von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht München I hat in dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Graphit Kropfmühl AG eine Erhöhung des den Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 28. Mai 2014, Az. 5 HK O 22657/12).
Der Squeeze-out war von der AMG Mining AG, die zum Abschluss des Verschmelzungsvertrags 93,59 % des Grundkapitals und der Aktien gehalten hatte, betrieben worden.
Gegen den Beschluss des Landgerichts kann Beschwerde zum OLG München eingelegt werden.
LG München I, Az. 5 HK O 22657/12
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA WP StB Walter K. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AMG Mining AG:
Rechtsanwälte Hogan Lovells LLP, 80333 München
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen