von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der itelligence AG, Bielefeld, hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 4. November 2015 die Barabfindung deutlich auf EUR 15,83 angehoben (Erhöhung um 46,6%), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/squeeze-out-bei-der-itelligence-ag-lg.html.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt. Das LG Dortmund hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf vorgelegt. Dass der ermittelte Ertragswert eine erhebliche Unterbewertung des Unternehmens an der Börse impliziere, sei der Kammer bewusst gewesen. Neue Gesichtspunkte hinsichtlich der von der Antragsgegnerin als zu niedrig kritisierten Marktrisikoprämie und dem Beta-Faktor würden in der Beschwerdebegründung nicht unterbreitet.
LG Dortmund, Beschluss vom 4. November 2015 - Az. 18 O 52/13 AktE
Zürn u.a. ./. NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 40211 Düsseldorf
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der itelligence AG, Bielefeld, hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 4. November 2015 die Barabfindung deutlich auf EUR 15,83 angehoben (Erhöhung um 46,6%), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/squeeze-out-bei-der-itelligence-ag-lg.html.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt. Das LG Dortmund hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf vorgelegt. Dass der ermittelte Ertragswert eine erhebliche Unterbewertung des Unternehmens an der Börse impliziere, sei der Kammer bewusst gewesen. Neue Gesichtspunkte hinsichtlich der von der Antragsgegnerin als zu niedrig kritisierten Marktrisikoprämie und dem Beta-Faktor würden in der Beschwerdebegründung nicht unterbreitet.
LG Dortmund, Beschluss vom 4. November 2015 - Az. 18 O 52/13 AktE
Zürn u.a. ./. NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 40211 Düsseldorf
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen