Corporate News
Leutkirch im Allgäu, 07. April 2016 - Die pdm Holding AG, die insgesamt rund 94,24 % des Grundkapitals der Gruschwitz Textilwerke AG hält, hat dem Vorstand der Gruschwitz Textilwerke AG mitgeteilt, dass sie die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG auf die pdm Holding AG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) auf EUR 89,08 je Stammaktie der Gruschwitz Textilwerke AG festgelegt hat. Die pdm Holding AG bestätigt und konkretisiert damit ihr dem Vorstand der Gruschwitz Textilwerke AG am 30. Oktober 2015 übermitteltes Verlangen nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG.
Die Gruschwitz AG und die pdm Holding AG haben am 07. April 2016 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die Gruschwitz Textilwerke AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die pdm Holding AG überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verschmelzungsvertrag enthält nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG als übertragender Gesellschaft erfolgen soll.
Über den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung der Gruschwitz AG, die voraussichtlich am 31. Mai 2016 stattfinden wird, Beschluss gefasst werden.
Der Vorstand
Leutkirch im Allgäu, 07. April 2016 - Die pdm Holding AG, die insgesamt rund 94,24 % des Grundkapitals der Gruschwitz Textilwerke AG hält, hat dem Vorstand der Gruschwitz Textilwerke AG mitgeteilt, dass sie die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG auf die pdm Holding AG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) auf EUR 89,08 je Stammaktie der Gruschwitz Textilwerke AG festgelegt hat. Die pdm Holding AG bestätigt und konkretisiert damit ihr dem Vorstand der Gruschwitz Textilwerke AG am 30. Oktober 2015 übermitteltes Verlangen nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG.
Die Gruschwitz AG und die pdm Holding AG haben am 07. April 2016 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die Gruschwitz Textilwerke AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die pdm Holding AG überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verschmelzungsvertrag enthält nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG als übertragender Gesellschaft erfolgen soll.
Über den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung der Gruschwitz AG, die voraussichtlich am 31. Mai 2016 stattfinden wird, Beschluss gefasst werden.
Der Vorstand
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