Das Landgericht Berlin hat in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Deutschen Wohnen AG (als herrschender Gesellschaft) mit der GSW Immobilien AG einen Termin zur Verhandlung auf den 1. Dezember 2015, 10 Uhr angesetzt.
Nach der Verfügung vom 18. September 2015 hält das Landgericht eine Bestimmung der Abfindung auf der Basis der Ertragswerte beider Gesellschaften für zutreffend. Eine alternative Wertermittlung anhand des NAV-Verfahrens sei nicht notwendig, da der NAV den Wert eines bestandhaltenden Immobilienunternehmens für die Aktionäre nicht zutreffend widergeben könne (S. 2). Im Rahmen der Plausibilisierung könne allerdings "ohne Weiteres" auf den NAV abgestellt werden (S. 4).
Da die Planungen beider Gesellschaften gut zwei Monate vor dem Bewertungsstichtag "aktualisiert" worden sein, sei von einer Anlassbezogenheit auszugehen. Die anlassbezogenen Planungsanpassungen seien daher kritisch daraufhin zu überprüfen, ob diese unzulässiger Weise nachteilig von der tatsächlichen Unternehmensplanung abwichen.In diesem Zusammenhang hat das Gericht der Antragsgegnerin aufgegeben, das zwischen ihr und der GSW 2013 abgeschlossene Business Combination Agreement (BCA) vorzulegen.
LG Berlin, Az. 102 O 49/14.SpruchG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Klaus Rotter, c/o Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, 82031 Grünwald
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Wohnen AG:
Rechtsanwälte Squire Patton Boggs (US) LLP, 10117 Berlin
Nach der Verfügung vom 18. September 2015 hält das Landgericht eine Bestimmung der Abfindung auf der Basis der Ertragswerte beider Gesellschaften für zutreffend. Eine alternative Wertermittlung anhand des NAV-Verfahrens sei nicht notwendig, da der NAV den Wert eines bestandhaltenden Immobilienunternehmens für die Aktionäre nicht zutreffend widergeben könne (S. 2). Im Rahmen der Plausibilisierung könne allerdings "ohne Weiteres" auf den NAV abgestellt werden (S. 4).
Da die Planungen beider Gesellschaften gut zwei Monate vor dem Bewertungsstichtag "aktualisiert" worden sein, sei von einer Anlassbezogenheit auszugehen. Die anlassbezogenen Planungsanpassungen seien daher kritisch daraufhin zu überprüfen, ob diese unzulässiger Weise nachteilig von der tatsächlichen Unternehmensplanung abwichen.In diesem Zusammenhang hat das Gericht der Antragsgegnerin aufgegeben, das zwischen ihr und der GSW 2013 abgeschlossene Business Combination Agreement (BCA) vorzulegen.
LG Berlin, Az. 102 O 49/14.SpruchG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Klaus Rotter, c/o Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, 82031 Grünwald
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Wohnen AG:
Rechtsanwälte Squire Patton Boggs (US) LLP, 10117 Berlin
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