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Dienstag, 5. Juli 2022

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der innogy SE: Gericht bestätigt Voreingenommenheit der Prüferin

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs hatte das Landgericht Dortmund von einer sonst üblichen Anhörung der sachverständigen Prüferin abgesehen. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Prüfung der sachverständigen Prüferin aus Sicht der Kammer Bedenken begegneten. Die Ausführungen zur Verwendung von adjusted Betafaktoren seien geeignet, bei objektiver Betrachtung Zweifel an der hinreichenden Unvoreingenommenheit der sachverständigen Prüferin zu wecken. Zur Adjustierung führte nämlich die sachverständige Prüferin aus, es handele sich bei der Frage, ob eine Adjustierung vorzunehmen ist oder nicht, um gleichermaßen akzeptierte und praktizierte Vorgehensweisen (S. 107 des Prüfberichts). 

Diese Besorgnis der Voreingenommenheit hat das Gericht in seinem Beschluss vom 7. Juni 2022 bestätigt:

"Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die von den Ausführungen der Wirtschaftsprüfer I. / D. abweichende Auffassung zur Verwendung adjustierter Beta Faktoren in anderen Verfahren durch andere Wirtschaftsprüfer der Prüfungsgesellschaft M. erfolgt ist, ändert dies an der Bewertung durch die Kammer nichts.

Zum einen ist zur sachverständigen Prüferin die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. bestellt worden, nicht die einzelnen Wirtschaftsprüfer.

Zum anderen bleibt es befremdlich, wenn im hiesigen Verfahren die Wirtschaftsprüfer die Adjustierung als durch empirische Studien gestützte, gleichermaßen akzeptierte und praktizierte Bewertungsmethode bezeichnen und in einem anderen Verfahren Wirtschaftsprüfer derselben Gesellschaft die Adjustierung wegen mangelnder theoretischer oder empirischer Belegung als eher unüblich ansehen.

Wenn schon in derselben Gesellschaft derart konträre Ansichten zur Adjustierung vertreten werden, erscheint es fragwürdig, die Adjustierung pauschal als durch empirische Studien gestützte, gleichermaßen akzeptierte und praktizierte Bewertungsmethode zu bezeichnen. Dies schlägt auch auf das Prüfungsgutachten insgesamt durch: es besteht bei objektiver Betrachtung die Besorgnis, dass auch bei anderen Fragen unkritisch und beliebig argumentiert worden ist."

LG Dortmund, Az. 18 O 25/20 AktE
Coriolix Capital GmbH u.a.. ./. innogy SE
111 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, innogy SE:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

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