Der Vorstand der ERWE Immobilien AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, in Abstimmung mit der Großaktionärin Elbstein Aktiengesellschaft zu gegebener Zeit bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der ERWE-Aktien zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen.
Der Widerruf der Zulassung von Aktien zum regulierten Markt auf Antrag der Emittentin ist gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Börsengesetz nur zulässig, wenn bei der Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere der Antragstellerin nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wird (sog. Delisting-Angebot).
Die ERWE hat daher ebenfalls heute mit der Elbstein Aktiengesellschaft eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen, die vorsieht, dass die Elbstein Aktiengesellschaft ihr bereits angekündigtes Pflichtangebot mit einem Delisting-Angebot verbinden soll. Ein Angebotspreis steht noch nicht fest. Die ERWE hat sich in der Delisting-Vereinbarung verpflichtet, während der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zu stellen und, vorbehaltlich der Prüfung der veröffentlichten Angebotsunterlage und im Rahmen und unter Beachtung ihrer gesetzlichen Pflichten das Delisting-Erwerbsangebot zu unterstützen.
Die ERWE beabsichtigt anschließend, nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung, ihre Aktien in den Handel im Segment Scale des Basic Board (Freiverkehr) an der Frankfurter Wertpapierbörse, der von der Deutschen Börse AG als Träger betrieben wird, einbeziehen zu lassen.
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