von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sedo Holding AG hat das Landgericht Köln die Spruchanträge erstinstanzlich mit Beschluss vom 22. März 2016 zurückgewiesen.
Die Hauptaktionärin, die United Internet Ventures AG, Montabaur, hatte EUR 2,77 je Sedo-Aktie angeboten, siehe die Bekanntmachung zum Squeeze-out http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/squeeze-out-bei-der-sedo-holding-ag.html. Nach Ansicht des LG Köln ist dieser Betrag nicht anzuheben. Die Planungszahlen seien nicht zu beanstanden. Auch der Kapitalisierungszinssatz sei zutreffend (angesetzter abgerundeter Basiszinssatz in Höhe von 2,5%, nach Ansicht des Gerichts sogar 2,75%, Marktrisikoprämie in Höhe von 5,5%, Beta-Faktor von 0,99). Der mit 1% angesetzte Wachstumsabschlag sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gegen die Entscheidung des LG Köln können die Antragsteller innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.
LG Köln, Beschluss vom 22. März 2016, Az. 91 O 30/14
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Albrecht M. Wenner
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, United Internet Ventures AG:
Rechtsanwälte Hoffmann & de Vries, 20144 Hamburg
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sedo Holding AG hat das Landgericht Köln die Spruchanträge erstinstanzlich mit Beschluss vom 22. März 2016 zurückgewiesen.
Die Hauptaktionärin, die United Internet Ventures AG, Montabaur, hatte EUR 2,77 je Sedo-Aktie angeboten, siehe die Bekanntmachung zum Squeeze-out http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/squeeze-out-bei-der-sedo-holding-ag.html. Nach Ansicht des LG Köln ist dieser Betrag nicht anzuheben. Die Planungszahlen seien nicht zu beanstanden. Auch der Kapitalisierungszinssatz sei zutreffend (angesetzter abgerundeter Basiszinssatz in Höhe von 2,5%, nach Ansicht des Gerichts sogar 2,75%, Marktrisikoprämie in Höhe von 5,5%, Beta-Faktor von 0,99). Der mit 1% angesetzte Wachstumsabschlag sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gegen die Entscheidung des LG Köln können die Antragsteller innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.
LG Köln, Beschluss vom 22. März 2016, Az. 91 O 30/14
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Albrecht M. Wenner
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, United Internet Ventures AG:
Rechtsanwälte Hoffmann & de Vries, 20144 Hamburg
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