Nach Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Gagfah S.A., einer luxemburgischen Aktiengesellschaft, auf die Vonovia SE erhalten die Gagfah-Minderheitsaktionäre nunmehr Vonovia-Aktien im Umtauschverhältnis 1 : 0,57 eingebucht (zum Ex-Tag 4. Juli 2017).
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Freitag, 7. Juli 2017
Squeeze-out bei der BDI - BioEnergy International AG eingetragen
Der Gesellschafterausschluss bei der BDI - BioEnergy International AG, Grambach, ist am 30. Juni 2017 beim Landesgericht für ZRS Graz eingetragen und am 4. Juli 2017 bekannt gemacht worden. Mit dem Squeeze-out sind die BDI-Aktien (ISIN: AT0000A02177) der Minderheitsaktionäre auf den Hauptgesellschafter, die BDI Beteiligungs GmbH, übertragen worden.
Die BDI - BioEnergy International AG ist Markt- und Technologieführer für den Bau von maßgeschneiderten BioDiesel-Anlagen.
Zur Vorbereitung des Squeeze-outs erfolgte zum Ende des letzten Jahres ein Delisting (Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt).
Die BDI - BioEnergy International AG ist Markt- und Technologieführer für den Bau von maßgeschneiderten BioDiesel-Anlagen.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Ariston Real Estate AG: Antragsgegner muss Immobiliengutachten vorlegen
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ariston Real Estate AG, München, hatte das Landgericht München I dem Antragsgegner, Herrn Hans-Dieter Lorenz, aufgegeben, die Immobilienbewertungsgutachten bis zum 18. Juli 2017 dem Gericht und den Antragstellern vorzulegen.
LG München I, Az. 5 HK O 4594/17
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. . /. Hans-Dieter Lorenz
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Antragsgegner Hans-Dieter Lorenz: bislang anwaltlich nicht vertreten
LG München I, Az. 5 HK O 4594/17
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. . /. Hans-Dieter Lorenz
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Antragsgegner Hans-Dieter Lorenz: bislang anwaltlich nicht vertreten
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MEDION AG: Anhörungstermin am 15. November 2017
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MEDION AG (als beherrschten Unternehmen) und der zum chinesischen Lenovo-Konzern gehörenden Lenovo Germany Holding GmbH, Berlin, hat das Landgericht Dortmund einen Anhörungstermin am Mittwoch, den 15. November 2017, 10:30 Uhr, anberaumt.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Dr. Lars Franken, Wirtschaftsprüfer bei der IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, war in seinem auf den 8. Dezember 2016 datierten Gutachten auf einen etwas höheren Barabfindungsbetrag als dem von der Antragsgegnerin angebotenen Betrag von EUR 13,- gekommen. Er ermittelte einen Unternehmenswert auf Basis des Ertragswertverfahrens in Höhe von EUR 593,9 Mio., entsprechend EUR 13,29 je MEDION-Aktie. Die Hauptaktionärin hatte einen Ausgleich in Höhe von EUR 0,82 brutto je Stückaktie angeboten. Nach Ansicht des Sachverständigen sind EUR 0,84 brutto bzw. EUR 0,71 netto (nach Abzug der Körperschaftssteuern inkl. Solidaritätszuschlag) als Ausgleichszahlung angemessen.
Landgericht Dortmund, Az. 20 O 4/12 (AktE)
Vogel u.a. ./. Lenovo Germany Holding GmbH
63 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Jutta Lommatzsch, Peters Rechtsanwälte
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lenovo Germany Holding GmbH: Rechtsanwälte Latham, & Watkins LLP, 60323 Frankfurt am Main
In dem Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MEDION AG (als beherrschten Unternehmen) und der zum chinesischen Lenovo-Konzern gehörenden Lenovo Germany Holding GmbH, Berlin, hat das Landgericht Dortmund einen Anhörungstermin am Mittwoch, den 15. November 2017, 10:30 Uhr, anberaumt.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Dr. Lars Franken, Wirtschaftsprüfer bei der IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, war in seinem auf den 8. Dezember 2016 datierten Gutachten auf einen etwas höheren Barabfindungsbetrag als dem von der Antragsgegnerin angebotenen Betrag von EUR 13,- gekommen. Er ermittelte einen Unternehmenswert auf Basis des Ertragswertverfahrens in Höhe von EUR 593,9 Mio., entsprechend EUR 13,29 je MEDION-Aktie. Die Hauptaktionärin hatte einen Ausgleich in Höhe von EUR 0,82 brutto je Stückaktie angeboten. Nach Ansicht des Sachverständigen sind EUR 0,84 brutto bzw. EUR 0,71 netto (nach Abzug der Körperschaftssteuern inkl. Solidaritätszuschlag) als Ausgleichszahlung angemessen.
Landgericht Dortmund, Az. 20 O 4/12 (AktE)
Vogel u.a. ./. Lenovo Germany Holding GmbH
63 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Jutta Lommatzsch, Peters Rechtsanwälte
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lenovo Germany Holding GmbH: Rechtsanwälte Latham, & Watkins LLP, 60323 Frankfurt am Main
Donnerstag, 6. Juli 2017
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der NTT Com Security AG: Verhandlung wird am 7. Dezember 2017 fortgesetzt
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der NTT Com Security AG hat das Landgericht München I bei der heutigen Verhandlung die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Frau Wirtschaftsprüferin Susann Ihlau und Herr WP Henrick Duscha von Mazars GmbH & Co. KG, 40474 Düsseldorf, angehört und zu einzelnen Punkten der Bewertung befragt. Die Verhandlung wird am 7. Dezember 2017 (9:45 Uhr) fortgesetzt.
Zur Bekanntmachung des Squeeze-outs:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html
LG München I, Az. 5 HK O 10044/16
Kollrus, H. u.a. ./. NTT Security AG
64 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, NTT Security AG (bislang: NTT Communications Deutschland AG): Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der NTT Com Security AG hat das Landgericht München I bei der heutigen Verhandlung die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Frau Wirtschaftsprüferin Susann Ihlau und Herr WP Henrick Duscha von Mazars GmbH & Co. KG, 40474 Düsseldorf, angehört und zu einzelnen Punkten der Bewertung befragt. Die Verhandlung wird am 7. Dezember 2017 (9:45 Uhr) fortgesetzt.
Bei der heutigen Verhandlung ließ das Gericht erkennen, dass die Marktrisikoprämie wohl zu
hoch angesetzt sein dürfte. Auch sei das im Cyber Security Markt tätige, deutlich größere Unternehmen Cisco
wohl nicht mit dem Bewertungsobjekt vergleichbar (Peer Group).
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html
LG München I, Az. 5 HK O 10044/16
Kollrus, H. u.a. ./. NTT Security AG
64 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, NTT Security AG (bislang: NTT Communications Deutschland AG): Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
Jahrbuch der Unternehmensbewertung 2017
Unternehmensbewertung ist auch für Bewertungs-Professionals eine ständige Herausforderung. Immer wieder finden neue Vorschläge und Erkenntnisse aus angrenzenden Theoriegebieten ihren Weg in die Bewertungspraxis und sorgen für zusätzlichen Diskussionsbedarf.
Das Jahrbuch der Unternehmensbewertung 2017 sammelt die wichtigsten Beiträge renommierter Publikationen des vergangenen Jahres und hilft beim Erkennen praktischer Anwendungsprobleme.
Durch die Zusammenstellung relevanter Fachbeiträge und Bewertungskennzahlen erhalten Sie einen einzigartigen Überblick zu den aktuellen Brennpunkt-Themen – u.a. zu Risiko, Kapitalkosten und Wachstum sowie zur Bewertung von Banken.
Spar-Tipp: Bis zum 31.07.2017 gilt der günstige Einführungspreis. Sie sparen 30 €.
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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.: Anlegerschutzorganisationen erstellen gemeinsames Positionspapier
Berlin, 06.07.2017 - Die Anlegerschutzorganisationen „Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.“ (SdK), „Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.“ (VzfK) sowie die „Initiative Minderheitsaktionäre e.V.“ haben mit Blick auf die bevorstehende Bundestagswahl 2017 ein gemeinsames Positionspapier erarbeitet und Wahlprüfsteine für den Schutz von Minderheitsaktionären in deutschen Aktiengesellschaften vorgelegt.
Aktien- und kapitalmarktrechtliche Reformen haben in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass Minderheitsaktionäre ihre ursprünglichen Beteiligungsrechte in Aktiengesellschaften weitgehend verloren haben. Herausgedrängte Aktionäre erhalten zwar Abfindungsangebote, deren Höhe aber oft unterhalb des wahren Wertes der Beteiligung liegen. Kleinere und mittlere Anleger benötigen daher endlich einen fairen Interessenausgleich am Kapitalmarkt. Das strukturelle Informationsgefälle benachteiligt hier Kleinaktionäre gegenüber Großaktionären. Daher fordern die Anlegerschützer die volle gerichtliche Überprüfbarkeit von Abfindungsangeboten.
Deutscher Anlegerschutz international nicht konkurrenzfähig
Damit Deutschland ein Land der Anleger werden kann, muss der Anlegerschutz an internationale Normen angepasst werden. Der Anlegerschutz in Deutschland bewegt sich laut einem Ranking der World Bank Group auf dem Niveau von Ländern der Dritten Welt wie etwa Sri Lanka (49. Rang) und damit weit hinter Nationen wie etwa Großbritannien, Schweden oder Israel. In der Bundesrepublik wurden durch die sogenannte „Fortentwicklung des Aktienrechts“ die Einflussrechte der Minderheitsbeteiligten – etwa beim Anfechtungs- und Fragerecht – von Gesetzgeber und Judikative seit Jahren eingeschränkt. Als Begründung wird noch immer auf „räuberische Investoren“ verwiesen. Der Rechtsmissbrauch einiger weniger Aktionäre schränkt so die Schutz- und Miteigentumsrechte aller Anleger radikal ein. Die schleichende Entrechtung von freien Aktionären und die damit einhergehende Enteignung schadet der gesamten deutschen Volkswirtschaft und ist nach Ansicht von SdK, VzfK sowie der Initiative Minderheitsaktionäre ein permanenter Verstoß gegen die individuelle Eigentumsgarantie. Überdies widerspricht es der von Politik und Unternehmen oft erhobenen Forderung nach einer starken Aktienkultur.
Eine entwickelte Aktienkultur stärkt Eigenverantwortung und private Altersvorsorge
„Das umlagefinanzierte Rentensystem in Deutschland stößt zunehmend an seine Grenzen: Immer weniger Jüngere zahlen für immer mehr Ältere. Über die Notwendigkeit privater Vorsorge sollte Einigkeit bestehen. Doch vor dem Hintergrund des derzeitigen Niedrigzinsumfelds sind zahlreiche traditionelle Anlagemodelle unter Druck geraten. Selbst wenn die EZB das Zinsniveau anheben sollte und andere Anlageformen wieder rentabler werden, bleiben Aktien eine langfristig attraktive Anlagemöglichkeit und sind somit ein besonders krisenfester Bestandteil privater Geldanlage und Vorsorge. Trotzdem ist der Aktienbesitz in Deutschland nach wie vor unterrepräsentiert. Wir möchten eine wesentlich verbesserte Aktienkultur für Deutschland erreichen, die auch die Verantwortung jedes Einzelnen stärken soll, sich für das Alter abzusichern.“ (Auszug aus dem Positionspapier)
Dazu der Vorstandsvorsitzende der SdK, Daniel Bauer: „Aufgrund der demographischen Entwicklung führt an einer privaten Altersvorsorge kein Weg vorbei. Hierzu gehört auch die Anlage in Aktien. Die Politik sollte privates Aktiensparen fördern, so wie es in anderen Ländern bereits der Fall ist. Dafür muss ein geeigneter rechtlicher Rahmen geschaffen werden, der sowohl das Eigentum der Aktionäre schützt, als auch eine unangemessene Mehrfachbesteuerung vermeidet."
Neuregelung von Börsenrückzügen (Delistings) muss auf den Prüfstand
Im September 2015 wurden Delistings durch die Große Koalition neu geregelt. Seitdem hat eine am Börsenwert festgestellte Entschädigung das Prinzip der Werthaltigkeit der Abfindung ersetzt. Dieser Eingriff schadet nicht nur einzelnen Investoren, sondern der gesamten deutschen Wirtschaft. Die Mitgliedervereinigungen fordern daher die Rückkehr zur Anteilsbewertung durch ein Ertragswertverfahren. Jedoch besteht ohne die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung durch ein Spruchverfahren die Gefahr eines gigantischen Werttransfers von der Minderheit auf die Großaktionäre. Deswegen ist dieses Verfahren nach Ansicht der Vereinigungen für die Aktionärsrechte essentiell. Dazu sagt Dr. Martin Weimann von der VzfK: „Wir stehen für die strukturelle Mehrheit. Das sind die Leute, die einen Gegenwert für ihre Lebensleistung erhalten und über Wertsteigerungen an den Börsen mehren wollen. Außerdem wollen sie mit den Dividenden ihren Lebensunterhalt bestreiten. Das schützt das Grundgesetz!“
Anleger sollten über Sammelklagen kollektiv klagen können
Die Einführung echter Sammelklagen für Anleger ist überfällig. Der Prozess der geschädigten Telekom-Anleger hat gezeigt, dass die derzeitige Klagemöglichkeit von Anlegern über das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) langwierig, teuer und ineffektiv ist. Das entmutigt den Anleger und bürdet ihm immense Lasten hinsichtlich Zeit und Geld auf. Robert Peres von der Initiative Minderheitsaktionäre ergänzt: „Aktionäre brauchen Waffengleichheit. Nur eine echte Sammelklage ermöglicht Gleichberechtigung hinsichtlich anwaltlicher Vertretung und Prozessökonomie. Das Beispiel Dieselgate hat gezeigt, dass amerikanische Verbraucher da wesentlich besser geschützt sind.“
Berlin, 06.07.2017
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Aktien- und kapitalmarktrechtliche Reformen haben in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass Minderheitsaktionäre ihre ursprünglichen Beteiligungsrechte in Aktiengesellschaften weitgehend verloren haben. Herausgedrängte Aktionäre erhalten zwar Abfindungsangebote, deren Höhe aber oft unterhalb des wahren Wertes der Beteiligung liegen. Kleinere und mittlere Anleger benötigen daher endlich einen fairen Interessenausgleich am Kapitalmarkt. Das strukturelle Informationsgefälle benachteiligt hier Kleinaktionäre gegenüber Großaktionären. Daher fordern die Anlegerschützer die volle gerichtliche Überprüfbarkeit von Abfindungsangeboten.
Deutscher Anlegerschutz international nicht konkurrenzfähig
Damit Deutschland ein Land der Anleger werden kann, muss der Anlegerschutz an internationale Normen angepasst werden. Der Anlegerschutz in Deutschland bewegt sich laut einem Ranking der World Bank Group auf dem Niveau von Ländern der Dritten Welt wie etwa Sri Lanka (49. Rang) und damit weit hinter Nationen wie etwa Großbritannien, Schweden oder Israel. In der Bundesrepublik wurden durch die sogenannte „Fortentwicklung des Aktienrechts“ die Einflussrechte der Minderheitsbeteiligten – etwa beim Anfechtungs- und Fragerecht – von Gesetzgeber und Judikative seit Jahren eingeschränkt. Als Begründung wird noch immer auf „räuberische Investoren“ verwiesen. Der Rechtsmissbrauch einiger weniger Aktionäre schränkt so die Schutz- und Miteigentumsrechte aller Anleger radikal ein. Die schleichende Entrechtung von freien Aktionären und die damit einhergehende Enteignung schadet der gesamten deutschen Volkswirtschaft und ist nach Ansicht von SdK, VzfK sowie der Initiative Minderheitsaktionäre ein permanenter Verstoß gegen die individuelle Eigentumsgarantie. Überdies widerspricht es der von Politik und Unternehmen oft erhobenen Forderung nach einer starken Aktienkultur.
Eine entwickelte Aktienkultur stärkt Eigenverantwortung und private Altersvorsorge
„Das umlagefinanzierte Rentensystem in Deutschland stößt zunehmend an seine Grenzen: Immer weniger Jüngere zahlen für immer mehr Ältere. Über die Notwendigkeit privater Vorsorge sollte Einigkeit bestehen. Doch vor dem Hintergrund des derzeitigen Niedrigzinsumfelds sind zahlreiche traditionelle Anlagemodelle unter Druck geraten. Selbst wenn die EZB das Zinsniveau anheben sollte und andere Anlageformen wieder rentabler werden, bleiben Aktien eine langfristig attraktive Anlagemöglichkeit und sind somit ein besonders krisenfester Bestandteil privater Geldanlage und Vorsorge. Trotzdem ist der Aktienbesitz in Deutschland nach wie vor unterrepräsentiert. Wir möchten eine wesentlich verbesserte Aktienkultur für Deutschland erreichen, die auch die Verantwortung jedes Einzelnen stärken soll, sich für das Alter abzusichern.“ (Auszug aus dem Positionspapier)
Dazu der Vorstandsvorsitzende der SdK, Daniel Bauer: „Aufgrund der demographischen Entwicklung führt an einer privaten Altersvorsorge kein Weg vorbei. Hierzu gehört auch die Anlage in Aktien. Die Politik sollte privates Aktiensparen fördern, so wie es in anderen Ländern bereits der Fall ist. Dafür muss ein geeigneter rechtlicher Rahmen geschaffen werden, der sowohl das Eigentum der Aktionäre schützt, als auch eine unangemessene Mehrfachbesteuerung vermeidet."
Neuregelung von Börsenrückzügen (Delistings) muss auf den Prüfstand
Im September 2015 wurden Delistings durch die Große Koalition neu geregelt. Seitdem hat eine am Börsenwert festgestellte Entschädigung das Prinzip der Werthaltigkeit der Abfindung ersetzt. Dieser Eingriff schadet nicht nur einzelnen Investoren, sondern der gesamten deutschen Wirtschaft. Die Mitgliedervereinigungen fordern daher die Rückkehr zur Anteilsbewertung durch ein Ertragswertverfahren. Jedoch besteht ohne die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung durch ein Spruchverfahren die Gefahr eines gigantischen Werttransfers von der Minderheit auf die Großaktionäre. Deswegen ist dieses Verfahren nach Ansicht der Vereinigungen für die Aktionärsrechte essentiell. Dazu sagt Dr. Martin Weimann von der VzfK: „Wir stehen für die strukturelle Mehrheit. Das sind die Leute, die einen Gegenwert für ihre Lebensleistung erhalten und über Wertsteigerungen an den Börsen mehren wollen. Außerdem wollen sie mit den Dividenden ihren Lebensunterhalt bestreiten. Das schützt das Grundgesetz!“
Anleger sollten über Sammelklagen kollektiv klagen können
Die Einführung echter Sammelklagen für Anleger ist überfällig. Der Prozess der geschädigten Telekom-Anleger hat gezeigt, dass die derzeitige Klagemöglichkeit von Anlegern über das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) langwierig, teuer und ineffektiv ist. Das entmutigt den Anleger und bürdet ihm immense Lasten hinsichtlich Zeit und Geld auf. Robert Peres von der Initiative Minderheitsaktionäre ergänzt: „Aktionäre brauchen Waffengleichheit. Nur eine echte Sammelklage ermöglicht Gleichberechtigung hinsichtlich anwaltlicher Vertretung und Prozessökonomie. Das Beispiel Dieselgate hat gezeigt, dass amerikanische Verbraucher da wesentlich besser geschützt sind.“
Berlin, 06.07.2017
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Mittwoch, 5. Juli 2017
Squeeze-out bei der CREATON Aktiengesellschaft zu EUR 34,66 je CREATON-Aktie
Die Tagesordnung der Hauptversammlung der CREATON Aktiengesellschaft am 11. August 2017 sieht unter TOP 5 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Etex Holding AG vor:
"5. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der CREATON Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Etex Holding GmbH (Hauptaktionärin) mit Sitz in Heidelberg gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären - 'Squeeze out')
Gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Die Etex Holding GmbH (im Folgenden 'EHG') mit Sitz in Heidelberg (Geschäftsanschrift: Eternitstr. 1, 69181 Leimen), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338038, hält insgesamt 5.830.460 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien an der CREATON Aktiengesellschaft (4.200.000 Stammaktien sowie 1.630.460 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht).
Darüber hinaus hält die EHG über die Etex Holding Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG mit Sitz in Heidelberg, Eternitstraße 1, 69181 Leimen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 701965 (im Folgenden 'Etex KG'), weitere 400.000 Vorzugsaktien der Gesellschaft. Die Etex KG ist ein von der EHG abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17 AktG, da die EHG persönlich haftende Gesellschafterin der Etex KG und zu 94% an deren Kapital beteiligt ist. Die von der Etex KG an der CREATON Aktiengesellschaft gehaltenen Aktien sind der EHG damit gemäß § 16 Abs. 4 AktG voll und nicht nur quotal zuzurechnen.
Mithin hält die EHG direkt und aufgrund von Zurechnung insgesamt 6.230.460 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (4.200.000 Stammaktien sowie 2.030.460 Vorzugsaktien).
Die Gesellschaft hält 617.250 eigene Aktien (§ 71 AktG). Diese eigenen Aktien sind für Zwecke der Feststellung, ob der EHG mindestens 95% der Aktien der Gesellschaft gehören, gemäß § 327a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG von der Zahl der Stückaktien der CREATON Aktiengesellschaft abzusetzen. Nach Abzug der 617.250 eigenen Aktien verteilt sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 6.382.750 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (4.200.000 Stammaktien sowie 2.182.750 Vorzugsaktien), so dass die EHG im Sinne der Berechnung der Schwelle der Beteiligungshöhe für den Squeeze out zu 97,6 % am maßgeblichen Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Demzufolge ist EHG Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 S. 1 AktG.
Der im Eigentum Dritter befindliche Streubesitz an Vorzugsaktien beträgt folglich derzeit 2,4% des Grundkapitals.
Die EHG hat mit Schreiben vom 07. April 2017 an den Vorstand der CREATON Aktiengesellschaft das Verlangen gerichtet, alle Maßnahmen durchzuführen, damit die Hauptversammlung der CREATON Aktiengesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die EHG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließt.
Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die EHG mit Schreiben vom 26. Juni 2017 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung ein konkretisiertes Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der CREATON Aktiengesellschaft gerichtet. Dieses konkretisierte Übertragungsverlangen ist der CREATON Aktiengesellschaft am 26. Juni 2017 übermittelt worden. Die darin seitens der EHG festgelegte Barabfindung für die Minderheitsaktionäre beträgt EUR 34,66 je Vorzugsaktie. Diese hat die EHG auf der Grundlage einer in ihrem Auftrag durch die KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Stuttgart (im Folgenden 'KPMG'), vom 20. Juni 2017 durchgeführten Unternehmensbewertung festgelegt.
Das Landgericht München I hat auf Antrag der EHG als Hauptaktionärin mit Beschluss vom 18. April 2017 die ADKL AG - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf (im Folgenden 'ADKL'), verantwortlicher Prüfer Herr Wirtschaftsprüfer Wolfram Wagner, als sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung nach § 327c Abs. 2 S. 3 AktG ausgewählt und bestellt. ADKL hat als sachverständiger Prüfer die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung nach § 327c Abs. 2 S. 2 bis 4 AktG geprüft und über die Prüfung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung einen schriftlichen Prüfungsbericht vom 23. Juni 2017 erstattet, der die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.
Die EHG hat dem Vorstand der CREATON Aktiengesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Erklärung der Baader Bank AG, Weihenstephaner Straße 4, 85716 Unterschleißheim vom 29. Juni 2017 übermittelt, durch welche die Baader Bank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtungen der EHG übernimmt, den Minderheitsaktionären der CREATON Aktiengesellschaft nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an gemäß § 327b Abs. 2 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die EHG hat für die Hauptversammlung der CREATON Aktiengesellschaft in einem schriftlichen Bericht vom 23. Juni 2017 die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Dem Bericht ist als Anlage das für die Festlegung der Barabfindung maßgebliche Gutachten der KPMG vom 20. Juni 2017 beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin Etex Holding GmbH mit Sitz in Heidelberg, Geschäftsanschrift Eternitstr. 1, 69181 Leimen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338038, folgenden Beschluss zu fassen:
'Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der CREATON Aktiengesellschaft mit Sitz in Wertingen werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer von der Etex Holding GmbH mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338038 (Hauptaktionärin), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 34,66 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie der CREATON Aktiengesellschaft auf die Etex Holding GmbH (Hauptaktionärin) übertragen.'
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der CREATON Aktiengesellschaft, Dillinger Str. 60, 86637 Wertingen, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
- die Jahresabschlüsse der CREATON Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016,
- der nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG von der EHG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstattete schriftliche Übertragungsbericht über die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung vom 23. Juni 2017 nebst Anlagen, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme von KPMG,
- der Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers ADKL gem. §§ 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 zur Angemessenheit der Barabfindung vom 23. Juni 2017,
- die Gewährleistungserklärung der Baader Bank AG, Weihenstephaner Straße 4, 85716 Unterschließheim gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom 29. Juni 2017.
Auf Verlangen wird die CREATON Aktiengesellschaft jedem Aktionär eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersenden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen."
"5. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der CREATON Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Etex Holding GmbH (Hauptaktionärin) mit Sitz in Heidelberg gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären - 'Squeeze out')
Gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Die Etex Holding GmbH (im Folgenden 'EHG') mit Sitz in Heidelberg (Geschäftsanschrift: Eternitstr. 1, 69181 Leimen), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338038, hält insgesamt 5.830.460 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien an der CREATON Aktiengesellschaft (4.200.000 Stammaktien sowie 1.630.460 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht).
Darüber hinaus hält die EHG über die Etex Holding Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG mit Sitz in Heidelberg, Eternitstraße 1, 69181 Leimen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 701965 (im Folgenden 'Etex KG'), weitere 400.000 Vorzugsaktien der Gesellschaft. Die Etex KG ist ein von der EHG abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17 AktG, da die EHG persönlich haftende Gesellschafterin der Etex KG und zu 94% an deren Kapital beteiligt ist. Die von der Etex KG an der CREATON Aktiengesellschaft gehaltenen Aktien sind der EHG damit gemäß § 16 Abs. 4 AktG voll und nicht nur quotal zuzurechnen.
Mithin hält die EHG direkt und aufgrund von Zurechnung insgesamt 6.230.460 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (4.200.000 Stammaktien sowie 2.030.460 Vorzugsaktien).
Die Gesellschaft hält 617.250 eigene Aktien (§ 71 AktG). Diese eigenen Aktien sind für Zwecke der Feststellung, ob der EHG mindestens 95% der Aktien der Gesellschaft gehören, gemäß § 327a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG von der Zahl der Stückaktien der CREATON Aktiengesellschaft abzusetzen. Nach Abzug der 617.250 eigenen Aktien verteilt sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 6.382.750 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (4.200.000 Stammaktien sowie 2.182.750 Vorzugsaktien), so dass die EHG im Sinne der Berechnung der Schwelle der Beteiligungshöhe für den Squeeze out zu 97,6 % am maßgeblichen Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Demzufolge ist EHG Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 S. 1 AktG.
Der im Eigentum Dritter befindliche Streubesitz an Vorzugsaktien beträgt folglich derzeit 2,4% des Grundkapitals.
Die EHG hat mit Schreiben vom 07. April 2017 an den Vorstand der CREATON Aktiengesellschaft das Verlangen gerichtet, alle Maßnahmen durchzuführen, damit die Hauptversammlung der CREATON Aktiengesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die EHG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließt.
Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die EHG mit Schreiben vom 26. Juni 2017 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung ein konkretisiertes Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der CREATON Aktiengesellschaft gerichtet. Dieses konkretisierte Übertragungsverlangen ist der CREATON Aktiengesellschaft am 26. Juni 2017 übermittelt worden. Die darin seitens der EHG festgelegte Barabfindung für die Minderheitsaktionäre beträgt EUR 34,66 je Vorzugsaktie. Diese hat die EHG auf der Grundlage einer in ihrem Auftrag durch die KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Stuttgart (im Folgenden 'KPMG'), vom 20. Juni 2017 durchgeführten Unternehmensbewertung festgelegt.
Das Landgericht München I hat auf Antrag der EHG als Hauptaktionärin mit Beschluss vom 18. April 2017 die ADKL AG - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf (im Folgenden 'ADKL'), verantwortlicher Prüfer Herr Wirtschaftsprüfer Wolfram Wagner, als sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung nach § 327c Abs. 2 S. 3 AktG ausgewählt und bestellt. ADKL hat als sachverständiger Prüfer die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung nach § 327c Abs. 2 S. 2 bis 4 AktG geprüft und über die Prüfung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung einen schriftlichen Prüfungsbericht vom 23. Juni 2017 erstattet, der die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.
Die EHG hat dem Vorstand der CREATON Aktiengesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Erklärung der Baader Bank AG, Weihenstephaner Straße 4, 85716 Unterschleißheim vom 29. Juni 2017 übermittelt, durch welche die Baader Bank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtungen der EHG übernimmt, den Minderheitsaktionären der CREATON Aktiengesellschaft nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an gemäß § 327b Abs. 2 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die EHG hat für die Hauptversammlung der CREATON Aktiengesellschaft in einem schriftlichen Bericht vom 23. Juni 2017 die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Dem Bericht ist als Anlage das für die Festlegung der Barabfindung maßgebliche Gutachten der KPMG vom 20. Juni 2017 beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin Etex Holding GmbH mit Sitz in Heidelberg, Geschäftsanschrift Eternitstr. 1, 69181 Leimen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338038, folgenden Beschluss zu fassen:
'Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der CREATON Aktiengesellschaft mit Sitz in Wertingen werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer von der Etex Holding GmbH mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338038 (Hauptaktionärin), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 34,66 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie der CREATON Aktiengesellschaft auf die Etex Holding GmbH (Hauptaktionärin) übertragen.'
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der CREATON Aktiengesellschaft, Dillinger Str. 60, 86637 Wertingen, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
- die Jahresabschlüsse der CREATON Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016,
- der nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG von der EHG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstattete schriftliche Übertragungsbericht über die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung vom 23. Juni 2017 nebst Anlagen, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme von KPMG,
- der Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers ADKL gem. §§ 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 zur Angemessenheit der Barabfindung vom 23. Juni 2017,
- die Gewährleistungserklärung der Baader Bank AG, Weihenstephaner Straße 4, 85716 Unterschließheim gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom 29. Juni 2017.
Auf Verlangen wird die CREATON Aktiengesellschaft jedem Aktionär eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersenden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen."
Dienstag, 4. Juli 2017
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft: Anhörung der sachverständigen Prüfer
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft hat das Landgericht Dortmund die Sache am 18. Mai 2017 verhandelt.
Das Gericht hat dabei u.a. angedeutet, dass es die Anhebung der Marktrisikoprämie durch den FAUB (IDW) von 4,5% auf 5,5% im Jahr 2012 für nicht plausibel hält. Auch erwägt es, statt eines Wachstumsabschlags von lediglich 0,5% einen Abschlag von 1% anzusetzen.
Zunächst soll kein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden, sondern erst der sachverständige Prüfer angehört werden. Hierfür hat das Gericht einen (weiteren) Termin auf den 16. November 2017 anberaumt und die Wirtschaftsprüfer Dr. Jörn Schulte und/oder Dr. Lars Franken (IVC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) geladen.
Die Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 23,71 je GFKL-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der_18.html.
LG Dortmund, Az. 18 O 34/15 AktE
SCI AG u.a. ./. Garfunkel Holding GmbH
60 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Gunther Lehleiter, LL.M., c/o Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 44141 Dortmund
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Garfunkel Holding GmbH:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main (RA Dr. Thomas Bücker)
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft hat das Landgericht Dortmund die Sache am 18. Mai 2017 verhandelt.
Das Gericht hat dabei u.a. angedeutet, dass es die Anhebung der Marktrisikoprämie durch den FAUB (IDW) von 4,5% auf 5,5% im Jahr 2012 für nicht plausibel hält. Auch erwägt es, statt eines Wachstumsabschlags von lediglich 0,5% einen Abschlag von 1% anzusetzen.
Zunächst soll kein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden, sondern erst der sachverständige Prüfer angehört werden. Hierfür hat das Gericht einen (weiteren) Termin auf den 16. November 2017 anberaumt und die Wirtschaftsprüfer Dr. Jörn Schulte und/oder Dr. Lars Franken (IVC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) geladen.
Die Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 23,71 je GFKL-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der_18.html.
LG Dortmund, Az. 18 O 34/15 AktE
SCI AG u.a. ./. Garfunkel Holding GmbH
60 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Gunther Lehleiter, LL.M., c/o Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 44141 Dortmund
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Garfunkel Holding GmbH:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main (RA Dr. Thomas Bücker)
STADA Arzneimittel AG: Veränderungen im Vorstand der STADA Arzneimittel AG
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR
Bad Vilbel, 4. Juli 2017 - Der Aufsichtsrat der STADA Arzneimittel AG hat in seiner heutigen Sitzung der Niederlegung des Amtes von Herrn Dr. Wiedenfels als Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstands der Gesellschaft sowie Herrn Kraft als Mitglied des Vorstands zugestimmt. Beide Amtsniederlegungen sind mit sofortiger Wirkung erfolgt.
Der Aufsichtsrat hat in seiner heutigen Sitzung Herrn Engelbert Coster Tjeenk Willink zum Mitglied des Vorstands und zum Vorsitzenden des Vorstands mit sofortiger Wirkung und bis zum 31. Dezember 2017 bestellt.
Zudem hat der Aufsichtsrat in seiner heutigen Sitzung Herrn Dr. Bernhard Düttmann zum Mitglied des Vorstands für das Ressort Finanzen mit sofortiger Wirkung und bis zum 31. Dezember 2017 bestellt.
Herr Tjeenk Willink (56) bringt 25 Jahre Erfahrung in der pharmazeutischen Industrie mit und war bis 2012 Mitglied der Geschäftsführung von Boehringer Ingelheim. Seitdem ist er Mitglied zahlreicher Aufsichtsräte in der Branche.
Herr Dr. Düttmann (57) war bis 2015 CFO des MDAX-Unternehmens Lanxess AG und zuvor Finanzchef der im DAX notierten Beiersdorf AG. Seit 2015 ist er Mitglied in zahlreichen Aufsichtsratsgremien.
Kontakt:
STADA Arzneimittel AG / Investor Relations / Leslie Iltgen / Stadastraße 2-18 / 61118 Bad Vilbel / Tel.: +49 (0) 6101 603-173 / Fax: +49 (0) 6101 603-215 / E-Mail: leslie.iltgen@stada.de
Oder besuchen Sie uns im Internet unter www.stada.de.
Bad Vilbel, 4. Juli 2017 - Der Aufsichtsrat der STADA Arzneimittel AG hat in seiner heutigen Sitzung der Niederlegung des Amtes von Herrn Dr. Wiedenfels als Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstands der Gesellschaft sowie Herrn Kraft als Mitglied des Vorstands zugestimmt. Beide Amtsniederlegungen sind mit sofortiger Wirkung erfolgt.
Der Aufsichtsrat hat in seiner heutigen Sitzung Herrn Engelbert Coster Tjeenk Willink zum Mitglied des Vorstands und zum Vorsitzenden des Vorstands mit sofortiger Wirkung und bis zum 31. Dezember 2017 bestellt.
Zudem hat der Aufsichtsrat in seiner heutigen Sitzung Herrn Dr. Bernhard Düttmann zum Mitglied des Vorstands für das Ressort Finanzen mit sofortiger Wirkung und bis zum 31. Dezember 2017 bestellt.
Herr Tjeenk Willink (56) bringt 25 Jahre Erfahrung in der pharmazeutischen Industrie mit und war bis 2012 Mitglied der Geschäftsführung von Boehringer Ingelheim. Seitdem ist er Mitglied zahlreicher Aufsichtsräte in der Branche.
Herr Dr. Düttmann (57) war bis 2015 CFO des MDAX-Unternehmens Lanxess AG und zuvor Finanzchef der im DAX notierten Beiersdorf AG. Seit 2015 ist er Mitglied in zahlreichen Aufsichtsratsgremien.
Kontakt:
STADA Arzneimittel AG / Investor Relations / Leslie Iltgen / Stadastraße 2-18 / 61118 Bad Vilbel / Tel.: +49 (0) 6101 603-173 / Fax: +49 (0) 6101 603-215 / E-Mail: leslie.iltgen@stada.de
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STADA Arzneimittel AG bestätigt, dass Bain Capital und Cinven Antrag auf Befreiung von einjähriger Sperrfrist zur Abgabe eines erneuten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots erwägen
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR
Bad Vilbel, 3. Juli 2017 - Die STADA Arzneimittel AG bestätigt, dass die Nidda Healthcare Holding AG, die Erwerbsgesellschaft von Bain Capital und Cinven, ihr mitgeteilt hat, derzeit zu erwägen, einen Antrag auf Befreiung von der einjährigen Sperrfrist zur Abgabe eines erneuten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots im Sinne des § 26 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu stellen. STADA prüft derzeit, ob sie dem Befreiungsantrag zustimmen würde und wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit gemäß den rechtlichen Anforderungen über den weiteren Fortgang informieren.
Bad Vilbel, 3. Juli 2017 - Die STADA Arzneimittel AG bestätigt, dass die Nidda Healthcare Holding AG, die Erwerbsgesellschaft von Bain Capital und Cinven, ihr mitgeteilt hat, derzeit zu erwägen, einen Antrag auf Befreiung von der einjährigen Sperrfrist zur Abgabe eines erneuten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots im Sinne des § 26 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu stellen. STADA prüft derzeit, ob sie dem Befreiungsantrag zustimmen würde und wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit gemäß den rechtlichen Anforderungen über den weiteren Fortgang informieren.
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
- BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, HV am 11. Mai 2017
- BWT AG: Squeeze-out
- Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
- CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
- conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss
- DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
- DVB Bank SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
- F24 AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 4. August 2017
- GfK SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 21. Juli 2017
- KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Squeeze-out, ao. HV am 20. April 2017
- KWG Kommunale Wohnen AG: Rechtsformwechsel in eine GmbH
- mediantis AG (früher: buecher.de AG): Squeeze-out am 16. Mai 2017 eingetragen und am 17. Mai 2017 bekannt gemacht (Antragsfrist bis 17. August 2017)
- Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
- RHI AG: Fusion mit der Magnesita S.A
- Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss, HV am 23. Juni 2017
- SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
- STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017 - Eintragung durch Anfechtungsklagen blockiert
- Vorarlberger Kraftwerke AG: Gesellschafterausschluss
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG: Landgericht Düsseldorf erhöht Barabfindung auf EUR 52,75 (+ 16,94%)
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem bereits seit 2006 laufenden und durch Befangenheitsanträge der Antragsgegnerin gegen den gerichtlichen Sachverständigen verzögerten Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 7. Juni 2017 die Barabfindung auf EUR 52,75 angehoben. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin hatte zunächst EUR 42,66 je Degussa-Aktie geboten, diesen Betrag dann jedoch um EUR 1,37 ("Ergänzungsabfindung") auf EUR 45,11 angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um 16,94 % (gegenüber dem ursprünglich angebotenen Betrag sogar um 23,65 %).
Die Antragsgegnerin hatte mehrfach versucht, den gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), für befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html. Dies blieb allerdings auch zweitinstanzlich erfolglos, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html
In seiner Entscheidung folgt das Landgericht den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen. Der Sachverständige habe seine Wertansätze überzeugend begründet.
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
LG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017, Az. 31 O 89/06
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40477 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP
In dem bereits seit 2006 laufenden und durch Befangenheitsanträge der Antragsgegnerin gegen den gerichtlichen Sachverständigen verzögerten Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 7. Juni 2017 die Barabfindung auf EUR 52,75 angehoben. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin hatte zunächst EUR 42,66 je Degussa-Aktie geboten, diesen Betrag dann jedoch um EUR 1,37 ("Ergänzungsabfindung") auf EUR 45,11 angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um 16,94 % (gegenüber dem ursprünglich angebotenen Betrag sogar um 23,65 %).
Die Antragsgegnerin hatte mehrfach versucht, den gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), für befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html. Dies blieb allerdings auch zweitinstanzlich erfolglos, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html
In seiner Entscheidung folgt das Landgericht den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen. Der Sachverständige habe seine Wertansätze überzeugend begründet.
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
LG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017, Az. 31 O 89/06
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40477 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP
Montag, 3. Juli 2017
Hauptversammlung der Vorarlberger Kraftwerke AG beschließt Squeeze-out der Minderheitsaktionäre
Die Vorarlberger Kraftwerke AG (VKW) hat auf der Hauptversammlung am letzten Donnerstag, den 29. Juni 2017, den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre beschlossen. Unzufriedene Minderheitsaktionäre können das Barabfindungsangebot der VKW gerichtlich überprüfen lassen.
Der Squeeze-out ist laut VKW die Voraussetzung für die Fusion mit der Illwerke AG, die Mitte 2019 erfolgen soll. Illwerke und VKW stehen seit 2001 unter gemeinsamer personeller und organisatorischer Führung, rein rechtlich handelt es sich aber noch um selbstständige Aktiengesellschaften. Der nun auch formal angestrebte Zusammenschluss ermögliche schlankere Strukturen. Damit sollen nach Angaben von Vorstandsmitglied Christof Germann Kosten gesenkt und der Illwerke/VKW-Konzern fit für die Zukunft gemacht werden.
Nach dem Rückzug der VKW von der Wiener Börse (Delisting) im Jahr 2013 befinden sich aktuell noch knapp 160.000 Aktien - 1,86 Prozent des Grundkapitals - in Streubesitz, davon etwa jeweils die Hälfte in Händen von Gemeinden und Privaten.
Die VKW bietet lediglich EUR 96,60 pro Aktie, was manche der Aktionäre als zu niedrig ansehen. 2013 war den Aktionären im Rahmen des Delistings noch EUR 180,- pro Aktie angeboten worden. Wer als Aktionär mit den angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 96,60 nicht einverstanden ist, kann das Angebot vom Gericht prüfen lassen.
Der Squeeze-out ist laut VKW die Voraussetzung für die Fusion mit der Illwerke AG, die Mitte 2019 erfolgen soll. Illwerke und VKW stehen seit 2001 unter gemeinsamer personeller und organisatorischer Führung, rein rechtlich handelt es sich aber noch um selbstständige Aktiengesellschaften. Der nun auch formal angestrebte Zusammenschluss ermögliche schlankere Strukturen. Damit sollen nach Angaben von Vorstandsmitglied Christof Germann Kosten gesenkt und der Illwerke/VKW-Konzern fit für die Zukunft gemacht werden.
Nach dem Rückzug der VKW von der Wiener Börse (Delisting) im Jahr 2013 befinden sich aktuell noch knapp 160.000 Aktien - 1,86 Prozent des Grundkapitals - in Streubesitz, davon etwa jeweils die Hälfte in Händen von Gemeinden und Privaten.
Die VKW bietet lediglich EUR 96,60 pro Aktie, was manche der Aktionäre als zu niedrig ansehen. 2013 war den Aktionären im Rahmen des Delistings noch EUR 180,- pro Aktie angeboten worden. Wer als Aktionär mit den angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 96,60 nicht einverstanden ist, kann das Angebot vom Gericht prüfen lassen.
Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der ECO Business-Immobilien AG: Einholung eines Gutachtens
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Gesellschafterausschlusses (Squeeze-out) bei der ECO Business-Immobilien AG (inzwischen: GmbH), Wien, hat das Handelsgericht Wien die Einholung eines Gutachten des bei der Finanzmarktaufsicht FMA eingerichteten Gremiums in Auftrag gegeben. Das Gremium soll sein Gutachten innerhalb von sechs Monaten erstatten.
Handelsgericht Wien, Az. 72 Fr 6094/16 d
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. ECO Anteilsverwaltung GmbH
19 Überprüfungsanträge, 23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Karl Engelhart, A-1030 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Baker & McKenzie International/Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co. KG, A-1010 Wien
In dem Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Gesellschafterausschlusses (Squeeze-out) bei der ECO Business-Immobilien AG (inzwischen: GmbH), Wien, hat das Handelsgericht Wien die Einholung eines Gutachten des bei der Finanzmarktaufsicht FMA eingerichteten Gremiums in Auftrag gegeben. Das Gremium soll sein Gutachten innerhalb von sechs Monaten erstatten.
Handelsgericht Wien, Az. 72 Fr 6094/16 d
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. ECO Anteilsverwaltung GmbH
19 Überprüfungsanträge, 23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Karl Engelhart, A-1030 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Baker & McKenzie International/Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co. KG, A-1010 Wien
Bekanntmachung über die Nachzahlung der Barabfindung zum Squeeze-out bei der Harpen AG
RWE Aktiengesellschaft
Essen
Bekanntmachung über die Nachzahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen
Minderheitsaktionäre
der ehemaligen Harpen AG, Dortmund
(Ergänzung zu der am 12. Mai 2017 im Bundesanzeiger
veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3
Spruchverfahrensgesetz)
– ISIN DE0006034002/ WKN 603 400 –
Am 12. Mai 2017 wurde der rechtskräftige Beschluss des Landgerichts Dortmund (20 O 115/05 AktE) vom 22. Juli 2015 – in der durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2017 teilweise abgeänderten Fassung – in dem Spruchverfahren betreffend die Barabfindung für die durch Squeze-out ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der ehemaligen Harpen AG, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf die Harpen AG übertragen worden waren, gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aufgrund der gerichtlichen Beschlüsse wurde die Barabfindung von EUR 19,50 auf EUR 20,41 je Aktie der Harpen AG erhöht.
Dies vorausgeschickt, gibt die RWE Aktiengesellschaft die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorerwähnten Spruchverfahren ergebenden Nachbesserungsansprüche der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre bekannt:
Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Harpen AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung im Rahmen des Squeeze-out abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – EUR 0,91 je Aktie zuzüglich Zinsen hierauf für die Zeit vom 14. September 2005 bis zum 31. August 2009 in Höhe von 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Harpen AG, die ihre Bankverbindung, über welche seinerzeit die Barabfindung abgewickelt worden war, seitdem gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 30. September 2017 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.
Als Abwicklungsstelle fungiert die
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main.
Die RWE Aktiengesellschaft behält sich vor, Nachzahlungen zzgl. aufgelaufener Abfindungszinsen, die nicht bis zum 31. Dezember 2017 von den nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionären entgegengenommen worden sind, zugunsten der Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dortmund unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.
Die Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. der Abfindungszinsen ist für die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Harpen AG provisions- und spesenfrei.
Die Nachzahlung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Harpen AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Essen, im Juni 2017
RWE Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Juni 2017
Freitag, 30. Juni 2017
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: LG München I legt Barabfindung auf EUR 6,59 fest (+ 37,87 %)
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hat das Landgericht München I mit dem heute verkündeten Beschluss die Barabfindung auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie festgesetzt. Die Antragsgegnerin hatte einen Barabfindungsbetrag in Höhe von lediglich EUR 4,78 angeboten. Die gerichtliche Anhebung entspricht somit einer Erhöhung um 37,87 %.
Der ausgeurteilte Betrag entspricht bei der im Auftrag des Gerichts vorgelegten Sensitivitätsberechnung durch den sachverständigen Prüfer Wedding & Cie. ("Dritte Ergänzende Stellungnahme" vom 13. Februar 2017, dort S. 7) einem Ansatz eines Betafaktors von 0,7 und einer Marktrisikoprämie in Höhe von 5 %. Nach Vorliegen der Entscheidungsgründe werden wir ergänzend berichten.
Gegen diese Entscheidung können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ernst Graßinger, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance, 40215 Düsseldorf
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hat das Landgericht München I mit dem heute verkündeten Beschluss die Barabfindung auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie festgesetzt. Die Antragsgegnerin hatte einen Barabfindungsbetrag in Höhe von lediglich EUR 4,78 angeboten. Die gerichtliche Anhebung entspricht somit einer Erhöhung um 37,87 %.
Der ausgeurteilte Betrag entspricht bei der im Auftrag des Gerichts vorgelegten Sensitivitätsberechnung durch den sachverständigen Prüfer Wedding & Cie. ("Dritte Ergänzende Stellungnahme" vom 13. Februar 2017, dort S. 7) einem Ansatz eines Betafaktors von 0,7 und einer Marktrisikoprämie in Höhe von 5 %. Nach Vorliegen der Entscheidungsgründe werden wir ergänzend berichten.
Gegen diese Entscheidung können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ernst Graßinger, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance, 40215 Düsseldorf
Donnerstag, 29. Juni 2017
United Internet AG: Freiwilliges Übernahmeangebot für Drillisch: Annahmequote beträgt 1,24 Prozent
Pressemitteilung der United Internet AG
Montabaur, 28. Juni 2017. Im Zuge des schrittweisen Erwerbs der 1&1 Telecommunication SE durch die Drillisch AG unter dem Dach der United Internet AG hat United Internet heute das vorläufige Ergebnis des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots bekanntgegeben. Bis zum Ablauf der Annahmefrist am 23. Juni 2017 ist das Übernahmeangebot für insgesamt 839.170 Drillisch-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von etwa 1,24 Prozent der Gesamtzahl ausgegebener Drillisch-Aktien in Höhe von etwa 67,7 Millionen Stück (Stand 7. Juni 2017). Zusammen mit der bereits bestehenden Beteiligung ist United Internet daran direkt und indirekt insgesamt mit einem Anteil von etwa 30,91 Prozent beteiligt. Gemäß dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz haben Aktionäre, die das Angebot bisher nicht angenommen haben, weitere zwei Wochen Zeit, das Übernahmeangebot anzunehmen. Diese weitere Annahmefrist (sogenannte „Zaunkönigfrist“) beginnt heute und endet am 12. Juli 2017 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).
Montabaur, 28. Juni 2017. Im Zuge des schrittweisen Erwerbs der 1&1 Telecommunication SE durch die Drillisch AG unter dem Dach der United Internet AG hat United Internet heute das vorläufige Ergebnis des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots bekanntgegeben. Bis zum Ablauf der Annahmefrist am 23. Juni 2017 ist das Übernahmeangebot für insgesamt 839.170 Drillisch-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von etwa 1,24 Prozent der Gesamtzahl ausgegebener Drillisch-Aktien in Höhe von etwa 67,7 Millionen Stück (Stand 7. Juni 2017). Zusammen mit der bereits bestehenden Beteiligung ist United Internet daran direkt und indirekt insgesamt mit einem Anteil von etwa 30,91 Prozent beteiligt. Gemäß dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz haben Aktionäre, die das Angebot bisher nicht angenommen haben, weitere zwei Wochen Zeit, das Übernahmeangebot anzunehmen. Diese weitere Annahmefrist (sogenannte „Zaunkönigfrist“) beginnt heute und endet am 12. Juli 2017 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).
Das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot ist Bestandteil einer Gesamttransaktion, auf die sich United Internet und Drillisch am 12. Mai 2017 in einer Grundsatzvereinbarung verständigt haben. Geplant ist, dass Drillisch das in der 1&1 Telecommunication SE gebündelte Mobilfunk- und Festnetzgeschäft mit Privatkunden schrittweise von United Internet übernimmt. Im Gegenzug erhält United Internet neue Drillisch-Aktien aus zwei Sachkapitalerhöhungen. Die erste Sachkapitalerhöhung wurde bereits am 16. Mai 2017 wirksam und die entsprechenden neuen Drillisch-Aktien an United Internet ausgegeben. Über die zweite Sachkapitalerhöhung entscheidet eine außerordentliche Hauptversammlung von Drillisch am 25. Juli 2017. Stimmen die Aktionäre von Drillisch der zweiten Sachkapitalerhöhung zu, wird die Beteiligung von United Internet an Drillisch dann unter Berücksichtigung der bisher im Rahmen des Übernahmeangebots angedienten Aktien auf mindestens 72,89 Prozent steigen.
Ralph Dommermuth, Vorstandsvorsitzender von United Internet: „Auf unserem Weg, eine starke vierte Kraft im deutschen Telekommunikationsmarkt zu schaffen, kommen wir gut voran. Mit dem Ablauf der Annahmefrist für das begleitende Übernahmeangebot haben wir einen weiteren Teilschritt im Gesamtprozess erreicht. Dass nur sehr wenige Drillisch-Aktionäre unser Angebot angenommen haben, zeigt, dass die Investoren von den Vorteilen der geplanten Gesamttransaktion überzeugt sind. Durch die Einbringung unserer Tochtergesellschaft 1&1 Telecommunication in Drillisch entstehen erhebliche Synergien und Wachstumschancen. Davon werden alle Drillisch-Aktionäre profitieren, wenn die außerordentliche Hauptversammlung am 25. Juli grünes Licht gibt.“
Ralph Dommermuth, Vorstandsvorsitzender von United Internet: „Auf unserem Weg, eine starke vierte Kraft im deutschen Telekommunikationsmarkt zu schaffen, kommen wir gut voran. Mit dem Ablauf der Annahmefrist für das begleitende Übernahmeangebot haben wir einen weiteren Teilschritt im Gesamtprozess erreicht. Dass nur sehr wenige Drillisch-Aktionäre unser Angebot angenommen haben, zeigt, dass die Investoren von den Vorteilen der geplanten Gesamttransaktion überzeugt sind. Durch die Einbringung unserer Tochtergesellschaft 1&1 Telecommunication in Drillisch entstehen erhebliche Synergien und Wachstumschancen. Davon werden alle Drillisch-Aktionäre profitieren, wenn die außerordentliche Hauptversammlung am 25. Juli grünes Licht gibt.“
Die für den Vollzug der Gesamttransaktion notwendige kartellrechtliche Freigabe hat das Bundeskartellamt am 9. Juni 2017 erteilt. Der vollständige Erwerb von 1&1 Telecommunication durch Drillisch und der Vollzug der Gesamttransaktion stehen damit nur noch unter dem Vorbehalt der wirksamen Zustimmung der DrillischAktionäre in der außerordentlichen Hauptversammlung. Der Abschluss der Gesamttransaktion wird weiterhin für das Jahresende 2017 erwartet.
Die Angebotsunterlage und weitere Informationen zum Übernahmeangebot sind gemäß Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz auf der folgenden Webseite veröffentlicht: www.united-internet.de/investor-relations/uebernahme
Drillisch AG: Stimmen Sie bitte auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 25. Juli 2017 für die Schaffung einer starken vierten Kraft im Telekommunikationsmarkt!
Maintal, im Juni 2017
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,
am 12. Mai 2017 haben wir als Drillisch die geplante Transaktion zum Erwerb der 1&1 Telecommunication SE (1&1) gegen Ausgabe neuer Aktien bekannt gegeben. Damit übernimmt Drillisch das gebündelte Mobilfunk- und Festnetzgeschäft mit Privatkunden von United Internet. Ziel der geplanten Transaktion ist es, Drillisch neben den drei großen Komplett-Anbietern (Deutsche Telekom, Vodafone und Telefónica) zur starken vierten Kraft im deutschen Telekommunikationsmarkt zu machen.
Wie Sie wissen, ist Drillisch in den letzten Jahren schnell gewachsen. Eine wichtige Grundlage dafür ist der 2014 mit Telefónica Deutschland geschlossene MBA MVNO Vertrag. Dieser sichert uns bis 2030 weitreichenden Zugriff auf das größte Mobilfunknetz in Deutschland - für die Technologien von heute und auch für alle Zukunftstechnologien.
Durch die Integration von 1&1 wollen wir der Erfolgsgeschichte von Drillisch ein weiteres vielversprechendes Kapitel hinzufügen.
Für Drillisch-Aktionäre ist der Vollzug der geplanten Transaktion mit erheblichem Wertsteigerungspotenzial verbunden. Die Aktionäre, die das begleitende freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der United Internet AG nicht annehmen und somit an Drillisch beteiligt bleiben, haben die Chance, an diesem Wertsteigerungspotenzial zu partizipieren:
- Drillisch erreicht völlig neue Dimensionen
Die Zahl unserer Kundenverträge wird sich vervierfachen, unser Umsatz etwa verfünffachen und das operative Ergebnis (EBITDA)1 um fast eine halbe Milliarde Euro steigen. Sie werden Anteilseigner eines deutlich größeren und stärkeren Unternehmens.
- Erwartete Synergien betragen bis zu 250 Millionen Euro pro Jahr
Durch die Integration von 1&1 kann Drillisch die vertraglich gesicherten Kapazitäten und den uneingeschränkten Zugang zu allen Technologien im Telefónica-Netz noch effizienter nutzen. Darüber hinaus entstehen weitere Vorteile, da das Produktportfolio durch Zukunftstechnologien ausgebaut wird. Die erwarteten Synergien fallen dabei vollumfänglich bei Drillisch an, da 1&1 eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von Drillisch wird.
- Drillisch soll eigenständig und börsennotiert bleiben
Auch künftig wird Drillisch ein eigenständiges, börsennotiertes Unternehmen mit einem signifikanten Streubesitz sein und eine attraktive Dividendenpolitik verfolgen.
Der Vollzug der geplanten Transaktion bedarf der Zustimmung der außerordentlichen Hauptversammlung der Drillisch AG am 25. Juli 2017.
Wenn Sie also von den genannten Wertsteigerungen profitieren möchten, stimmen Sie auf der außerordentlichen Hauptversammlung der geplanten Kapitalerhöhung2 zu, durch die wir 1&1 vollständig erwerben.
Sie können sich bis zum 18. Juli 2017 zur Hauptversammlung anmelden. Die Details zur Anmeldung haben wir Ihnen mit der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung bereits mitgeteilt. In der Einladung erfahren Sie auch, wie Sie Ihre Stimmrechte wahrnehmen, auch wenn Sie nicht persönlich vor Ort sein können. Diese und weitere Informationen können Sie zudem auf unserer Internetseite abrufen unter: http://www.drillisch.de/investor-relations/aoHV2017.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung unter +49 (0)69 247 568911 oder per E-Mail unter ir@drillisch.de.
Der Vorstand von Drillisch hat einen ausführlichen Bericht veröffentlicht, in dem die geplante Transaktion und die Kapitalerhöhung, über die am 25. Juli 2017 abgestimmt werden soll, näher erläutert werden. Wir empfehlen allen Aktionären, den Bericht einzusehen und sich über die geplante Transaktion mit United Internet zu informieren. Der Bericht ist auf der oben genannten Internetseite frei verfügbar.
Für Ihr Vertrauen möchten wir uns bei Ihnen herzlich bedanken. Mit seinen qualifizierten und engagierten Mitarbeitern hat unser Unternehmen in den vergangenen Jahren eine einmalige Erfolgsgeschichte geschrieben. Sie haben uns dabei stets unterstützt - dies wissen wir sehr zu schätzen.
Umso mehr würden wir uns freuen, wenn wir auch künftig mit Ihrer Unterstützung rechnen dürften. Gemeinsam können wir Drillisch in völlig neue Dimensionen führen, wenn Sie uns dafür Ihre Zustimmung erteilen. Stimmen Sie also auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 25. Juli 2017 für die Schaffung einer starken vierten Kraft im deutschen Telekommunikationsmarkt und für eine gemeinsame Zukunft mit 1&1!
Mit freundlichen Grüßen
Vlasios Choulidis André Driesen
Vorstandssprecher Finanzvorstand
1 Aggregiertes EBITDA aus den Forecasts für das Gesamtjahr 2017 von United Internet und Drillisch
2 Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts (Tagesordnungspunkt 1).
Wichtiger Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Drillisch Aktiengesellschaft. Die Bedingungen des Übernahmeangebots der United Internet AG sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen sind in der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestatteten Angebotsunterlage der United Internet AG enthalten, die unter www.united-internet.de abrufbar ist. Investoren und Inhabern von Aktien der Drillisch Aktiengesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten. Soweit diese Veröffentlichung in die Zukunft gerichtete Aussagen enthält, auch hinsichtlich des Übernahmeangebots, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch Worte "werden", "erwarten", "glauben", "schätzen", "beabsichtigen", "anstreben", "davon ausgehen" und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der Drillisch Aktiengesellschaft zum Ausdruck. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, die die Drillisch Aktiengesellschaft nach bestem Wissen vorgenommen hat, treffen aber keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken, Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumständen, die meist nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Drillisch Aktiengesellschaft liegen. Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichtete Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die tatsächlichen Entwicklungen können erheblich von in die Zukunft gerichteten Aussagen abweichen. Die Drillisch Aktiengesellschaft übernimmt keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren.
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,
am 12. Mai 2017 haben wir als Drillisch die geplante Transaktion zum Erwerb der 1&1 Telecommunication SE (1&1) gegen Ausgabe neuer Aktien bekannt gegeben. Damit übernimmt Drillisch das gebündelte Mobilfunk- und Festnetzgeschäft mit Privatkunden von United Internet. Ziel der geplanten Transaktion ist es, Drillisch neben den drei großen Komplett-Anbietern (Deutsche Telekom, Vodafone und Telefónica) zur starken vierten Kraft im deutschen Telekommunikationsmarkt zu machen.
Wie Sie wissen, ist Drillisch in den letzten Jahren schnell gewachsen. Eine wichtige Grundlage dafür ist der 2014 mit Telefónica Deutschland geschlossene MBA MVNO Vertrag. Dieser sichert uns bis 2030 weitreichenden Zugriff auf das größte Mobilfunknetz in Deutschland - für die Technologien von heute und auch für alle Zukunftstechnologien.
Durch die Integration von 1&1 wollen wir der Erfolgsgeschichte von Drillisch ein weiteres vielversprechendes Kapitel hinzufügen.
Für Drillisch-Aktionäre ist der Vollzug der geplanten Transaktion mit erheblichem Wertsteigerungspotenzial verbunden. Die Aktionäre, die das begleitende freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der United Internet AG nicht annehmen und somit an Drillisch beteiligt bleiben, haben die Chance, an diesem Wertsteigerungspotenzial zu partizipieren:
- Drillisch erreicht völlig neue Dimensionen
Die Zahl unserer Kundenverträge wird sich vervierfachen, unser Umsatz etwa verfünffachen und das operative Ergebnis (EBITDA)1 um fast eine halbe Milliarde Euro steigen. Sie werden Anteilseigner eines deutlich größeren und stärkeren Unternehmens.
- Erwartete Synergien betragen bis zu 250 Millionen Euro pro Jahr
Durch die Integration von 1&1 kann Drillisch die vertraglich gesicherten Kapazitäten und den uneingeschränkten Zugang zu allen Technologien im Telefónica-Netz noch effizienter nutzen. Darüber hinaus entstehen weitere Vorteile, da das Produktportfolio durch Zukunftstechnologien ausgebaut wird. Die erwarteten Synergien fallen dabei vollumfänglich bei Drillisch an, da 1&1 eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von Drillisch wird.
- Drillisch soll eigenständig und börsennotiert bleiben
Auch künftig wird Drillisch ein eigenständiges, börsennotiertes Unternehmen mit einem signifikanten Streubesitz sein und eine attraktive Dividendenpolitik verfolgen.
Der Vollzug der geplanten Transaktion bedarf der Zustimmung der außerordentlichen Hauptversammlung der Drillisch AG am 25. Juli 2017.
Wenn Sie also von den genannten Wertsteigerungen profitieren möchten, stimmen Sie auf der außerordentlichen Hauptversammlung der geplanten Kapitalerhöhung2 zu, durch die wir 1&1 vollständig erwerben.
Sie können sich bis zum 18. Juli 2017 zur Hauptversammlung anmelden. Die Details zur Anmeldung haben wir Ihnen mit der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung bereits mitgeteilt. In der Einladung erfahren Sie auch, wie Sie Ihre Stimmrechte wahrnehmen, auch wenn Sie nicht persönlich vor Ort sein können. Diese und weitere Informationen können Sie zudem auf unserer Internetseite abrufen unter: http://www.drillisch.de/investor-relations/aoHV2017.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung unter +49 (0)69 247 568911 oder per E-Mail unter ir@drillisch.de.
Der Vorstand von Drillisch hat einen ausführlichen Bericht veröffentlicht, in dem die geplante Transaktion und die Kapitalerhöhung, über die am 25. Juli 2017 abgestimmt werden soll, näher erläutert werden. Wir empfehlen allen Aktionären, den Bericht einzusehen und sich über die geplante Transaktion mit United Internet zu informieren. Der Bericht ist auf der oben genannten Internetseite frei verfügbar.
Für Ihr Vertrauen möchten wir uns bei Ihnen herzlich bedanken. Mit seinen qualifizierten und engagierten Mitarbeitern hat unser Unternehmen in den vergangenen Jahren eine einmalige Erfolgsgeschichte geschrieben. Sie haben uns dabei stets unterstützt - dies wissen wir sehr zu schätzen.
Umso mehr würden wir uns freuen, wenn wir auch künftig mit Ihrer Unterstützung rechnen dürften. Gemeinsam können wir Drillisch in völlig neue Dimensionen führen, wenn Sie uns dafür Ihre Zustimmung erteilen. Stimmen Sie also auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 25. Juli 2017 für die Schaffung einer starken vierten Kraft im deutschen Telekommunikationsmarkt und für eine gemeinsame Zukunft mit 1&1!
Mit freundlichen Grüßen
Vlasios Choulidis André Driesen
Vorstandssprecher Finanzvorstand
1 Aggregiertes EBITDA aus den Forecasts für das Gesamtjahr 2017 von United Internet und Drillisch
2 Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts (Tagesordnungspunkt 1).
Wichtiger Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Drillisch Aktiengesellschaft. Die Bedingungen des Übernahmeangebots der United Internet AG sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen sind in der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestatteten Angebotsunterlage der United Internet AG enthalten, die unter www.united-internet.de abrufbar ist. Investoren und Inhabern von Aktien der Drillisch Aktiengesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten. Soweit diese Veröffentlichung in die Zukunft gerichtete Aussagen enthält, auch hinsichtlich des Übernahmeangebots, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch Worte "werden", "erwarten", "glauben", "schätzen", "beabsichtigen", "anstreben", "davon ausgehen" und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der Drillisch Aktiengesellschaft zum Ausdruck. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, die die Drillisch Aktiengesellschaft nach bestem Wissen vorgenommen hat, treffen aber keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken, Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumständen, die meist nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Drillisch Aktiengesellschaft liegen. Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichtete Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die tatsächlichen Entwicklungen können erheblich von in die Zukunft gerichteten Aussagen abweichen. Die Drillisch Aktiengesellschaft übernimmt keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren.
Statement der Drillisch AG zur Veröffentlichung der Annahmequote des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots
Pressemitteilung
Maintal, 28. Juni 2017. Im Zusammenhang mit dem angestrebten Erwerb der 1&1 Telecommunication SE durch die Drillisch AG hat die 1&1-Muttergesellschaft United Internet AG heute das vorläufige Ergebnis des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots veröffentlicht. Demnach ist das Übernahmeangebot bis zum Ablauf der Annahmefrist am 23. Juni 2017 für insgesamt 839.170 Drillisch-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von etwa 1,24 Prozent der Gesamtzahl ausgegebener Drillisch-Aktien in Höhe von etwa 67,7 Millionen Stück (Stand 7. Juni 2017). Gemäß dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz haben Aktionäre, die das Angebot bisher nicht angenommen haben, weitere zwei Wochen Zeit, das Übernahmeangebot anzunehmen. Diese weitere Annahmefrist beginnt heute und endet am 12. Juli 2017 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).
Dazu erklärte Vlasios Choulidis, Vorstandssprecher von Drillisch: "Auch in der weiteren Annahmefrist können unsere Aktionäre in Drillisch investiert bleiben oder sie können ihre Anteile andienen. Die Aktionäre, die das begleitende freiwillige öffentliche Übernahmeangebot von United Internet nicht annehmen und somit an Drillisch beteiligt bleiben, können an den erwarteten Vorteilen der Gesamttransaktion partizipieren. Nach Ablauf der weiteren Annahmefrist am 12. Juli ist die wirksame Zustimmung der außerordentlichen Hauptversammlung am 25. Juli 2017 die letzte Voraussetzung für den vollständigen Erwerb von 1&1 Telecommunication durch Drillisch und den Vollzug der Gesamttransaktion. Wir freuen uns, dass wir in nahezu allen Gesprächen mit unseren Aktionären positives Feedback für die geplante Transaktion erhalten haben. Daher sind wir zuversichtlich, dass die Hauptversammlung unserem Vorhaben zustimmt."
Über Drillisch
Die Drillisch AG ist mit 3,62 Mio. Mobilfunkkunden (Stand: 31.03.2017) einer der großen netzunabhängigen Telekommunikationsanbieter in Deutschland. Der Konzern bietet ein umfassendes Portfolio an Dienstleistungen und Produkten aus dem Bereich mobiler Sprach- und Datendienste. Im Premiumsegment konzentriert sich das Unternehmen dabei auf seine Marke smartmobil.de (mit Fußballprofi Lukas Podolski als Werbegesicht) sowie auf die Marke yourfone, unter der Drillisch mehr als 200 Ladengeschäfte in den Top-Lagen deutscher Innenstädte betreibt. Darüber hinaus zählen viele weitere erfolgreiche Mobilfunkmarken zum Portfolio der Drillisch AG, darunter simply, sim.de, McSim, helloMobil, WinSim und discoTEL.
Maintal, 28. Juni 2017. Im Zusammenhang mit dem angestrebten Erwerb der 1&1 Telecommunication SE durch die Drillisch AG hat die 1&1-Muttergesellschaft United Internet AG heute das vorläufige Ergebnis des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots veröffentlicht. Demnach ist das Übernahmeangebot bis zum Ablauf der Annahmefrist am 23. Juni 2017 für insgesamt 839.170 Drillisch-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von etwa 1,24 Prozent der Gesamtzahl ausgegebener Drillisch-Aktien in Höhe von etwa 67,7 Millionen Stück (Stand 7. Juni 2017). Gemäß dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz haben Aktionäre, die das Angebot bisher nicht angenommen haben, weitere zwei Wochen Zeit, das Übernahmeangebot anzunehmen. Diese weitere Annahmefrist beginnt heute und endet am 12. Juli 2017 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).
Dazu erklärte Vlasios Choulidis, Vorstandssprecher von Drillisch: "Auch in der weiteren Annahmefrist können unsere Aktionäre in Drillisch investiert bleiben oder sie können ihre Anteile andienen. Die Aktionäre, die das begleitende freiwillige öffentliche Übernahmeangebot von United Internet nicht annehmen und somit an Drillisch beteiligt bleiben, können an den erwarteten Vorteilen der Gesamttransaktion partizipieren. Nach Ablauf der weiteren Annahmefrist am 12. Juli ist die wirksame Zustimmung der außerordentlichen Hauptversammlung am 25. Juli 2017 die letzte Voraussetzung für den vollständigen Erwerb von 1&1 Telecommunication durch Drillisch und den Vollzug der Gesamttransaktion. Wir freuen uns, dass wir in nahezu allen Gesprächen mit unseren Aktionären positives Feedback für die geplante Transaktion erhalten haben. Daher sind wir zuversichtlich, dass die Hauptversammlung unserem Vorhaben zustimmt."
Über Drillisch
Die Drillisch AG ist mit 3,62 Mio. Mobilfunkkunden (Stand: 31.03.2017) einer der großen netzunabhängigen Telekommunikationsanbieter in Deutschland. Der Konzern bietet ein umfassendes Portfolio an Dienstleistungen und Produkten aus dem Bereich mobiler Sprach- und Datendienste. Im Premiumsegment konzentriert sich das Unternehmen dabei auf seine Marke smartmobil.de (mit Fußballprofi Lukas Podolski als Werbegesicht) sowie auf die Marke yourfone, unter der Drillisch mehr als 200 Ladengeschäfte in den Top-Lagen deutscher Innenstädte betreibt. Darüber hinaus zählen viele weitere erfolgreiche Mobilfunkmarken zum Portfolio der Drillisch AG, darunter simply, sim.de, McSim, helloMobil, WinSim und discoTEL.
Fokus Fund Germany +: Neuer insbesondere auf Squeeze-out-Fälle spezialisierter Fonds (WKN A2DMVZ)
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-Investment und der Small- und Mid-Caps-Spezialist Fokus Fund Advisors starten den Fokus Fund Germany + (ISIN DE000A2DMVZ6 / WKN A2DMVZ). Der Mischfonds setzt auf eine fundamentale "Long-only-Strategie" mit Schwerpunkt auf deutschen Nebenwerten. Ein weitere Einnahmequelle des Portfolios, das zu Absicherungszwecken in Futures investieren und flexibel Aktien und Renten nutzen kann, sind Sondersituationen, wie etwa Übernahmen, Unternehmen, die "Garantiedividenden" ausschütten (bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen), sowie geplante Squeeze-outs. Der Anteil Spezialsituationen soll allerdings nur bis zu ca. 20% betragen.
Die wichtigsten Eckdaten des Fonds:
Share Class: Retail
Währung: Euro
Ausgabeaufschlag: max. 5 Prozent
TER: 1,7 Prozent
Verwahrstelle: Joh. Berenberg, Gossler & Co.
Die wichtigsten Eckdaten des Fonds:
Share Class: Retail
Währung: Euro
Ausgabeaufschlag: max. 5 Prozent
TER: 1,7 Prozent
Verwahrstelle: Joh. Berenberg, Gossler & Co.
Squeeze-out bei der BDI – BioEnergy International AG: Freiwilliges bedingtes Nachbesserungsangebot zur Barabfindung durch die BDI Beteiligungs GmbH
Mitteilung der BDI – BioEnergy International AG
BDI – BioEnergy International AG mit dem Sitz in Grambach, FN 149076 f
In der am 11. Mai 2017 stattgefundenen 11. ordentlichen Hauptversammlung der BDI – BioEnergy International AG mit dem Sitz in Grambach, FN 149076 f, wurde zum 8. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst:
„Die Aktien aller Aktionäre außer der BDI Beteiligungs GmbH, mit Sitz in Grambach und der Geschäftsanschrift Parkring 18, 8074 Raaba-Grambach, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Graz unter FN 279687f („Hauptaktionärin“), werden gemäß § 1 GesAusG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin übertragen. Die Hauptaktionärin zahlt den Minderheitsaktionären kosten-, provisions- und spesenfrei eine Barabfindung in der Höhe von EUR 13,50 pro Aktie. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschlusses gem. § 10 UGB als bekannt gemacht gilt und ist ab dem der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung folgenden Tag mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten der Durchführung, insbesondere der Auszahlung der Barabfindung, trägt die Hauptaktionärin.“
Die antragstellende Hauptaktionärin BDI Beteiligungs GmbH hat in der Hauptversammlung zum 8. Punkt der Tagesordnung die verbindliche Zusage abgegeben, dass die BDI Beteiligungs GmbH eine freiwillige Nachbesserung zur Barabfindung in Höhe von EUR 1,-- pro Aktie anbietet, dies unter der Voraussetzung, dass von keinem Minderheitsaktionär innerhalb der gesetzlichen Frist (innerhalb von einem Monat nach dem Tag, an dem die Eintragung des Beschlusses in der Ediktsdatei bekannt gemacht wird) ein Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebotes beim Landesgericht für ZRS Graz eingebracht wird oder allfällige Anträge auf Überprüfung des Barabfindungsangebots vor Einlassung in das Verfahren zurückgezogen werden.
Mittwoch, 28. Juni 2017
SHW AG: Vorstand hält den angekündigten Angebotspreis der Pierer Industrie AG für nicht angemessen
Aalen, den 27. Juni 2017. Der Vorstand der SHW AG ist nach einer ersten Einschätzung der Auffassung, dass das angekündigte freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Pierer Industrie AG in Höhe von EUR 35 je Aktie für sämtliche ausstehenden Stammaktien der SHW AG den Wert des Unternehmens - auch im Hinblick auf die künftige, positive Entwicklung - nicht angemessen widerspiegelt.
Auf Grundlage der Strategie "SHW 2020" rechnet die SHW AG von 2018 an mit einem erheblichen Umsatz- und Ertragsschub. Die Weichen hierfür sind in den vergangenen 18 Monaten gestellt worden. Die erfolgreich umgesetzten Maßnahmen zur Verbesserung der operativen Exzellenz greifen, ein substanzielles Investitionsprogramm von über 30 Mio. Euro zur Internationalisierung der Pumpenaktivitäten ist angelaufen. Bis 2020 ist mit einem gegenüber dem Geschäftsjahr 2017 um rund 50 Prozent höheren Umsatz und einer signifikanten Margen- und Ergebnisverbesserung zu rechnen.
In Reaktion auf die Ankündigung eines Übernahmeangebots der Pierer Industrie AG hat der Vorstand der SHW AG dem Bieter ein Gesprächsangebot unterbreitet. Darauf will der Bieter nach eigenem Bekunden allerdings erst nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eingehen. Sobald das offizielle Übernahmeangebot der Pierer Industrie AG vorliegt, werden Vorstand und Aufsichtsrat der SHW AG dieses sorgfältig prüfen, eine detaillierte Stellungnahme abgeben und eine Empfehlung an die Aktionäre der SHW AG aussprechen.
Über SHW
Das Unternehmen wurde 1365 gegründet und zählt damit zu den ältesten Industriebetrieben in Deutschland. Heute ist die SHW AG ein führender Automobilzulieferer mit Produkten, die wesentlich zur Reduktion des Kraftstoffverbrauchs und damit der CO2-Emissionen beitragen. Im Geschäftsbereich Pumpen und Motorkomponenten entwickelt und produziert der SHW-Konzern Pumpen für Personenkraftwagen und sogenannte Industrieanwendungen (Lkw, Agrar- und Baumaschinen sowie Stationärmotoren und Windkraftanlagen) sowie Motorkomponenten. Im Geschäftsbereich Bremsscheiben werden einteilige, belüftete Bremsscheiben aus Gusseisen sowie Leichtbaubremsscheiben aus einer Kombination von Eisenreibring und Aluminiumtopf entwickelt und produziert. Zu den Kunden des SHW-Konzerns gehören namhafte Automobilhersteller, Nutzfahrzeug- sowie Landmaschinen- und Baumaschinenhersteller und andere Zulieferer der Fahrzeugindustrie. Der SHW-Konzern produziert derzeit an vier Produktionsstandorten in Deutschland (Bad Schussenried, Aalen-Wasseralfingen, Tuttlingen-Ludwigstal und Neuhausen ob Eck), in Brasilien (Sao Paulo) und China (Kunshan) und verfügt über ein Vertriebs- und Entwicklungszentrum in Toronto, Kanada. Daneben hält die SHW Automotive GmbH 51 Prozent der Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen SHW Longji Brake Discs (LongKou) Co., Ltd., LongKou, China. Mit etwas mehr als 1.250 Mitarbeitern erzielte das Unternehmen im Geschäftsjahr 2016 einen Konzernumsatz von 406 Millionen Euro. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.shw.de
Auf Grundlage der Strategie "SHW 2020" rechnet die SHW AG von 2018 an mit einem erheblichen Umsatz- und Ertragsschub. Die Weichen hierfür sind in den vergangenen 18 Monaten gestellt worden. Die erfolgreich umgesetzten Maßnahmen zur Verbesserung der operativen Exzellenz greifen, ein substanzielles Investitionsprogramm von über 30 Mio. Euro zur Internationalisierung der Pumpenaktivitäten ist angelaufen. Bis 2020 ist mit einem gegenüber dem Geschäftsjahr 2017 um rund 50 Prozent höheren Umsatz und einer signifikanten Margen- und Ergebnisverbesserung zu rechnen.
In Reaktion auf die Ankündigung eines Übernahmeangebots der Pierer Industrie AG hat der Vorstand der SHW AG dem Bieter ein Gesprächsangebot unterbreitet. Darauf will der Bieter nach eigenem Bekunden allerdings erst nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eingehen. Sobald das offizielle Übernahmeangebot der Pierer Industrie AG vorliegt, werden Vorstand und Aufsichtsrat der SHW AG dieses sorgfältig prüfen, eine detaillierte Stellungnahme abgeben und eine Empfehlung an die Aktionäre der SHW AG aussprechen.
Über SHW
Das Unternehmen wurde 1365 gegründet und zählt damit zu den ältesten Industriebetrieben in Deutschland. Heute ist die SHW AG ein führender Automobilzulieferer mit Produkten, die wesentlich zur Reduktion des Kraftstoffverbrauchs und damit der CO2-Emissionen beitragen. Im Geschäftsbereich Pumpen und Motorkomponenten entwickelt und produziert der SHW-Konzern Pumpen für Personenkraftwagen und sogenannte Industrieanwendungen (Lkw, Agrar- und Baumaschinen sowie Stationärmotoren und Windkraftanlagen) sowie Motorkomponenten. Im Geschäftsbereich Bremsscheiben werden einteilige, belüftete Bremsscheiben aus Gusseisen sowie Leichtbaubremsscheiben aus einer Kombination von Eisenreibring und Aluminiumtopf entwickelt und produziert. Zu den Kunden des SHW-Konzerns gehören namhafte Automobilhersteller, Nutzfahrzeug- sowie Landmaschinen- und Baumaschinenhersteller und andere Zulieferer der Fahrzeugindustrie. Der SHW-Konzern produziert derzeit an vier Produktionsstandorten in Deutschland (Bad Schussenried, Aalen-Wasseralfingen, Tuttlingen-Ludwigstal und Neuhausen ob Eck), in Brasilien (Sao Paulo) und China (Kunshan) und verfügt über ein Vertriebs- und Entwicklungszentrum in Toronto, Kanada. Daneben hält die SHW Automotive GmbH 51 Prozent der Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen SHW Longji Brake Discs (LongKou) Co., Ltd., LongKou, China. Mit etwas mehr als 1.250 Mitarbeitern erzielte das Unternehmen im Geschäftsjahr 2016 einen Konzernumsatz von 406 Millionen Euro. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.shw.de
Dienstag, 27. Juni 2017
Ming Le Sports AG: Chinesische Produktionsgesellschaft vermutlich veräußert
Bad Vilbel - Die Ming Le Sports AG ist über die Veräußerung ihrer mittelbaren chinesischen Tochtergesellschaft Fujian Mingle Sportswear Co Ltd, Jinjiang, China, unterrichtet worden. Nach einer Eintragung im National Enterprise Credit Information Publicity System, einem Medium vergleichbar einem Handelsregister, ist die Beteiligung an der Fujian Mingle Sportswear Co Ltd, Jinjiang, China, vollständig an einen Dritten übertragen worden. Es liegen keine Hinweise vor, ob und in welcher etwaigen Höhe eine Gegenleistung vereinbart oder erbracht wurde. Die Veräußerung der Beteiligung erfolgte ohne Kenntnis und Zustimmung der Ming Le Sports AG.
Bei der Fujian Mingle Sportswear Co Ltd, Jinjiang, China, handelt es sich um die produzierende Gesellschaft der Ming Le Sports in China.
Die Fujian Mingle Sportswear Co Ltd, Jinjiang, China, war eine Tochtergesellschaft der Mingle (China) Ltd., Jinjiang, China, die wiederum eine Tochtergesellschaft der Mingle International Limited, Hong Kong ist. Die Mingle International Limited, Hong Kong, ist wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Ming Le Sports AG.
Die Ming Le Sports AG ist um weitere Aufklärung bemüht. Sie behält sich vor, einen Prozess gegen die Mingle (China) Ltd und den Dritten in China einzuleiten. Nach wie vor konnte die Kontrolle über die chinesischen Gesellschaften, deren Anteile mittelbar der Ming Le Sports AG gehören, nicht wiedererlangt werden.
Bei der Fujian Mingle Sportswear Co Ltd, Jinjiang, China, handelt es sich um die produzierende Gesellschaft der Ming Le Sports in China.
Die Fujian Mingle Sportswear Co Ltd, Jinjiang, China, war eine Tochtergesellschaft der Mingle (China) Ltd., Jinjiang, China, die wiederum eine Tochtergesellschaft der Mingle International Limited, Hong Kong ist. Die Mingle International Limited, Hong Kong, ist wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Ming Le Sports AG.
Die Ming Le Sports AG ist um weitere Aufklärung bemüht. Sie behält sich vor, einen Prozess gegen die Mingle (China) Ltd und den Dritten in China einzuleiten. Nach wie vor konnte die Kontrolle über die chinesischen Gesellschaften, deren Anteile mittelbar der Ming Le Sports AG gehören, nicht wiedererlangt werden.
Bremer Straßenbahn AG: Festlegung Barabfindung für squeeze-out gemäß §§ 327a ff. AktG
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR
Ad hoc-Mitteilung der Bremer Straßenbahn AG
Bremen, 27.06.2017. Die Bremer Verkehrsgesellschaft mbH ("BVG") hat heute gegenüber der Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft ("BSAG") ihr Übertragungsverlangen vom 15.12.2016 bezüglich der Übertragung der verbliebenen Aktien der Minderheitsaktionäre der BSAG konkretisiert und den Vorstand der BSAG darüber informiert, dass die BVG die Höhe der Barabfindung auf 135,00 Euro je Aktie festgelegt hat.
Der BVG gehören nach eigenen Angaben Aktien, die einem Anteil von mehr als 95 Prozent am Grundkapital der BSAG entsprechen. Die BVG ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Absatz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der BSAG gefasst werden, die voraussichtlich Ende August 2017 stattfinden wird.
Kontakt: Ulrich Schröder
Fachbereichsleiter Finanz- und Geschäftsbuchhaltung
UlrichSchroeder@bsag.de
ISIN: DE0008222001 WKN: 822200
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Hamburg
Ad hoc-Mitteilung der Bremer Straßenbahn AG
Bremen, 27.06.2017. Die Bremer Verkehrsgesellschaft mbH ("BVG") hat heute gegenüber der Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft ("BSAG") ihr Übertragungsverlangen vom 15.12.2016 bezüglich der Übertragung der verbliebenen Aktien der Minderheitsaktionäre der BSAG konkretisiert und den Vorstand der BSAG darüber informiert, dass die BVG die Höhe der Barabfindung auf 135,00 Euro je Aktie festgelegt hat.
Der BVG gehören nach eigenen Angaben Aktien, die einem Anteil von mehr als 95 Prozent am Grundkapital der BSAG entsprechen. Die BVG ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Absatz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der BSAG gefasst werden, die voraussichtlich Ende August 2017 stattfinden wird.
Kontakt: Ulrich Schröder
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UlrichSchroeder@bsag.de
ISIN: DE0008222001 WKN: 822200
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