- Gut gemeinter Delisting-Vorschlag der Koalition entpuppt sich als Trojanisches Pferd
- Statt Schutz der Aktionäre wird die „Erpressung von Minderheitsaktionären“ legalisiert
Düsseldorf, 02. September 2015: Gestern wurde seitens der Regierungskoalition ein Vorschlag zur Delisting-Regelung vorgestellt, der bereits am kommenden Montag, den 07. September 2015, Beratungsgegenstand im Bundestagsfinanzausschuß sein soll. Der völlig überraschend eingebrachte Vorschlag sieht vor, dass ein Delisting nur zulässig sei, wenn gleichzeitig ein Übernahmeangebot zum Erwerb der außenstehenden Aktien gemacht wird. Als Preis soll mindestens der durchschnittliche dreimonatige Börsendurchschnittskurs zu zahlen sein. Erfolgt der Rückzug von der Börse aber nach einem Übernahmeangebot, soll die Abfindungsverpflichtung vollständig entfallen.
„Die dem Grunde genommen nach gut gemeinte Intention, ein verpflichtendes Abfindungsangebot beim Delisting gesetzlich zu regeln, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als Trojanisches Pferd“, erklärt Rechtsanwalt Peter Dreier.
„Durch den Wegfall einer Abfindungsverpflichtung nach einem Übernahmeangebot, werden potentielle Übernehmer und Hauptaktionäre, die deutsche Gesellschaften schlucken wollen, privilegiert. Sie könnten bereits im Übernahmeangebot mit dem späteren abfindungsfreien Delisting drohen, so dass Kleinaktionäre (darunter auch viele Mitarbeiteraktionäre) und institutionelle Investoren gezwungen werden, ihre Aktien in das häufig weit unter Wert liegende Übernahmeangebot einzuliefern. Sie müssten dann den Übernahmepreis als Entschädigung akzeptieren, obwohl er nicht einer vollen wirtschaftlichen Kompensation entspricht“, betont Rechtsanwalt Dreier.
„Der Vorschlag legalisiert das Erpressungspotential von Großaktionären, die mittels Delistingandrohung günstig weiter Aktien von Minderheitsaktionären einsammeln können. Offensichtlich waren im Hintergrund gut organisierte Lobbyisten der Übernahmeindustrie am Werk, die heimtückisch den erforderlichen Aktionärsschutz zu Gunsten von Übernehmern zerstören wollen. Von wem der Vorschlag tatsächlich initiiert wurde, muss dringend aufgeklärt werden“, führt der Aktienrechtler Dreier aus.
Der Rechtsanwalt ergänzt: „Getarnt als scheinbare Verbesserung des Anlegerschutzes durch ein obligatorisches Übernahmeangebot beim Delisting wird durch den Entwurf gerade für den wesentlichsten Fall des beabsichtigten Delisting bei vorhergehender Übernahme der Schutz der Minderheitsaktionäre komplett ausgehebelt. Indem die im Hintergrund agierenden Übernahmelobbyisten der Regierungskoalition solch einen offensichtlich interessengesteuerten Entwurf vorlegten, haben sie sich selbst disqualifiziert. Der Entwurf wird mit diesen Mängeln sicherlich nicht so umgesetzt“.
- Statt Schutz der Aktionäre wird die „Erpressung von Minderheitsaktionären“ legalisiert
Düsseldorf, 02. September 2015: Gestern wurde seitens der Regierungskoalition ein Vorschlag zur Delisting-Regelung vorgestellt, der bereits am kommenden Montag, den 07. September 2015, Beratungsgegenstand im Bundestagsfinanzausschuß sein soll. Der völlig überraschend eingebrachte Vorschlag sieht vor, dass ein Delisting nur zulässig sei, wenn gleichzeitig ein Übernahmeangebot zum Erwerb der außenstehenden Aktien gemacht wird. Als Preis soll mindestens der durchschnittliche dreimonatige Börsendurchschnittskurs zu zahlen sein. Erfolgt der Rückzug von der Börse aber nach einem Übernahmeangebot, soll die Abfindungsverpflichtung vollständig entfallen.
„Die dem Grunde genommen nach gut gemeinte Intention, ein verpflichtendes Abfindungsangebot beim Delisting gesetzlich zu regeln, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als Trojanisches Pferd“, erklärt Rechtsanwalt Peter Dreier.
„Durch den Wegfall einer Abfindungsverpflichtung nach einem Übernahmeangebot, werden potentielle Übernehmer und Hauptaktionäre, die deutsche Gesellschaften schlucken wollen, privilegiert. Sie könnten bereits im Übernahmeangebot mit dem späteren abfindungsfreien Delisting drohen, so dass Kleinaktionäre (darunter auch viele Mitarbeiteraktionäre) und institutionelle Investoren gezwungen werden, ihre Aktien in das häufig weit unter Wert liegende Übernahmeangebot einzuliefern. Sie müssten dann den Übernahmepreis als Entschädigung akzeptieren, obwohl er nicht einer vollen wirtschaftlichen Kompensation entspricht“, betont Rechtsanwalt Dreier.
„Der Vorschlag legalisiert das Erpressungspotential von Großaktionären, die mittels Delistingandrohung günstig weiter Aktien von Minderheitsaktionären einsammeln können. Offensichtlich waren im Hintergrund gut organisierte Lobbyisten der Übernahmeindustrie am Werk, die heimtückisch den erforderlichen Aktionärsschutz zu Gunsten von Übernehmern zerstören wollen. Von wem der Vorschlag tatsächlich initiiert wurde, muss dringend aufgeklärt werden“, führt der Aktienrechtler Dreier aus.
Der Rechtsanwalt ergänzt: „Getarnt als scheinbare Verbesserung des Anlegerschutzes durch ein obligatorisches Übernahmeangebot beim Delisting wird durch den Entwurf gerade für den wesentlichsten Fall des beabsichtigten Delisting bei vorhergehender Übernahme der Schutz der Minderheitsaktionäre komplett ausgehebelt. Indem die im Hintergrund agierenden Übernahmelobbyisten der Regierungskoalition solch einen offensichtlich interessengesteuerten Entwurf vorlegten, haben sie sich selbst disqualifiziert. Der Entwurf wird mit diesen Mängeln sicherlich nicht so umgesetzt“.
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