von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2011 laufenden Spruchverfahren zur Aufhebung der Börsenzulassung (Delisting) der Aktien der Frogster Interactive Pictures AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 8. September 2015 aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des BGH (Frosta-Entscheidung vom 8. Oktober 2013) die Spruchanträge als unzulässig zurückgewiesen. Es dürfte sich dabei wohl um das letzte noch anhängige Delisting-Spruchverfahren gehandelt haben.
Das Vertrauen der Antragsteller in die Rechtsprechung des BGH (Macrotron-Rechtsfortbildung) hat das LG Berlin aber in seiner Kostenentscheidung berücksichtigt. So hat die Antragsgegnerin die Kosten der Antragsteller zu tragen.
LG Berlin, Az. 102 O 91/11.SpruchG
Wiederhold u.a. ./. Gameforge AG
22 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Malte Diesselhorst, 10719 Berlin
Antragsgegnerin Gameforge AG anwaltlich nicht vertreten
In dem seit 2011 laufenden Spruchverfahren zur Aufhebung der Börsenzulassung (Delisting) der Aktien der Frogster Interactive Pictures AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 8. September 2015 aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des BGH (Frosta-Entscheidung vom 8. Oktober 2013) die Spruchanträge als unzulässig zurückgewiesen. Es dürfte sich dabei wohl um das letzte noch anhängige Delisting-Spruchverfahren gehandelt haben.
Das Vertrauen der Antragsteller in die Rechtsprechung des BGH (Macrotron-Rechtsfortbildung) hat das LG Berlin aber in seiner Kostenentscheidung berücksichtigt. So hat die Antragsgegnerin die Kosten der Antragsteller zu tragen.
LG Berlin, Az. 102 O 91/11.SpruchG
Wiederhold u.a. ./. Gameforge AG
22 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Malte Diesselhorst, 10719 Berlin
Antragsgegnerin Gameforge AG anwaltlich nicht vertreten
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