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Dienstag, 8. November 2022

Umzug unserer XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren" zu LinkedIn

XING will die Gruppen leider ab Anfang des kommenden Jahres nicht weiterführen.

"SpruchZ: Unternehmensbewertung & Spruchverfahren" gibt es daher zukünftig bei LinkedIn:
https://www.linkedin.com/groups/12704177/

Wir würden uns freuen, wenn möglichst viele unserer Mitglieder zukünftig dort diskutieren könnten und sich informieren würden.

Anfechtungsklage gegen KUKA AG vergleichsweise beigelegt: Squeeze-out-Beschluss kann eingetragen werden

KUKA Aktiengesellschaft
Augsburg

ISIN DE0006204407
WKN 620440

Bekanntmachung gemäß § 248a i.V.m. § 149 AktG - Mitteilung über Verfahrensbeendigung

I. Gemäß §§ 248a, 149 AktG geben wir bekannt, dass das beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 7039/22 anhängige Anfechtungsverfahren betreffend den auf der ordentlichen Hauptversammlung der KUKA Aktiengesellschaft vom 17. Mai 2022 gefassten Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt 7 "Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der KUKA Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG" beendet ist. Zudem hat die KUKA Aktiengesellschaft mit Zustimmung der Kläger ihren Antrag im Freigabeverfahren zurückgenommen.

Der Beschluss des Landgerichts München I – 5. Kammer für Handelssachen – vom 28. Oktober 2022 über den gerichtlich festgestellten Vergleich hat bis auf die Anschriften der Parteien und die Angaben zu den jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten folgenden vollständigen Wortlaut:

"In dem Rechtsstreit

1) R. , vertreten durch den Vorstand,
– Klägerin –

2) R.
– Kläger –

3) N.…
– Kläger –
1) F.
– Nebenintervenient –

2) R., vertreten durch den Vorstand, …
– Nebenintervenient –

3) Y. …
– Nebenintervenient –
– nicht mehr beteiligt –

4) H.
– Nebenintervenientin –
– nicht mehr beteiligt –…

gegen

KUKA AG, vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, …
– Beklagte –
1) Guangdong Midea Electric Co., Ltd , …
– Beigetretene –

2) Midea Electric Netherlands (I) B.V. , …
– Beigetretene –…

wegen Anfechtung

erlässt das Landgericht München I – 5. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek am 28.10.2022 folgenden

Beschluss:

I. Es wird festgestellt, dass die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. und die Midea Electric Netherlands (I) B.V. dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs beigetreten sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Kläger, die Beklagte, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetretenen Nebenintervenienten zu 1) und zu 2) sowie die dem Rechtsstreit zum 5 HK O 7039/22 Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs beigetretenen Midea Electric Co., Ltd. und die Midea Electric Netherlands (I) B.V. durch Einreichung übereinstimmender Schriftsätze vom 26.10.2022 (Kläger zu 3) sowie jeweils vom 27.10.2022 folgenden Vergleich abgeschlossen haben:

Prozessvergleich

In Sachen

1. R. (im Folgenden "Kläger zu 1."), vertreten durch den Vorstand, Herrn ...,

2. N. (im Folgenden "Kläger zu 2."),

3. R. (im Folgenden "Kläger zu 3."), 

der Kläger zu 1., der Kläger zu 2. sowie der Kläger zu 3. zusammen die "Kläger",

4. R. (im Folgenden "Nebenintervenient zu 1."), vertreten durch den Vorstand, Herrn ...,

5. F. (im Folgenden "Nebenintervenient zu 2."), 

der Nebenintervenient zu 1., der Nebenintervenient zu 2., zusammen die "Nebenintervenienten"

gegen die

KUKA Aktiengesellschaft (im Folgenden die "Beklagte" oder die "Gesellschaft")

schließen die Kläger und die Nebenintervenienten mit der Beklagten und der Mehrheitsaktionärin der Beklagten, der

Guangdong Midea Electric Co., Ltd. (im Folgenden "Midea" oder "Hauptaktionärin")

unter Beteiligung der Midea Electric Netherlands (I) B.V. (im Folgenden "Garantin"), 

die Garantin und Midea, die dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 HK O 7039/22 zum Abschluss des Vergleichs auf Seiten der Beklagten beitreten, gemeinsam mit der Beklagten, den Nebenintervenienten und den Klägern, die "Parteien"

auf Vorschlag und Anraten des Gerichts den nachfolgenden Prozessvergleich:

Präambel

1. Am 17. Mai 2022 hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 80,77 je Aktie der Gesellschaft beschlossen ("Squeeze-out" oder "Squeeze-out Beschluss").

2. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 17. Juni 2022 gegen den Squeeze-out Beschluss vor dem Landgericht München I (das "Gericht") Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die unter dem Aktenzeichen 5 HK O 7039/22 geführt werden (im Folgenden auch die "Klagen" oder das "Anfechtungsverfahren").

3. Die Beklagte hat beim Oberlandesgericht München ein Freigabeverfahren eingeleitet, das unter dem Aktenzeichen 7 AktG 3/22 geführt wird (das "Freigabeverfahren").

4. Die Parteien vereinbaren diesen Vergleich (der "Vergleich"), der im Umfang nachfolgender Ziffer I auch als echter Vertrag zugunsten Dritter, nämlich aller außenstehenden Aktionäre der Beklagten (§ 328 BGB), gilt:

I. Regelungen zum Spruchverfahren

1. Die Parteien sind sich uneinig über den für die Ermittlung der Barabfindung zugrunde zu legenden Bewertungsstichtag. Midea ist der Auffassung, dass der zugrunde zu legende Bewertungsstichtag der Tag der Hauptversammlung, mithin der 17. Mai 2022 ist. Die Kläger und die Nebenintervenienten sind der Auffassung, dass als Bewertungsstichtag ein Tag zugrunde zu legen ist, der nach Ablauf der zwischen der Gesellschaft und Midea Group Co., Ltd bestehenden und im Jahre 2016 abgeschlossenen Investorenvereinbarung liegt. Die Investorenvereinbarung läuft am 28. Dezember 2023 aus. Die Parteien sind sich einig, dass diese Rechtsfrage nunmehr ausschließlich im Spruchverfahren zu klären und richterlich zu entscheiden ist.

2. Sollte das zuständige Gericht im Spruchverfahren eine Barabfindung bestimmen, die den Wert von EUR 80,77 übersteigt, wird Midea den Differenzbetrag zwischen EUR 80,77 und der vom Gericht bestimmten Barabfindung bereits ab dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 17. Mai 2022, und im Übrigen in Höhe der geschuldeten Verzinsung nach Maßgabe von § 327b Abs. 2 AktG verzinsen.

3. Midea und die Garantin bestellen Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB unwiderruflich als Zustellungsbevollmächtigte für alle Erklärungen von ehemaligen Aktionären der Beklagten, die durch eine rechtskräftige Entscheidung in einem etwaigen Spruchverfahren, gerichtet auf Überprüfung der Angemessenheit der im Rahmen des Squeeze-out gewährten Barabfindung, begünstigt sind und werden darauf hinwirken, dass sich Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB unverzüglich nach Wirksamwerden des Squeeze-out entsprechend bei dem für das Spruchverfahren zuständigen Gericht bestellt.

4. Die Garantin steht neben Midea für die Zahlung einer etwaigen im Spruchverfahren bestimmten Erhöhung der Barabfindung einschließlich Zinsen an die vormaligen Minderheitsaktionäre der Beklagten unwiderruflich und unbedingt ein. Die Garantin wird diese Verpflichtung auch einer etwaigen Rechtsnachfolgerin auferlegen. Für Ansprüche gegenüber der Garantin gilt § 16 SpruchG sinngemäß.

5. Die Kläger, die Nebenintervenienten und ihnen nahestehende Personen i.S.v. § 138 InsO werden keine weiteren Verfahren gegen die Gesellschaft und mit ihr verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG einleiten, anregen oder betreiben oder Dritten bei solchen Verfahren behilflich sein. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass dieser Vergleich das Recht der Kläger und der Nebenintervenienten nicht beschränken soll, für eigene oder fremde Rechnung, selbst oder mittels verbundener Unternehmen oder nahestehender Personen ein Spruchverfahren, gerichtet auf Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung, einzuleiten und zu betreiben.

II. Beendigung der anhängigen Verfahren

1. Mit der Wirksamkeit dieses Vergleichs gemäß Ziffer V.1. ist das Anfechtungsverfahren erledigt. Vorsorglich erklären der Kläger zu 1., der Kläger zu 2. und der Kläger zu 3. hiermit die unbedingte und vollumfängliche Rücknahme ihrer jeweils anhängigen Klagen gegen den von der Hauptversammlung der Beklagten am 17. Mai 2022 gefassten Squeeze-out Beschluss, und die Beklagte erklärt vorsorglich ihre Einwilligung in die Klagerücknahmen.

2. Die Beklagte verpflichtet sich in ihrer Eigenschaft als Antragstellerin des Freigabeverfahrens, ihren Antrag im Freigabeverfahren unverzüglich nach der Zustellung des Beschlusses, durch den dieser Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde, unbedingt und vollumfänglich zurückzunehmen. Diese Verfahrenshandlung ist durch Schriftsatz an das Oberlandesgericht München zu bewirken (per beA). Die Kläger als Antragsgegner und Midea erhalten eine Abschrift dieses Schriftsatzes nebst Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO per Telefax oder E-Mail. Die Kläger werden der Antragsrücknahme unverzüglich zustimmen.

3. Die Kläger und die Nebenintervenienten verzichten hiermit unwiderruflich auf die Fortführung der Klagen, der Nebenintervention oder des Freigabeverfahrens und auf sämtliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder sonstige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Squeeze-out Beschlusses mit Ausnahme der Überprüfung der Höhe der Barabfindung im Rahmen eines Spruchverfahrens. Die Kläger und die Nebenintervenienten verpflichten sich überdies, darauf hinzuwirken, dass auch die ihnen nahestehenden Personen i.S.v. § 138 InsO keine den Klägern in diesem Vergleich untersagten Maßnahmen ergreifen oder einleiten.

III. Zustimmung zur sofortigen Eintragung des Squeeze-out

1. Der Kläger zu 1., der Kläger zu 2. und der Kläger zu 3. stimmen ausdrücklich und unwiderruflich der Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister des Sitzes der Beklagten zu.

2. Auf Anforderung von Midea richten sämtliche Kläger unmittelbar nach der Zustellung des Beschlusses, durch den dieser Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde, ein mit Midea abgestimmtes Schreiben an das Amtsgericht Augsburg als Registergericht (" Registergericht ") (über ihre Verfahrensbevollmächtigten per beA oder persönlich vorab per Fax), in dem sie das Registergericht über die erfolgte Vergleichsfeststellung in Kenntnis setzen und die alsbaldige Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister am Sitz der Beklagten anregen. Als Anlage zu diesem Schreiben an das Registergericht legen die Kläger eine Kopie dieses Vergleichs und des gerichtlichen Beschlusses bei. Die Beklagte und Midea erhalten eine Abschrift dieses Schreibens (und der zugehörigen Anlagen) nebst Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO oder Fax-Sendebericht unmittelbar nachfolgend per Telefax oder E-Mail.

3. Die Kläger und die Nebenintervenienten verpflichten sich, die schnellstmögliche Eintragung des Squeeze-out durch das Registergericht in jeder Hinsicht zu unterstützen und zu fördern und auf Verlangen des Registergerichts, der Beklagten oder von Midea unverzüglich, in jedem Falle aber binnen eines Werktags nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung, sämtliche Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Squeeze-out notwendig, zweckdienlich oder hilfreich sein können. Die entsprechende Aufforderung ist per Telefax, E-Mail und soweit möglich, mit telefonischem Avis vorab zu erklären. Etwa gegenüber dem Registergericht bereits erhobene Einwände gegen die Eintragung und von ihnen hierzu beim Registergericht etwa gestellte Anträge, etc. werden die Kläger und die Nebenintervenienten unverzüglich durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Registergericht zurückziehen bzw. für erledigt erklären.

4. Die Kläger und die Nebenintervenienten verpflichten sich überdies,

(a) die Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister nicht durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern und bei einer solchen Verhinderung oder Verzögerung durch Dritte nicht behilflich zu sein,

(b) die erfolgte Eintragung oder die Umstände der Eintragung weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form anzugreifen und bei einem solchen Angriff durch Dritte nicht behilflich zu sein und Ansprüche hieraus oder im Zusammenhang mit der Eintragung gegen die Beklagte, Midea, Amtsträger und staatliche Stellen oder sonstige Dritte nicht geltend zu machen und bei einer solchen Geltendmachung durch Dritte nicht behilflich zu sein und

(c) keine sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eintragung des Squeeze-out Beschlusses zu ergreifen oder einzuleiten und bei einer solchen Ergreifung oder Einleitung durch Dritte nicht behilflich zu sein, soweit solche Maßnahmen nicht nach diesem Vergleich erforderlich sind.

Die Kläger und die Nebenintervenienten werden darauf hinwirken, dass auch ihnen nahestehende Personen i.S.v. § 138 InsO keinerlei derartige Maßnahmen einleiten. Ziffer II.3 dieses Vergleichs bleibt unberührt.

IV. Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger

1. Midea erstattet den Klägern und den Nebenintervenienten jeweils die auf sie entfallenden Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens. Die Beklagte trägt ihre Kosten in beiden Verfahren selbst und wird weder im Hauptsache- noch im Freigabeverfahren einen Kostenfestsetzungsantrag stellen. Midea erstattet die auf die Kläger entfallenden außergerichtlichen Kosten des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens (auch im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO) nach näherer Maßgabe dieser Ziffer IV. des Vergleichs. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO findet keine Anwendung mit der Maßgabe, dass jeder Kläger die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für je einen Anwalt in Anspruch nehmen kann.

2. Die Parteien geben den Streitwert für das Anfechtungsverfahren und das Freigabeverfahren übereinstimmend mit EUR 500.000,00 und den Gegenstandswert dieses Vergleichs (Vergleichsmehrwert) aufgrund der in Ziffer I dieses Vergleichs zu Gunsten aller Aktionäre seitens der Hauptaktionärin und der Garantin gegebenen zusätzlichen Zusagen mit EUR 2.000.000 an, wobei sich der Gesamtwert aus der Summe des Streitwerts und des Vergleichsmehrwerts dieses Vergleichs ergibt. Sollte das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Streitwertfestsetzung rechtskräftig andere Werte festsetzen, gelten diese gerichtlich festgesetzten Werte als vereinbart, wobei sich die Parteien einig sind, dass im Falle einer Festsetzung höherer Werte durch das Gericht lediglich die in Satz 1 genannten Werte heranzuziehen sind.

3. Die nach diesem Vergleich erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten im Anfechtungsverfahren je Kläger werden mit den folgenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (" RVG ") und dem Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (" VV ") aus den folgenden Werten von Midea übernommen: 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV aus dem Streitwert dieses Verfahrens; 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 2 VV aus dem Vergleichsmehrwert dieses Vergleichs; 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV aus dem Gesamtwert dieses Vergleichs; 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV aus dem Streitwert dieses Verfahrens; 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV aus dem Vergleichsmehrwert dieses Vergleichs; Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV.§ 15 Abs. 3 RVG findet Anwendung. Die Nebenintervenienten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Die nach diesem Vergleich erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten im Freigabeverfahren je Kläger werden mit den folgenden Gebühren nach dem RVG und dem VV von Midea übernommen: 0,75 Verfahrensgebühr aus dem Streitwert des Freigabeverfahrens (Ziffer IV.2) gemäß Nr. 3325 VV; 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG aus dem Streitwert des Freigabeverfahrens, Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV.

5. Die Parteien erkennen die Werte gemäß vorstehender Ziffer IV.2 bis IV.4 des Vergleichs als verbindlich an und schlagen diese dem Gericht zum Zwecke der Streitwertfestsetzung vor.

6. Die von den Klägern und Nebenintervenienten gezahlten Vorschüsse auf die Gerichtskosten werden von Midea auf Nachweis an den jeweiligen Kläger oder Nebenintervenienten erstattet. Etwaig verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht zurückerstattet, leitet der betreffende Kläger oder Nebenintervenient unaufgefordert, spätestens 10 Bankarbeitstage nach Eingang an Midea weiter, sofern er insoweit bereits eine Erstattung von Midea erhalten hat. Midea stellt die Kläger und Nebenintervenienten von etwaigen an die Beklagte zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten frei. Diese Freistellung erfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten (dort: Antragstellerin) im Freigabeverfahren gegenüber den Klägern (dort: Antragsgegnern).

7. Auf vorstehende Kosten und Auslagen entfallende Umsatzsteuer übernimmt Midea, sofern ein Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO reicht aus). Die Kläger werden die vorgenannten Kosten unverzüglich in einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach Maßgabe vorstehender Festsetzungsparameter festsetzen lassen, wobei die Kläger eine Festsetzung von Zinsen nicht beantragen werden.

8. Die vorstehenden Kosten-, Streit- und Gegenstandswertregelungen sind für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Nebenintervenienten abschließend. Weitere gerichtliche oder außergerichtliche Kosten der Kläger werden nicht übernommen. Die Parteien werden keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer Änderung der hier getroffenen Kosten-, Streit- und Gegenstandswertregelungen führen.

V. Wirksamkeitsvoraussetzungen

1. Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wirksam.

2. Die in diesem Vergleich von Midea übernommenen Leistungspflichten stehen unter den aufschiebenden Bedingungen der Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister am Sitz der Beklagten und der Beendigung des Anfechtungsverfahrens durch gerichtliche Protokollierung dieses Vergleichs.

VI. Sonstiges

1. Die Beklagte wird den Wortlaut dieses Vergleichs im Bundesanzeiger gemäß §§ 248a Satz 2 i.V.m. 149 Abs. 2 AktG veröffentlichen, nicht jedoch die Anschriften und die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien. Sollte die Beklagte eine entsprechende Veröffentlichung nicht vornehmen, ist jede Partei berechtigt, die Veröffentlichung binnen einer Frist von 2 Wochen nach entsprechender Aufforderung an die Beklagte selbst vorzunehmen. Soweit eine Bekanntmachung nach § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG unvollständig sein sollte, bleiben alle in diesem Vergleich geregelten Pflichten der Parteien dieses Vergleichs davon unberührt. Die Parteien verzichten für diesen Fall schon jetzt auf alle Rückforderungen einer trotz Unwirksamkeit bewirkten Leistung. Entsprechendes gilt auch für die Leistung von Dritten, die den Parteien nahestehen oder zuzurechnen sind.

2. Eine weitergehende Bekanntmachung erfolgt, soweit rechtlich zulässig, nicht, und die Parteien sind sich darin einig, dass der Vergleich im Übrigen vertraulich behandelt werden soll. Hiervon ausgenommen sind Veröffentlichungspflichten nach deutschem Recht, die Weitergabe an verbundene Unternehmen von Midea, und die Offenlegung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren und behördlichen Verfahren sowie zum Zwecke der buchhalterischen Dokumentation. Etwaige weitere notwendige Bekanntmachungen werden nicht im Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung" erfolgen. Die Parteien verpflichten sich auch unter Einschluss von mit ihnen verbundenen Unternehmen (soweit rechtlich zulässig) darauf hinzuwirken, dass die unter Ziffer VI.2 dieses Vergleichs genannten Bestimmungen eingehalten werden.

3. Die Parteien versichern, dass die Beklagte im Zusammenhang mit diesem Vergleich Aktionären der Beklagten keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt hat. Die Kläger und die Nebenintervenienten versichern, dass ihnen im Zusammenhang mit diesem Vergleich keine Sondervorteile von der Beklagten gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind und dass außerhalb dieses Vergleichs keine Vereinbarungen oder Abreden zwischen der Beklagten, den Klägern und den Nebenintervenienten bestehen.

4. Des Weiteren gilt das Folgende:

(a) Die Kläger, die Nebenintervenienten und Midea gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei sämtlichen Zahlungen an die Kläger und die Nebenintervenienten aufgrund dieses Vergleichs um nicht umsatzsteuerbare bzw. umsatzsteuerfreie Zahlungen handelt und die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1, 3 UStG und der dazugehörigen EU-Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vorliegen.

(b) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen die Ansprüche der Kläger und Antragsgegner im Freigabeverfahren sowie der Nebenintervenienten in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anfechtungsverfahren und dem Freigabeverfahren, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, abgegolten werden.

(c) Die Kläger und die Nebenintervenienten behalten sich im Verhältnis zu Midea das Recht vor, Midea keine Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, und Midea verpflichtet sich, soweit nicht anders in dieser Ziffer VI.4 des Vergleichs geregelt, in diesem Fall insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen an die Kläger und die Nebenintervenienten aufgrund dieses Vergleichs geltend zu machen.

(d) Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Kläger und der Nebenintervenienten oder von Midea oder ein Finanzgericht in einem Verfahren in dem die Kläger , die Nebenintervenienten oder Midea Partei ist, zu einem späteren Zeitpunkt verfügen oder urteilen sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen umsatzsteuerpflichtigen und nicht umsatzsteuerbefreiten Umsatz nach §§ 1, 3 UStG handelt, sind sich die Kläger die Nebenintervenienten und Midea ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs an die Kläger gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Midea verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten rechtskräftig als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen an die Kläger und/oder die Nebenintervenienten , den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der Kläger und/oder der Nebenintervenienten, die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, an den Kläger und/oder die Nebenintervenienten zu zahlen.

(e) Die Parteien sind sich darin einig, dass keine Regelung in diesem Vergleich das Recht und die Pflicht der Parteien beschränkt, die anwendbaren Steuergesetze und sonstige Rechtsvorschriften einzuhalten, insbesondere diesen in Ziffer VI.4 des Vergleichs beschriebenen Vorgang den Steuerbehörden offenzulegen und die Rechtsgeschäfte mit den Klägern und den Nebenintervenienten, welche den in der Präambel dieses Vergleichs umrissenen Gegenstand betreffen, ordnungsgemäß zu versteuern.

(f) Die Regelung dieser Ziffer VI.4 des Vergleichs geht in ihrem Anwendungsbereich mit Blick auf den jeweils angesprochenen Personenkreis den sonstigen Regelungen dieses Vergleichs vor, die insoweit nur subsidiäre Geltung beanspruchen.

5. Sofern und soweit die Parteien in diesem Vergleich Versprechen gegenüber Dritten (einschließlich der Beklagten und den außenstehenden Aktionären) abgeben oder Leistungspflichten zu Gunsten Dritter übernehmen, ist dieser Vergleich als echter Vertrag zu Gunsten Dritter zu verstehen. Dritte sollen aus diesem Vertrag ein unmittelbares Recht erwerben, eine Leistung an sich zu verlangen. Der Versprechensempfänger ist berechtigt, die Leistung an den Dritten zu fordern. Sollte der Dritte die Leistung gegenüber dem Versprechenden ablehnen, so erlischt das Recht, ohne dass der Versprechensempfänger die Leistung an einen anderen Dritten oder an sich verlangen kann. Die Parteien können das Recht eines jeden Dritten einvernehmlich aufheben oder ändern, ohne dass es der Zustimmung des Dritten bedarf.

6. Mit Bewirkung der nach Ziffern I und IV dieses Vergleichs geschuldeten Verpflichtungen durch Midea sind alle Ansprüche der Kläger und der Nebenintervenienten gegen Midea und die Beklagte und die mit ihnen verbundenen Unternehmen sowie von Midea gegen die Kläger und die Nebenintervenienten, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Davon ausgenommen sind die im Rahmen dieses Vergleichs begründeten Pflichten und Ansprüche der Parteien, insbesondere aufgrund eines Spruchverfahrens.

7. Die Parteien verpflichten sich, die Erreichung des aus der Präambel und den Vorschriften dieses Vergleichs ersichtlichen Zweck des Vergleichs nach besten Kräften zu fördern und verzichten, soweit gesetzlich zulässig, auf eine Anfechtung oder sonstige Rückabwicklung dieses Vergleichs.

8. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

9. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die mit dem in der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesem Vergleich.

10. Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgerichts München I vereinbart."

II. Die Leistungen der KUKA Aktiengesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter im Rahmen des unter Ziffer I bekannt gegebenen Prozessvergleichs werden gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 Satz 2 AktG nachfolgend gesondert beschrieben:

1. Die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. hat sich für den Fall, dass das zuständige Gericht im Spruchverfahren eine Barabfindung bestimmen sollte, die den Wert von EUR 80,77 übersteigt, verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen EUR 80,77 und der vom Gericht bestimmten Barabfindung bereits ab dem Tag der Hauptversammlung, als seit dem 17. Mai 2022, und im Übrigen in Höhe der geschuldeten Verzinsung nach Maßgabe von § 327b Abs. 2 AktG zu verzinsen (Ziffer I.2).

2. Die Midea Electric Netherlands (I) B.V. hat sich unwiderruflich und unbedingt verpflichtet, neben der Guangdong Midea Electric Co., Ltd. für die Zahlung einer etwaigen im Spruchverfahren bestimmten Erhöhung der Barabfindung einschließlich Zinsen an die vormaligen Minderheitsaktionäre der KUKA Aktiengesellschaft einzustehen und diese Verpflichtung auch einer etwaigen Rechtsnachfolgerin aufzuerlegen (Ziffer I.4).

3. Die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. hat sich verpflichtet, die auf die Kläger und die Nebenintervenienten jeweils entfallenden Gerichtskosten des Anfechtungs- und Freigabeverfahrens zu tragen. Außerdem erstattet die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. den Klägern und Nebenintervenienten ihre außergerichtlichen Kosten im Anfechtungsverfahren und im Freigabeverfahren, vorbehaltlich einer niedrigeren gerichtlichen Streitwertfestsetzung, auf Basis eines Streitwerts von EUR 500.000 und eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von EUR 2.000.000 mit der Maßgabe, dass jeder Kläger die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für je einen Anwalt in Anspruch nehmen kann (Ziffer IV). 

Augsburg, im November 2022

KUKA Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. November 2022

____________

Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit der den Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Beweisbeschluss des LG Frankfurt am Main

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13. August 2020 die Barabfindung auf EUR 77,79 angehoben (+ 12,1 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_17.html

Das OLG Frankfurt am Main, dem die Sache aufgrund von Beschwerden mehrerer Antragsteller vorgelegt worden ist, hatte das Verfahren jedoch kürzlich an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des OLG stellt der vom Landgericht herangezogene Börsenkurs keine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts dar. Dieser könne nicht ohne weitere Ermittlungen anhand des Börsenwerts geschätzt werden. Vorliegend habe der Börsenkurs angesichts eines fehlenden liquiden Aktienhandels keine Aussagekraft.
 
Das LG Frankfurt am Main hat nach Rückerhalt der Akten mit Beschluss vom 8. November 2022 Herrn WP StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann zum Sachverständigen bestellt. Das Gericht gibt folgende Vorgaben: "Dabei soll der Sachverständige neben einer Bewertung im sog. Ertragswertverfahren auch überprüfen, ob sich eine höhere Abfindung als nach dem Ertragswert bei Berücksichtigung des Börsenkurses ergäbe, wobei der Sachverständige entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 15.6.2022 – 21 W 135/20 – dort S. 14 – 18 hierzu klären muss, ob dem Börsenkurs hier eine Aussagekraft zukommen kann." Des Weiteren: "Der Übertragungsbericht und die sachverständige Prüfung sollen im allgemeinen nicht zur Grundlage des Gerichtsgutachtens genommen werden, vielmehr soll eine selbständige Neubewertung durch den Sachverständigen erfolgen." 
 
Hinsichtlich des anzusetzenden Beta-Faktors hält das Gericht fest: "Der Sachverständigen wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass nach bisheriger Ansicht der Kammer ein Beobachtungszeitraum von 5 Jahren beim Beta-Faktor problematisch ist, da es im Wesentlichen um künftige Entwicklungen geht. Sollte der Sachverständigen hier einen längeren Zeitraum als 2 Jahre für sachgerecht und angemessen halten, so soll er daneben auch den Wert bei einem 2-jährigen Beobachtungszeitraum darstellen."

OLG Frankfurt am Main,  Beschluss vom 15. Juni 2022, Az. 21 W 135/20
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. August 2020, Az. 3-05 O 79/19
SCI AG u.a. ./. Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG:
RAe Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München

Montag, 7. November 2022

SVB Innerer Wert zum 31. Oktober 2022

Mitteilung der Shareholder Value Beteiligungen AG

Der Innere Wert der Shareholder Value Beteiligungen AG zum 31. Oktober 2022 betrug 150,53 € pro Aktie und liegt damit um 19,4 % unter dem Jahresanfangswert in Höhe von 186,78 €. Auf Basis des Xetra Schlusskurses vom 31.10.2022 von 115,00 € pro Aktie beträgt der Discount zum Inneren Wert 23,6%.

Zum Portfolio:

Die Intershop Communications AG (WKN: A25421) konnte im Rahmen der neun Monats-Zahlen einen erfreulichen Anstieg der Anzahl an Neukunden melden. Unerfreulich hingegen ist die Entwicklung im Bereich der Professional Services, dieser konnte wiederholt die Erwartungen nicht erfüllen. Daraus resultiert ein deutlicher Verlust, der zur Verfehlung der Jahres-Prognose führt. Die Gesellschaft erwartet nunmehr einen Umsatz auf Vorjahresniveau (bisheriger Ausblick: Umsatzanstieg von etwa 10%) sowie ein negatives operatives Ergebnis (EBIT) im unteren einstelligen Millionen Euro-Bereich (bisher: positives EBIT in Höhe von mindestens 1,0 Mio. Euro). Die Prognose für den Net New Annual Recurring Revenue (Net New ARR) sieht unverändert einen Anstieg um 10 % vor.

In den letzten Monaten ergaben sich durch die Kursverwerfungen die ersten Kaufgelegenheiten, die wir für zwei neue Investments genutzt haben.

Bei dem ersten neuen Engagement handelt es sich um die Amadeus FiRe AG (WKN: 509310), eines der führenden spezialisierten Personaldienstleistungsunternehmen mit konzerneigenen Fort- und Weiterbildungsinstituten. Die Firma ist seit mehr als 30 Jahren der spezialisierte Personaldienstleister im kaufmännischen und IT-Bereich für Zeitarbeit, Personalvermittlung und Interim Management. Das Unternehmen ist im Bereich der Personaldienstleistungen mit über 20 Niederlassungen in Deutschland bundesweit vertreten und dadurch mit dem lokalen Kandidaten- und Arbeitsmarkt bestens vertraut.

Beim zweiten neuen Investment, der Vita 34 AG (WKN: A0BL84), handelt es sich um die größte Zellbank Europas. Die Firma ist der Experte für die Einlagerung von bei der Geburt gewonnenen Stammzellen aus der Nabelschnur. Vita 34 ist Komplettanbieter für die Kryokonservierung und Experte für die Entnahmelogistik, die Aufbereitung und die Einlagerung von Stammzellen aus Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe. Stammzellen sind schon heute die Grundlage zahlreicher medizinischer Anwendungen. Mit auf individuelle Bedürfnisse zugeschnittenen, personalisierten Therapien werden sie die Medizin von morgen mitbestimmen. Auf Basis der 2019 erfolgten Erweiterung des Geschäftsmodells beabsichtigt Vita 34, zukünftig auch die Einlagerung von Immunzellen aus peripherem Blut sowie von Stammzellen aus körpereigenem Fett anzubieten. Zusätzliches Wachstumspotenzial besteht in neuen expandierenden Geschäftsbereichen wie Zell- und Gentherapien (inklusive CAR-T) und CDMO.

Ein weiteres Investment befindet sich noch im Aufbau und wird zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.

Der Vorstand

Bloggeraward Smeil 2022 - Uservoting gestartet

Das Uservoting für den "VBV Smeil Alps 2022" ist eröffnet, Abstimmung unter http://boerse-social.com/smeil/vote ab sofort möglich. Über Stimmen für unseren Blog SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis freuen wir uns natürlich - vielen Dank.

Die Abstimmung läuft bis Donnerstag, 1. Dezember, 12 Uhr, Mitte Dezember werden die Sieger feststehen und via http://boerse-social.com/magazine präsentiert.


Pfeiffer Vacuum Technology AG: Erhalt der Mitteilung der Pangea GmbH zu angestrebtem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

Ad-hoc Mitteilung

Asslar, 6. November 2022. Die Pfeiffer Vacuum Technology AG ("Pfeiffer Vacuum") hat heute ein Schreiben ihrer Großaktionärin, der Pangea GmbH mit Sitz in Maulburg, erhalten, mit dem diese mitteilt, unbedingt einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG) mit der Pfeiffer Vacuum als beherrschter Gesellschaft und der Pangea GmbH als herrschender und gewinnabführungsberechtigter Gesellschaft abschließen und deshalb kurzfristig in Verhandlungen dazu eintreten zu wollen. Hintergrund hierfür ist, laut der Pangea GmbH, dass diese die Koordination zwischen den beiden Unternehmensgruppen und insbesondere die Entscheidungsabläufe hierfür vereinfachen will, da dies dem Verständnis der Busch-Gruppe als Familienunternehmen besser entspräche. Die zur Busch-Gruppe gehörende Pangea GmbH hält derzeit, nach deren Angaben, rund 63,66 % der Aktien der Pfeiffer Vacuum, womit die Pangea GmbH in den letzten Jahren alleine beständig eine Mehrheit von über 75 % der auf den jeweiligen Hauptversammlungen der Pfeiffer Vacuum gültig abgegebenen Stimmen gehabt hätte.

Nikon hat sich während der Annahmefrist 86,17 % an SLM gesichert, weitere Annahmefrist beginnt am 5. November 2022

Corporate News

Tokio, Japan, 4. November 2022 - Nikon Corporation ("Nikon") hat heute bekanntgegeben, dass sich ihre direkte Tochtergesellschaft Nikon AM. AG (die "Bieterin") zum Ablauf der Annahmefrist für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot (das "Übernahmeangebot") für die Aktien (ISIN DE00A111338 und ISIN DE000A289BJ8) der SLM Solutions Group AG ("SLM") am 1. November 2022 um 24:00 Uhr (MEZ) rund 86,17 % des Grundkapitals von SLM unter Berücksichtigung der Aktien, die aus der Wandlung aller von SLM ausgegebenen und 2026 fälligen Wandelschuldverschreibungen entstehen können, gesichert hat. Die Annahmefrist für das parallele freiwillige Erwerbsangebot der Bieterin für den Erwerb aller von SLM ausgegebenen und 2026 fälligen Wandelschuldverschreibungen ("Anleiheangebot") endete gleichzeitig am 1. November 2022 um 24:00 Uhr (MEZ).

Während der Annahmefrist wurde das Übernahmeangebot für 19.175.775 SLM-Aktien angenommen, was auf der Basis eines Grundkapitals von 25.744.680 SLM-Aktien (wie von SLM am 14. Oktober 2022 veröffentlicht) etwa 74,48 % des Grundkapitals von SLM entspricht. Gleichzeitig wurde das Anleiheangebot für 42.710 von SLM ausgegebene und 2026 fällige Wandelschuldverschreibungen angenommen, deren Wandlung zu 5.361.089 SLM-Aktien führen würde und damit etwa 17,23 % des Grundkapitals von SLM unter Berücksichtigung der Aktien, die aus der Wandlung aller von SLM ausgegebenen und 2026 fälligen Wandelschuldverschreibungen entstehen können, entspricht. Zusammen mit den von der Bieterin direkt gehaltenen 2.270.172 SLM-Aktien hat sich die Bieterin daher 26.807.036 SLM-Aktien gesichert, was ca. 86,17 % des Grundkapitals von SLM unter Berücksichtigung der Aktien, die aus der Wandlung aller von SLM ausgegebenen und 2026 fälligen Wandelschuldverschreibungen entstehen können, entspricht.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind alle Vollzugsbedingungen für das Übernahmeangebot und für das Anleiheangebot mit Ausnahme der außenwirtschaftsrechtlichen Freigabe in den Vereinigten Staaten von Amerika eingetreten. Folglich können SLM-Aktionäre, die ihre Aktien nicht angedient haben, und Inhaber von Wandelschuldverschreibungen von SLM, die ihre von SLM ausgegebenen und 2026 fälligen Wandelschuldverschreibungen nicht angedient haben, das Übernahmeangebot bzw. das Anleiheangebot noch während der weiteren Annahmefrist annehmen. Die weitere Annahmefrist beginnt am 5. November 2022 und endet am 18. November 2022 um 24:00 Uhr (MEZ). Vorstand und Aufsichtsrat der SLM haben in ihrer begründeten Stellungnahme gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) den SLM-Aktionären empfohlen, das Übernahmeangebot anzunehmen.

Das Übernahmeangebot und das Anleiheangebot erfolgen zu den in den jeweiligen Angebotsunterlagen dargelegten Bedingungen und Konditionen. Die Angebotsunterlagen (sowie entsprechende unverbindliche englische Übersetzungen) und weitere Informationen zum Übernahmeangebot und zum Anleiheangebot sind auf folgender Website verfügbar: www.dm-offer.com.

Einzelheiten zur Annahme des Übernahmeangebots und des Anleiheangebots sind in den jeweiligen Angebotsunterlagen dargelegt. Um ihre Aktien und/oder Wandelschuldverschreibungen anzudienen, sollten sich SLM-Aktionäre und/oder Wandelschuldverschreibungsinhaber von SLM an ihre jeweilige Depotbank wenden.

Über Nikon:


Nikon ist seit seiner Gründung im Jahr 1917 ein weltweit tätiger Vorreiter im Bereich für optische Technologielösungen. Heute bietet Nikon unter Einsatz modernster Technologien eine breite Palette von Produkten und Lösungen, die von Digitalkameras und Ferngläsern bis hin zu industriellen Präzisionsgeräten wie FPD- und Halbleiterlithografiesystemen, Mikroskopen und Messinstrumenten, unter anderem für den Gesundheitsbereich, reichen. In Zukunft wird Nikon seine Kerntechnologien nutzen, um neue Wachstumsfelder zu erschließen, unter anderem im Bereich der Materialverarbeitung. Nikon hat die Ambition ein führendes Unternehmen in den Bereichen Präzision und Optik zu sein, das mittel- bis langfristig den Unternehmenswert nachhaltig steigert.

Nikon ist ein börsennotiertes Unternehmen mit Hauptsitz in Japan und Niederlassungen weltweit.

Weitere Informationen finden Sie unter www.nikon.com.

Über SLM:

SLM Solutions ist ein globaler Anbieter von integrierten Lösungen für die additive Metallfertigung. Das Unternehmen ist seit seiner Gründung führend in der Branche und treibt die Zukunft der metallbasierten additiven Fertigung in allen wichtigen Industrien voran, wobei der langfristige Erfolg seiner Kunden im Mittelpunkt steht. SLM Solutions verfügt über die weltweit schnellsten Maschinen zur additiven Fertigung von Metallen, die mit bis zu 12 Lasern ausgestattet sind und Fertigungsraten von bis zu 1000ccm/h ermöglichen. Mit einem Portfolio von Systemen, die den Anforderungen jedes Kunden gerecht werden und einem Expertenteam, das in jeder Phase des Prozesses eng zusammenarbeitet, ist SLM Solutions führend bei der Investitionsrentabilität mit maximaler Effizienz, Produktivität und Rentabilität. SLM Solutions ist davon überzeugt, dass die additive Fertigung die Zukunft der Fertigung ist und hat den Wunsch und die Fähigkeit, seine Kunden dorthin zu bringen - und zwar jetzt.

SLM Solutions ist ein börsennotiertes Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland und Tochtergesellschaften in Kanada, China, Frankreich, Indien, Italien, Japan, Singapur, Südkorea und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Weitere Informationen finden Sie unter www.slm-solutions.com.

Samstag, 5. November 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sport1 Medien AG: Verhandlung am 15. Juni 2023

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG) hat das LG München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15. Juni 2023, 10:30 Uhr, anberaumt. bei diesem Termin sollen die gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, die Wirtschaftsprüfer Dr. Thoralf Erb, Torben Hofmayer und Hendrik Heuer, c/o Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 20095 Hamburg, angehört werden.

LG München I, Az. 5 HK O 2103/22
Rolle, T. u.a. ./. Highlight Communications AG
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80469 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch, 70173 Stuttgart

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: LG Düsseldorf fordert Stellungnahme des Prüfers an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Düsseldorf hat der sachverständigen Prüferin, der Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, aufgegeben, schriftlich dazu Stellung nehmen, ob die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gegenüber der Höhe der beschlossenen Barabfindung eine höhere Barabfindung rechtfertigen. Die sachverständige Prüferin soll hierbei auch angeben, welche Barabfindung sich ergeben würde, wenn die Einwendungen der Antragsteller als zutreffend zugrunde gelegt werden.

LG Düsseldorf, Az. 31 O 2/21 AktE
Freiherr von Rheinbaben u.a. ./. HSBC Germany Holdings GmbH
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf  
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Freitag, 4. November 2022

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt (zuvor Beherrschungsvertrag geplant)
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc., ao. Hauptversammlung am 30. November 2022
  • AGROB Immobilien AG: BuG mit der RFR InvestCo 1 GmbH (formwechselnde Umwandlung der RFR InvestCo 1 S.à r.l.), Hauptversammlung am 30. August 2022, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, Verhandlung vor dem LG Frankfurt am Main am 27. Oktober 2022
  • cash.life AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Verschmelzung auf die ectus 80. AG, eine 100%ige Tochter der Policen Direkt GmbH), Hauptversammlung am 29. August 2022, Eintragung der Verschmelzung am 27. Oktober 2022
  • Deutsche Industrie Grundbesitz AG (zuvor: Deutsche Industrie REIT-AG): Delisting (zum 25. Januar 2022), grenzüberschreitende Verschmelzung auf die CTP N.V., Hauptversammlung am 9. Juni 2022, am 23. August 2022 wirksam geworden
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer, Hauptversammlungstermin noch offen
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 6,02 (Verschmelzung auf die Paccard eight GmbH), wirksam mit Eintragung im Handelsregister der Hauptaktionärin am 8. September 2022 (Fristende für Spruchanträge am 8. Dezember 2022)

  • GSW Immobilien AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV angekündigt, Hauptversammlung bis Ende Februar 2023
  • KUKA AG: Squeeze-out zu EUR 80,77 je Aktie beschlossen, Hauptversammlung am 17. Mai 2022, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die (nicht börsennotierte) Instapro II AG, Eintragung am 29. August 2022, gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses
  • Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out
  • S IMMO AG: Übernahmeangebot der CPI Property Group S.A. (mit Nachfrist)
  • Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out zu EUR 620,06 zugunsten der Verallia Packaging S.A.S., Hauptversammlung am 24. August 2022
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out angekündigt, Hauptversammlungstermin noch offen
(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Deutsche Wohnen SE verkündet die Veröffentlichung der Angebotsunterlage zum öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der GSW Immobilien AG

Pressemitteilung zur Hinweisbekanntmachung gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)

NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

Berlin, 2. November 2022. Die Deutsche Wohnen SE ("Deutsche Wohnen") verkündet heute die Veröffentlichung der Angebotsunterlage zum öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot (Barangebot) an die Aktionäre der GSW Immobilien AG ("GSW"), zum Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der GSW (ISIN DE000GSW1111). Diese Dokumente werden ab dem heutigen Tag bei der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Trust & Agency Services, Post-IPO Services, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten (Anfragen unter Angabe der vollständigen Adresse per Telefax an +49 69 910 38794 oder per E-Mail an dct.tender-offers@db.com) und sind auch im Internet unter der Adresse https://de.deutsche-wohnen-g.de/ abrufbar.

Die Deutsche Wohnen

Die Deutsche Wohnen ist eine der führenden börsennotierten Immobiliengesellschaften in Europa und ist Teil des Vonovia Konzerns. Der operative Schwerpunkt des Unternehmens liegt auf der Bewirtschaftung des eigenen Wohnimmobilienbestandes in dynamischen Metropolregionen und Ballungszentren Deutschlands. Die Deutsche Wohnen sieht sich in der gesellschaftlichen Verantwortung und Pflicht, lebenswerten und bezahlbaren Wohnraum in lebendigen Quartieren zu erhalten und neu zu entwickeln. Der Bestand umfasste zum 30. Juni 2022 insgesamt rund 140.000 Wohneinheiten.

Wichtiger Hinweis

Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der GSW dar, sondern enthält eine gesetzliche Pflichtmitteilung nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ("WpÜG") in Verbindung mit dem Börsengesetz ("BörsG") im Zusammenhang mit einem öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot (das "Angebot"). Die endgültigen Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Bestimmungen sind in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Veröffentlichung gestatteten Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Wertpapieren der GSW wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten oder enthalten werden.

Das Angebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere des WpÜG und des BörsG, sowie bestimmten wertpapierrechtlichen Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika zu grenzüberschreitenden Erwerbsangeboten, durchgeführt. Das Angebot wird nicht nach den rechtlichen Vorgaben anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) durchgeführt werden. Dementsprechend wurden keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, veranlasst oder gewährt. Investoren und Inhaber von Wertpapieren der GSW können nicht darauf vertrauen, durch die Anlegerschutzvorschriften irgendeiner anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland geschützt zu werden.

Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar noch unmittelbar ein öffentliches Erwerbsangebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet werden, in der dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde.

Deutsche Wohnen behält sich das Recht vor, soweit gesetzlich zulässig, unmittelbar oder mittelbar weitere Aktien der GSW außerhalb des Angebots börslich oder außerbörslich zu erwerben. Finden solche Erwerbe statt, werden Angaben über diese Erwerbe unter Mitteilung der Anzahl der erworbenen oder zu erwerbenden Aktien der GSW und der gezahlten oder vereinbarten Gegenleistung unverzüglich veröffentlicht, wenn und soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.

Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte "erwarten", "glauben", "schätzen", "beabsichtigen", "anstreben", "davon ausgehen" und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen von Deutsche Wohnen und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck.  (...)

Donnerstag, 3. November 2022

KROMI Logistik AG: Einleitung eines aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens durch den Hauptaktionär Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV mit einer Barabfindung von EUR 8,50 je Aktie beabsichtigt / Amtsniederlegung im Aufsichtsrat

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Hamburg, 2. November 2022 – Die KROMI Logistik AG (ISIN DE000A0KFUJ5) informiert darüber, dass der mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligte Großaktionär, die Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV mit Sitz in Bonn, den Vorstand der KROMI Logistik AG heute über seine Absicht in Kenntnis gesetzt hat, ein Squeeze-Out-Verfahren nach den §§ 327a ff. AktG einzuleiten und durchzuführen. Diesbezüglich wurde der Gesellschaft mitgeteilt, dass der hierzu erforderliche Aktienbesitz von mindestens 95 % der Aktien sichergestellt ist. Den Minderheitsaktionären soll eine Barabfindung in Höhe von EUR 8,50 pro Aktie angeboten werden. Der erforderliche Squeeze-out-Beschluss durch die Hauptversammlung soll bis Ende Februar 2023 gefasst werden. Die dazu erforderlichen Schritte werden entsprechend eingeleitet.

In diesem Zusammenhang hat Herr Jens Große-Allermann als Mitglied des Vorstands der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV die Gesellschaft darüber informiert, dass er sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der KROMI Logistik AG mit sofortiger Wirkung niederlegt.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IKB Deutschen Industriebank AG zieht sich hin

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IKB Deutsche Industriebank AG hat das LG Düsseldorf auf eine Sachstandanfrage hin mitgeteilt, dass angesichts der Pandemielage und der derzeit nur beschränkten Raumkapazitäten des Landgerichts eine mündliche Verhandlung nicht in Betracht kommt. Diese müsste auch durch eine Stellungnahme des Prüfers zu den umfangreichen Einwendungen vorbereitet werden. Von einer entsprechenden Anordnung sehe man aber derzeit ab, da abgewartet werden solle, wie die Obergerichte sich zur Problematik der Abfindung auf der Grundlage des Börsenkurses verhalten werden.

Die traditionsreiche IKB Deutsche Industriebank AG war als Folge der Krise am US-amerikanischen Subprime-Markt in eine existenzbedrohende Schieflage geraten und wurde 2008 an den  US-amerikanischen Finanzinvestor Lone Star verkauft. Nachdem die Geschäfte wieder etwas besser liefen, erfolgte ein Delisting und dann der Squeeze-out.

LG Düsseldorf, Az. 33 O 9/17 (AktE)
AAM-Atlantic Asset Management Inc. u.a. ./. LSF6 Europe Financial Holdings, L.P.
126 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Meyer Brown LLP, 60327 Frankfurt am Main 

Montag, 31. Oktober 2022

Endspiel-Studie 2022 der Solventis zu Spruchverfahren- und Squeeze-out-Kandidaten veröffentlicht

Mitteilung der Solventis 

Mainz, im Oktober 2022

Unsere letztjährigen Endspiel-Favoriten konnten sich dem allgemeinen Börsentrend nicht entziehen. Immerhin schlugen sie mit - 20,0 % (20.10.21 bis 24.10.22) Indizes wie MDAX, SDAX und TecDAX. Der DAX hielt sich mit - 16,7 % besser, was auch die Flucht in Größe reflektiert. Insbesondere Uniper, 1&1 und Metro haben Performance gekostet.

Bei zwei unserer Favoriten sind Endspiele eingetreten: Bei GxP wurde ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu 6,02 € je Aktie umgesetzt. Grifols hat einen übernahmerechtlichen Squeeze-out am LG Frankfurt bezüglich der Stammaktien von Biotest beantragt. Sollte das LG zustimmen, würden die restlichen Stämme zu 43,00 € je Aktie gesqueezt. Die Möglichkeit, ein Spruchverfahren zu eröffnen, besteht beim übernahmerechtlichen Squeeze-out nicht.

Unter „Endspielen“ verstehen wir Situationen, bei denen Strukturmaßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) oder Squeeze-out bereits laufen, angekündigt sind oder anstehen könnten. Endspiele haben ein günstigeres Risikoprofil als „normale“ Aktieninvestments. Übernahmeangebote sind oftmals Vorstufen für spätere Strukturmaßnahmen.

Im Rahmen von abgeschlossenen Spruchverfahren beliefen sich die Nachbesserungen seit der letzten Endspiel-Studie auf 13,5 % (Vj. 13,8 %) inklusive Zinsen. Darin sind die Fälle ohne Nachbesserung („Nuller“) enthalten. Ohne Nuller kommen wir auf ein Plus von 21,0 % (Vj. 21,6 %) inklusive Zinsen. Bei 64 % (Vj. 64 %) der Spruchverfahren wurde nachgebessert.

Erstmals haben wir bei Börsenumsatz und Freefloat Hürden eingezogen. Der durchschnittliche tägliche Börsenumsatz muss mehr als 20.000 € betragen und die Freefloat-Marktkapitalisierung 50 Mio. € übertreffen. Dadurch verringerte sich das Endspiel-Universum auf 144 (Vj. 264) Unternehmen. Die Universums-Unternehmen sind nach verschiedenen Kriterien wie Veränderungen in der Aktionärsstruktur, kritischen Schwellen bei Stimmrechts- und Grundkapitalanteilen aufbereitet und übersichtlich zusammengefasst.

Für die 17. Ausgabe der Endspiel-Studie haben wir wieder ein interessantes Portfolio zusammengestellt. Für jeden Favorit gibt es eine Kurzanalyse inklusive Modell. Ein Endspiel-Favorit sollte unter fundamentalen Gesichtspunkten Kurspotenzial aufweisen und zusätzlich die Chance auf ein Endspiel bieten.

Die einzigartige Endspiel-Studie können Sie zum Preis von 1.250 € zzgl. USt. erwerben.

Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Sie erhalten die Studie dann umgehend per Post.

Solventis Beteiligungen GmbH
- Research -
Am Rosengarten 4
55131 Mainz

Tel.: 06131 - 4860 - 652
Fax: 06131 - 4860 - 659
e-mail: DWatz@Solventis.de
Internet: http://www.solventis.de

Übernahmeangebot für Aktien der home24 SE

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines
freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots
gemäß § 10 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §§ 29 Abs. 1 und 34 WpÜG

Bieter:
SGW-Immo-GmbH
Römerstraße 39
A-4600 Wels
Österreich
eingetragen im Firmenbuch der Republik Österreich unter FN 464343 h

LSW GmbH
Römerstraße 39
A-4600 Wels
Österreich
eingetragen im Firmenbuch der Republik Österreich unter FN 272503 s

Zielgesellschaft:
home24 SE
Otto-Ostrowski-Straße 3
10249 Berlin
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 196337 B
WKN A14KEB / ISIN DE000A14KEB5

Am 5. Oktober 2022 hat die österreichische RAS Beteiligungs GmbH, eine mehrheitlich gehaltene Tochtergesellschaft der österreichischen XXXLutz KG, die Entscheidung zur Abgabe eines Angebots zum Erwerb sämtlicher nennwertloser Inhaberaktien der home24 SE (die “Gesellschaft“) (ISIN DE000A14KEB5) mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die “home24‑Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 7,50 je home24‑Aktie (der “Angebotspreis“) gegenüber den Aktionären der Gesellschaft im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots veröffentlicht.

Die SGW-Immo-GmbH und die LSW GmbH haben jeweils am heutigen 28. Oktober 2022 entschieden, ebenfalls ein Angebot zum Angebotspreis für den Erwerb sämtlicher home24-Aktien im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der Gesellschaft zu unterbreiten.

Die drei Bieterinnen werden gemeinsam eine Angebotsunterlage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (“BaFin“) einreichen und nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die BaFin ein Angebot auf den Erwerb sämtlicher Aktien der Gesellschaft, die nicht bereits von ihnen gehalten werden, abgeben (das “Angebot“). Insofern bilden die RAS Beteiligungs GmbH, die LSW GmbH und die SGW-Immo-GmbH eine sogenannte nachträgliche Bietergemeinschaft i.S.d. § 2 Abs. 4 WpÜG, wobei im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots jede Beteiligte Bieterin i.S.d. WpÜG bleibt und die sich für sie ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen eigenständig zu erfüllen hat.

Die SGW-Immo-GmbH und die LSW GmbH sind am heutigen Tag dem zwischen der RAS Beteiligungs GmbH, der XXXLutz KG und der Gesellschaft am 5. Oktober 2022 geschlossenen Business Combination Agreement als Gesamtschuldner mit der RAS Beteiligungs GmbH beigetreten.

Durch die Unterstützung von großen Aktionären der Gesellschaft im Rahmen von Andienungsvereinbarungen, zusammen mit home24-Aktien, die aus einer Kapitalerhöhung entstanden sind, sowie bereits getätigter Aktienerwerbe und anderen Instrumenten hat sich die RAS Beteiligungs GmbH gemeinsam mit ihrem Mutterunternehmen XXXLutz KG insgesamt ca. 68,7 % der Anteile am Grundkapital der Gesellschaft gesichert.

Die Angebotsunterlage für das Angebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) – nach Gestattung durch die deutsche BaFin – und weitere im Zusammenhang mit dem Angebot stehende Informationen werden im Internet unter www.xxxlutz-offer.com veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Gesellschaft dar. Das Angebot selbst sowie dessen Bestimmungen und Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Unterlagen sorgfältig zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Die Erweiterung des Bieterkreises wird keine Auswirkung auf die mit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots durch die RAS Beteiligungs GmbH vom 5. Oktober 2022 in Gang gesetzte Frist zur Einreichung der Angebotsunterlage bei der BaFin und den Angebotspreis in Höhe von 7,50 Euro je home24-Aktie haben.

Das Angebot wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Jeder Vertrag, der durch die Annahme des Angebots zustande kommt, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Wels, 28. Oktober 2022

SGW-Immo-GmbH    LSW GmbH

Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der AGROB Immobilien AG durch Anfechtungsklage verzögert

AGROB Immobilien AG
Ismaning
ISIN DE0005019004 (WKN 501900)
ISIN DE0005019038 (WKN 501903)

Bekanntmachung der Erhebung einer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG gibt der Vorstand der AGROB Immobilien AG Folgendes bekannt:

Ein Aktionär hat Nichtigkeitsklage, hilfsweise Anfechtungsklage, gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der AGROB Immobilien AG vom 30. August 2022 zum einzigen Tagesordnungspunkt (Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der AGROB Immobilien AG und der RFR InvestCo 1 GmbH) erhoben.

Die Anfechtungsklage ist beim Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 5 HK O 11697/22 rechtshängig. 

Ismaning, im Oktober 2022

AGROB Immobilien AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 31. Oktober 2022

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der cash.life AG

cash.life AG
(zuvor ectus 80. AG)
Berlin

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) der cash.life AG, Pullach
– ISIN DE0005009104 / WKN 500910 –

Die cash.life AG (vormals firmierend als ectus 80. AG), Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 238617 B („Gesellschaft“), und die cash.life AG, Pullach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 126120 („cash.life AG“), haben am 29. Juni 2022 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit welchem die cash.life AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Gesellschaft überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewährung. Der Verschmelzungsvertrag enthält gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der cash.life AG als übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Die ordentliche Hauptversammlung der cash.life AG vom 29. August 2022 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Gesellschaft als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 20. Oktober 2022 in das Handelsregister der cash.life AG mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG eingetragen, dass dieser erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Gesellschaft wirksam wird. Die Verschmelzung wurde am 27. Oktober 2022 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Gesellschaft übergegangen und ist gleichzeitig die Verschmelzung wirksam geworden.

Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der cash.life AG eine von der Gesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 1,80 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der cash.life AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer Dr. Frederik Ruthardt, Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Stuttgart, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der cash.life AG an – frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der cash.life AG erfolgte am 20. Oktober 2022. Sie war an diesem Tag erstmalig abrufbar und daher nach § 10 Abs. 1 HGB bekanntgemacht. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft erfolgte am 27. Oktober 2022.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

UniCredit Bank AG, München,

zentralisiert. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der cash.life AG erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der cash.life AG provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327f Satz 2 AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der cash.life AG gewährt werden. 

Berlin, im Oktober 2022

cash.life AG
(vormals ectus 80. AG)
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom, 31.Oktober 2022

Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft.

Sonntag, 30. Oktober 2022

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt (zuvor Beherrschungsvertrag geplant), ao. Hauptversammlung wohl Ende 2022 (?)
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc., ao. Hauptversammlung am 30. November 2022
  • AGROB Immobilien AG: BuG mit der RFR InvestCo 1 GmbH (formwechselnde Umwandlung der RFR InvestCo 1 S.à r.l.), Hauptversammlung am 30. August 2022
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, Verhandlung vor dem LG Frankfurt am Main am 27. Oktober 2022
  • cash.life AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Verschmelzung auf die ectus 80. AG, eine 100%ige Tochter der Policen Direkt GmbH), Hauptversammlung am 29. August 2022
  • Deutsche Industrie Grundbesitz AG (zuvor: Deutsche Industrie REIT-AG): Delisting (zum 25. Januar 2022), grenzüberschreitende Verschmelzung auf die CTP N.V., Hauptversammlung am 9. Juni 2022, am 23. August 2022 wirksam geworden
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer; Hauptversammlungstermin noch offen
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 6,02 (Verschmelzung auf die Paccard eight GmbH), wirksam mit Eintragung im Handelsregister der Hauptaktionärin am 8. September 2022 (Fristende für Spruchanträge am 8. Dezember 2022)

  • GSW Immobilien AG: Delisting-Erwerbsangebot

  • KUKA AG: Squeeze-out zu EUR 80,77 je Aktie beschlossen, Hauptversammlung am 17. Mai 2022, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die (nicht börsennotierte) Instapro II AG, Eintragung am 29. August 2022, gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses
  • Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out
  • S IMMO AG: Übernahmeangebot der CPI Property Group S.A. (mit Nachfrist)
  • Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out zu EUR 620,- zugunsten der Verallia Packaging S.A.S., Hauptversammlung am 24. August 2022
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out angekündigt, Hauptversammlungstermin noch offen
(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Badischen Gas- und Elektrizitätsversorgung AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Badischen Gas- und Elektrizitätsversorgung AG hatte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 21. Juli 2022 den Barabfindungsbetrag deutlich auf EUR 506,04 angehoben. Im Verhältnis zu der von der Hauptaktionärin angebotenen Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 315,47 je Stammaktie (WKN 515 450) im Nennbetrag von DM 100,00 entspricht dies einer Erhöhung um 60 %. Das Landgericht stellte dabei auf den Barwert der Ausgleichzahlungen ab.

Die Antragsgegnerin und mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Das Landgericht hatte die Beschwerde angesichts der grundsätzlichen Bedeutung unabhängig von einem Beschwerdewert zugelassen.

LG Mannheim, Beschluss vom 21. Juli 2022, Az. 23 AktE 1/14
Vogel u.a. ./. badenova AG & Co. KG
20 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, badenova AG & Co. KG:
Rechtsanwälte Rödl & Partner (Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, 81925 München)

artnet AG veröffentlicht gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats zu dem freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot der Weng Fine Art AG

- Gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats zu dem Erwerbsangebot von bis zu 150.000 artnet Aktien (ca. 2,5 % des Grundkapitals) rät Aktionären gegen eine Annahme des Teilangebots.

- Angebotspreis aus finanzieller Sicht als nicht angemessen und nicht attraktiv erachtet.

New York/Berlin, 28.10.22: Die artnet AG (Berlin), die im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse notierte Aktiengesellschaft und Mutter der Artnet Worldwide Corporation (New York), hat eine gemeinsame begründete Stellungnahme zum freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots (Barangebot) der Weng Fine Arts AG (Krefeld) veröffentlicht. Vorstand und Aufsichtsrat raten den Aktionärinnen und Aktionären dabei zu einer Nichtannahme dieses Angebots.

Die Hauptgründe sind laut der begründeten Stellungnahme wie folgt:Der Angebotspreis von EUR 7,20 wird aus finanzieller Sicht als nicht angemessen und nicht attraktiv erachtet. Der Angebotspreis liegt 7,08 % unter dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor dem 19.09.2022 (EUR 7,71), d.h. dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Weng Fine Art AG zur Abgabe des Erwerbsangebots. Der Angebotspreis verzeichnet auch einen Abschlag von 66,67 % auf das 52-Wochen-Hoch der artnet Aktie am 15.12.2021 (EUR 12,00). Aus weiteren Vergleichen mit relevanten Börsenkursen ergibt sich, dass der Angebotspreis nur geringe Aufschläge bzw. deutliche Abschläge auf diese Kurse enthält. Auf Basis einer Gesamtwürdigung erachten der Vorstand und der Aufsichtsrat den Angebotspreis aus finanzieller Sicht als nicht angemessen und nicht attraktiv.
Ziele und Absichten im Hinblick auf die weitere Entwicklung der artnet-Gruppe sind nicht im Interesse der artnet und ihrer Stakeholder.

Vorstand und Aufsichtsrat sind ferner nach einer Gesamtabwägung der Auffassung, dass die von der Bieterin in der Angebotsunterlage dargestellten Ziele und Absichten im Hinblick auf die weitere Entwicklung der artnet-Gruppe in ihren drei Segmenten nicht im Interesse der artnet und ihrer Stakeholder sind. Es bleibt unklar, was die Bieterin im Hinblick auf die konstruktive Unterstützung der artnet beitragen könnte oder wollte.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Ausführungen in der begründeten Stellungnahme empfehlen der Vorstand und der Aufsichtsrat den artnet-Aktionären, das Angebot nicht anzunehmen.

Die gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats finden Sie auf www.artnet.de/investor-relations.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne jederzeit an ir@artnet.com

Über Artnet

Artnet ist mit über 60 Millionen Nutzern pro Jahr die weltweit größte Plattform für Kunst. Seit der Gründung 1989 hat Artnet die Art und Weise, wie Menschen heute Kunst entdecken, recherchieren und sammeln, revolutioniert. Die Marktdaten von Artnet sind eine entscheidende Ressource für die Kunstbranche. Sie umfassen mehr als 15 Millionen Auktionsergebnisse einschließlich KI- und ML-gesteuerte Analysen, die ein beispielloses Maß an Transparenz sowie Einblick in den Kunstmarkt bieten. Der Marktplatz von Artnet verbindet führende Galerien und Auktionshäuser mit weltweiten Nutzern und Kunden und bietet eine kuratierte Auswahl von über 250.000 Kunstwerken zum Verkauf an. Die online Kunstauktions-Plattform Artnet Auctions bietet Käufern und Verkäufern unvergleichbare Reichweite, Liquidität und Effizienz. Artnet News berichtet mit aktuellen Analysen und Expertenkommentaren über die Ereignisse, Trends und Menschen, die den globalen Kunstmarkt prägen. Artnet News ist die meistgelesene Nachrichtenpublikation der Kunstbranche. Die Synergien zwischen den Produkten der Artnet bildet ein umfassendes Ökosystem, das den modernen Kunstmarkt antreibt und informiert.

Die Artnet AG ist im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notiert, dem Segment mit den höchsten Transparenzvorschriften. Der Großteil der Geschäfte wird über die 1989 gegründete Artnet Worldwide Corporation, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft mit Sitz in New York, abgewickelt. Artnet Worldwide Corp. besitzt eine in London ansässige Tochtergesellschaft, Artnet UK Ltd.

Kapitalerhöhung bei der Biofrontera AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Die BIOFRONTERA AG NA O.N. führt per Ex-Tag 28.10.2022 eine Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung zu den folgenden Konditionen durch:

Wertpapiername: BIOFRONTERA AG
BZR WKN: A3E456
Trennverhältnis: 1 : 1 (Für 1 Ihrer Aktien erhalten Sie 1 Bezugsrecht.)
Bezugsverhältnis: 8 : 1 (Für 8 Bezugsrechte können Sie 1 neue Aktie beziehen.)

Referenziertes Wertpapier

Wertpapiername: BIOFRONTERA AG NA O.N.
WKN: 604611

Zu beziehendes Wertpapier

Wertpapiername: BIOFRONTERA AG NA O.N.
WKN: 604611 
Bezugspreis: 1,00 EUR 
Überbezug: möglich (Sie können über Ihr gesetzliches Bezugsrecht hinaus weitere Aktien der BIOFRONTERA AG NA O.N. (WKN 604611) zum Bezugspreis kaufen. Wir können diesen Überbezug aber nicht garantieren und er kann der Pro-Rata-Zuteilung unterliegen.)     (...)

PRIMAG AG: Entschluss zur Kündigung der Einbeziehung der PRIMAG AG Aktien im Freiverkehr (Basic Board) an der FWB

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) vom 27. Oktober 2022

Der Vorstand der PRIMAG AG hat am 27. Oktober 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der PRIMAG AG in den Freiverkehr (Basic Board) an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) gemäß § 28 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen (Delisting).

Der Vorstand der Gesellschaft wird daher heute, am 27. Oktober 2022, ein entsprechendes Kündigungsschreiben an die Deutsche Börse AG senden.

Das Delisting hat keine Auswirkung auf die Aktionärsstellung, d.h. die gegenwärtigen Aktionäre bleiben auch nach dem Delisting Aktionäre der Gesellschaft. Mit Ablauf der Kündigungsfrist, die drei Monate beträgt, wird allerdings der Handel von Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr (Basic Board) eingestellt. Bis zum Ablauf der vorgenannten Dreimonatsfrist haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihre Aktien im Freiverkehr (Basic Board) zu handeln.

Aufgrund des geringen Aktienhandels rechtfertigt die Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr (Basic Board) die dadurch entstehenden Aufwände nicht. Durch die Beendigung der Einbeziehung spart die Gesellschaft erhebliche Kosten ein.

Die Entscheidung über das Delisting hat keine Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der PRIMAG-Gruppe insgesamt. Der Vorstand prüft nach wie vor konkrete Optionen im Hinblick auf mögliche neue Entwicklungsprojekte. Sollten sich jedoch mittelfristig entsprechende Entwicklungsprojekte nicht in wirtschaftlicher Weise realisieren lassen und sich auch kein alternatives Geschäftsmodell für die PRIAMG-Gruppe ergeben, ist nicht auszuschließen, dass es künftig zu einer teilweisen oder vollständigen Einstellung des Geschäftsbetriebes der PRIMAG-Gruppe kommen könnte.

IVA: Squeeze-Out CONWERT

IVA-News Nr. 10 / Oktober 2022

Anfang Oktober fand eine Verhandlung vor dem Gremium statt. Gutachter Prof. Klaus Rabel präsentierte sein Ergänzungsgutachten. Es sieht den Unternehmenswert bei lediglich 18,13 EUR pro Aktie, woraus sich eine Nachbesserung von 0,33 EUR ergäbe. Da ein früheres Gutachten (vom verstorbenen Prof. Keppert) einen deutlich höheren Preis (ursprünglich 31,61 EUR, später mit 22,59 EUR pro Aktie präzisiert) ergeben hatte, sorgte das naturgemäß für intensive Diskussionen, ein Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit des Sachverständigen Rabel steht im Raum. Die Verhandlung endete ohne Ergebnis, das Gremium berät über die weitere Vorgehensweise.

Quelle: Interessenverband für Anleger (IVA)

Fristablauf des CPI-Übernahmeangebotes für S IMMO

IVA-News Nr. 10 / Oktober 2022

Mit dem Ablauf des 18. November endet die Nachfrist für das Übernahmeangebot der CPI Property Group an die Streubesitzaktionäre der S IMMO. Der Übernahmepreis liegt weiterhin bei 23,50 EUR cum Dividende pro Aktie. Mit dem regulären Fristablauf vermeldete CPI bereits einen Grundkapitalanteil von ca. 78 %. Die Umbesetzung des Aufsichtsrats fand in einer außerordentlichen Hauptversammlung bereits statt. Die Vorstände Bruno Ettenauer und Friedrich Wachernig haben die S IMMO kurz danach verlassen. Vorstand, Aufsichtsrat und Gutachter hatten eine Annahme des Angebots empfohlen.

Quelle: Interessenverband für Anleger (IVA)

STRABAG: Übernahmeangebot juristisch ausgelöst

IVA-News Nr. 10 / Oktober 2022

Der IVA rät davon ab, das unattraktive Pflichtangebot iHv 38,94 EUR pro Aktie anzunehmen, die Nachfrist läuft bis zum 2. Februar 2023. Das Angebot war durch eine neue Syndikatsvereinbarung von Haselsteiner, Raiffeisen Niederösterreich-Wien und Uniqa juristisch notwendig geworden.

Nachtrag:
Die Nachfrist zum Übernahmeangebot für STRABAG Aktionäre läuft mit 2. Februar 2023 aus, sofern das vorläufige Übernahmeergebnis am 2. November 2022 veröffentlicht wird.
Quelle: Interessenverband für Anleger (IVA)