von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG hat die Antragsgegnerin nach Mitteilung des Gerichts vom 5. April 2016 nunmehr den Vorschuss für das nach dem Beweisbeschluss vom 14. Juli 2014 - vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/07/spruchverfahren-wom-world-of-medicine.html - zu erstellende Sachverständigengutachten eingezahlt, so dass nach 1 3/4 Jahren endlich mit der Begutachtung begonnen werden kann.
Grund für die Verzögerung war ein Befangenheitsantrag der Antragsgegnerin gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen. Das LG Berlin hatte mit Beschluss vom 17. März 2015 diesen Befangenheitsantrag zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-wom-world-of-medicine.html. Dem Sachverständigen sei kein von vornherein unzutreffendes Verständnis des Beweisbeschlusses vorzuwerfen. Insgesamt lasse sich kein Vorfestlegung zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen. Auch die gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde hatte das Kammergericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/spruchverfahren-wom-world-of-medicine.html.
KG, Beschluss vom 26. Oktober 2015, Az. 10 W 74/15
LG Berlin, Az. 102 O 97/12.SpruchG
Helfrich u.a. ./. ATON GmbH
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o RBS RöverBroener Susat GmbH & Co. KG, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ATON GmbH,
Rechtsanwälte Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, 40474 Düsseldorf
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG hat die Antragsgegnerin nach Mitteilung des Gerichts vom 5. April 2016 nunmehr den Vorschuss für das nach dem Beweisbeschluss vom 14. Juli 2014 - vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/07/spruchverfahren-wom-world-of-medicine.html - zu erstellende Sachverständigengutachten eingezahlt, so dass nach 1 3/4 Jahren endlich mit der Begutachtung begonnen werden kann.
Grund für die Verzögerung war ein Befangenheitsantrag der Antragsgegnerin gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen. Das LG Berlin hatte mit Beschluss vom 17. März 2015 diesen Befangenheitsantrag zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-wom-world-of-medicine.html. Dem Sachverständigen sei kein von vornherein unzutreffendes Verständnis des Beweisbeschlusses vorzuwerfen. Insgesamt lasse sich kein Vorfestlegung zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen. Auch die gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde hatte das Kammergericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/spruchverfahren-wom-world-of-medicine.html.
KG, Beschluss vom 26. Oktober 2015, Az. 10 W 74/15
LG Berlin, Az. 102 O 97/12.SpruchG
Helfrich u.a. ./. ATON GmbH
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o RBS RöverBroener Susat GmbH & Co. KG, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ATON GmbH,
Rechtsanwälte Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, 40474 Düsseldorf
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