von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Sophos Holdings GmbH mit der Utimaco Safeware AG, Oberursel, als beherrschter Gesellschaft hatte das Landgericht Frankfurt am Main den Ausgleich von dem angebotenen Betrag in Höhe von 0,87 auf netto EUR 0,91 (bzw. brutto EUR 1,08) angehoben (Beschluss vom 19. März 2013, Az. 3-05 O 114/09), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/04/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html.
Gegen diesen Beschluss hatten sowohl die Antragsgegnerin, die Sophos Holdings GmbH, wie auch ein Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Die zweitinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main brachte eine geringfügige Anhebung des Ausgleichs. Diese wurde nach mündlicher Verhandlung am 19. Dezember 2014 mit Beschluss vom 26. Januar 2015 auf EUR 0,93 je Utimaco-Aktie angehoben (Erhöhung um ca. 6,9 %).
Nach dem Beschluss des OLG hat die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz zur Hälfte und zweiter Instanz in vollem Umfang zu erstatten.
Zwischenzeitlich sind die Utimaco-Minderheitsaktionäre mit Eintragung im Handelsregister am 8. August 2012 zu einem Barabfindungsbetrag von EUR 16,- je Utimaco-Aktie ausgeschlossen worden (Squeeze-out). Diesbezüglich läuft beim LG Frankfurt am Main ein weiteres Spruchverfahren (Az. 3-05 O 150/12).
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Januar 2015, Az. 21 W 26/13
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. März 2013, Az. 3-05 O 114/09
SCI AG u.a. ./. Sophos Holdings GmbH
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sophos Holdings GmbH:
Kanzlei Freshfields, Rechtsanwalt Dr. Christian E. Decher, 60322 Frankfurt am Main
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