von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Das Spruchverfahren zu dem 2006 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei 1999 von der Hoechst AG abgespaltenen Celanese AG brachte erstinstanzlich keine Erhöhung des Barabfindungsbetrags. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main wies die Anträge mit Beschluss vom 27. Mai 2014 zurück.
In der ihm eigenen Rechtsansicht meint die 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main, dass es im Rahmen des Spruchverfahrens nicht auf die Richtigkeit, sondern lediglich auf die Vertretbarkeit der Wertbemessung ankäme (S. 13). Sofern auch in verfassungsgerichtlichen Entscheidungen von dem "richtigen", "wahren" oder "wirklichen Wert" die Rede sei, sei dies lediglich im Sinne einer Wertspanne zu verstehen.
Im vorliegenden Fall habe sich die Angemessenheit der Abfindung an der in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vereinbarten (und durch Beschluss des LG erhöhten) Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 3,61 zu orientieren (S. 14). Eine Bewertung aufgrund der (üblicherweise verwendeten) Ertragswertmethode sei hier nicht sachgerecht. Das herrschende Unternehmen sei infolge seiner Weisungsbefugnis in der Lage, die abhängige Gesellschaft ihrer Vermögenswerte weitgehend zu entkleiden oder sie vollständig in den Konzern einzubinden (S. 15).
Gegen den Beschluss des LG kann Beschwerde zum OLG Frankfurt am Main eingelegt werden.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Mai 2014, Az. 3-05 O 4/07
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Celanese Europe Holding GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
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