Amtlicher Leitsatz:
BGH, Beschluss vom 12.1.2016 – II ZB 25/14 (ZIP 2016, 666)
Das OLG Frankfurt am Main hatte die in der Rechtsprechung und Literatur bislang umstrittene Rechtsfrage, ob sich die angemessene Barabfindung bei einem Squeeze-out bei einer fortbestehenden vertraglichen Pflicht der Gesellschaft zur Gewinnabführung nicht wie üblich nach dem Ertragswert, sondern allein anhand des Barwertes der im Unternehmensvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlungen zum Bewertungsstichtag bemisst (oder ob der Barwert die Abfindung nach unten hin begrenzt), dem BGH vorgelegt. Siehe unser Bericht zu der Vorlage:
Der II. Zivilsenat des BGH entscheidet sich für die Maßgeblichkeit des Ertragswerts, wenn dieser höher ist als die kapitalisierten Ausgleichszahlungen.
Wir werden die Entscheidung in der nächsten Ausgabe der SpruchZ kommentieren.
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