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Montag, 3. April 2023

Leoni AG: Konsortialgläubiger, strategischer Investor und Leoni AG vereinbaren Sanierungskonzept; erforderliche Mehrheit für Umsetzung gesichert; Entscheidung über neuen CEO

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 

Nürnberg, 3. April 2023 - Die Leoni AG (ISIN: DE0005408884 / WKN: 540888) teilt mit, dass sich sämtliche Konsortialdarlehensgeber, wesentliche Schuldscheindarlehensgläubiger und Stefan Pierer 1) als strategischer Investor unter Beteiligung der Leoni AG auf ein finanzielles Sanierungskonzept geeinigt haben. Eine entsprechende Vereinbarung zur Umsetzung wurde von den Konsortialbanken, Stefan Pierer und Leoni unterzeichnet. Zusätzlich hat ein wesentlicher Teil der Schuldscheingläubiger mit einem Volumen von 168 Mio. Euro zum 3. April 2023 bereits erklärt, dem Konzept beizutreten. Damit ist bereits jetzt die erforderliche Mehrheit für die Umsetzung der Sanierung gesichert. Heute hat der Aufsichtsrat der Leoni AG der Vereinbarung zugestimmt.

Wie berichtet, wird das Sanierungskonzept das Unternehmen wesentlich entschulden und mit frischer Liquidität ausstatten. Es umfasst die folgenden wesentlichen Eckpunkte:

* Die Konsortialdarlehensgeber und die beitretenden Schuldscheindarlehensgläubiger der Leoni AG sind bereit, 50% ihrer betroffenen Forderungen an eine von Stefan Pierer neu zu gründende Gesellschaft gegen Ausreichung eines Wertaufholungsinstruments zu übertragen. Das Sanierungskonzept sieht vor, dass die verbleibenden Schuldscheindarlehensgläubiger entweder ebenfalls der Lösung beitreten und 50% ihrer Forderungen auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen oder auf einen entsprechenden Forderungsbetrag verzichten. Der Gesamtbetrag der zu übertragenden oder zu verzichtenden Forderungen beläuft sich damit auf 708 Mio. Euro.

* Die von Stefan Pierer neu gegründete Gesellschaft wird nach einer Herabsetzung des Grundkapitals der Leoni AG auf null Euro im Wege einer Barkapitalerhöhung mit Sachagio einen Betrag von 150 Mio. Euro gegen Ausgabe neuer Aktien der Leoni AG einbringen und wird zusätzlich auf die erworbenen Forderungen in Höhe von bis zu 708 Mio. Euro verzichten.

* Im Zuge dieser Kapitalerhöhung, zu der ausschließlich die von Stefan Pierer neu gegründete Gesellschaft zugelassen werden soll, wird diese Gesellschaft neue Alleingesellschafterin der Leoni AG und die Börsennotierung der Aktien der Leoni AG wird enden.

* Das den Konsortialdarlehensgebern und den beitretenden Schuldscheingläubigern durch die von Stefan Pierer neu gegründete Gesellschaft einzuräumende Wertaufholungsinstrument entspricht einer wirtschaftlichen Beteiligung an der Leoni AG von 45 %.

* Auf dieser Basis sind die Finanzierungspartner bereit, die verbleibenden Darlehen und Schuldscheine bis Ende 2026 zu prolongieren und so die Durchfinanzierung für die kommenden Jahre sicherzustellen.

Als Folge der Umsetzung der Kapitalmaßnahmen wird die Leoni AG neue Liquidität aus der Kapitalerhöhung in Höhe von 150 Mio. Euro erhalten und von Finanzverbindlichkeiten in Höhe eines Gesamtbetrages von 708 Mio. Euro entlastet. Ein Teil der finanzierenden Banken gewährt für die Umsetzung des Konzepts eine Brückenfinanzierung in Höhe von bis zu 60 Mio. Euro, die aus den durch die Barkapitalerhöhung zufließenden Mitteln zurückzuzahlen ist.

Die Leoni AG hat mit der Umsetzung des Sanierungskonzepts unter Anwendung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes bereits begonnen. Aufgrund der Einigung mit sämtlichen Konsortialbanken, dem angekündigten Beitritt einer hinreichenden Zahl an Schuldscheingläubigern und der mittlerweile gesicherten Zustimmung der Bürgen sind die hierfür erforderlichen Mehrheiten nunmehr gesichert, sodass ein zügiger Prozess und eine zuverlässige Umsetzung der geplanten Schritte in den nächsten Monaten gewährleistet sind.

Die Umsetzung des Sanierungskonzepts steht unter dem Vorbehalt der fusionskontrollrechtlichen Freigabe und weiterer üblicher Vorbehalte. Allein die Muttergesellschaft des Leoni-Konzerns, die Leoni AG, ist von der Umsetzung des Sanierungskonzepts betroffen, nicht hingegen die operativen Einheiten mit dem Bordnetzgeschäft (WSD) und dem Automobilkabelgeschäft (ACS).

Der aktuelle Aufsichtsratsvorsitzende der Leoni AG Klaus Rinnerberger soll nach Erteilung der fusionskontrollrechtlichen Freigabe künftig Vorstandsvorsitzender (CEO) der Leoni AG werden. Dies hat der Aufsichtsrat in seiner heutigen Sitzung ebenfalls beschlossen. Hans-Joachim Ziems (CRO) wird bis zum Amtsantritt von Klaus Rinnerberger die Funktion des Vorstandssprechers übernehmen.
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1) Parteien der Vereinbarungen sind unter anderem die L1-Beteiligungs GmbH, die Pierer Beteiligungs GmbH, die Zweite Pierer Beteiligungs GmbH sowie eine neu zu gründende Gesellschaft, bei denen es sich jeweils um von Stefan Pierer unmittelbar oder mittelbar gehaltene Gesellschaften handelt. Stefan Pierer werden ca. 20 % der Stimmrechte an der Leoni AG zugerechnet. Ferner hat Stefan Pierer selbst ein Equity Commitment im Zusammenhang mit der Umsetzung des Sanierungskonzepts abgegeben. Bei sämtlichen der vorgenannten Parteien handelt es sich um nahestehende Personen der Leoni AG im Sinne des § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG.

Kontrollerlangung über die BAUER Aktiengesellschaft

Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft nach § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

1. Bieterin

SD Thesaurus GmbH
Lilienthalallee 25 
80939 München 
Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 280348

2. Zielgesellschaft 

BAUER Aktiengesellschaft 
BAUER-Straße 1 
86529 Schrobenhausen 
Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HRB 101375.

3. Aktien der Zielgesellschaft

Auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag, ISIN DE0005168108, WKN 516810.

4. Angaben zum Kontrollerwerb

Die Bieterin hat am 31.03.2023 aufgrund einer Verständigung mit der Doblinger Beteiligung GmbH, München, Deutschland, ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft im Sinne von § 30 Abs. 2 WpÜG in sonstiger Weise abzustimmen, die Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß §§ 35 Abs. 1 i.V.m. 29. Abs. 2 WpÜG erlangt.

Die Bieterin verfügt unmittelbar über 12.000.000 Stückaktien der Zielgesellschaft und aufgrund der Verständigung durch Zurechnung seitdem mittelbar über weitere 10.727.533 von der Doblinger Beteiligung GmbH gehaltene Stückaktien der Zielgesellschaft gem. § 30 Abs. 2 WpÜG. Mit den direkt gehaltenen Aktien und der Zurechnung hält die Bieterin unmittelbar und mittelbar insgesamt 22.727.533 von insgesamt 43.037.478 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Zielgesellschaft, was einem Stimmrechtsanteil von insgesamt 52,81 % entspricht.

Über den oben genannten Stimmrechtsanteil hinaus hält die Bieterin keine weiteren gemäß § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

5. Weitere Kontrollerwerber

Mit dem vorgenannten Eigentumserwerb von Aktien der Zielgesellschaft durch die Bieterin haben auch folgende Personen mittelbar die Kontrolle im Sinne von § 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt:

a) Doblinger Beteiligung GmbH mit dem Sitz in München, Lilienthalallee 25, 80939 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 2202


Die Doblinger Beteiligung GmbH hält unmittelbar 10.727.533 Stückaktien, mithin Stimmrechte in Höhe von 24,93 % an der Zielgesellschaft. Darüber hinaus werden ihr 12.000.000 Stückaktien der Zielgesellschaft von der Bieterin, mithin Stimmrechte in Höhe von 27,88 % an der Zielgesellschaft, nach § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Insgesamt hält die Doblinger Beteiligung GmbH damit unmittelbar und mittelbar 22.727.533 Stückaktien, was einem Stimmrechtsanteil von insgesamt 52,81 % an der Zielgesellschaft entspricht.

b) Herr Alfons Doblinger, München, geb. 12.02.1944


Herr Alfons Doblinger hält unmittelbar keine Aktien der Zielgesellschaft. Ihm werden aber die Stimmrechte der Doblinger Beteiligung GmbH aus 22.727.533 Stückaktien, mithin Stimmrechte in Höhe von 52,81 % an der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet.

c) Herr Helmuth Newin, Regensburg, geb. 04.03.1953


Herr Helmuth Newin hält unmittelbar keine Aktien der Zielgesellschaft. Ihm werden aber die Stimmrechte der Bieterin aus 22.727.533 Stückaktien, mithin Stimmrechte in Höhe von 52,81 % an der Zielgesellschaft, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet. Darüber hinaus werden ihm Stimmrechte der EURO Risk Holding GmbH, Regensburg, Deutschland, aus 258.956 Stückaktien, mithin Stimmrechte in Höhe von 0,60 % an der Zielgesellschaft, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet. Insgesamt hält Herr Newin damit unmittelbar und mittelbar 22.986.489 Stückaktien, was einem Stimmrechtsanteil von insgesamt 53,41 % an der Zielgesellschaft entspricht. Diese Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 WpÜG erfolgt daher auch im Namen der vorstehend unter Ziffern a) bis c) genannten Personen (die "Weiteren Kontrollerwerber").

6. Veröffentlichung der Angebotsunterlage

Die Angebotsunterlage wird von der Bieterin gem. §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") im Internet unter der Adresse www.bauer-angebot.de veröffentlicht. Zudem wird ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Diese Veröffentlichung gem. §§ 35 Abs. 1, 10 Abs. 3 WpÜG erfolgt im Namen der Bieterin und der Weiteren Kontrollerwerber. Die Bieterin wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der Weiteren Kontrollerwerber erfüllen. Diese werden daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien der Zielgesellschaft veröffentlichen.

7. Wichtige Informationen

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft. Inhabern von Aktien der Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Pflichtangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) durchgeführt.

München, den 31.03.2023 

SD Thesaurus GmbH 
Die Geschäftsführung

BAUER Aktiengesellschaft: Angekündigtes Pflichtangebot durch die SD Thesaurus GmbH

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Schrobenhausen – Der BAUER Aktiengesellschaft (ISIN DE0005168108) wurde heute von Seiten der SD Thesaurus GmbH mitgeteilt, dass die SD Thesaurus GmbH und die Doblinger Beteiligung GmbH ihr Verhalten in Bezug auf die BAUER Aktiengesellschaft im Sinne von § 30 Abs. 2 WpÜG in sonstiger Weise abstimmen und hierdurch die Kontrolle über die BAUER Aktiengesellschaft gemäß §§ 35 Abs. 1 i.V.m. 29 Abs. 2 WpÜG erlangt haben.

Die SD Thesaurus GmbH verfügt aus der im März 2023 abgeschlossenen Kapitalerhöhung unmittelbar über 12.000.000 Stückaktien der BAUER Aktiengesellschaft und aufgrund der Zurechnung seitdem mittelbar über weitere 10.727.533 von der Doblinger Beteiligung GmbH gehaltene Stückaktien der BAUER Aktiengesellschaft gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG. Mit den direkt gehaltenen Aktien und der Zurechnung hält die SD Thesaurus GmbH unmittelbar und mittelbar insgesamt 22.727.533 von insgesamt 43.037.478 auf den Inhaber lautende Stückaktien der BAUER Aktiengesellschaft, was einem Stimmrechtsanteil von insgesamt 52,81 % entspricht.

Mit dem vorgenannten Kontrollerwerb an der BAUER Aktiengesellschaft durch die SD Thesaurus GmbH haben auch die Doblinger Beteiligung GmbH, Herr Alfons Doblinger und Herr Helmuth Newin mittelbar die Kontrolle im Sinne von § 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die BAUER Aktiengesellschaft erlangt.

Die SD Thesaurus GmbH wird aufgrund der Kontrollerlangung gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG nach der Gestattung durch die BaFin ein Pflichtangebot veröffentlichen. Die SD Thesaurus GmbH wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der weiteren Kontrollerwerber erfüllen. Diese werden daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien der BAUER Aktiengesellschaft veröffentlichen.

Ergänzend wurde der BAUER Aktiengesellschaft mitgeteilt, dass die SD Thesaurus GmbH zusätzlich ein Delisting der Aktien der BAUER Aktiengesellschaft aus dem Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse anstrebt. Sie ist daher dazu bereit, das nunmehr ausgelöste Pflichtangebotsverfahren zugleich auch als Delisting-Erwerbsangebot auszugestalten und hierzu den Aktionären ein Angebot nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 Ziff.1 BörsG zu unterbreiten. Der Vorstand der BAUER Aktiengesellschaft hat dies zur Kenntnis genommen und wird sich zu gegebener Zeit in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat damit auseinandersetzen.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AKASOL AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren AKASOL AG zugunsten des BorgWarner-Konzerns hat das LG Frankfurt am Main die Sache am 23. März 2023 verhandelt und mit Beschluss vom gleichen Tag die Spruchanträge zurückgewiesen. Erstinstanzlich gibt es damit keine Erhöhung der angebotenen Barabfindung.

Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Börsenkurse ab. Die Heranziehung von Börsenkursen zur Bewertung in Spruchverfahren sei legitim und könne ausreichend sein, wenn es keine Anhaltspunkte - jedenfalls nicht zum Nachteil der Minderheitsaktionäre - für eine "ineffektive Bewertung" der dem Kapitalmarkt zugänglich gemachten Informationen gebe (S. 20). 

Die (üblicherweise in Spruchverfahren angewandte) Ertragswertmethode habe zwar gegenüber der marktorientierten Bewertung nach Börsenkursen den Vorteil, dass sie auch der Öffentlichkeit nicht zugängliche, bewertungsrelevante Informationen etwa zur Unternehmensplanung, ausschließlich unternehmensintern zur Verfügung gestellte Informationen über die Konkurrenzsituation am Markt oder interne Informationen über noch nicht öffentlich bekannte Produktentwicklungen berücksichtigen kann und soll. Dabei sei jedoch die verfassungsgerichtliche Vorgabe einer Abfindung zu dem Betrag, den der außenstehende Aktionär bei einer "freien Deinvestitionsentscheidung" bzw. einer fiktiven Veräußerung am Markt zum Bewertungsstichtag bekommen hätte, zu berücksichtigen (S. 21). Der außenstehende Aktionär habe auch an dem nur unvollständig informierten Kapitalmarkt bei einer freien Deinvestitionsentscheidung praktisch keine Chance auf eine Realisierung potentiell werterhöhender, aber am Kapitalmarkt noch nicht bekannter Faktoren. Umgekehrt würden bei einer freien Veräußerung über die Börse im Rahmen der Preisbildung auch keine öffentlich noch unbekannten Risiken "entgegengehalten" (S. 21). Ein Abstellen auf den Börsenkurs bloß als "Untergrenze" bei einem etwaigen höheren Ertragswert laufe auf eine unbillige "Rosinentheorie" hinaus. Informationen und Mittel zur Ertragswertbewertung, die einem sachverständigen Prüfer im Vorfeld eines Spruchverfahren zugänglich gemacht werden, spielten für die allermeisten Aktionäre keine Rolle. Die Kammer verweist dabei auf Fleischer (AG 2015, 185, 195 unter Hinweis auf die Dissertation von Karami): "Kein rational handelnder Minderheitsaktionär wird seine Entscheidung ernsthaft davon abhängig machen, was der zum Bewertungsstichtag gültige IDW-Standard vorschreibe."  

Auf die Anlagestrategie - so die von Ruthardt vorgeschlagene Differenzierung zwischen "Kurz- und Langfristanlegern" könne es nicht ankommen. Die subjektive Einschätzung eines "Langfristanlegers", der von ihm unterstellte "Daueranlagewert" sei höher als der aktuelle Wert (regelmäßig: der Marktpreis), sei verfassungsrechtlich nicht geschützt. Es bestehe nicht die Notwendigkeit, die von diesem "Langfristanleger" erwartete zusätzliche Gewinnchance bei der Abfindungsbemessung zwingend mitzukompensieren (S. 29).     

Die Gefahr einer möglichen Beeinflussung des Börsenkurses durch den Mehrheitsaktionär, sei es durch gezielte Handelsaktivitäten, sei es durch eine "gesteuerte" (negative) Informationspolitik, sei im Grundsatz nicht von der Hand zu weisen (S. 29). Im Spruchverfahren sei fallbezogen zu prüfen, ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert habe. Auch die Ertragswertmethode in der Prägung durch den IDW S 1 könne die Minderheitsaktionäre nicht vollkommen vor "Manipulationsmöglichkeiten" schützen.  

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. März 2023, Az. 3-05 O 8/22
Hoppe u.a.. ./. BorgWarner Akasol AG (früher: ABBA BidCo AG)
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Freshfiels Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main

Außerordentliche Hauptversammlung der Studio Babelsberg AG stimmt dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kino BidCo GmbH zu

Pressemitteilung der Studio Babelsberg AG vom 1. April 2023

Die außerordentliche Hauptversammlung der Studio Babelsberg AG hat gestern dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Studio Babelsberg AG und ihrer Mehrheitsaktionärin, der Kino BidCo GmbH, zugestimmt. Der Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam wirksam.

Der Abschluss des Vertrages ist ein wichtiger Schritt für die zukünftige Integration von Studio Babelsberg in die Cinespace Studios, eine globale Plattform, die sich auf die Entwicklung, das Management und den Betrieb von Studioflächen und dazugehörigen Einrichtungen für die Film-, Fernseh- und digitale Medienproduktionsindustrie spezialisiert hat. Damit beginnt ein neues Kapitel für das Studio unter neuer Leitung, das es Studio Babelsberg AG ermöglicht, neue Ressourcen und Expertise zu nutzen, um über Kinospielfilme hinaus zu expandieren und diese verstärkt auf lokale deutsche Produktionen sowie Serienproduktionen für Fernsehen und Streamingdienste anzuwenden.

„Die Integration mit den Cinespace Studios wird neue Möglichkeiten schaffen und das Geschäft der Studio Babelsberg AG langfristig weiterentwickeln", so Andy Weltman, Co-CEO der Studio Babelsberg AG. „Ziel ist es, die aktuelle Unternehmensstrategie der Studio Babelsberg AG weiterzuführen und insbesondere die Marktposition von Studio Babelsberg im Bereich der Spielfilmproduktion in Kombination mit den tiefgehenden Erfahrungen der Cinespace Studios im Bereich Streaming und Fernsehen zu nutzen. Wir freuen uns auf dieses nächste Kapitel, in dem wir unsere Beziehungen zu lokalen deutschen Produktionen ausbauen und weiterhin ein führender internationaler Standort für Kreative in der TV- und Filmindustrie bleiben werden“.

Im Zuge des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags haben die Aktionäre der Studio Babelsberg AG die Möglichkeit, ihre Aktien an der Studio Babelsberg AG gegen eine Barabfindung in Höhe von 3,65 Euro je Aktie an die Kino BidCo GmbH zu veräußern. Dieser Wert wurde im Rahmen eines von der Studio Babelsberg AG und der Kino BidCo GmbH gemeinsam in Auftrag gegebenen Wertgutachtens nach IDW S1 durch den Gutachter ValueTrust Financial Advisors Deutschland GmbH ermittelt. Der gerichtlich bestellte Wirtschaftsprüfer, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschafsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, hat die Angemessenheit der vorgenannten Abfindung bestätigt. Die Frist für den Erwerb der Aktien endet zwei Monate nach dem Tag der Eintragung des Vertrags in das Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam. Der Vertrag sieht darüber hinaus eine jährliche Ausgleichszahlung für Aktionäre, die ihre Möglichkeit zum Verkauf ihrer Aktien an die Kino BidCo GmbH nicht ausüben, in Höhe von EUR 0,23 brutto bzw. EUR 0,20 netto je Aktie (nach Abzug der jeweils gültigen Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags) vor.

Die Abstimmungsergebnisse der außerordentlichen Hauptversammlung sowie alle Unterlagen zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sind in Kürze unter www.studiobabelsberg.com/IR abrufbar.

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Sonntag, 2. April 2023

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der KUKA Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre des führenden Robotikunternehmens KUKA Aktiengesellschaft hat das LG München I die Spruchanträge zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Den Beteiligten wurden Kopien der Antragsschriften zur Verfügung gestellt.

Die ordentliche Hauptversammlung der KUKA Aktiengesellschaft, Augsburg, vom 17. Mai 2022 hatte die Übertragung der Aktien der KUKA-Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die zum Midea-Konzern gehörende Guangdong Midea Electric Co., Ltd., Foshan City, Volksrepublik China, gegen Zahlung einer Barabfindung beschlossen. Nach vergleichsweiser Beilegung von Anfechtungsklagen wurde dieser Übertragungsbeschluss am 8. November 2022 in das Handelsregister der KUKA Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Augsburg eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der KUKA Aktiengesellschaft auf die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. übergegangen.

Insgesamt 103 ausgeschlossene Minderheitsaktionäre haben um eine gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 80,77 je Stückaktie der KUKA Aktiengesellschaft gebeten. Nach Auffassung der Antragsteller berücksichtigt dieser Betrag nicht hinreichend die Stellung von KUKA als führender Anbieter von intelligenter Robotik, Anlagen- und Systemtechnik und die zuletzt deutlich besseren Zahlen. Auch wurde mit dem Squeeze-out gegen die nach dem Einstieg von Midea 2016 abgeschlossene Investorenvereinbarung verstoßen.

LG München I, Az. 5 HK O 13305/22
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Guangdong Midea Electric Co., Ltd.
103 Antragsteller

Samstag, 1. April 2023

InCity Immobilien AG: INCITY ERZIELT 2022 NACH VORLÄUFIGEN ZAHLEN EINEN KONZERNJAHRESFEHLBETRAG VON RUND EUR 2,9 MIO. SOWIE EINEN JAHRESFEHLBETRAG VON RUND EUR 1,9 MIO. IM EINZELABSCHLUSS

Schönefeld, 28. März 2023: Die InCity Immobilien AG ("InCity AG") hat im abgelaufenen Geschäftsjahr 2022 nach vorläufigen, nicht testierten Zahlen einen Konzernjahresfehlbetrag (HGB) in Höhe von rund EUR 2,9 Mio. erzielt und liegt damit innerhalb der Ergebnisprognose, die für das Gesamtjahr von einem Konzernjahresfehlbetrag zwischen EUR 2,5 Mio. und EUR 3,0 Mio. ausging. Im Einzelabschluss der Gesellschaft liegt der Jahresfehlbetrag (HGB) dagegen mit rund EUR 1,9 Mio. deutlich unterhalb der Prognose (zwischen EUR -0,1 Mio. und EUR -0,6 Mio.).

Die negative Abweichung gegenüber der Prognose auf Einzelabschlussebene resultiert - unter Beachtung von weiteren sich maßgeblich gegenseitig aufhebenden Einmaleffekten - im Wesentlichen daraus, dass im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrags mit der Tochtergesellschaft IC Objekt8 Frankfurt GmbH eine Verlustübernahme durch die InCity AG in Höhe von insgesamt rund EUR 2,0 Mio. im abgelaufenen Geschäftsjahr erfolgte. Diese Verlustübernahme resultiert maßgeblich aus der nicht liquiditätswirksamen außerordentlichen Abschreibung auf die durch die IC Objekt8 Frankfurt GmbH gehaltenen Bestandsimmobilie "Stiftstraße 18/20" in Frankfurt am Main in Höhe von rund EUR 1,8 Mio. Die Abschreibung wurde aufgrund der Martkbewertung durch einen externen Dritten zum Stichtag 31. Dezember 2022 notwendig.

Auf Konzernebene konnte diese nicht geplante, außerordentliche sowie nicht liquiditätswirksame Abschreibung auf die Bestandsimmobilie "Stiftstraße 18/202" in Frankfurt am Main durch deutlich geringere als ursprünglich geplante Investionen in die Bestandsimmobilien, die nicht aktiviert worden wären, weitestgehend kompensiert werden (EUR + 1,0 Mio. bis EUR +1,5 Mio.). Weitere Einmaleffekte, zum Beispiel eine nicht liquididitätswirksame Risikovorsorge für eine abgeschlossene Projektbeteiligung (EUR -0,4 Mio.) konnten im Wesentlichen durch operative Mehrerträge in den Bestandsgesellschaftten sowie im Vergleich zur Prognose geringere sonstige betriebliche Aufwendungen der InCity AG überkompensiert werden.

Insgesamt lässt sich bezüglich der Marktbewertung durch einen externen Dritten zum Stichtag 31. Dezember 2022 Folgendes festhalten. Die Marktbewertung aller sieben sich im Eigentum der InCity befindenden Bestandsimmobilien beträgt zum 31. Dezember 2022 rund EUR 207,0 Mio. (31. Dezember 2021: rund EUR 227,2 Mio.). Dieser Rückgang ist im Wesentlichen auf einen Anstieg der verwendeten Kapitalisierungszinssätze (beziehungsweise den Rückgang der verwendeten Vervielfältiger auf die erzielbaren Marktmieten der Bestandsimmobilien) zurückzuführen. Allein für die "Stiftstraße 18/20" in Frankfurt am Main wurde eine - oben bereits beschriebene - außerordentliche, nicht liquiditätswirksame Abschreibung in der HGB-Rechnungslegung notwendig, da hier der aktuell ermittelte Martkwert unter dem HGB-Buchwert (fortgeführte Anschaffungskosten: Anschaffungskosten vermindert um die planmäßige Regelabschreibung gemäß der Nutzungsdauer) liegt. Für die sechs weiteren Bestandsimmobilien liegen die zum Stichtag ermittelten Marktwerte weiterhin - zum Teil signifikant - über den fortgeführten Anschaffungskosten. Die Differenz zwischen Marktwert und Buchwert - die sogenannten stillen Reserven - betragen zum 31. Dezember 2022 rund EUR 58,3 Mio. (31. Dezember 2021: rund EUR 75,0 Mio.). Trotz Reduzierung der Marktwerte zum Bilanzstichtag liegen somit die Marktwerte insgesamt rund 39 % über den HGB-Buchwerten.

Aufgrund der Reduzierung der Marktwerte der Bestandsimmobilien zum 31. Dezember 2022 im Vorjahresvergleich, reduzierte sich auch der Net Asset Value je Aktie auf EUR 1,66 (31. Dezember 2021: EUR 1,88; 30. Juni 2022: EUR 1,89).

Alle hier veröffentlichten Zahlen sind vorläufig und ungeprüft. Der Geschäftsbericht 2022 der InCity Immobilien AG mit den endgültigen Zahlen wird planmäßig am 27. April 2023 veröffentlicht.

MOBOTIX AG: i-PRO, MOBOTIX und Konica Minolta verstärken strategische Zusammenarbeit

Corporate News

Tokio/Langmeil/Tokio, März 2023 - i-PRO Co., Ltd. (i-PRO), MOBOTIX AG (MOBOTIX) und Konica Minolta, Inc. (Konica Minolta) verstärken ihre strategische Zusammenarbeit durch die Kombination ihrer Produkte. Diese Zusammenarbeit wird es den Unternehmen ermöglichen, die Stärken des Portfolios von i-PRO und MOBOTIX, beides Spezialisten für Bildgebungs- und Sensortechnologien, gegenseitig zu nutzen und ihre Produkte mit FORXAI, einer hochmodernen Imaging-IoT-Plattform von Konica Minolta, zu kombinieren.

Zusammenarbeit von i-PRO und MOBOTIX mit IP-Kameras

i-PRO bietet eine breite Palette von Videoüberwachungsprodukten mit modernster KI-Technologie. Zusammen mit der bekannten Zuverlässigkeit und Langlebigkeit der japanischen Produkte hat dies dem Unternehmen ermöglicht, seine Präsenz auf dem globalen Markt zu erhöhen. MOBOTIX wiederum erfüllt mit seinen weltweit vertriebenen IP-Kameras mit dezentraler Verarbeitung (Edge Computing) die hohen Standards für Made-in-Germany-Produkte. Die MOBOTIX High-End-Wärmebildkameras verfügen zudem über die entscheidende Fähigkeit, Temperaturanomalien und -schwankungen genau zu erkennen.

MOBOTIX, i-PRO und Konica Minolta haben bereits 2020 gemeinsam ein System aus visuellen und thermischen Kameras entwickelt. Die neue strategische Kooperation sieht vor, dass MOBOTIX ausgewählte Hochleistungs-Kamerahardware von i-PRO einsetzen wird. Kombiniert mit den einzigartigen MOBOTIX-DNA-Funktionen auf ODM/JDM-Basis (Original Design Manufacturing / Joint Development Manufacturing) wird die Hardware mit der bestehenden Systemlandschaft von MOBOTIX und Konica Minolta kompatibel sein. Die Markteinführung des ersten Produkts ist bereits in diesem Jahr geplant.

Die Zusammenarbeit wird das Lösungsangebot für die vertikalen Märkte - z.B. Industrie & Produktion, Behörden, Gesundheitswesen, Logistik - gezielt mit leistungsfähigen End-to-End-Lösungen stärken. Sie ermöglicht es den Kunden, ihre Bedürfnisse hinsichtlich verbesserter Prozesse und höherer Gewinne zu erfüllen und die soziale Sicherheit in der Gesellschaft zu unterstützen.

Kombination von i-PRO- und MOBOTIX-Produkten mit FORXAI von Konica Minolta Der Markt für Überwachungs- und Videolösungen verlangt heute weit mehr als nur Videoüberwachung und Verifizierung von Ereignissen. Zunehmend rücken die Erkennung, die Analyse und die Vorhersage mithilfe von KI sowie die Bereitstellung von Datendiensten, die diese nutzen, als neue Wachstumsbereiche in den Fokus.

Die Verbindung von i-PRO- und MOBOTIX-Systemen mit der FORXAI Imaging IoT-Plattform von Konica Minolta ermöglicht die Integration und Nutzung verschiedener anderer Geräte und Systeme durch offene Partnerschaften. So wollen die Unternehmen einzigartige Lösungen auf der Grundlage der hochmodernen Imaging-KI-Technologie von Konica Minolta entwickeln, die Technologien von FORXAI-Partnerunternehmen integrieren, mit den neuen Lösungen ihren Kundenstamm erweitern und auch diese Daten kontinuierlich zur Optimierung und Erweiterung der KI-Lösungen nutzen.

Kommentare vom Top-Management:

Shohei Ozaki, COO von i-PRO Co., Ltd, sagt: "Seit seiner Gründung im Jahr 2019 hat i-PRO Kooperationen mit Partnern auf der ganzen Welt aufgebaut und ist 2020 eine Partnerschaft mit Konica Minolta und MOBOTIX eingegangen. Konica Minolta, MOBOTIX und i-PRO sind Pioniere im Bereich bildbasierter und intelligenter Dienstleistungen und sind für die Qualität und Zuverlässigkeit ihrer Produkte und Lösungen bekannt. Ich bin davon überzeugt, dass diese Partnerschaft dazu beitragen wird, dass unser umfangreiches Angebot an Produkten, welche KI-Technologie enthalten, zur Lösung einer Vielzahl von sozialen Problemen und Herausforderungen beitragen wird.

"MOBOTIX und i-PRO teilen viele gemeinsame Werte und haben übereinstimmende Qualitätsstandards, insbesondere in Bezug auf Leistung und Cybersicherheit. Gemeinsam mit Konica Minolta können wir unsere Kompetenzen bündeln und innovative Lösungen - inklusive Thermaltechnik und KI - für unsere zentralen vertikalen Märkte anbieten", sagt Thomas Lausten, CEO der MOBOTIX AG. "Die Fokussierung der Videotechnologie auf die Datennutzung ist ein gemeinsamer Ansatzpunkt der Kooperationspartner. Intelligente Videotechnik bietet weit mehr als nur Sicherheit. Es geht darum, effektiv zu arbeiten, Umsätze zu steigern und das Leben der Menschen einfacher und besser zu machen."

Toshiya Eguchi, Konica Minoltas Executive Vice President und Executive Officer Responsible for Technologies and Imaging-IoT Solution Business, äußerte sich wie folgt. "Wir freuen uns auf diese intensive Partnerschaft. Durch diese Zusammenarbeit zwischen Konica Minoltas Imaging-IoT-Plattform FORXAI, MOBOTIX und i-PRO sind wir zuversichtlich, dass sich unsere Kompetenzen, Qualitätsstandards und Stärken perfekt ergänzen. Die Zusammenarbeit wird eine Win-Win-Win-Situation für die drei Unternehmen sein. Die mit Abstand größten Gewinner werden dabei unsere Kunden und Nutzer sein."

Über i-PRO

i-PRO ist ein weltweit führender Anbieter von fortschrittlichen Sensortechnologien in den Bereichen intelligente Überwachung, öffentliche Sicherheit und industrielle/medizinische Bildgebung. i-PRO wurde 2019 gegründet und baut auf einem Erbe von über 60 Jahren Innovation mit Panasonic auf.

Die Produkte, Software und Dienstleistungen des Unternehmens erweitern die menschlichen Sinne, um Momente der Wahrheit mit Innovationen zu erfassen, die informieren und schützen. Mit dem Ziel, eine sicherere Welt zu schaffen, unterstützt i-PRO die Arbeit von Fachleuten, die Leben schützen und retten.

Über MOBOTIX

MOBOTIX ist ein führender Hersteller von hochwertigen, intelligenten IP-Videosystemen. Im Laufe der Jahre hat MOBOTIX neue Maßstäbe in der innovativen Videoüberwachungstechnologie gesetzt und dezentrale Lösungen auf den Markt gebracht, die durch ein Höchstmaß an Cybersicherheit und DSGVO-Compliance abgesichert sind. MOBOTIX wurde 1999 gegründet und hat seinen Hauptsitz in Langmeil, Deutschland, wo das Unternehmen eine eigene Forschung und Entwicklung sowie eine eigene Produktion "Made in Germany" unterhält. Weitere Niederlassungen befinden sich in New York, Dubai, Sydney, Paris und Madrid. Kunden in aller Welt vertrauen tagtäglich auf die Langlebigkeit und Zuverlässigkeit der Hard- und Softwarekomponenten der MOBOTIX-Systeme und legen dabei besonderen Wert auf Flexibilität, integrierte Intelligenz und maximale Datensicherheit. Industrie, Handel, Logistik und Gesundheitswesen sind nur einige der zahlreichen vertikalen Branchen, in denen MOBOTIX Lösungen die Aktivitäten der Endanwender unterstützen. Durch etablierte Technologiepartnerschaften, auch auf internationaler Ebene, integriert die offene Plattform MOBOTIX 7 neue Anwendungen, die auf der Nutzung von künstlicher Intelligenz und Deep Learning basieren.

Über Konica Minolta

Konica Minolta hat sich fünf wesentliche Ziele gesetzt, darunter die "Gewährleistung von sozialer Sicherheit", und verfolgt diese durch seine Geschäftsbereiche für digitale Arbeitsplätze und Industrie. Dabei will das Unternehmen durch fortschrittliche Echtzeit-Erkennungs- und Beurteilungsdienste vor Ort (auf der Edge-Seite) auf der Grundlage von KI-Verarbeitung unter Verwendung der bildgebenden IoT-Plattform FORXAI zur Lösung sozialer Probleme bei Kunden beitragen.

Einige FORXAI-Edge-Geräte wurden unter Verwendung von IP-Kameras mit dezentraler Verarbeitung (Edge Computing) von MOBOTIX entwickelt. Konica Minolta hält seit dem Jahr 2016 eine Mehrheitsbeteiligung an MOBOTIX. Die IP-Kameras von MOBOTIX enthalten Technologien zur Bilddatenkomprimierung und Bilddatenanalyse auf der Edge-Seite. Lösungen für eine äußerst zuverlässige Überwachung, die Konica Minolta in Zusammenarbeit mit MOBOTIX entwickelt hat, haben dem Unternehmen geholfen, die Sicherheit seiner Kunden zu verbessern.

Freitag, 31. März 2023

Klöckner & Co SE: Vorstand und Aufsichtsrat der Klöckner & Co SE empfehlen, das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der SWOCTEM GmbH nicht anzunehmen

Duisburg, 31. März 2023 - In der heute veröffentlichten begründeten Stellungnahme empfehlen der Vorstand und Aufsichtsrat der Klöckner & Co SE den Aktionären des Unternehmens, das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der SWOCTEM GmbH nicht anzunehmen. Vorstand und Aufsichtsrat haben die am 27. März 2023 von der Bieterin veröffentlichte Angebotsunterlage unabhängig voneinander sorgfältig und eingehend geprüft und sind zu dem Entschluss gekommen, dass die Höhe des Angebotspreises von 9,75 EUR in bar je Klöckner & Co-Aktie aus finanzieller Sicht nicht angemessen ist. Diese Empfehlung wird auch durch die Stellungnahmen zur finanziellen Angemessenheit des Angebots, die durch Vorstand bzw. Aufsichtsrat der Klöckner & Co SE von Goldman Sachs (für den Vorstand) sowie Macquarie Capital (für den Aufsichtsrat) eingeholt wurden, gestützt.

Auf den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgestellten Drei-Monats-Durchschnittskurs zum Stichtag 10. März 2023 in Höhe von 9,70 EUR je Klöckner & Co-Aktie, der den gesetzlichen Mindestpreis darstellt, enthält der Angebotspreis einen Aufschlag von rund 0,5 %. Der angebotene Aufschlag liegt damit deutlich unter dem historischen Median der Angebotsprämien bei deutschen Übernahmen. Darüber hinaus spiegelt der Angebotspreis nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht den fundamentalen Wert von Klöckner & Co auf Basis der Wachstums- und Profitabilitätspotenziale wider.

Allerdings begrüßt der Vorstand der Klöckner & Co SE ausdrücklich, dass Herr Prof. Dr. E.h. Friedhelm Loh als langfristig orientierter Investor und langjähriges Mitglied des Aufsichtsrats die langfristigen Ziele des Vorstands teilt und den Vorstand bei der Umsetzung seiner Strategie "Klöckner & Co 2025: Leveraging Strengths" unterstützt.

Die SWOCTEM GmbH hat mitgeteilt, dass sie ihre bestehende Beteiligung an der Klöckner & Co SE auf über 30 % ausbauen möchte, um mehr Flexibilität für zukünftige Aktienkäufe zu erlangen. Die Bieterin strebt nach eigener Aussage keine Mehrheitsbeteiligung an und die Börsennotierung der Klöckner & Co SE soll bestehen bleiben. Zudem beabsichtigt die SWOCTEM GmbH nicht, die Größe des Aufsichtsrats zu ändern. Ein Aktienbesitz der SWOCTEM GmbH von über 30 % im Falle eines erfolgreichen Angebots gibt der Gesellschaft aus Sicht des Vorstands der Klöckner & Co SE in der Zukunft zusätzliche Flexibilität, um z.B. Aktienrückkäufe durchzuführen.

Die gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat ist kostenlos erhältlich bei der Klöckner & Co SE, Investor Relations, Am Silberpalais 1, 47057 Duisburg. Zudem ist die Stellungnahme auf der Unternehmenswebsite unter folgendem Link einzusehen:

https://www.kloeckner.com/de/investoren/freiwilliges-oeffentliches-uebernahmeangebot-durch-die-swoctem-gmbh.html.

Diese Pressemitteilung stellt keine Ergänzung, Erläuterung oder Zusammenfassung der gemeinsamen Begründeten Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 27 WpÜG dar. Den Aktionären wird empfohlen, vor ihrer Entscheidung, ob sie das Übernahmeangebot annehmen oder nicht, die Stellungnahme vollständig zu lesen.

Über Klöckner & Co:

Klöckner & Co ist weltweit einer der größten produzentenunabhängigen Stahl- und Metalldistributoren und eines der führenden Stahl-Service-Unternehmen. Über sein Distributions- und Servicenetzwerk mit rund 150 Standorten in 13 Ländern bedient Klöckner & Co über 90.000 Kunden. Aktuell beschäftigt der Konzern rund 7.300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Geschäftsjahr 2022 erwirtschaftete Klöckner & Co einen Umsatz von rund 9,4 Mrd. EUR. Mit dem Ausbau seines Portfolios an CO2-reduzierten Werkstoffen, Service- und Logistikleistungen unter der neuen Dachmarke Nexigen® unterstreicht das Unternehmen seine Rolle als Pionier einer nachhaltigen Stahlindustrie. Gleichzeitig hat sich Klöckner & Co als Vorreiter der digitalen Transformation in der Stahlindustrie zum Ziel gesetzt, seine Liefer- und Servicekette zu digitalisieren und weitgehend zu automatisieren. So möchte sich das Unternehmen zum führenden One-Stop-Shop für Stahl, andere Werkstoffe, Ausrüstung und Anarbeitungsdienstleistungen in Europa und Amerika entwickeln.

Die Aktien der Klöckner & Co SE sind an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel im Regulierten Markt mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen. Die Klöckner & Co-Aktie ist im SDAX®-Index der Deutschen Börse gelistet. ISIN: DE000KC01000; WKN: KC0100; Common Code: 025808576.

Wasserstandsmeldung zu dem Übernahmeangebot für Voltabox-Aktien

Triathlon Holding GmbH
Pyrbaum OT Seligenporten

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Die Triathlon Holding GmbH, Pyrbaum OT Seligenporten („Bieterin“), hat am 16. März 2023 die Angebotsunterlage für ihr Pflichtangebot (Barangebot) an die Aktionäre der Voltabox AG, Paderborn, („Voltabox“) zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien an der Voltabox – ISIN DE000A2E4LE9 („Voltabox-Aktien“) – gegen Zahlung einer Gegenleistung von EUR 1,20 je Voltabox-Aktie veröffentlicht. Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endet am 14. April 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert wird.
 
Das Grundkapital der Voltabox beträgt derzeit EUR 19.148.249,00 und ist eingeteilt in 19.148.249 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00.
 
1. Bis zum 30. März 2023, 14:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), („Meldestichtag“) wurde das Pflichtangebot für insgesamt 27.416 Voltabox-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von rund 0,14 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Voltabox.
 
2. Die Bieterin hielt zum Meldestichtag unmittelbar 8.027.791 Voltabox-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 41,92 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Voltabox.
 
3. Die Stimmrechte der 8.027.791 Voltabox-Aktien, die von der Bieterin gehalten werden, wurden am Meldestichtag auch den folgenden Personen und Unternehmen, die jeweils mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen nach § 2 Abs. 5 Satz 3 WpÜG sind, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 WpÜG zugerechnet: Sunlight Group Energy Storage Systems Industrial and Commercial Société Anonyme mit Sitz in Kifissia, Athen, Griechenland; Olympia Group Ltd. mit Sitz in Limassol, Zypern; Folloe AIF V.C.I.C. Ltd. mit Sitz in Limassol, Zypern; Rackham Trust Company S.A. mit Sitz in Genf, Schweiz; Twenty20 Trustees S.A. mit Sitz in Genf, Schweiz, Herr Arnaud Cywie (geschäftsansässig in 2 rue de Jargonnant, 1207 Genf, Schweiz); Herr James Geoffrey Bethune Taylor (geschäftsansässig in Glendale, Hatch Lane, Liss Hampshire, GU33 7NJ, Vereinigtes Königreich); Koronetta Holdings Ltd. mit Sitz in Limassol, Zypern; Herr Panos Germanos (geschäftsansässig in der Oberdorfstrasse 8, 3792 Saanen, Schweiz).
 
4. Darüber hinaus hielten am Meldestichtag weder die Bieterin, noch mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG noch deren Tochterunternehmen Voltabox-Aktien, darauf bezogene Instrumente nach §§ 38, 39 WpHG oder Ansprüche auf Übertragung von Voltabox-Aktien. Ihnen waren am Meldestichtag auch keine weiteren Stimmrechte aus Voltabox-Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen.
 
Die Gesamtzahl der Voltabox-Aktien, für die das Pflichtangebot bis zum Meldestichtag angenommen wurde, zuzüglich der Voltabox-Aktien, die von der Bieterin gehalten werden oder ihr nach § 30 WpÜG zugerechnet werden, beläuft sich somit zum Meldestichtag auf 8.055.207 Voltabox-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 42,07 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Voltabox.
 
Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: https://www.triathlon.holdings/
im Internet am: 30.03.2023. 
 
Pyrbaum OT Seligenporten, den 30. März 2023
 
Triathlon Holding GmbH 
 
Quelle:Bundesanzeiger vom 30. März 2023

Übernahmeangebot für Aktien der Klöckner & Co SE: Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats

Klöckner & Co SE
Duisburg

Hinweisbekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 und § 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Aktien der Klöckner & Co SE:
Stückaktien (Namensaktien) der Klöckner & Co SE: ISIN DE000KC01000
Zum Verkauf Eingereichte Stückaktien (Namensaktien) der Klöckner & Co SE: ISIN DE000KC01V16
Neue Stückaktien (Namensaktien) der Klöckner & Co SE: ISIN DE000KC01W15
Zum Verkauf Eingereichte Neue Stückaktien (Namensaktien) der Klöckner & Co SE: ISIN DE000KC01VN7
 
Die gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Klöckner & Co SE, Duisburg, zu dem am 27. März 2023 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (Barangebot) der SWOCTEM GmbH, Haiger, an die Aktionäre der Klöckner & Co SE wird seit dem 31. März 2023 bei Klöckner & Co SE, Investor Relations, Am Silberpalais 1, 47057 Duisburg, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten (Bestellung auch möglich unter Tel: +49 203-307-2290 oder per E-Mail an ir@kloeckner.com jeweils unter Angabe einer Postadresse für den Postversand).
 
Darüber hinaus ist die Stellungnahme im Internet unter https://www.kloeckner.com/de/investoren/freiwilliges-oeffentliches-uebernahmeangebot-durch-die-swoctem-gmbh.html in deutscher Sprache und unter https://www.kloeckner.com/en/investors/voluntary-public-takeover-offer-by-swoctem-gmbh.html in unverbindlicher englischer Übersetzung bekanntgegeben. Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung.
 
Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet am: 31.03.2023. 
 
Duisburg, den 31. März 2023
 
Klöckner & Co SE
Der Vorstand | Der Aufsichtsrat
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 31. März 2023 

________________

Anmerkung der Redaktion:

Laut der Angebotsunterlage sind keine Strukturmaßnahmen und auch kein Delisting geplant. Hierzu heißt es auf S. 36 der Angebotsunterlage:

"Die Bieterin erwartet nicht, dass durch den Vollzug des Angebots der Streubesitz der Klöckner-Aktien stark verringert wird oder dass sie nach Vollzug des Angebots eine (qualifizierte) Mehrheit der Stimmrechte an Klöckner halten wird.

Die Bieterin hat daher keine Absichten, einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag abzuschließen oder einen Squeeze-out gemäß §§ 327a ff. AktG oder §§ 39a ff. WpÜG durchzuführen. Die Bieterin beabsichtigt darüber hinaus auch nicht, einen Widerruf der Zulassung der Klöckner-Aktien zum Handel im regulierten Markt mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) in Übereinstimmung mit den Regelungen des WpÜG und dem Börsengesetz (Delisting) zu veranlassen oder zu beantragen."

Donnerstag, 30. März 2023

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Pelikan Aktiengesellschaft: LG Berlin hebt Barabfindung auf EUR 1,14 an (+ 2,7 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der früheren Pelikan Aktiengesellschaft hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 7. März 2023 die Barabfindung geringfügig auf EUR 1,14 angehoben.

LG Berlin, Beschluss vom 7. März 2023, Az. 102 O 2/18 SpruchG
Hoppe u.a. ./. Pelikan International Corporation Berhad
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Pelikan International Corporation Berhad:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright, 60310 Frankfurt am Main

Leoni AG vor Einigung über Sanierungskonzept zur Sicherung der Finanzierung - Restrukturierungsplan führt zum Ausscheiden der bisherigen Aktionäre

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Nürnberg, 29. März 2023 - Die Leoni AG (ISIN: DE0005408884 / WKN: 540888) teilt mit, dass sie sich in fortgeschrittenen Verhandlungen mit ihren Finanzgläubigern und Dipl.-Ing. Stefan Pierer als strategischem Investor über ein finanzielles Sanierungskonzept befindet und mit einer kurzfristigen Einigung hierüber rechnet. Das Sanierungskonzept wird das Unternehmen wesentlich entschulden und mit frischer Liquidität ausstatten. Bei diesem finanziellen Sanierungskonzept handelt es sich aus Sicht des Vorstandes der Leoni AG um die einzige verbleibende Sanierungslösung. Die Umsetzung des Sanierungskonzepts wird die Finanzierung der Leoni AG auf Basis der derzeitigen Unternehmensplanung bis Ende 2026 sicherstellen und soll unter Anwendung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes erfolgen.

Eine von Dipl.-Ing. Stefan Pierer mittelbar gehaltene Gesellschaft würde nach einer vereinfachten Herabsetzung des Grundkapitals der Leoni AG auf 0 Euro im Wege einer Barkapitalerhöhung mit nachfolgendem Sachagio einen Betrag von 150 Mio. Euro gegen Ausgabe neuer Aktien der Leoni AG einbringen. Zusätzlich soll diese Gesellschaft Finanzforderungen gegen die Leoni AG im Volumen von 708 Mio. Euro von deren Finanzgläubigern gegen Einräumung eines Wertaufholungsinstrumentes, das einer wirtschaftlichen Beteiligung von 45 % entspricht, übernehmen und sie im Zuge der Kapitalerhöhung im Wege eines Sachagio in die Leoni AG einbringen. Auf diese Weise wird die Leoni AG um 708 Mio. Euro entschuldet und erhält 150 Mio. Euro neue Liquidität.

Im Zuge dieser Kapitalerhöhung, zu der ausschließlich die von Dipl.-Ing. Stefan Pierer gehaltene Gesellschaft zugelassen wird, soll diese neue Alleingesellschafterin der Leoni AG werden und die Börsennotierung der Aktien der Leoni AG enden.

Da nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die im Sanierungskonzept vorgesehenen Kapitalmaßnahmen die erforderliche Zustimmung der Hauptversammlung (mindestens 75% des anwesenden Grundkapitals) erreichen werden und zudem bislang nicht alle Schuldscheingläubiger dem Sanierungskonzept zugestimmt haben, soll das Sanierungskonzept unter Anwendung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes umgesetzt werden. Aufgrund des erreichten Verhandlungsstandes mit sämtlichen Konsortialbanken und einer hinreichenden Zahl an Schuldscheingläubigern können die hierfür notwendigen Mehrheiten bereits als gesichert gelten. Ausstehend ist allerdings noch die Zustimmung der Bürgen (Länder NRW, Niedersachsen, Bayern sowie der Bund), ohne die die gesamte Sanierung nicht durchführbar ist. 

Da ohne Umsetzung des Sanierungskonzepts Verluste entstünden, die das Grundkapital der Leoni AG aufbrauchen, wird der Vorstand der Leoni AG kurzfristig eine Hauptversammlung nach § 92 Aktiengesetz einberufen. Er wird dieser vorsorglich den Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals anzeigen.

Da die Aufstellung, Testierung und Veröffentlichung eines Jahres- und Konzernabschlusses erst wieder möglich sein werden, wenn die Umsetzung des Sanierungskonzepts gesichert ist, wird sich die Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses 2022 verzögern und kann erst nach Umsetzung des Sanierungskonzepts erfolgen.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Gestern wurde ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Kabel Deutschland Holding AG angekündigt.

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre bei diesem und weiteren folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: Squeeze-out zu EUR 8,76 je Aktie zugunsten der Adler Group S.A., Hauptversammlung am 28. April 2023
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc., am 16. Januar 2023 in das Handelsregister eingetragen (Fristende: 17. April 2023)
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out (?)
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main
  • fashionette AG: Zusammenarbeit mit The Platform Group, "Zusammenführung"?
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer (bereits am 22. April 2022), Hauptversammlungstermin noch offen

  • GK Software SE: Übernahmeangebot, Business Combination Agreement mit Fujitsu
  • home24 SE: erfolgreiche Übernahme, Squeeze-out?

  • Kabel Deutschland Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Vodafone Vierte Verwaltungs AG
  • KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Hauptversammlung am 27. Februar 2023
  • McKesson Europe AG (früher: Celesio AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA zu EUR 24,13, ao. Hauptversammlung am 6. April 2023
  • Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out angekündigt
  • Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH, Hauptversammlung am 2. Mai 2023

  • SLM Solutions AG: Squeeze-out-Verlangen der Nikon AM. AG

  • Studio Babelsberg AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kino BidCo GmbH (TPG Real Estate Partners/Cinespace Studios) als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 31. März 2023
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot
  • Vantage Towers AG: Übernahmeangebot durch GIP und KKR zu EUR 32,-/Aktie, Business Combination Agreement, Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 32,-/Aktie, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Oak Holdings GmbH: ao. Hauptversammlung am 5. Mai 2023
  • Voltabox AG : Pflichtangebot

(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Mittwoch, 29. März 2023

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Linde AG: LG München I verhandelt am 30. und 31. März 2023

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früher im DAX notierten Linde Aktiengesellschaft wird das Landgericht München I nach einer pandemiebedingten Verschiebung die Sache nunmehr am Donnerstag, den 30. März 2023, 10:30 Uhr, und bei einer ggf. erforderlichen Fortsetzung am Folgetag, den 31. März 2023, verhandeln. Angesichts der zahlreichen Beteiligten (alleine 235 Antragsteller) findet die Verhandlung im Justizpalast, Sitzungssaal 270, statt.

Das Landgericht hatte aufgrund der COVID-Pandemie den ursprünglich auf den 2./3. Dezember 2020 anberaumten Termin aufgehoben und zunächst den Abfindungsprüfer Ebner Stolz um eine schriftliche Stellungnahme zu einem 15 Seiten umfassenden Fragenkatalog des Gerichts gebeten.

LG München I, Az. 5 HK O 5321/19
Rheintex Verwaltungs AG u.a. ./. Linde AG
235 Antragsteller 
Antragsgegnerin: Linde GmbH (zuvor: Linde Aktiengesellschaft, früher: Linde Intermediate Holding AG)
Gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Berlin

Anfechtungsklageverfahren bezüglich BuG mit der AGROB Immobilien AG beendet

AGROB Immobilien AG
Ismaning


ISIN DE0005019004 (WKN 501900)
ISIN DE0005019038 (WKN 501903)

Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung
gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG gibt der Vorstand der AGROB Immobilien AG Folgendes bekannt:

Das Verfahren über die gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der AGROB Immobilien AG vom 30. August 2022 zum einzigen Tagesordnungspunkt (Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der AGROB Immobilien AG und der RFR InvestCo 1 GmbH) erhobene Nichtigkeits- und Anfechtungsklage vor dem Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen, Aktenzeichen 5 HK O 11697/22, ist beendet. Der Kläger hat seine Nichtigkeits- und Anfechtungsklage zurückgenommen.

Vereinbarungen, die mit der Verfahrensbeendigung im Zusammenhang stehen, wurden nicht getroffen. 

Ismaning, im März 2023

AGROB Immobilien AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 28. März 2023

___________

 Anmerkung der Redaktion:

Das LG München I hat die eingegangenen zulässigen Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der AGROB Immobilien AG und der RFR InvestCo 1 GmbH (als herrschender Gesellschaft) zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 HK O 14351/22 verbunden.

Beta Systems Software AG: Hauptversammlung stimmt Abspaltung der Latonba AG zu und lehnt Beschluss über die Auszahlung einer Dividende ab

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 29. März 2023 – Die ordentliche Hauptversammlung der Beta Systems Software AG (BSS, ISIN DE000A2BPP88) hat heute der Abspaltung sämtlicher von der Beta Systems Software AG gehaltenen 4.600.000 Stückaktien an der Latonba AG sowie von sämtlichen Rechten und Pflichten aus dem zwischen der Beta Systems Software AG und der Deutsche Balaton AG bestehenden Cash Pool Vertrag einschließlich der nach Maßgabe des Cash Pool Vertrags unterhaltenen Sicherheiten sowie der seit dem Abspaltungsstichtag bis zum Vollzugstag auf die Cash Pool Einlage aufgelaufenen Zinsen zugestimmt. Dabei fand der als Gegenantrag bzw. hilfsweises Ergänzungsverlangen eingebrachte geänderte Vertragsentwurf der Aktionärin Deutsche Balaton AG die erforderliche Mehrheit. Dem Vorschlag der Deutsche Balaton AG zufolge werden in die Latonba AG vor dem Vollzugstag Barmittel in Höhe von 12,5 Mio. EUR (anstatt in Höhe von 1,4 Mio. EUR wie von der Verwaltung vorgeschlagen) als sog. verdeckte Einlage, d.h. ohne Erhöhung des gezeichneten Kapitals und ohne Gegenleistung in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingebracht. Hinsichtlich der Auswirkungen der Umsetzung der Abspaltung auf das Eigenkapital der Beta Systems Software AG sowie des Beta-Systems Konzerns wird auf die Ad hoc Mitteilung vom 15.02.2023 verwiesen.

Unter Tagesordnungspunkt 2 hatte die Verwaltung vorgeschlagen, von dem Bilanzgewinn in Höhe von EUR 13.710.205,46 einen Betrag von 184.000 EUR als Dividende an die Aktionäre auszuschütten und einen Betrag in Höhe von EUR 13.526.205,46 auf neue Rechnung vorzutragen. Dieser Beschluss wurde von der Hauptversammlung abgelehnt. Damit ist der für das Geschäftsjahr 2021/2022 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von EUR 13.710.205,46 insgesamt auf neue Rechnung vorzutragen.

Die weiteren Vorschläge der Verwaltung wurden angenommen. Vorstand und Aufsichtsrat wurden für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2021/2022 entlastet. Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022/2023 wurde die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, gewählt. Zudem wurde eine Änderung der Satzung zur Ermöglichung der Abhaltung von virtuellen Hauptversammlungen (Vorstandsermächtigung) für die kommenden 5 Jahre beschlossen.

    Vodafone Vierte Verwaltungs AG leitet verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out bei Kabel Deutschland Holding AG ein

    Unterföhring, 29. März 2023 – Die Vodafone Vierte Verwaltungs AG, Düsseldorf, hat der Kabel Deutschland Holding AG, Unterföhring, am 29. März 2023 mitgeteilt, dass sie derzeit Aktien an der Kabel Deutschland Holding AG von mehr als 90 % des ausgegebenen Grundkapitals hält. Vor diesem Hintergrund hat die Vierte Verwaltungs AG die Kabel Deutschland Holding AG gebeten, in Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag einzutreten und verlangt, dass eine Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Vodafone Vierte Verwaltungs AG nach §§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschließt (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out). Die Vodafone Vierte Verwaltungs AG hat angekündigt, der Kabel Deutschland Holding AG die Höhe der Barabfindung mit einem weiteren Schreiben (konkretisiertes Verlangen) mitzuteilen, sobald diese festgelegt worden ist. 

    Kabel Deutschland Holding AG
    Der Vorstand

    Dienstag, 28. März 2023

    Aktuelle Squeeze-out-Kandidaten

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (ARENDTS ANWÄLTE)

    In der nachfolgenden Liste sind Unternehmen, bei denen ein Squeeze-out oder eine Verschmelzung bereits angekündigt worden sind, nicht mehr aufgeführt. 

    Insbesondere bei folgenden deutschen Unternehmen ist über kurz oder lang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out, als verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bereits ab einer Beteiligung von 90 % möglich), eine Verschmelzung oder eine andere Strukturmaßnahme denkbar:

    - a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Delisting

    - Aareal Bank AG: erfolgreiches Übernahmeangebot

    - ADM Hamburg Aktiengesellschaft (früher: Oelmühle Hamburg): Streubesitz < 5 %

    - ADVA Optical Networking SE: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 

    - ALBA SE (früher: INTERSEROH SE): Streubesitz ca. 6 %

    - Allane SE (früher: Sixt Leasing SE): geringer Streubesitz (< 7 %)

    - Allgäuer Brauhaus AG: Streubesitz < 10 %

    - alstria office REIT-AG: erfolgreiches Übernahmeangebot

    - artnet AG

    - Aves One AG: Beherrschungsvertrag angekündigt, ggf. Squeeze-out?

    - Aluminiumwerk Unna AG: delistet, minimaler Streubesitz

    - Bayerische Gewerbebau AG: delistet, Streubesitz < 10 %

    - Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG): delistet, geringer Streubesitz

    - CENTROTEC SE: Delisting, geringer Streubesitz, Aktienrückkaufsangebot

    - cycos AG: BuG, delistet, geringer Streubesitz

    - DEAG Deutsche Entertainment AG: Delisting

    - DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: geringer Streubesitz, Umplatzierung von 91 %

    - Deutsche EuroShop AG: erfolgreiches Übernahmeangebot

    - Deutsche Real Estate AG (ehemals Geestemünder Verwaltungs- und Grundstücks AG): geringer Streubesitz

    - Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG: delistet, geringer Streubesitz

    - Deutsche Wohnen SE: erfolgreiche Übernahme, Kursverfall

    - DISO Verwaltungs AG (zuvor: Matica Technologies AG, ehemals: Digital Identification Solutions AG): geringer Streubesitz

    - DMG MORI Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

    - DVS Technology AG (früher: Diskus Werke AG): geringer Streubesitz, Kündigung der Einbeziehung in den Freiverkehr

    - EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

    - Eisen- und Hüttenwerke AG: geringer Streubesitz

    - EUWAX AG: geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

    - fashionette AG: Verkauf eines Aktienpakets, "Zusammenführung" (?) mit der The Platform Group GmbH & Co. KG

    - First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

    - FRIWO AG: geringer Streubesitz

    - Funkwerk AG: geringer Streubesitz

    - Gelsenwasser AG: Streubesitz < 10 %

    - GK Software SE: Übernahmeangebot

    - Grammer AG: geringer Streubesitz

    - GSW Immobilien AG: geringer Streubesitz, Delisting-Erwerbsangebot

    - Hella GmbH & Co. KGaA: erfolgreiche Übernahme

    - HÖVELRAT Holding AG (früher NORDAKTIENBANK AG): geringer Streubesitz, Rückkaufangebot

    - HolidayCheck Group AG (ehemals Tomorrow Focus AG): Delisting, geringer Streubesitz

    - HOMAG Group AG: Spruchverfahren zum BuG

    - home24 SE: Business Combination Agreement, erfolgreiche Übernahme durch XXXLutz-Konzern, Wechsel in den General Standard

    - HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Angebot, Streubesitz < 10 %

    - InCity Immobilien AG: Streubesitz < 10 %

    - Kabel Deutschland Holding AG: BuG, geringer Streubesitz
     
    - Lechwerke AG: geringer Streubesitz, Umstrukturierung

    - Lotto24 AG: sehr geringer Streubesitz

    - LS Invest AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): geringer Streubesitz

    - MediClin AG: geringer Streubesitz

    - MEDION AG: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

    - MeVis Medical Solutions AG: BuG

    - MK-Kliniken AG: Streubesitz < 10 %

    - MME MOVIEMENT AG: delistet, geringer Streubesitz

    - Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Delisting-Erwerbsangebot

    - Oppmann Immobilien AG: Delisting

    - OSRAM LICHT AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Delisting

    - Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH 

    - Pilkington Deutschland AG: geringer Streubesitz

    - PNE AG

    - RLG Systems AG (bisher: CCR Logistics Systems AG): delistet, geringer Streubesitz

    - RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Streubesitz < 8 %

    - Rocket Internet SE: Delisting, Übernahmeangebot

    - PREOS Global Office Real Estate & Technology AG: Streubesitz 2,3 %

    - secunet Security Networks AG: geringer Streubesitz

    - SEVEN PRINCIPLES AG: Streubesitz 4 %

    - SHW AG: Delisting, erfolgreiches Übernahmeangebot, geringer Streubesitz

    - Steuler Fliesengruppe AG (ehemals Norddeutsche Steingut AG): Streubesitz < 10 %

    - Studio Babelsberg AG: Erwerb Mehrheitsbeteiligung, BuG angekündigt

    - STS Group AG: kürzlich Delisting-Erwerbsangebot

    - SUMIDA Aktiengesellschaft (zuvor: VOGT electronic AG): Delisting, Beherrschungsvertrag, geringer Streubesitz

    - TAG Colonia-Immobilien AG: BuG, geringer Streubesitz

    - Tele Columbus AG: sehr geringer Streubesitz

    - Tion Renewables AG: geringer Streubesitz, Delisting angekündigt

    - TLG IMMOBILIEN AG: Delisting-Erwerbsangebot, geringer Streubesitz

    - Uniper SE: fast vollständige Verstaatlichung

    - United Internet AG: Zukäufe durch Ralph Dommermuth

    - Vantage Towers AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Streubesitz

    - va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, weitere Annahmefrisr

    - VIB Vermögen AG: Mehrheitsbeteiligung der DIC Asset AG

    - VSM · Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken Aktiengesellschaft: delistet, geringer Streubesitz

    - WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

    - Westag AG (bisher: WESTAG & GETALIT AG): geringer Streubesitz, Rückkaufangebot
     
    - Wild Bunch AG: Squeeze-out zunächst abgesagt

    - Württembergischen Lebensversicherung AG

    - Your Family Entertainment AG

    - Zapf Creation AG: Delisting Ende 2018, geringer Streubesitz

    - ZEAG Energy AG: geringer Streubesitz

    - zooplus SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, sehr geringer Streubesitz

    Die Liste ist nicht abschließend und beruht auf einer subjektiven Einschätzung. Über Anregungen und weitere "Nominierungen" freuen wir uns.

    (unverbindlich, keine Anlage- oder Rechtsberatung)
    Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

    Vantage Towers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2023 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

    Auf der ao. Hauptversammlung soll unter TOP 2 die "Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Oak Holdings GmbH und der Vantage Towers AG" erfolgen.

    "Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter


    zugänglich:

    - Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Oak Holdings GmbH und der Vantage Towers AG,

    - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Vantage Towers AG für die am 31. März 2022 und 31. März 2021 beendeten Geschäftsjahre sowie der Jahresabschluss der Vodafone Towers Germany GmbH (ab 16. Juli 2020 firmierend unter Vantage Towers GmbH) für das am 31. März 2020 beendete Geschäftsjahr (die Vantage Towers AG ist durch Formwechsel aus der Vantage Towers GmbH hervorgegangen; dieser Formwechsel wurde mit seiner Eintragung im Handelsregister am 26. Januar 2021 wirksam; für das am 31. März 2020 beendete Geschäftsjahr kann daher nur der Jahresabschluss der Vantage Towers GmbH zugänglich gemacht werden; die Vantage Towers GmbH qualifizierte zum 31. März 2020 als Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne von § 267a HGB und war somit von der Aufstellung eines Lageberichts befreit gemäß §§ 267a Abs. 2, 264 Abs. 1 Satz 4 HGB);

    - die Eröffnungsbilanz der Oak Holdings GmbH zum 26. Oktober 2022 (die Oak Holdings wurde als Blitz D22-277 GmbH durch Gründungsurkunde vom 19. Oktober 2022 gegründet und am 26. Oktober 2022 erstmals in das Handelsregister eingetragen, weshalb die Oak Holdings GmbH über keine Jahresabschlüsse verfügt; ein Lagebericht wurde von der Oak Holdings GmbH für das vorgenannte Geschäftsjahr nicht aufgestellt und kann daher auch nicht zugänglich gemacht werden);

    - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Vantage Towers AG und der Geschäftsführer der Oak Holdings GmbH inklusive Anlagen (insbesondere die gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der Vantage Towers AG der Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) vom 23. März 2023; und

    - der nach § 293e AktG erstattete Bericht des gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfers inklusive Anlagen."

    Verfahren zum übernahmerechtlichen Squeeze-out der Biotest-Stammaktien: Nichtabhilfebeschluss des LG Frankfurt am Main

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    Der von dem spanischen Healthcare- und Pharmaunternehmen Grifols S.A. im März 2022 beantragte übernahmerechtliche Squeeze-out (§ 39a WpÜG) der Biotest-Stammaktien ist nach einer mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2022 vom Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom gleichen Tag gebilligt worden. Gegen diesen erstinstanzlichen Beschluss haben mehrere beteiligte Biotest-Minderheitsaktionäre Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 23. März 2023 hat das Landgericht nunmehr den Beschwerden nicht abgeholfen und diese dem OLG Frankfurt am Main vorgelegt. Auch unter Berücksichtigung der in den Beschwerdeschriften vorgebrachten Erwägungen sehe die Kammer keine Veranlassung, von ihren Rechtsansichten abzuweichen, insbesondere hinsichtlich der Erreichung der 5 %-Schwelle des § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG sowie der Angemessenheit der Gegenleistung.

    Mit rechtskäftigem Abschluss des Verfahrens werden die Stammaktien des Blutplasmaspezialisten Biotest AG (ISIN DE0005227201), die Grifols noch nicht mittelbar oder unmittelbar gehören, gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 43,00 je Stammaktie auf die Antragstellerin übertragen. Nach Angabe des Gerichts sind hiervon 566.294 Biotest-Stammaktien betroffen (nicht jedoch die Vorzugsaktien mit der ISIN DE0005227235, die weiterhin im Eigentum der entsprechenden Minderheitsaktionäre bleiben). 

    Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Oktober 2022, Az. 3-05 O 19/​22

    Montag, 27. März 2023

    va-Q-tec AG: va-Q-tec verschiebt Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2022

    Würzburg, 27. März 2023 Die va-Q-tec AG („Gesellschaft“) verschiebt die Veröffentlichung des geprüften und testierten Jahres- und Konzernabschlusses für das zum 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr auf den 21. April 2023. Dies haben Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft in Abstimmung mit der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft beschlossen. Ursächlich für die Entscheidung sind organisatorische und deutliche zeitliche Mehraufwendungen im Kontext des laufenden Übernahmeangebots.

    AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA plant Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je Aktie und weiteres Aktienrückkaufprogramm

    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

    Grünwald, 27. März 2023 – Die geschäftsführenden Direktoren der AURELIUS Management SE, der persönlich haftenden Gesellschafterin der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA (ISIN DE000A0JK2A8) („Gesellschaft“), haben heute beschlossen, der kommenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Aktie aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2022 vorzuschlagen.

    Weitere 26 Mio. EUR des Bilanzgewinns sollen für ein mögliches neues Aktienrückkaufprogramm zur Verfügung stehen, das nach Abschluss des derzeitigen laufenden Aktienrückkaufprogramms ("Aktienrückkaufprogramm 2023") aufgelegt werden soll.

    SWOCTEM GmbH veröffentlicht freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für Aktien der Klöckner & Co SE

    27. März 2023 – Die SWOCTEM GmbH, deren Geschäftsanteile zu 100 % unmittelbar von Prof. Dr.-Ing. E.h. Friedhelm Loh gehalten werden, hat heute die Angebotsunterlage für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot für sämtliche nennwertlosen auf den Namen lautende Stückaktien der Klöckner & Co SE, die nicht unmittelbar von der SWOCTEM GmbH gehalten werden, nach erfolgter Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht.

    Aktionäre der Klöckner & Co SE können ihre Aktien ab heute bis zum 25. April 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) bzw. 18:00 Uhr (Ortszeit New York) einreichen. Der Barangebotspreis in Höhe von 9,75 Euro je Aktie der Klöckner & Co SE entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Das Angebot enthält keine Mindestannahmeschwelle.

    Der Vollzug des Angebots steht unter bestimmten Bedingungen, unter anderem kartellrechtlichen und sonstigen regulatorischen Freigaben sowie weiteren marktüblichen Bedingungen. Dazu zählt insbesondere eine „Market-MAC“-Klausel, nach der das Angebot entfällt, wenn der SDAX während der Annahmefrist an drei aufeinanderfolgenden Handelstagen um mehr als 15 % unter den Schlusskurs des SDAX am letzten Handelstag vor dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots, d.h. unter einen Schwellenwert des SDAX von 11.286,75 Punkten, fällt.

    Die Angebotsunterlage für das Angebot (in deutscher Sprache sowie als unverbindliche Übersetzung in englischer Sprache) und weitere in Zusammenhang mit dem Angebot stehende Informationen sind im Internet unter https://www.offer-swoctem.com veröffentlicht.

    Samstag, 25. März 2023

    Tion Renewables AG: EQT Active Core Infrastructure erwirbt Mehrheitsbeteiligung an der Tion Renewables AG vom Ankeraktionär Pelion Green Future, der reinvestieren und eine Minderheitsbeteiligung halten wird

    Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

    Grünwald, 24. März 2023. Der Ankeraktionär der Tion Renewables AG (die "Gesellschaft", ISIN: DE000A2YN371), die Pelion Green Future Alpha GmbH ("Pelion"), hat heute mit der Boè TopCo GmbH & Co. KG (der "Käufer"), einer indirekt von EQT Active Core Infrastructure SCSp ("EQT") gehaltenen Erwerbsgesellschaft, einen verbindlichen Aktienkaufvertrag abgeschlossen, unter dem der Käufer - vorbehaltlich des Eintritts üblicher Closing Bedingungen - beabsichtigt 3.401.500 Aktien der Gesellschaft von Pelion zu erwerben (die "Transaktion"). Dies entspricht 71,7 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Ein mit Pelion verbundenes Unternehmen wird in eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft reinvestieren. Ferner hat ein Tochterunternehmen des Käufers Aktienkaufverträge über den Erwerb von weiteren 10,4 % des Grundkapitals der Gesellschaft abgeschlossen.

    Im Rahmen der Transaktion hat die Gesellschaft heute ein Investment Agreement mit der Erwerbsgesellschaft abgeschlossen, in dem das gemeinsame Verständnis im Hinblick auf die Transaktion, die künftige Organisations- und Corporate-Governance-Struktur sowie die Geschäftsstrategie der Gesellschaft niedergelegt ist. Das Investment Agreement sieht vor, die Gesellschaft in eine führende Plattform für Investitionen in die Energiewende von signifikanter Größe auszubauen, die über ein starkes Fundament an Cash-generierenden operativen Anlagen verfügt und von EQT als starkem strategischen und finanziellen Partner profitiert, der ihr langfristiges Wachstum unterstützt.

    EQT beabsichtigt so bald wie möglich nach Vollzug der Transaktion die Freiverkehrsnotierung der Aktie der Gesellschaft an allen Börsen zu beenden.

    Als Folge der Transaktion werden die in der Bekanntmachung zum unverbindlichen Memorandum of Understanding zwischen der Gesellschaft und der clearvise AG beschriebenen Maßnahmen nicht wie ursprünglich beabsichtigt umgesetzt werden.