VBH Holding Aktiengesellschaft
Stuttgart
ISIN DE0007600702
Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG
Die Gesellschaft hat zur Vermeidung von Klagen gegen den unter Tagesordnungspunkt Nr. 5 gefassten Beschluss mit Herrn Schneider und der Allerthal Werke AG folgende Vereinbarung abgeschlossen:
Vereinbarung
zwischen
der VBH Holding                              AG, Korntal-Münchingen,
 vertreten durch den Vorstand,
 Siemensstraße 38,                              70825 Korntal-Münchingen
 (nachfolgend Gesellschaft)                               
und
der Allerthal-Werke                              AG, Köln
 vertreten durch den Alleinvorstand Alfred Schneider,                               
sowie
Herrn Alfred Schneider,
(nachfolgend Aktionäre)
(beide Aktionäre vertreten durch Rechtsanwalt Axel Conzelmann, Baden-Baden)
Vorwort
Die Gesellschaft hat am 31.07.2015 ihre ordentliche Hauptversammlung in Kornwestheim durchgeführt, die u.a. zu Tagesordnungspunkt Nr. 5 die Herabsetzung des derzeitigen Grundkapitals im Verhältnis 3:1und eine anschließende Erhöhung des herabgesetzten Grundkapitals im Verhältnis 3:4 gegen Bareinlagen mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen hat.
Die Aktionäre haben gegen den vorbeschriebenen Beschluss der Hauptversammlung gestimmt und dagegen auch Widerspruch zu Protokoll des amtierenden Notars erklärt. Der Aktionär Schneider hat zu Protokoll des Notars die Frage als unbeantwortet gerügt, ob die Verwaltung bei der anstehenden Kapitalerhöhung die Einrichtung eines Bezugsrechtshandels plane. Der Vorstand hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass die Entscheidung über die Organisation eines Bezugsrechtshandels noch nicht getroffen sei; dies werde im Nachgang zur Hauptversammlung mit der die Kapitalerhöhung begleitenden Bank besprochen und vom Vorstand bzw. Aufsichtsrat entschieden.
Dies vorausgeschickt, sind die Parteien dieser Vereinbarung nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, dass es unter Berücksichtigung der unternehmerischen Bedeutung des Hauptversammlungsbeschlusses im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt, eine gerichtliche Überprüfung des Hauptversammlungsbeschlusses zu vermeiden.
Auf Initiative der Gesellschaft haben sich die Parteien daher auf die folgenden Regelungen
verständigt:
1. Klageverzicht
| 1.1. | 
Die Aktionäre verpflichten sich, den vorbeschriebenen Hauptversammlungsbeschluss                              vom                              31.07.2015 zu Tagesordnungspunkt Nr. 5 (Kapitalherabsetzung mit anschließender Barkapitalerhöhung)                              in der noch offenen Anfechtungsfrist nicht selbst oder durch nahestehende Dritte und/oder                              verbundene Unternehmen einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.                                
Sie verzichten insofern auch auf ihr Recht, gegen den oben bezeichneten                              Hauptversammlungsbeschluss                              auf andere Weise vorzugehen, insbesondere auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen                              oder allgemeinen Feststellungsklagen. Sie werden die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit                              des Beschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich                              in irgendeiner Form angreifen oder solche Angriffe fördern oder unterstützen.                                | 
| 1.2. | 
Die Aktionäre verpflichten sich weiter, ein etwaiges späteres                              Squeeze-out Verfahren                              nach den §§ 327a ff. AktG (ggf. i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG) wohlwollend zu begleiten.                               Sie verzichten insofern schon heute - soweit ein solcher Verzicht heute bereits                              rechtlich                              zulässig ist - auf etwaige Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen einen etwaig                              nachfolgenden Squeeze-out Beschluss (§ 327a Abs. 1 AktG, ggf. i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG). 
Die vorstehenden Erklärungen geben sie auch ab mit Wirkung gegenüber                              dem jeweiligen                              Hauptaktionär im Sinne des § 327a AktG bzw. des § 62 Abs. 5 UmwG.                                | 
| 1.3. | 
Die Befugnis zur Einleitung eines Spruchverfahrens, in dem die                              Angemessenheit der                              Barabfindung im Falle eines Squeeze-out überprüft wird, ist vom vorstehenden Verzicht                              nicht umfasst.                                | 
2. Gewährung von Aktien durch die Gesellschaft
| 2.1. | 
Im Gegenzug verpflichtet sich die Gesellschaft, der Aktionärin                              Allerthal-Werke AG                              nach Ablauf der Bezugsfrist insgesamt bis zu 150.000 neue Stückaktien zum Bezug zu                              EUR 1,30 je Stückaktie anzubieten, wenn und soweit die übrigen Aktionäre der Gesellschaft                              ihr (mittelbares) Bezugsrecht nicht ausgeübt haben und die Ascalon Holding GmbH aufgrund                              eigener bzw. etwaiger von ihr erworbener Bezugsrechte der LISOMA Beteiligungs GmbH                              und der Adwian oHG sowie der Zuteilung freier Stückaktien nach Ablauf der Bezugsfrist                              so viele neue Aktien zeichnen und erwerben konnte, dass sie (selbst und eigenständig)                              eine Anteilsquote von mindestens 51,00 % bezogen auf das erhöhte Grundkapital erreicht.                               Die vorstehende Verpflichtung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass kein                              Aktionär eine Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen die von der Hauptversammlung                              der VBH Holding AG am 31. Juli 2015 unter TOP 5 gefassten Beschlüsse erhebt. 
Sofern die Gesellschaft der Aktionärin Allerthal-Werke AG nach                              Ablauf der Bezugsfrist                              nur weniger als 150.000 neue Stückaktien zum Bezug anbietet und die Aktionärin Allerthal-Werke                              AG entsprechend weniger Stückaktien erwerben kann, wird die Sozietät Görg Partnerschaft                              von Rechtsanwälten mbB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Oliver Wilken, Köln,                              nach freiem Ermessen überprüfen, ob die vorstehenden Zusagen eingehalten wurden und                              Bericht erstatten. Herr Rechtsanwalt Dr. Wilken ist dabei berechtigt, Einsicht in                              sämtliche Zeichnungsunterlagen zu nehmen.                                | 
| 2.2. | 
Die Gesellschaft verpflichtet sich weiterhin, auch anderen Aktionären,                              die am 31.07.2015                              gegen den Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt Nr. 5 gestimmt und                              hiergegen auch Widerspruch zu Protokoll erklärt haben, auf deren Anforderung ein der                              Ziff. 2.1. dieser Vereinbarung gleich lautendes Bezugsangebot zu unterbreiten, wenn                              diese Aktionäre vor Ablauf der Anfechtungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber                              der Gesellschaft bindend auf eine gerichtliche Überprüfung des Hauptversammlungsbeschlusses                              verzichten.                               Das Bezugsangebot hat sich jedoch nur auf einen anteiligen Betrag der nach Ziff.                              2.1                              angebotenen bis zu 150.000 neuen Stückaktien zu beziehen, wie er dem Verhältnis der                              Beteiligung des/der anderen widersprechenden Aktionäre zur Beteiligung der Aktionäre                              Allerthal-Werke AG und Schneider entspricht. Die nach Ziff. 2.1 der Aktionärin Allerthal-Werke                              AG anzubietende Aktienanzahl würde sich dann entsprechend reduzieren. Insgesamt hat                              die Gesellschaft widersprechenden Aktionären also maximal nur bis zu 150.000 neue                              Stückaktien zum Bezug anzubieten. 
Insofern stellt die Vereinbarung einen echten Vertrag zugunsten                              Dritter im Sinne der                              § 328 BGB dar.                                | 
3. Herbeiführung der Handelsregistereintragung
| 
Die Aktionäre werden das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister                              auf Wunsch                              der Gesellschaft auch schon vor Ablauf der Anfechtungsfrist von dem Abschluss dieser                              Vereinbarung in Kenntnis setzen, um die Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses                              herbeizuführen.                                | 
4. Kosten
| 4.1. | 
Die Gesellschaft trägt die Kosten dieser Vereinbarung und ihre                              eigenen anwaltlichen                              Kosten. Sie trägt ferner im Umfang von Ziffer 4.2. die Kosten der Aktionäre für ihre                              anwaltliche Vertretung.                                | 
| 4.2. | 
Der Vertreter der Aktionäre, Herr Rechtsanwalt Axel Conzelmann,                              Baden-Baden, erwirbt                              mit Abschluss der Vereinbarung einen eigenen originären Gebührenanspruch gegen die                              Gesellschaft in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Ziff. 2400 VV-RVG und einer 1,5                              Einigungsgebühr nach Ziff. 1000 VV-RVG aus einem Gegenstandswert von € 295.000,00                              (€ 195.000,00 aus Bezugsangebot zu Ziff. 2.1, € 100.000,00 aus Verzicht auf Behinderung                              eines möglichen Squeeze Out Beschlusses gemäß Ziff. 1.2.) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer,                              der innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Unterzeichnung zahlbar wird. Darüber hinausgehende                              Kosten sind von den Aktionären zu tragen.                                | 
5. Veröffentlichung
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Diese Vereinbarung wird unverzüglich nach ihrem Abschluss auf                              Kosten der Gesellschaft                              gemäß der gesetzlichen Vorschriften im vollen Wortlaut – jedoch ohne Nennung der Wohn-                               und/oder Geschäftsadressen der Aktionäre – im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sofern                              die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt, sind                              die Aktionäre berechtigt, die Veröffentlichung auf Kosten der Gesellschaft vorzunehmen.                                | 
6. Keine Nebenabreden, Salvatorische Klausel
| 6.1. | 
Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über die vorstehenden                              Regelungen hinaus                              keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen und keine Leistungen erbracht                              oder in Aussicht gestellt wurden. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht                              wurden, ist ihnen bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist.                                | 
| 6.2. | 
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich                              dieser Klausel bedürfen                              der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht durchführbar                              oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit                              der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung                              des Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister hierdurch nicht behindert                              wird. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame                              Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung                              zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe                              kommt. Dies gilt auch entsprechend für etwaige Lücken in der Vereinbarung.                                | 
7. Gerichtsstand
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Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand                              für alle Streitigkeiten                              aus dieser Vereinbarung ist – soweit zulässig – Stuttgart.                                | 
Baden-Baden, den 27. August 2015
Axel Conzelmann, als Vertreter für
Alfred Schneider
(für sich selbst und als Vorstand für die Allerthal-Werke AG)
Korntal-Münchingen, den 27.08.2015
VBH Holding AG
Christoph Schill, Vorstand
Frank Scheele, Prokurist
Quelle: Bundesanzeiger vom 2. September 2015
 
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