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Donnerstag, 7. April 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GBW AG: OLG München entscheidet über Beschwerden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei dem Immobilienunternehmen GBW AG hatte das Landgericht München I den Barabfindungsbetrag mit Beschluss vom 20. November 2015 geringfügig auf EUR 21,97 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/squeeze-out-bei-der-gbw-ag-lg-munchen-i.html. Die Hauptaktionärin hatte eine Abfindung in Höhe von lediglich EUR 21,32 angeboten.

Gegen die Entscheidung des LG München I haben mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 31. März 2016 diesen Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt. Das Landgericht verweist in dem Nichtabhilfebeschluss lapidar darauf, dass auch aufgrund der Beschwerdebegründungen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht möglich sei.

LG München I, Beschluss vom 20. November 2015, Az. 5 HK 5593/14
Vogel, E. u.a. ./. GBW Real Estate GmbH & Co. KG (bisher: Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Ernst Graßinger, 80331 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GBW Real Estate GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Allen & Overy, 20457 Hamburg


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Nachtrag vom 12. April 2016:
Das OLG München führt das Beeschwerdeverfahren unter dem Az. 31 Wx 122/16. Die Beschwerden können bis zum 30. Juli 2016 (weiter) begründet werden. Darauf kann bis zum 15. Oktober 2016 erwidert werden.

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