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Montag, 31. August 2026

VIB Vermögen AG mit erfolgreicher Hauptversammlung und wirksamen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Corporate News zur Hauptversammlung der VIB Vermögen AG am 31.8.2026

- Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2025 entlastet

- Dr. Matthias Danne und Dr. Johannes Conradi als neue Aufsichtsratsmitglieder gewählt

- Dividende von 0,04 Euro je Aktie beschlossen

- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Eintragung im Handelsregister am 27. August 2026 nun wirksam

Neuburg a. d. Donau, 31. August 2026: Die ordentliche Hauptversammlung der VIB Vermögen AG („VIB“), die heute virtuell stattfand, hat sämtlichen Beschlussvorschlägen des Aufsichtsrats und Vorstands mit großen Mehrheiten zugestimmt. Insgesamt waren dabei mehr als 85 % des stimmberechtigten Grundkapitals der VIB vertreten.

Die Vorstände Dirk Oehme (Vorstandssprecher) und Nicolai Greiner sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats wurden jeweils mit hohen Zustimmungsquoten für das Geschäftsjahr 2025 entlastet. Mit Herrn Dr. Matthias Danne und Herrn Dr. Johannes Conradi hat die Hauptversammlung außerdem zwei neue Aufsichtsratsmitglieder in das Gremium gewählt. Sie folgen auf Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt und Herrn Stefan Mattern, deren Amtszeit mit Ablauf dieser Hauptversammlung ausgelaufen ist. In der im Anschluss an die Hauptversammlung stattgefundenen, konstituierenden Sitzung wurde Herr Dr. Matthias Danne zum Aufsichtsratsvorsitzenden und Herr Dr. Johannes Conradi zum stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der VIB Vermögen AG gewählt.

Darüber hinaus beschloss die Hauptversammlung die Auszahlung einer Dividende von 0,04 Euro je Aktie, um der VIB Vermögen AG eine möglichst umfassende Flexibilität der Unternehmensfinanzierung zu sichern.

Die unter Tagesordnungspunkt 7 von einer Aktionärin geforderte Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 1 AktG sowie die unter Tagesordnungspunkt 8 von einer Aktionärin geforderte Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wurde von der Hauptversammlung mit großer Mehrheit abgelehnt.

Die VIB Vermögen AG gibt darüber hinaus bekannt, dass der zwischen der DIC Real Estate Investment GmbH & Co. KGaA und der VIB Vermögen AG in der außerordentlichen Hauptversammlung der VIB am 12. Februar 2026 beschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 27. August 2026 im Handelsregister der VIB Vermögen AG eingetragen wurde und damit Wirksamkeit erlangte. Die Aktionäre haben nun die Möglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Annahme des Angebots zum Aktientausch gegenüber der mit der Abwicklung beauftragten Zentralabwicklungsstelle zu erklären. Die Frist zur Annahme des Abfindungsangebots endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Bekanntgabe der Eintragung des BGAV im Handelsregister erfolgt ist, somit mit Ablauf des 27. Oktober 2026.

Die detaillierten Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung und weitere Unterlagen werden unter https://vib-ag.de/investor-relations veröffentlicht.

Über die VIB Vermögen AG

Die VIB Vermögen AG ist eine auf die Entwicklung, den Erwerb und die Verwaltung von modernen und nachhaltig profitablen Gewerbeimmobilien spezialisierte mittelständische Gesellschaft, die seit mehr als 30 Jahren erfolgreich am Markt tätig ist. Der Fokus liegt dabei auf Immobilien aus den Assetklassen Logistik & Light Industrial sowie Büro. Seit 2005 notieren die Aktien der VIB an den Börsen München (m:access) und Frankfurt (Open Market).

Das breit angelegte Geschäftsmodell der VIB umfasst neben Direkterwerben auch das komplette Spektrum von Eigenentwicklungen und Nachverdichtungen, im Rahmen eines 360 Grad Ansatzes: Zum einen erwirbt die VIB Vermögen AG bereits vermietete Immobilien, zum anderen entwickelt sie von Grund auf neue Immobilien, um diese dauerhaft in den eigenen Bestand zu übernehmen und daraus Mieterlöse zu erzielen. Gleichzeitig gehören Verkäufe zur Gesamtstrategie. Zudem bietet die VIB umfassende Dienstleistungen und Lösungen im Bereich des Immobilienmanagements für institutionelle Investoren an und ist an Gesellschaften mit Immobilienvermögen beteiligt.

Mehr Informationen unter www.vib-ag.de

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angebotenen Ausgleichszahlung und der Barabfindung werden in dem Spruchverfahren überprüft. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de 

Squeeze-out in Belgien – wesentliche Grundsätze

Rechtsgrundlage und Systematik

Der belgische Squeeze-out ist zweispurig geregelt, je nach Art der Gesellschaft:
  • Börsennotierte Aktiengesellschaften (NV/SA): Grundlage ist der Wetboek van vennootschappen en verenigingen / Code des sociétés et des associations (WVV/CSA, in Kraft seit 1. Mai 2019) sowie das Gesetz vom 1. April 2007 über öffentliche Übernahmeangebote, konkretisiert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 über die openbare biedingen tot uitkoop / offres publiques de reprise (Takeover Decree).
  • Nicht börsennotierte Gesellschaften (BV/SRL): Für die BV/SRL findet sich das eigenständige Verfahren in Art. 5:69 § 1 WVV/CSA, ausgeführt durch Art. 7:4 bis 7:11 des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019. Auch für nicht börsennotierte AGs sieht der WVV/CSA einen vergleichbaren Mechanismus vor.
Aufsichtsbehörde ist die Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten / Autorité des services et marchés financiers (FSMA), die den Prospekt genehmigt und den Ablauf öffentlicher Übernahme- und Uitkoop-Angebote überwacht.

Zwei Varianten bei börsennotierten Gesellschaften

Das belgische Recht kennt zwei Formen des Ausschlusses von Minderheitsaktionären börsennotierter NV/SA:

1. Eigenständiger Squeeze-out („stand-alone squeeze-out“ / uitkoopbod – offre publique de reprise)

Ein Aktionär, der allein oder gemeinsam handelnd bereits 95 % der stimmberechtigten Wertpapiere einer börsennotierten Gesellschaft hält, kann ein selbständiges Uitkoop-Angebot abgeben, ohne dass zuvor ein öffentliches Übernahmeangebot gelaufen sein muss. Das Verfahren folgt weitgehend den Regeln des öffentlichen Übernahmeangebots.

2. Vereinfachter Squeeze-out („simplified squeeze-out“) im Anschluss an ein OPA

Der vereinfachte Ausschluss ist Teil eines vorangegangenen freiwilligen oder Pflichtübernahmeangebots. Er setzt voraus, dass der Bieter nach dem Angebot:
  • 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals und 95 % der stimmberechtigten Wertpapiere hält, sowie
  • im Rahmen des Angebots selbst mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals erworben hat.
Die 90-%-Bedingung entfällt, wenn die 95-%-Beteiligung im Anschluss an ein Pflichtübernahmeangebot erreicht wird.

Preisbestimmung und Sachverständigenkontrolle
  • Nur Barzahlung. Die Gegenleistung darf beim Stand-alone-Squeeze-out ausschließlich aus Bargeld bestehen; Wertpapiere als Gegenleistung sind ausgeschlossen.
  • Fairness Opinion. Beim stand-alone squeeze-out ist eine gesonderte Stellungnahme eines unabhängigen Finanzsachverständigen zur Fairness des angebotenen Preises zwingend erforderlich. Ein solches Gutachten ist zudem stets erforderlich, wenn ein bereits kontrollierender Aktionär ein freiwilliges Übernahme- oder Squeeze-out-Angebot abgibt.
  • „Equitable price“ statt gesetzlicher Formel. Als Maßstab gilt ein „angemessener Preis“ (equitable price / juste prix), ohne dass das Gesetz eine feste Bewertungsformel vorgibt.
  • Mindestpreis beim Pflichtangebot. Für Pflichtübernahmeangebote (ab 30 % Stimmrechten, 50 % auf Euronext Growth/Access) gilt der höhere Betrag aus dem höchsten vom Bieter in den vergangenen 12 Monaten gezahlten Barpreis und dem volumengewichteten Durchschnittskurs der letzten 30 Kalendertage vor dem auslösenden Ereignis. Diese Regelung wirkt mittelbar auch beim vereinfachten Squeeze-out fort, weil dieser zum gleichen Preis wie das ursprüngliche Angebot erfolgt.
  • FSMA-Kontrolle. Die FSMA prüft den Prospekt (einschließlich der Preisbegründung) und genehmigt ihn; sie ist die zentrale Aufsichtsstelle im Verfahren.
Verfahren und Fristen (börsennotierte Gesellschaft)
  • Anmeldung und Prospekt. Der Bieter meldet seine feste Angebotsabsicht der FSMA (mit Prospektentwurf und Nachweis der „certain funds“); die FSMA kündigt das Angebot am Markt an. Genehmigung von Prospekt und Antwortmemorandum erfolgt binnen einiger Wochen.
  • Annahmefrist. Die Annahmefrist beträgt beim öffentlichen Übernahmeangebot mindestens 2 und höchstens 10 Wochen. Der Bieter veröffentlicht das Ergebnis binnen 5 Geschäftstagen nach Ablauf.
  • Wiedereröffnung beim vereinfachten Squeeze-out. Sind die Schwellen erreicht, wird das Angebot innerhalb von drei Monaten nach Ende der Annahmefrist zum gleichen Preis wiedereröffnet, und zwar für mindestens 15 Geschäftstage.
  • Automatischer Übergang. Wertpapiere, die auch im wiedereröffneten Angebot nicht angedient werden, gelten kraft Gesetzes am Ende des Verfahrens als auf den Bieter übertragen. Der Kaufpreis für die nicht abgelieferten Titel wird für die früheren Eigentümer hinterlegt.
  • Sell-out-Recht. Spiegelbildlich haben verbleibende Minderheitsaktionäre nach einem OPA ein Andienungsrecht (sell-out), das sie innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist per Einschreiben ausüben können, zu denselben Bedingungen wie im OPA.
Sperrfrist und Nachbesserung

Der Bieter und die mit ihm gemeinsam handelnden Personen dürfen während eines Jahres nach Ende des Übernahmeangebots keine Wertpapiere zu günstigeren Bedingungen erwerben. Geschieht dies dennoch, ist die Preisdifferenz allen Andienenden nachzuzahlen.

Delisting

  • Die FSMA gestattet ein Delisting von Euronext Brussels grundsätzlich erst nach Durchführung eines Squeeze-out. Nur ausnahmsweise, wenn der Streubesitz 0,5 % oder weniger beträgt, ist ein Delisting ohne Squeeze-out möglich (Aktionärsbeschluss und weitere Voraussetzungen).
  • Der abgeschlossene Squeeze-out führt in der Praxis zum vollständigen Delisting; die Zielgesellschaft verliert ihren Status als „société cotée“.

Nicht börsennotierte Gesellschaften (BV/SRL, private NV/SA)


Für nicht börsennotierte Gesellschaften ist das Verfahren strukturell ähnlich, weist aber zwei zentrale Unterschiede auf:
  • Der Bieter muss einen ausführlichen Bericht vorlegen (Preisbegründung, Bewertungsmethoden, deren relative Bedeutung, Ergebniswerte) sowie einen Bericht eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Angemessenheit der Bewertung und eine Stellungnahme des Verwaltungsorgans beifügen.
  • Aktionäre haben 30 Tage ab Versand des Einschreibens Zeit für schriftliche Einwendungen; der Bieter entscheidet binnen 15 Tagen nach Ablauf der Einwendungsfrist. Die eigentliche Annahmefrist beträgt 10 bis 20 Tage; die Zahlung erfolgt binnen eines Monats nach Ablauf des Angebots, mit Hinterlegung bei der Caisse des dépôts et consignations.
  • Opt-out der Minderheit: Anders als bei börsennotierten Gesellschaften werden Aktionäre nicht herausgedrängt, wenn sie dem Bieter vor Ablauf der Annahmefrist ausdrücklich und schriftlich erklären, ihre Aktien nicht abgeben zu wollen. Nur alle anderen nicht vorgelegten Titel gehen kraft Gesetzes auf den Bieter über.
Rechtsschutz und Verhältnis zum deutschen Spruchverfahren
  • Der Aktionärsschutz erfolgt in Belgien ex ante: durch die Fairness Opinion des unabhängigen Sachverständigen, die Prospektpflicht und die Prüfung des Preises durch die FSMA im Rahmen der Prospektgenehmigung.
  • Während des wiedereröffneten Angebots können verbliebene Minderheitsaktionäre Einwendungen an die FSMA richten.
  • Ein gesondertes gerichtliches Bewertungsverfahren zur Nachbesserung der Abfindung nach deutschem Vorbild (Spruchverfahren nach SpruchG) besteht nicht. Rechtsschutz gegen Entscheidungen der FSMA erfolgt nur nach den allgemeinen Regeln (verwaltungsgerichtliche Klage vor der Cour des marchés / Marktenhof beim Brüsseler Berufungsgericht); eine nachträgliche zivilgerichtliche Anhebung des Abfindungsbetrags außerhalb des Sperrjahres ist nicht vorgesehen.
Kernunterschiede zum deutschen Spruchverfahren
  • Kein separates gerichtliches Nachbesserungsverfahren: In Deutschland überprüft das Landgericht die Angemessenheit der Abfindung mit Bindungswirkung erga omnes; in Belgien liegt die Angemessenheitsprüfung ex ante beim Sachverständigen und der FSMA.
  • Barzahlung obligatorisch, Sperrfrist als Kompensationsersatz: Die einjährige Nachzahlungspflicht bei besseren Bedingungen ersetzt funktional Teile der deutschen Nachbesserung, ist aber deutlich enger.
  • Automatischer Aktienübergang: Vergleichbar mit § 327e AktG erfolgt der Erwerb der nicht angedienten Aktien kraft Gesetzes am Verfahrensende.
  • Delisting-Automatik: Der Squeeze-out zieht das Delisting nach sich; ein isoliertes belgisches Delisting-Spruchverfahren wie in Deutschland gibt es nicht.

Carlyle hält nunmehr 45,47 % an der KAP AG

Nach der heutigen Stimmrechtsmitteilung der KAP AG hält The Carlyle Group Inc. über die Project Diamant Bidco GmbH nunmehr 45,47 % der Stimmrechte, davon 29 % über Instrumente.

Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.08.2026

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 31.08.2026

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.08.2026 3,52 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,66 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 24,4% unter dem Inventarwert vom 31.08.2026. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und eventuell anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. August 2026 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

Allerthal-Werke AG,
Rocket Internet SE,
1&1 AG,
Weleda AG PS,
RM Rheiner Management AG,
Horus AG,
Data Modul AG,
Redcare Pharmacy N.V.,
AG für Erstellung billiger Wohnhäuser in Winterthur,
K+S AG.

1&1 AG: Mittels einer Directors‘-Dealings-Meldung wurde veröffentlicht, dass United Internet vom 17.08.2026 bis zum 30.06.2027 bis zu 6 Mio. 1&1-Aktien erwerben möchte. Sollten die gesamten 6 Mio. Aktien erworben werden, erhöht sich der Anteil von United Internet auf 89,85%.

K+S AG: Im Rahmen der Q2-Berichterstattung hob K+S die Prognose für 2026 an. Das Unternehmen erwartet nunmehr ein EBITDA zwischen 680 und 760 Mio. EUR (bisherige Prognose: 630 bis 730 Mio. EUR; 2025: 613 Mio. EUR) sowie einen positiven Wert in mittlerer bis höherer zweistelliger Millionenhöhe beim bereinigten Freien Cashflow (bisherige Prognose: mindestens ausgeglichen). Wir nutzten den folgenden Kursanstieg zur Reduzierung unserer Beteiligung.

Redcare Pharmacy N.V.: Peter Schmid von Linstow löst Olaf Heinrich im Rahmen eines planmäßigen Führungswechsels als CEO der führenden Online-Apotheke Europas ab.

Norma Group SE: Den starken Kursanstieg im Umfeld des Aktienrückkaufangebots haben wir zum vollständigen Verkauf genutzt.

Rigi Bahnen AG: Die Scherzer & Co. AG hat eine Beteiligung von mehr als 1% an dem fundmental günstig bewerteten Schweizer Bergbahnunternehmen aufgebaut. Die Rigi Bahnen AG betreibt 2 Zahnrad- und 2 Luftseilbahnen in den Kantonen Luzern und Schwyz.

Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der IDS Scheer AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mit Beschluss vom 31. August 2026 (Az. 1 W 5/19) hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts die Beschwerden von 18 Antragstellern gegen die Zurückweisung ihrer Spruchanträge durch das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 6. Juni 2018 – 7KFH O 34/10) im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der IDS Scheer AG und der SAG Beteiligungs GmbH (heute: Software GmbH als Rechtsnachfolgerin) zurückgewiesen. Es bleibt damit bei einer Barabfindung von nur EUR 15,10 je Aktie und einer jährlichen Ausgleichszahlung von EUR 0,91 netto. 

Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist das Ergebnis nach mehr als 15 Jahren Verfahrensdauer und einem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten von Prof. Hell enttäuschend, zumal der Senat ausdrücklich anerkennt, dass der Ertragswert um 14,8 Mio. € höher lag als im Bewertungsgutachten von Ernst & Young angesetzt (höherer Wachstumsabschlag von 1,58 % statt 1,5 % sowie zusätzliche 10 Mio. € an nicht betriebsnotwendiger Liquidität). Gleichwohl versperrt der Senat den Antragstellern jede Erhöhung mit der sog. Bagatellgrenze: Bei einer Abweichung von rund 3,1 % gegenüber dem angebotenen Preis sei die Kompensation noch „vertretbar" — ein rechtspolitisch höchst zweifelhaftes Konstrukt, das faktisch einen systematischen Abschlag zulasten der Kleinaktionäre etabliert und die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) sowie den Anspruch auf „volle" Entschädigung nach BVerfG-Rechtsprechung entwertet. 

Besonders kritikwürdig ist, dass der Senat trotz eigener Feststellung höherer Werte die vom Gerichtssachverständigen aufgezeigten Modellierungsschwächen (fehlender eingeschwungener Zustand am Ende der Detailplanung, umstrittener Ansatz der betriebsnotwendigen Liquidität) für sich genommen nicht ausreichen lässt, um von der Bagatellschwelle abzuweichen. Die Aufrundung des Basiszinssatzes von rechnerisch 4,1792 % auf 4,25 % — zulasten der Aktionäre um ca. 4 Mio. € Unternehmenswert — wird mit dem Hinweis auf eine ohnehin nur „geschätzte" Bandbreite gerechtfertigt, obwohl die Präzision technisch problemlos möglich wäre; Rundungen dürften konsequent nur zugunsten der Minderheit erfolgen. 

Bei den unechten Synergieeffekten übernimmt der Senat die für die Aktionäre ungünstigere Sichtweise des Sachverständigen (12,987 Mio. € statt 18,235 Mio. €) allein deshalb nicht, weil sie eine Schlechterstellung bedeuten würde — dem berechtigten Einwand des gemeinsamen Vertreters, dass die im Verschmelzungsgutachten wenig später erfasste Wertsteigerung von 53,1 Mio. € bereits im Januar 2010 „in der Wurzel angelegt" gewesen sein muss, wird mit der pauschalen Behauptung begegnet, tiefgreifende Synergien würden erst im Vertragskonzern gehoben. 

Auffällig ist zudem, dass der Senat der Argumentation folgt, die Marktrisikoprämie von 4,5 % und die FAUB-Empfehlungen seien „vertretbar", obwohl die Studie von Prof. Stehle seit Jahren in der Literatur massiv kritisiert wird. Beim Ausgleich nach § 304 AktG erlaubt der Senat den niedrigeren Verrentungszinssatz von 4,38 % unter Berufung auf die Patronatserklärung der Software AG und die Wiederauflebensklausel. Er blendet damit aber das reale Auszehrungsrisiko aus, das sich später gerade durch die Verschmelzung realisiert hat. 

Bemerkenswert ist auch der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren trotz einer Verfahrensdauer von 16 Jahren und der Komplexität der Bewertungsfragen. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen, obwohl die Reichweite der Bagatellgrenze — insbesondere ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 GG und der Rechtsprechung des BVerfG — höchstrichterlich weiterhin ungeklärt und für die gesamte Spruchpraxis von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Beschluss ist damit ein weiteres Lehrstück dafür, wie Minderheitsaktionäre über eine Kombination aus großzügiger Vertretbarkeitskontrolle, Amtsermittlungsmüdigkeit und pauschaler Bagatellrechtsprechung um eine substanzielle Nachbesserung gebracht werden — und wie das Spruchverfahren, das ihr Grundrechtsschutz sein sollte, immer stärker zu einer bloßen Plausibilitätsschau der ursprünglichen Bewertungsgutachten degeneriert.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. August 2026, Az. 1 W 5/19
LG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Juni 2018, Az. 7 KfH O 34/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Software AG (früher: SAG Beteiligungs GmbH)
72 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Paul Richard Gottschalk, 66113 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60325 Frankfurt am Main

Sonntag, 30. August 2026

Dentons berät Doblinger Unternehmensgruppe bei Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Ludwig Beck AG und anschließendem Pflicht- und Delistingangebot

Pressemitteilung der Kanzlei Dentons

Frankfurt/Düsseldorf—Die globale Wirtschaftskanzlei Dentons hat die Doblinger Unternehmensgruppe bei dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an dem Münchener Traditionsunternehmen Ludwig Beck am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft (Ludwig Beck AG) sowie bei dem anschließenden öffentlichen Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der Ludwig Beck AG beraten.

Der Mehrheitserwerb erfolgte nach kartellrechtlicher Freigabe der Transaktion im Juni 2026 durch die zur Doblinger Unternehmensgruppe gehörende Bayerische Gewerbebau AG. Im Anschluss hat die Bayerische Gewerbebau AG den Aktionären der Ludwig Beck AG im Juli 2026 ein Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und dem Börsengesetz (BörsG) zum Erwerb sämtlicher Aktien der Ludwig Beck AG gegen Zahlung von € 23,16 je Aktie unterbreitet. Die Annahmefrist für das Angebot endete am 18. August 2026.

Die Aktien der Ludwig Beck AG wurden bislang im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Regulierten Markt der Börse München gehandelt. Im Zuge des Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebots ist auf Antrag der Ludwig Beck AG die Zulassung der Aktien zum Börsenhandel im Regulierten Markt widerrufen worden.

Die Ludwig Beck AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in München und mittelbarem Immobilienbesitz in München und Hannover. Das traditionsreiche Einzelhandelsunternehmen verfügt über eine mehr als 150-jährige Historie und betreibt am Münchener Marienplatz sein Stammhaus „Kaufhaus der Sinne" mit einer vielfältigen Auswahl an Mode-, Beauty- und Lifestyle-Produkten.

Die Doblinger Unternehmensgruppe wächst seit über fünf Jahrzehnten stetig und gehört heute zu den bedeutenden Marktteilnehmern im deutschen Wohn- und Gewerbeimmobilienmarkt. Die Unternehmensgruppe beschäftigt im Immobilienbereich rund 650 Mitarbeitende und verzeichnet einen Umsatz von ca. € 600 Mio. jährlich.

Ein Dentons-Team um den Frankfurter Partner Dr. Robert Weber beriet die Doblinger Unternehmensgruppe umfassend zu den Corporate/M&A-, kapitalmarktrechtlichen, kartellrechtlichen und arbeitsrechtlichen Aspekten des Mehrheitserwerbs und des anschließenden Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebots.

Berater:

Dentons (Frankfurt/Düsseldorf): Dr. Robert Weber (Partner, Federführung, Frankfurt), Sebastian Klingen (Partner, Düsseldorf), Greta Gauch (Counsel, Frankfurt), Dr. Milan Schäfer (Associate, Frankfurt, alle Corporate/M&A), Dr. Florian Wiesner (Partner, Düsseldorf), Dr. Arne Karsten (Counsel, Düsseldorf, beide Kartellrecht), Dr. Wiebke Schulz (Partnerin, Frankfurt, Arbeitsrecht)

_______________

Anmerkung der Redaktion:

Ludwig-Beck-Aktionäre, die das Delisting-Angebot angenommen haben, können die Abfindung in einem Spruchverfahren überprüfen lassen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/08/neuregelung-des-spruchg-bei-delisting.html

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Freitag, 28. August 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der NanoFocus AG: Bestellung des gemeinsamen Vertreters

Landgericht Düsseldorf

35 O 6/26 [AktE]

Bei dem Landgericht Düsseldorf ist ein Spruchverfahren gem. § 327a ff. AktG zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeezeout auf die Carl Mahr Holding GmbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Nanofocus AG mit Sitz in Oberhausen anhängig.

Zum gemeinsamen Vertreter derjenigen außenstehenden Aktionäre der Nanofocus AG, die nicht selbst Antragsteller sind, wurde bestellt:

Rechtsanwalt Toni Riedel, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf.

Düsseldorf, 07.07.2026
5. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende
Dr. Vomhof
Vorsitzender Richter am Landgericht

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Juli 2026

Covestro AG: Eine der Anfechtungsklagen gegen den Squeeze-out-Beschluss zurückgenommen

Covestro AG
Leverkusen
WKN: 606214 / ISIN: DE0006062144

Bekanntmachung gemäß § 248a AktG

Gemäß § 248a AktG geben wir bekannt, dass beim Landgericht Köln, Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 82 O 47/26 eine weitere Anfechtungsklage einer Aktionärin gegen den von der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Mai 2026 zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss - Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Covestro AG (Minderheitsaktionäre) auf die XRG P.J.S.C. als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG - anhängig war und nunmehr beendet ist. Die klagende Aktionärin, die FW Deep Value Opportunities Fund I, LLC, hat diese Klage schon vor deren Zustellung an die Gesellschaft zurückgenommen.

Die Gesellschaft hat in diesem Zusammenhang keine Vereinbarungen getroffen und keine Leistungen erbracht. 

Leverkusen, im August 2026
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. August 2026

__________________

Anmerkung der Redaktion:

Es gibt drei weitere Anfechtungsklagen, die nach unserer Kenntnis noch anhängig sind.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren ADVA Optical Networking SE (jetzt: Adtran Networks SE): Verhandlungstermin 29. September 2026 aufgehoben

 von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

In dem seit drei Jahren laufenden Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren ADVA Optical Networking SE  (jetzt: Adtran Networks SE) hat das LG Meiningen den auf den 29. September 2026 verschobenen Verhandlungstermin aus dienstlichen Gründen aufgehoben.

LG Meiningen, Az. HK O 3/23
Langhorst, C. u.a. ./. Adtran Holdings, Inc.
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Gerd Lenuzza, 99092 Erfurt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Gootz Hirsch PartmbB, 70173 Stuttgart (RA Dr. Dirk Wasmann)

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • All for One Group SE: öffentliches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe
  • AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Squeeze-out zugunsten der DAI NIPPON PRINTING CO., LTD.
  • capsensixx AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der PEH Wertpapier AG für EUR 20,23 je Aktie, Verschmelzung und Squeeze-out-Beschluss am 31. Juli/4. August 2026 eingetragen
  • CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026
  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert
  • Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
  • HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
  • InnoTec TSS AG: Öffentliches Pflichtangebot der GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und der Grondbach GmbH
  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen, Delisting: Überprüfung des Gegenleistung nur für annehmende Aktionäre
  • Kontron AG: Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation
  • LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
  • Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot
  • Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems, öffentliches Übernahmeangebot veröffentlicht, Delisting beabsichtigt
  • niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026
  • NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe
  • PSI Software SE: freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch Warburg Pincus
  • RHÖN-KLINIKUM AG: Squeeze-out zugunsten der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA
  • Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich
  • Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
(Angaben ohne Gewähr)

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 27. August 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel AG: LG Frankfurt am Main will Sache verhandeln

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2020 laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Bad Vilbel, zugunsten der Hauptaktionärin Nidda Healthcare GmbH kam die gerichtliche Sachverständige Roll auf einen Wert von EUR 123,06 je STADA-Aktie. Die Sachverständige hat dieses Ergebnis in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Januar 2025 bestätigt. Der so ermittelte Wert liegt um EUR 24,55 je Aktie beziehungsweise rund 24,9 % über der angebotenen Barabfindung von EUR 98,51.

Nach der aktenkundigen Berechnung der Kammer ergab sich aus der Kapitalisierung der Netto-Ausgleichszahlung mit einem Basiszinssatz von minus 0,04 % und der Hälfte des für die Ertragswertberechnung angesetzten Risikozuschlags von 2,875 % ein Wert von EUR 124,51 je Aktie. Bei Ansatz eines Beta-Faktors von 0,9 ergab sich ein Barwert von EUR 138,57 je Aktie. Die angebotene Barabfindung liegt damit deutlich unter beiden Berechnungswerten.

Die Antragsgegnerin war jedoch nicht zu einer vergleichsweisen Beilegung bereit. Auf Sachstandsanfrage hat das Landgericht nunmehr  mitgeteilt, "dass beabsichtigt ist, die Sache im letzten Quartal 2026 oder ersten Quartal 2027 zu verhandeln".

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 92/20
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Nidda Healthcare GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtige der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart (RA Dr. Dirk Wasmann)

CENIT AG: Amtsniederlegung des Aufsichtsratsvorsitzenden und der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, Antrag auf gerichtliche Neubestellungen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Stuttgart, 27. August 2026 – Herr Rainer-Christian Koppitz, Vorsitzender des Aufsichtsrats der CENIT Aktiengesellschaft Stuttgart, (ISIN DE0005407100) („Gesellschaft“), hat mit heutigem Schreiben sein Amt als Aufsichtsratsmitglied und Aufsichtsratsvorsitzender gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung mit Wirkung zum Ablauf des 27. September 2026 niedergelegt. Die Niederlegung von Herrn Koppitz ist erfolgt, um veränderten anderen zeitlichen Verpflichtungen gerecht zu werden.

Ebenfalls mit heutigem Schreiben hat Frau Regina Weinmann, stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft, ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied und stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung mit Wirkung zum Ablauf des 27. September 2026 niedergelegt, um den Weg für ein unabhängiges Mitglied im Aufsichtsrat freizumachen.

Infolge des Ausscheidens von Herrn Koppitz und Frau Weinmann verbleibt im Aufsichtsrat noch ein Mitglied.

Der Aufsichtsratsvorsitzende sowie der Vorstand werden daher kurzfristig beantragen, im Rahmen des gerichtlichen Bestellungsverfahrens Herrn Klaus Weinmann sowie Herrn Uwe Kemm als Aufsichtsratsmitglieder bis zur nächsten Hauptversammlung bestellen zu lassen.

Klaus Weinmann ist Vorsitzender des Verwaltungsrats und geschäftsführender Direktor der PRIMEPULSE SE, München, der Hauptaktionärin der Gesellschaft und Garantieinvestorin der jüngsten Kapitalerhöhung. Er verfügt durch seine langjährige unternehmerische Tätigkeit über umfassende Expertise in den Bereichen IT-Strategie, Unternehmensführung sowie Wachstums- und Kapitalmarktfinanzierung.

Uwe Kemm verfügt über mehr als drei Jahrzehnte Führungserfahrung in internationalen IT- und Softwareunternehmen, sowie über umfassende Corporate Governance-Erfahrung aus Aufsichtsratsfunktionen börsennotierter Unternehmen, die er als unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats bei CENIT AG einbringen wird.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sachsenmilch AG: OLG Dresden bestätigt Barabfindung von EUR 6.949,47

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sachsenmilch AG hatte das LG Leipzig mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 die Spruchanträge zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_14.html

Insgesamt 15 (von 19) Antragsteller hatten gegen diese erstinstanzliche Beschwerden eingelegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat nunmehr mit Beschluss vom 25. August 2026 (Az. 8 W 94/23) sämtliche Beschwerden gegen die Zurückweisung der Spruchanträge im Squeeze-out der Sachsenmilch AG durch das Landgericht Leipzig zurückgewiesen und die von der Hauptversammlung am 9. September 2021 festgelegte Barabfindung von EUR 6.949,47 je Aktie zugunsten der Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s. bestätigt. 

Die Sachsenmilch AG war seit dem Delisting Ende 2016 nur noch vermögensverwaltend tätig: Ohne Mitarbeiter und ohne operatives Geschäft verwaltete sie im Wesentlichen drei konzerninterne Darlehen an die Hauptaktionärin über 138,5 Mio. EUR sowie Cash-Pooling-Forderungen im Müller-Verbund. Der Senat billigt die Anwendung der Net-Asset-Value-Methode ausdrücklich auch außerhalb reiner Immobiliengesellschaften, da bei einer rein vermögensverwaltenden Gesellschaft kein Mehrwert aus dem Zusammenwirken materieller und immaterieller Werte entstehe und ein Meistbegünstigungsprinzip verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Ein zusätzliches Ertragswertverfahren, ein Liquidationswert und eine Börsenkursbetrachtung waren daher nach Auffassung des OLG entbehrlich – letztere schon wegen des Delistings: Außerbörsliche Einzelpreise (etwa 7.920,00 EUR bei Valora - Hintergrund war ein erheblicher Kapitalschnitt, so dass es nur noch 20.000 Aktien gab) und Vergleichszahlungen an frühere Anfechtungskläger spiegeln nach Ansicht des Senats nicht den objektiven Unternehmenswert wider. 

Dogmatisch relevant ist der Hinweis, dass bei möglicherweise marktunüblich niedrigen Konzerndarlehenszinsen nicht der Vertragszins, sondern nur der Diskontierungssatz zu erhöhen wäre, was den NAV weiter senken und damit dem Rechtsschutzziel der Antragsteller zuwiderlaufen würde. Steuerliche Verlustvorträge in Höhe von rund 15,7 Mio. EUR (KSt) bzw. 25,1 Mio. EUR (GewSt) bleiben bei diesem Vorgehen unberücksichtigt, weil die NAV-Methode vor Steuern arbeitet und Verlustvorträge nicht selbstständig verkehrsfähig sind. Auch die spätere Umwandlung der Sachsenmilch AG in eine bayerische GmbH im Januar 2022 ändert daran nach Ansicht des OLG nichts (obwohl die Verlustvorträge umgehend nach dem Squeeze-out von der Theo-Müller-Gruppe genutzt wurden). 

Schadensersatzansprüche gegen Vorstand, Aufsichtsrat oder Hauptaktionärin nach §§ 93, 116, 311, 317 AktG lehnt der Senat ab: Die Darlehensvergabe zu Niedrigzinsen sei vom Business-Judgement-Beurteilungsspielraum gedeckt, Sonderprüfungsanträge waren zuvor abgelehnt worden, und § 311 Abs. 2 AktG gewährt ohne festgelegten Nachteilsausgleich keinen pfändbaren Anspruch. Auch die Markenwerte bleiben außer Ansatz, weil sie der Sachsenmilch Leppersdorf GmbH und nicht der Sachsenmilch AG zustehen. 

Bei den Verbindlichkeiten akzeptiert der Senat insbesondere den Barwert der Verwaltungskosten als ewige Rente in Höhe von 1.522.449,89 EUR sowie den auf FAUB-Empfehlungen gestützten Kapitalisierungszinssatz von 6,8 % (Basiszins 0,3 %, Marktrisikoprämie 7,5 % vor Steuern, Beta 1,0, Wachstumsabschlag 1,0 %). Einsparungen als Folge des Squeeze-out (Wegfall der Präsenz-HV, Publizitätsaufwand) bleiben unberücksichtigt. 

Auch verfahrensrechtliche Rügen zu Ladungsmängeln, unterlassener Vorlage von Bewerterunterlagen nach § 7 Abs. 7 SpruchG und angeblichen Falschangaben des sachverständigen Prüfers Dr. Beumer im Parallelverfahren AGROB Immobilien AG blieben ohne Erfolg. Rechnerisch ergibt sich aus Vermögen von 140.721.180,74 EUR abzüglich Schulden und kapitalisierter Verwaltungskosten ein Reinvermögen von 138.988.995,35 EUR – bei 20.000 Aktien exakt 6.949,45 EUR je Aktie, sodass der festgesetzte Betrag von 6.949,47 EUR nicht zu erhöhen war.
 
OLG Dresden, Beschluss vom 25. August 2026, Az. 8 W 94/23
LG Leipzig, Beschluss vom 9. Dezember 2022, Az. 01 HK O 2568/21
Rolle u.a. ./. Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s.
19 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Dr. Helmut Kaiser, 73240 Wendlingen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München

AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Freiwilliges Übernahmeangebot von DNP: Update zum Antrag auf separate Handelbarkeit.

Wien, 27. August 2026

Die AUSTRIACARD HOLDINGS AG (die „Gesellschaft“) informiert in Ergänzung zu den Bekanntmachungen vom 13.05.2026, 12.06.2026, 19.06.2026, 03.08.2026 und 26.08.2026 betreffend das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Dai Nippon Printing Co., Ltd. („DNP“) (das „Angebot“) die Anlegeröffentlichkeit darüber, dass Euronext Athen am 26.08.2026 den Antrag auf gesonderte Handelbarkeit der im Rahmen des Angebots zum Verkauf eingereichten AUSTRIACARD-Aktien abgelehnt hat (der Antrag wurde gemäß Abschnitt 5.3. der Angebotsunterlage gestellt, da die aufschiebende Bedingung gemäß Abschnitt 4.1.3. bisher noch nicht vollständig erfüllt wurde). Die Ablehnung erfolgte mit der Begründung, dass „kein regulatorischer Rahmen besteht, der die Umsetzung eines Mechanismus zur gesonderten Handelbarkeit von im Rahmen des vorgenannten Übernahmeangebots angedienten Aktien ermöglicht“. Der entsprechende Antrag bei der Wiener Börse wurde genehmigt, somit können die im Rahmen des Angebots angedienten AUSTRIACARD-Aktien an der Wiener Börse gehandelt werden.

Es wird auf Abschnitt 5.3. der Angebotsunterlage sowie auf die entsprechende Mitteilung von DNP vom 27.08.2026 verwiesen.

ÜBER AUSTRIACARD HOLDINGS AG

AUSTRIACARD HOLDINGS AG ist ein Unternehmen, das auf mehr als 130 Jahre Erfahrung und Innovation in den Bereichen Informationsmanagement, Druck und Kommunikation zurückgreift, um Kundenerlebnisse zu schaffen, die von Transparenz und Sicherheit geprägt sind. Das Unternehmen bietet ein komplementäres Produkt- und Dienstleistungsportfolio in den Bereichen Zahlungslösungen, Identifikation, Smart Cards, Personalisierung, Digitalisierung und sicheres Datenmanagement. ACAG beschäftigt international 2.360 Mitarbeiter und ist an der Wiener und Euronext Athener Börse unter dem Kürzel ACAG notiert.

Delivery Hero zum Übernahmeangebot von Uber

Aus der Pressemitteilung von Delivery Hero vom 27. August 2026:

Freiwilliges Übernahmeangebot von Uber

Am 16. Juli 2026 kündigte Uber seine Intention an, ein Übernahmeangebot für Delivery Hero zu einem Angebotspreis von 41,50 Euro pro Aktie zu machen.

Delivery Hero und Uber operieren bis zum Vollzug der Transaktion weiterhin unabhängig voneinander. Der Vollzug wird für die zweite Jahreshälfte 2027 erwartet, vorbehaltlich der Erfüllung marktüblicher Vollzugsbedingungen, einschließlich des Erhalts der erforderlichen regulatorischen Genehmigungen. Der Fokus des Unternehmens liegt weiterhin auf der Umsetzung seiner Everyday-App-Strategie, dem Ausbau des operativen Momentums und dem Angebot für Kunden, Kuriere und Partner weltweit.

Uber Technologies, Inc.: Uber veröffentlicht Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot für Delivery Hero

Corporate News

- Angebotsunterlage nach Genehmigung durch die Bafin veröffentlicht

- Annahmeperiode hat am 27. August 2026 begonnen und endet am 5. November 2026

- Angebotspreis von 41,50 Euro je Aktie für alle Delivery Hero-Aktionäre

- Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von circa 108 % auf den unbeeinflussten Schlusskurs von 
Delivery Hero am 8. Mai 2026

- Es wird erwartet, dass Vorstand und Aufsichtsrat von Delivery Hero zeitnah ihre gemeinsame begründete Stellungnahme veröffentlichen und das Angebot unterstützen


SAN FRANCISCO – 27. August 2026 – Die Uber International Technologies II Corporation (die „Bieterin”), eine mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft der Uber Technologies, Inc. (NYSE: UBER), hat heute nach Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bafin”) die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle ausstehenden auf den Namen lautenden Stückaktien der Delivery Hero SE („Delivery Hero”, ISIN DE000A2E4K43), die nicht bereits von der Bieterin gehalten werden, veröffentlicht (das „Angebot”).

Ab heute können Delivery Hero-Aktionäre das Angebot annehmen und ihre Aktien zum Angebotspreis von 41,50 Euro je Aktie in bar (der „Angebotspreis”) andienen. Der Angebotspreis entspricht einem Aufschlag von ca. 108 % gegenüber dem unbeeinflussten Schlusskurs der Delivery Hero-Aktie am 8. Mai 2026 sowie einem Aufschlag von ca. 127 % gegenüber dem unbeeinflussten volumengewichteten Xetra-Durchschnittskurs der Delivery Hero-Aktie in den letzten drei Monaten vor dem 8. Mai 2026 (einschließlich dieses Tages).

Die Annahmeperiode beginnt heute, am 27. August 2026, und endet am 5. November 2026 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) beziehungsweise um 18:00 Uhr (Ortszeit New York).

Es wird erwartet, dass Vorstand und Aufsichtsrat von Delivery Hero zeitnah ihre gemeinsame begründete Stellungnahme veröffentlichen und das Angebot unterstützen.

Hintergrund der Transaktion


Die Bieterin hat am 16. Juli 2026 ihre Absicht bekanntgegeben, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für Delivery Hero zu unterbreiten. Die Mobilitäts- und Lieferplattform umfasst damit zukünftig insgesamt 99 Märkte, mit einem gemeinsamen Pro-Forma Bruttobuchungsvolumen („Gross Bookings”) von 236 Milliarden US-Dollar im Jahr 2025. Die Transaktion verdoppelt nahezu die Anzahl der Märkte (von 34 auf 58), in denen Uber sowohl Mobilitäts- als auch Lieferdienste anbieten wird.

Vor der Veröffentlichung des Angebots hielt Uber ca. 24,77 % des ausgegebenen stimmberechtigten Grundkapitals von Delivery Hero sowie eine zusätzliche wirtschaftliche Beteiligung von ca. 11,74 % des Grundkapitals über Aktienderivate (die je nach Ausgestaltung ausschließlich einen Barausgleich vorsehen oder vorbehaltlich regulatorischer Freigaben eine physische Lieferung ermöglichen). Darüber hinaus hat Uber mit Prosus eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung zur Annahme des Angebots für 51.116.174 Delivery Hero-Aktien abgeschlossen, was ca. 16,68 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von Delivery Hero entspricht und die wirtschaftliche Gesamtbeteiligung von Uber auf ca. 53 % erhöht. Uber hat sich verpflichtet, für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

Das Angebot unterliegt einer Mindestannahmeschwelle von 50 % plus einer Aktie des Grundkapitals von Delivery Hero – mit Ausnahme der von Delivery Hero gehaltenen eigenen Aktien –, einschließlich unter anderem der bereits von Uber gehaltenen Aktien, sowie bestimmten weiteren Bedingungen, darunter der Erteilung erforderlicher fusionskontrollrechtlicher und sonstiger regulatorischer Freigaben, wie ausführlich in der Angebotsunterlage dargelegt.

Delivery Hero hat gesondert vereinbart, bestimmte Geschäftsbereiche in 14 Märkten an SSW Partners zu veräußern, eine Investmentgesellschaft aus New York, die umfassende Erfahrung in komplexen grenzübergreifenden Transaktionen zwischen global operierenden Unternehmen hat. Diese Transaktion ist zwar vom Übernahmeangebot getrennt zu betrachten, ihr Vollzug setzt jedoch den Abschluss des Angebots voraus. Uber hat weder Einfluss auf SSW Partners noch auf die von SSW Partners erworbenen Delivery Hero-Geschäftsbereiche.

Informationen für Delivery Hero-Aktionäre

Delivery Hero-Aktionäre, die das Angebot annehmen möchten, sind aufgefordert, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden, um ihre Aktien anzudienen. Dabei ist zu beachten, dass Depotbanken möglicherweise frühere interne Fristen setzen, die eine Annahme vor dem 5. November 2026 erfordern.

Die Abwicklung des Angebots, einschließlich der Zahlung der Gegenleistung in bar, wird in der zweiten Hälfte des Jahres 2027 erwartet.

Die verbindliche deutsche Fassung der Angebotsunterlage, eine unverbindliche englische Übersetzung sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Angebot sind unter www.delivering-value.com verfügbar. Exemplare der Angebotsunterlage können in Deutschland kostenlos bei der Morgan Stanley Europe SE, Große Gallusstraße 18, 60312 Frankfurt am Main, Deutschland angefordert werden (Anfragen per Fax an +49 69 2166 7676 oder per E-Mail an newissues_germany@morganstanley.com unter Angabe einer vollständigen Post- oder E-Mail-Adresse, an die ein Exemplar der Angebotsunterlage zugesandt werden kann). Eine Aktionärs-Hotline für Fragen zum Angebot ist montags bis freitags zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr MEZ unter +49 69 92014 9702 oder über uber_x_deliveryhero@emberapartners.com erreichbar.

Über Uber


Ubers Mission ist es, durch Bewegung Möglichkeiten zu schaffen. Wir begannen 2010, um ein einfaches Problem zu lösen: Wie erhält man Zugang zu einer Fahrt auf Knopfdruck? Mehr als 79 Milliarden Fahrten später entwickeln wir Produkte, die Menschen näher an ihr Ziel bringen. Indem Uber verändert, wie Menschen, Lebensmittel und Dinge sich durch Städte bewegen, ist Uber eine Plattform, die die Welt für neue Möglichkeiten öffnet.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der HumanOptics AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2021 eingetragenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der HumanOptics AG hat das LG Nürnberg-Fürth die Spruchanträge mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 14. Juli 2026 zurückgewiesen. Die Hauptaktionärin und nunmehrige Antragsgegnerin HumanOptics Holding AG hatte die Barabfindung auf lediglich EUR 8,71 je Aktie der HumanOptics AG festgelegt (bei teilweise deutlich höheren Aktienkursen).

Tragende Klammer des Beschlusses des LG Nürnberg-Fürth ist die Feststellung, dass der von PwC (im Auftrag der Hauptaktionärin) ermittelte Ertragswert (EUR 5,77) deutlich unter dem Drei-Monats-Börsenkurs (EUR 8,71) liege, so dass sämtliche Bewertungsangriffe der Antragsteller schon deshalb ins Leere gehen, weil die Barabfindung ohnehin nach dem höheren Börsenkurs bemessen worden sei. Auf dieser Grundlage lehnt die Kammer die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab und verweist auf das legislatorische Grundkonzept des SpruchG-Neuordnungsgesetzes 2003, das den sachverständigen Prüfer in den Vordergrund stellt (BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24). Methodik (IDW S 1 2008/Ertragswertverfahren), Planungshoheit des Unternehmens und Prüferunabhängigkeit — einschließlich Parallelprüfung und Vorschlagsrecht der Antragsgegnerin — werden pauschal als nicht angreifbar behandelt (OLG München 31 Wx 2/19; OLG Düsseldorf I-26 W 7/20; BGH II ZR 225/04). 

Den Vorlageantrag nach § 7 Abs. 7 SpruchG (Arbeitspapiere, Aktienleihe, Jahresabschluss 2020/21) weist die Kammer als zu unkonkret zurück, ohne die 17,96 %-Aktienleihe substantiiert zu würdigen. Chancen und Risiken (Wachstumsmarkt Ophthalmologie, China, Corona, Wettbewerbsdruck) sowie Verlustvorträge und Synergien sieht sie in der Planung und im Prüfbericht hinreichend abgebildet, mit Verweis auf jüngste Rechtsprechung (OLG Düsseldorf I-26 W 7/22 v. 05.06.2025). 

Der Drei-Monats-VWAP wird unter Berufung auf BGH II ZB 18/09 (Stollwerck) akzeptiert — die von Antragstellerseite zentral bekämpfte Freiverkehrsproblematik wird nicht vertieft. Beim Kapitalisierungszinssatz billigt die Kammer den Basiszins von 0,3 % (Svensson), die MRP von 5,75 % (mittig in der FAUB-Bandbreite; I-Advise-Studie 12. Aufl. 2026) und einen unverschuldeten Peer-Group-Beta von 0,6, wobei sie ausdrücklich anmerkt, dieser liege "am unteren Ende" der Prüferbandbreite (0,6–0,82). Auch der Wachstumsabschlag von 1,0 % sei nicht zu beanstanden (OLG München 31 Wx 330/16). 

Den Vorerwerbspreis von EUR 10,11 aus der Kapitalerhöhung März 2020 wischt die Kammer mit BVerfG 1 BvR 1613/94, BGH II ZB 18/09 und einer pauschalen Kontrollprämien-Vermutung weg — obwohl es sich um eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital, nicht um eine Paketübernahme handelte. Als Konsequenz aus der Zurückweisung tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 15 Abs. 2 SpruchG).

Mehrere Antragsteller haben bereits mitgeteilt, gegen den erstinstanzlichen Beschluss Beschwerden einzulegen. Über diese entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht als das nunmehr in Bayern für Spruchverfahren zuständige Beschwerdegericht. 

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 7145/21
Rolle u.a. ./. HumanOptics Holding AG
53 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München

Mittwoch, 26. August 2026

H&R GmbH & Co. KGaA seit heute im Scale Segment der Frankfurter Wertpapierbörse notiert

Pressemitteilung

Salzbergen, 26. August 2026. Die Geschäftsführung der H&R KGaA (ISIN DE000A2E4T77) hat, wie bereits vor einigen Wochen angekündigt, Anträge auf Widerruf der Börsennotierungen im regulierten Markt an den Börsen Frankfurt, Düsseldorf und Hamburg gestellt und zugleich die Einbeziehung der H&R-Aktien in das Scale-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse beantragt.

Die ersten Schritte sind nun vollzogen: Die Aktien sind seit dem 26. August 2026 im Scale-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Notierungen an den regulierten Märkten der Börsen Düsseldorf und Hamburg werden voraussichtlich jeweils spätestens zum Ablauf des Jahres 2026 entfallen.

AUSTRIACARD HOLDINGS AG: DAI NIPPON PRINTING CO., LTD. BEABSICHTIGT DURCHFÜHRUNG EINES SQUEEZE-OUTS UND DELISTING

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Wien, 26. August 2026

Dai Nippon Printing Co., Ltd. (die “Bieterin”) hat heute die Öffentlichkeit informiert, dass sie beabsichtigt, basierend auf dem Ergebnis des freiwilligen Übernahmeangebots zur Kontrollerlangung gemäß § 25a ÜbG (das “Angebot”), welches für rund 96,55% der Aktien der AUSTRIACARD HOLDINGS AG (die „Gesellschaft“) angenommen wurde, und unter dem Vorbehalt der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung gemäß Punkt 4.1.3 der Angebotsunterlage (Erteilung der Genehmigung für die ausländische Direktinvestition durch die zuständige FDI-Behörde in Österreich) die erforderlichen Schritte zur Durchführung eines Squeeze-Outs nach den Bestimmungen des österreichischen Gesellschafter-Ausschlussgesetzes zu setzen.

Mit der Umsetzung dieses Squeeze-Outs wird auch ein Delisting der Gesellschaft von der Wiener Börse und der Euronext Athens verbunden sein.

ÜBER DIE AUSTRIACARD HOLDINGS AG

AUSTRIACARD HOLDINGS AG ist ein Unternehmen, das auf mehr als 130 Jahre Erfahrung und Innovation in den Bereichen Informationsmanagement, Druck und Kommunikation zurückgreift, um Kundenerlebnisse zu schaffen, die von Transparenz und Sicherheit geprägt sind. Das Unternehmen bietet ein komplementäres Produkt- und Dienstleistungsportfolio in den Bereichen Zahlungslösungen, Identifikation, Smart Cards, Personalisierung, Digitalisierung und sicheres Datenmanagement. ACAG beschäftigt international 2.360 Mitarbeiter und ist an der Wiener und Euronext Athener Börse unter dem Kürzel ACAG notiert.

AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Ergebnisse des freiwilligen Übernahmeangebots von DNP

Wien, 26. August 2026

Die AUSTRIACARD HOLDINGS AG (die „Gesellschaft“) informiert in Ergänzung zu den Bekanntmachungen vom 13.05.2026, 12.06.2026, 19.06.2026 und 03.08.2026 betreffend das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Dai Nippon Printing Co., Ltd. („DNP“) (das „Angebot“) die Anlegeröffentlichkeit darüber, dass laut der von DNP am 26. August 2026 veröffentlichten Bekanntmachung über das Ergebnis des Angebots bis zum Ende der Annahmefrist, d.h. bis zum 21. August 2026, 17:00 Uhr Wiener Ortszeit / 18:00 Uhr Athener Ortszeit, insgesamt 35.099.096 AUSTRIACARD-Aktien zum Verkauf in das Angebot eingereicht wurden. Dies entspricht einer Beteiligung von rund 96,55 % am Grundkapital der Gesellschaft und an den bestehenden Stimmrechten.

Laut der Bekanntmachung von DNP wurden sämtliche aufschiebenden Bedingungen gemäß Abschnitt 4.1 der Angebotsunterlage erfüllt, mit Ausnahme der Genehmigung durch die zuständige österreichische Behörde für ausländische Direktinvestitionen gemäß Abschnitt 4.1.3 der Angebotsunterlage, die weiterhin aussteht.

Basierend auf dem Ergebnis des Angebots und der Beteiligung von DNP an der Gesellschaft hat DNP vorbehaltlich der Erfüllung der noch ausstehenden aufschiebenden Bedingungen angekündigt, die erforderlichen Schritte zur Durchführung eines Squeeze-out gemäß den Bestimmungen des österreichischen Gesellschafter-Ausschlussgesetzes einzuleiten. Die Durchführung dieses Squeeze-out wird auch zum Delisting der Gesellschaft von der Wiener Börse sowie von Euronext Athen führen. In diesem Zusammenhang wird auf Abschnitt 6.2 der Angebotsunterlage verwiesen.

Darüber hinaus wird das Angebot laut DNP gemäß Abschnitt 5 der Angebotsunterlage abgewickelt. Der Angebotspreis von EUR 10,00 je AUSTRIACARD-Aktie wird daher spätestens innerhalb von zehn Börsetagen nach dem Zeitpunkt, zu dem das Angebot unbedingt verbindlich wird, d.h. nach Erteilung der Genehmigung durch die zuständige österreichische Behörde für ausländische Direktinvestitionen, über die jeweiligen Wertpapierdepots an die Inhaber der zum Verkauf eingereichten AUSTRIACARD-Aktien ausbezahlt.

Abschließend weist DNP darauf hin, dass gemäß § 19 Abs. 3 ÜbG die Annahmefrist für alle Inhaber von AUSTRIACARD-Aktien, die das Angebot bislang nicht angenommen haben, um drei Monate ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlängert wird („Nachfrist“). Die Nachfrist beginnt somit am 26. August 2026 und endet am 26. November 2026 (einschließlich) um 17:00 Uhr Wiener Ortszeit / 18:00 Uhr Athener Ortszeit. Inhaber von AUSTRIACARD-Aktien, die das Angebot bislang nicht angenommen haben, können ihre AUSTRIACARD-Aktien während der Nachfrist zu unveränderten Bedingungen anbieten.

ÜBER AUSTRIACARD HOLDINGS AG

AUSTRIACARD HOLDINGS AG ist ein Unternehmen, das auf mehr als 130 Jahre Erfahrung und Innovation in den Bereichen Informationsmanagement, Druck und Kommunikation zurückgreift, um Kundenerlebnisse zu schaffen, die von Transparenz und Sicherheit geprägt sind. Das Unternehmen bietet ein komplementäres Produkt- und Dienstleistungsportfolio in den Bereichen Zahlungslösungen, Identifikation, Smart Cards, Personalisierung, Digitalisierung und sicheres Datenmanagement. ACAG beschäftigt international 2.360 Mitarbeiter und ist an der Wiener und Euronext Athener Börse unter dem Kürzel ACAG notiert.

Dienstag, 25. August 2026

Squeeze-out bei der Heliad AG?

Börse Global diskutiert einen möglichen Squeeze-out bei Heliad: 

Heliad Equity Aktie: 14,25 Euro unter Substanzwert - Börse Global

Neuregelung des SpruchG bei Delisting-Fällen: Mögliche Praxisfälle

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mit dem Standortfördergesetz (StoFöG) vom 4. Februar 2026 hat der Gesetzgeber den Rechtsschutz beim Delisting grundlegend neu geordnet. Kernstück ist die Einfügung einer neuen Nr. 8 in dem Katalog des § 1 SpruchG, mit der die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Delisting-Gegenleistung wieder in das Spruchverfahren verlagert wird:

https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/08/neuregelung-des-spruchg-nunmehr.html

Kein Spruchverfahren gibt es in den Fällen, in denen lediglich ein Wechsel vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale erfolgt bzw. geplant ist. Der Wechsel vom regulierten Markt in ein KMU-Wachstumssegment (und das heißt in Deutschland faktisch Scale) ist nunmehr aufgrund der Neuregelung durch das StoFöG ohne Durchführung eines Delisting-Erwerbsangebots zulässig. Erstaunlich viele Gesellschaften haben in der letzten Zeit diesen Weg gewählt, um "das regulatorische Korsett zu reduzieren" (so die Terminologie der beratenden Großkanzleien):

  • FamiCord AG
  • Schweizer Electronic AG
  • InTiCa Systems SE
  • Gateway Real Estate AG 
  • FRIWO AG
  • A.S. Création Tapeten AG 
  • Biofrontera AG
  • H&R GmbH & Co. KGaA 
  • ecotel communication ag
  • PEH Wertpapier AG
  • paragon GmbH & Co. KGaA
  • CENIT AG
  • FCR Immobilien AG

Auch bei bislang nicht am regulierten Markt zugelassenen Gesellschaften gibt es bei einem Erwerbsangebot keine Überprüfungsmöglichkeit in einem Spruchverfahren, wie etwa kürzlich bei der Heliad AG. Die Heliad-Aktie ist nicht am regulierten Markt zugelassen, sondern nur in den Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen.

Anders sieht dies bei der Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft aus. Die Frankfurter Wertpapierbörse und die Börse München haben der Gesellschaft vor einer Woche mitgeteilt, dass den Anträgen der Gesellschaft auf Widerruf der Zulassung der Ludwig Beck-Aktien zum Handel im regulierten Markt einschließlich der Zulassung zum Handel im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse stattgegeben wurde. 

Der Ludwig-Beck-Fall dürfte damit ein Modellfall für die erstmalige Anwendung der neuen Generalklausel in § 39 Abs. 3 BörsG n.F. („besondere Umstände") werden — und potentiell einer der ersten Delisting-Fälle unter § 1 Nr. 8 SpruchG n.F. überhaupt.

Denkbar ist ein Spruchverfahren auch bei Klöckner & Co. Antragsberechtigt sind nach § 3 S. 1 Nr. 7 SpruchG n.F. nur diejenigen Aktionäre, die das Delisting-Erwerbsangebot der Worthington Steel GmbH angenommen haben.

Weitere Fälle dürften folgen. So ist etwas bei der CECONOMY AG ein Delisting geplant.

Squeeze-out in Polen – wesentliche Grundsätze

Das polnische Recht kennt drei parallel bestehende Squeeze-out-Regime, die voneinander zu trennen sind:
  • kapitalmarktrechtlicher Squeeze-out bei börsennotierten Publikumsgesellschaften nach Art. 82 f. der Ustawa o ofercie publicznej (UOP);
  • gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften (spółka akcyjna, S.A.) nach Art. 418 f. Kodeks spółek handlowych (KSH);
  • konzernrechtlicher Squeeze-out im Rahmen einer grupa spółek nach Art. 21¹ KSH (neues Holding-Recht, in Kraft seit 13. Oktober 2022).

1. Squeeze-out bei Publikumsgesellschaften (Art. 82 UOP)

Rechtsgrundlage

Art. 82–83b der Ustawa o ofercie publicznej vom 29. Juli 2005 sowie die Durchführungsverordnung des Finanzministeriums vom 11. Februar 2021 über den zwangsweisen Erwerb von Aktien einer Publikumsgesellschaft.

Schwellenwert

Ein Aktionär, der – allein oder gemeinsam mit abhängigen, herrschenden oder in einem porozumienie nach Art. 87 UOP verbundenen Unternehmen – 95 % der Gesamtstimmen erreicht oder überschreitet, kann den zwangsweisen Erwerb sämtlicher restlichen Aktien verlangen. Die Schwelle kann infolge eines Übernahmeangebots oder auf sonstige Weise erreicht werden.
Frist

Das Recht ist innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der 95-%-Schwelle auszuüben; bei vorangegangenem Übernahmeangebot läuft die Frist ab Ablauf der Annahmefrist des Angebots.

Preisbestimmung

Der Squeeze-out-Preis richtet sich nach den Mindestpreisregeln für Übernahmeangebote nach Art. 79 UOP:
  • Untergrenze ist der jeweils höhere Wert aus dem arithmetischen Mittel der volumengewichteten Tageskurse der letzten sechs bzw. der letzten drei Monate vor Ankündigung des zwangsweisen Erwerbs;
  • ist die 95-%-Schwelle infolge eines Übernahmeangebots erreicht worden, darf der Squeeze-out-Preis nicht unter dem Angebotspreis liegen;
  • für ausschließlich im NewConnect-Segment (alternatywny system obrotu) gehandelte Werte gelten angepasste Referenzzeiträume.
Verfahren

Der Bieter beauftragt ein Brokerhaus (dom maklerski) und stellt eine Sicherheit in Höhe des vollen Kaufpreises, üblicherweise durch eine Bankgarantie. Das Brokerhaus zeigt den geplanten Squeeze-out der Finanzaufsichtsbehörde KNF (Komisja Nadzoru Finansowego) und der Warschauer Börse GPW spätestens 14 Geschäftstage vor Beginn an. Der Zentralverwahrer KDPW sperrt die Aktien auf den Depots der Minderheitsaktionäre. Am dzień wykupu erfolgt die Übertragung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises – ohne Zustimmung der Minderheitsaktionäre.

Sell-out (przymusowy odkup) nach Art. 83 UOP

Spiegelbildlich kann jeder Minderheitsaktionär vom 95-%-Aktionär den Erwerb seiner Aktien verlangen. Der Antrag ist ebenfalls innerhalb von drei Monaten zu stellen; es gelten dieselben Preisregeln wie beim Squeeze-out.

Reformstand 2026

Ein Entwurf des polnischen Finanzministeriums vom Juli 2026 sieht die Absenkung der Squeeze-out-Schwelle von 95 % auf 90 % vor. Der Angebotspreis wird als Squeeze-out-Preis nur dann bindend, wenn die 90-%-Schwelle durch ein Übernahmeangebot erreicht wird, das zusätzlich von Inhabern von 90 % der verbleibenden Aktien angenommen wurde. In den übrigen Fällen bleiben die bisherigen Bewertungsregeln anwendbar, ergänzt um eine vom kontrollierenden Aktionär beauftragte Fairness Opinion. Ein früherer Entwurf mit einer breiten Zustimmungspflicht wurde zurückgenommen; Kleinaktionärsvertreter kritisieren die geplanten Änderungen.

2. Squeeze-out bei nicht börsennotierten Gesellschaften (Art. 418 KSH)

Anwendungsbereich

Art. 418 KSH gilt ausdrücklich nicht für Publikumsgesellschaften (Art. 418 § 4 KSH). Er ist auf nicht börsennotierte Aktiengesellschaften beschränkt und wird durch die UOP-Regelung überlagert, sobald die Gesellschaft ihre Aktien in ein reguliertes Segment einbringt.

Subjektive Voraussetzungen
  • Minderheit: die betroffenen Aktionäre halten zusammen nicht mehr als 5 % des Grundkapitals;
  • Mehrheit: maximal fünf Aktionäre, die gemeinsam mindestens 95 % des Grundkapitals halten, wobei jeder einzelne mindestens 5 % halten muss.
Hauptversammlungsbeschluss

Der Squeeze-out erfolgt durch Beschluss der walne zgromadzenie mit einer Mehrheit von 95 % der abgegebenen Stimmen in namentlicher offener Abstimmung. Die Satzung kann strengere Anforderungen vorsehen, jedoch keine Herabsetzung der gesetzlichen Schwellen. Der Beschluss muss die zum Erwerb bestimmten Aktien bezeichnen; eine namentliche Nennung der Minderheitsaktionäre ist nicht erforderlich.

Preisfestsetzung

Der Kaufpreis muss dem wahren Wert der Aktien (wartość godziwa) entsprechen und wird durch einen Sachverständigen (biegły rewident) ermittelt. Der Sachverständige wird von der Hauptversammlung oder – auf Antrag der Gesellschaft – vom Registergericht bestellt; die Vergütung trägt die Gesellschaft. Minderheitsaktionäre können die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Marktpreises beantragen.

Vollzug

Die Aktien werden vom Vorstand für kraftlos erklärt und den erwerbenden Aktionären übertragen, sobald der volle Kaufpreis auf dem Konto der Gesellschaft eingezahlt worden ist. Die Einzahlung ist konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung des gesamten Verfahrens; ohne sie wird der Beschluss unwirksam.

Reverse squeeze-out (Art. 418¹ KSH)

Minderheitsaktionäre mit bis zu 5 % des Grundkapitals können ihrerseits die Aufnahme eines Beschlusses über den zwangsweisen Erwerb ihrer Aktien (przymusowy odkup) durch die Mehrheitsaktionäre auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung verlangen. Kommt der Beschluss nicht zustande, ist die Gesellschaft selbst zum Erwerb verpflichtet; die Mehrheitsaktionäre haften ihr solidarisch für die Zahlung des Kaufpreises.

3. Konzernrechtlicher Squeeze-out (Art. 21¹ KSH)

Seit Inkrafttreten des neuen prawo holdingowe am 13. Oktober 2022 kann die Hauptversammlung einer Tochtergesellschaft (spółka zależna) innerhalb einer offiziell registrierten grupa spółek den zwangsweisen Erwerb der Aktien oder Anteile derjenigen Minderheitsaktionäre beschließen, die zusammen nicht mehr als 10 % des Grundkapitals halten. Erwerberin ist die Muttergesellschaft, die unmittelbar mindestens 90 % des Grundkapitals hält. Es handelt sich um die einzige Konstellation außerhalb der geplanten UOP-Reform, in der eine 90-%-Schwelle für einen Squeeze-out ausreicht. Der Preis wird nach den allgemeinen Grundsätzen des KSH durch einen Sachverständigen ermittelt.

4. Rechtsschutz und Verhältnis zum deutschen Spruchverfahren

Weder das UOP-Regime noch Art. 418 KSH kennt ein gesondertes gerichtliches Bewertungsverfahren im Sinne des deutschen Spruchverfahrens zur Nachbesserung der Abfindung.

Bei börsennotierten Gesellschaften ist die Preisbildung durch die gesetzlichen Referenzkurse (Art. 79 UOP) weitgehend formalisiert. Angriffsflächen sind vor allem die Berechnung der volumengewichteten Durchschnittskurse und die Frage, ob die 95-%-Schwelle tatsächlich durch ein wezwanie erreicht worden ist.

Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften ist der zentrale Ansatzpunkt das Gutachten des biegły. Minderheitsaktionäre können die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Marktpreises beantragen; im Übrigen bleibt nur die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss nach Art. 422 und Art. 425 KSH bzw. Art. 424¹ KSH. Diese führt allerdings nicht zu einer Nachbesserung, sondern höchstens zur Unwirksamkeit des Beschlusses.

Im Ergebnis ist der materielle Bewertungsrechtsschutz für Minderheitsaktionäre im polnischen Recht deutlich schwächer ausgebildet als im deutschen Spruchverfahren nach SpruchG.

Montag, 24. August 2026

ENNOCONN hält nunmehr 48 % an der Kontron AG

Laut der heutigen Stimmrechtsmitteilung der Kontron AG hält der ENNOCONN-Konzern nunmehr 48 % an der Gesellschaft, alle direkt über Aktien (nach zuvor 28,84 % über Aktien und 19,53 % über Instrumente). Gehalten werden 19,25 % von der Konzernmutter ENNOCONN Corporation, 2,39 % von der ENNOCONN INVESTMENT CO., Ltd. und 26,36 % von der ENNOCONN INVESTMENT HOLDINGS CO., Ltd. 

Fernheizwerk Neukölln AG: Anerkenntnis im Klageverfahren gegen FHW

Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung

Die Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft teilt mit, dass die Gesellschaft im Verfahren vor dem Landgericht Berlin II (Az. 93 O 60/26), in welchem ein Aktionär die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 sowie des von der Hauptversammlung vom 11. Juni 2026 gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses begehrt, die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich anerkannt hat.

Nach Rechtskraft des Urteils wird die Gesellschaft einen neuen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025 aufstellen, prüfen lassen und die hierfür erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse herbeiführen. Hierzu beabsichtigt die Gesellschaft, eine außerordentliche virtuelle Hauptversammlung einzuberufen, in welcher den Aktionären der neu aufgestellte Jahresabschluss sowie ein neuer Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt über den weiteren Fortgang des Verfahrens sowie die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung informieren.

Berlin, 24. August 2026

Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft
Der Vorstand