von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2007 laufenden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter (Squeeze-out) bei der AXA Konzern AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html. Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das OLG Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 20. Juni 2022 zurückgewiesen und auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin die Spruchanträge zurückgewiesen.
In dem seit 2007 laufenden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter (Squeeze-out) bei der AXA Konzern AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html. Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das OLG Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 20. Juni 2022 zurückgewiesen und auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin die Spruchanträge zurückgewiesen.
Die von Landgericht bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang
& Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten zu
deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen
EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR
144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie) und auch deutlich
mehr als den vom Landgericht zunächst zugesprochenen EUR 177,58. Nach den
Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je
Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_8.html.
Aufgrund der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist das Verfahren jedoch ohne Erhöhung der angebotenen Barabfindung rechtskräftig abgeschlossen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2022, Az. I-26 W 3/20 (AktE)
LG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2019, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance): Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
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