von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2010 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der GENEART AG, Regensburg, hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth - wie bereits berichtet - kürzlich eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/02/squeeze-out-geneart-ag-landgericht.html.
Gegen diesen Beschluss des LG Nürnberg-Fürth haben mehrere Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das OLG München führt das Verfahren in der II. Instanz unter dem Aktenzeichen 31 Wx 126/14. Die Beschwerden können bis zum 12. Mai 2014 begründet werden. Die Antragsgegnerin kann auf diese dann bis zum 27. Juni 2014 erwidern.
OLG München, Az. 31 Wx 128/14
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30. Januar 2014, Az. 1 HK O 383/11
Dr. Bußmann u.a. ./. Life Technologies AG
63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Life Technologies AG:
Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs, 53113 Bonn
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen