von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht München I hat in dem seit 2007 laufenden Spruchverfahren zu dem im Rahmen des Delisting der MWG-Aktien von der Hauptaktionärin abgegebenen Barabfindungsangebot die Spruchanträge als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 28. Mai 2014, Az. 5 HK O 19239/07). Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller haben jedoch die Antragsgegnerinnen zu tragen.
Das LG München I schließt sich damit der Rechtsprechungsänderung durch den BGH zum Delisting an (Aufgabe der in ständiger Rechtsprechung über fast ein Jahrzehnt vertretenen sog. Macrotron-Rechtsprechung). Nach der sog. Frosta-Entscheidung des BGH ist ein Spruchverfahren in Delisting-Fällen nunmehr nicht mehr statthaft, siehe die Pressemitteilung des BGH http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/bundesgerichtshof-erleichtert-ruckzug.html.
Nach Ansicht des Landgericht gelten diese neuen Grundsätze auch für laufende Verfahren. Die Verneinung der Statthaftigkeit bedeute keine unzulässige Rückwirkung und keinen Verstoß gegen Vertrauensgesichtspunkte (S. 20). Es handele sich um eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Auch lasse sich eine unzumutbare Härte für die Antragsteller nicht bejahen (S. 21). Auch aus den Vorgaben der Börsenordnung ließen sich keine Vertrauensschutzgesichtspunkte herleiten (S. 22). Auch aus der Bekanntmachung in der Einladung zur MWG-Hauptversammlung ließen sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens oder daraus abgeleitete Vertrauensschutzgesichtspunkte herleiten (S. 23).
LG München I, Az. 5 HK O 19238/07
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Karl Eichinger, 80798 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen, Eurofins Genomics B.V. und MWG Biotech AG:
Rechtsanwälte Waldeck, 60325 Frankfurt am Main
Das Landgericht München I hat in dem seit 2007 laufenden Spruchverfahren zu dem im Rahmen des Delisting der MWG-Aktien von der Hauptaktionärin abgegebenen Barabfindungsangebot die Spruchanträge als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 28. Mai 2014, Az. 5 HK O 19239/07). Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller haben jedoch die Antragsgegnerinnen zu tragen.
Das LG München I schließt sich damit der Rechtsprechungsänderung durch den BGH zum Delisting an (Aufgabe der in ständiger Rechtsprechung über fast ein Jahrzehnt vertretenen sog. Macrotron-Rechtsprechung). Nach der sog. Frosta-Entscheidung des BGH ist ein Spruchverfahren in Delisting-Fällen nunmehr nicht mehr statthaft, siehe die Pressemitteilung des BGH http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/bundesgerichtshof-erleichtert-ruckzug.html.
Nach Ansicht des Landgericht gelten diese neuen Grundsätze auch für laufende Verfahren. Die Verneinung der Statthaftigkeit bedeute keine unzulässige Rückwirkung und keinen Verstoß gegen Vertrauensgesichtspunkte (S. 20). Es handele sich um eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Auch lasse sich eine unzumutbare Härte für die Antragsteller nicht bejahen (S. 21). Auch aus den Vorgaben der Börsenordnung ließen sich keine Vertrauensschutzgesichtspunkte herleiten (S. 22). Auch aus der Bekanntmachung in der Einladung zur MWG-Hauptversammlung ließen sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens oder daraus abgeleitete Vertrauensschutzgesichtspunkte herleiten (S. 23).
LG München I, Az. 5 HK O 19238/07
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Karl Eichinger, 80798 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen, Eurofins Genomics B.V. und MWG Biotech AG:
Rechtsanwälte Waldeck, 60325 Frankfurt am Main
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