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Dienstag, 8. November 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Beweisbeschluss des LG Frankfurt am Main

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13. August 2020 die Barabfindung auf EUR 77,79 angehoben (+ 12,1 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_17.html

Das OLG Frankfurt am Main, dem die Sache aufgrund von Beschwerden mehrerer Antragsteller vorgelegt worden ist, hatte das Verfahren jedoch kürzlich an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des OLG stellt der vom Landgericht herangezogene Börsenkurs keine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts dar. Dieser könne nicht ohne weitere Ermittlungen anhand des Börsenwerts geschätzt werden. Vorliegend habe der Börsenkurs angesichts eines fehlenden liquiden Aktienhandels keine Aussagekraft.
 
Das LG Frankfurt am Main hat nach Rückerhalt der Akten mit Beschluss vom 8. November 2022 Herrn WP StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann zum Sachverständigen bestellt. Das Gericht gibt folgende Vorgaben: "Dabei soll der Sachverständige neben einer Bewertung im sog. Ertragswertverfahren auch überprüfen, ob sich eine höhere Abfindung als nach dem Ertragswert bei Berücksichtigung des Börsenkurses ergäbe, wobei der Sachverständige entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 15.6.2022 – 21 W 135/20 – dort S. 14 – 18 hierzu klären muss, ob dem Börsenkurs hier eine Aussagekraft zukommen kann." Des Weiteren: "Der Übertragungsbericht und die sachverständige Prüfung sollen im allgemeinen nicht zur Grundlage des Gerichtsgutachtens genommen werden, vielmehr soll eine selbständige Neubewertung durch den Sachverständigen erfolgen." 
 
Hinsichtlich des anzusetzenden Beta-Faktors hält das Gericht fest: "Der Sachverständigen wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass nach bisheriger Ansicht der Kammer ein Beobachtungszeitraum von 5 Jahren beim Beta-Faktor problematisch ist, da es im Wesentlichen um künftige Entwicklungen geht. Sollte der Sachverständigen hier einen längeren Zeitraum als 2 Jahre für sachgerecht und angemessen halten, so soll er daneben auch den Wert bei einem 2-jährigen Beobachtungszeitraum darstellen."

OLG Frankfurt am Main,  Beschluss vom 15. Juni 2022, Az. 21 W 135/20
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. August 2020, Az. 3-05 O 79/19
SCI AG u.a. ./. Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG:
RAe Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München

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