von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-.HSG
Die beiden Spruchverfahren zur Brau und Brunnen AG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie Squeeze-out) hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf - wie berichtet - an das Landgericht zurückverwiesen (Az. I-26 W 2/11 (AktE) und I-26 W 3/11 (AktE)), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/12/spruchverfahren-brau-und-brunnen.html.
Das Landgericht Dortmund hat entsprechend den Ausführungen des OLG am 5. Dezember 2013 den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Bernhard Großfeld einvernommen. In der nunmehr vorgelegten Stellungnahme (Schriftsatz vom 24. März 2014) versucht die zur Oetker-Gruppe gehörende RB Brauholding GmbH, Herrn Prof. Großfeld mehrfach als inkompetent hinzustellen, während die Ausführungen des PwC-Vertreters Andreas Grün als "eindrucksvoll" geschildert werden. Dieser Versuch, Herrn Prof. Großfeld "abzuschießen" gipfelt in dem Antrag der Antragsgegnerin, nach § 412 ZPO anstelle von Herrn Prof. Großfeld einen anderen Sachverständigen zu benennen und eine neue Begutachtung anzuordnen.
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Zu Herrn Prof. Großfeld siehe den Wikipedia-Beitrag: http://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_Gro%C3%9Ffeld
Die beiden Spruchverfahren zur Brau und Brunnen AG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie Squeeze-out) hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf - wie berichtet - an das Landgericht zurückverwiesen (Az. I-26 W 2/11 (AktE) und I-26 W 3/11 (AktE)), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/12/spruchverfahren-brau-und-brunnen.html.
Das Landgericht Dortmund hat entsprechend den Ausführungen des OLG am 5. Dezember 2013 den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Bernhard Großfeld einvernommen. In der nunmehr vorgelegten Stellungnahme (Schriftsatz vom 24. März 2014) versucht die zur Oetker-Gruppe gehörende RB Brauholding GmbH, Herrn Prof. Großfeld mehrfach als inkompetent hinzustellen, während die Ausführungen des PwC-Vertreters Andreas Grün als "eindrucksvoll" geschildert werden. Dieser Versuch, Herrn Prof. Großfeld "abzuschießen" gipfelt in dem Antrag der Antragsgegnerin, nach § 412 ZPO anstelle von Herrn Prof. Großfeld einen anderen Sachverständigen zu benennen und eine neue Begutachtung anzuordnen.
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Zu Herrn Prof. Großfeld siehe den Wikipedia-Beitrag: http://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_Gro%C3%9Ffeld
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