Zur Erhöhung der (überhöhten) Marktrisikoprämie vor dem Hintergrund der Finanz- und (Staats-)Schuldenkrise –
Einige Anmerkungen zur aktuellen Verlautbarung des FAUB vom 19. September 2012 im Lichte der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 25. November 2014 (3-05 O 43/13) – SpruchZ 2015, 51 ff.
von Dipl.-Kfm. Dr. Behzad Karami
(Bröckelnde) Dominanz des IDW S 1 in der Rechtsprechung
Ein richtiger Unternehmenswert ist ein zweckgerechter Wert (Matschke/Brösel, Unter-nehmensbewertung 2013). Wird diese Feststellung in die Sprache der in Spruchverfahren tätigen Sachverständigen, nahezu ausschließlich Wirtschaftsprüfer, übersetzt, bedeutet dies, dass im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen der zweckgerechte Wert – unbeschadet der fortwährenden Kritik aus dem fundierten Schrifttum – dem sog. objektivierten Unter-nehmenswert entspricht. Beim objektivierten Unternehmenswert handelt es sich um ein von den betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen abweichendes Wertkonzept, das aus der Feder des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) stammt, und daher ausschließlich als spezielle berufsständische Wertkategorie gilt. ......
Zu dem ganzen Beitrag:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/02/spruchverfahren-aktuell-spruchz-nr.html
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen