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Montag, 31. Oktober 2022

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der cash.life AG

cash.life AG
(zuvor ectus 80. AG)
Berlin

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) der cash.life AG, Pullach
– ISIN DE0005009104 / WKN 500910 –

Die cash.life AG (vormals firmierend als ectus 80. AG), Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 238617 B („Gesellschaft“), und die cash.life AG, Pullach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 126120 („cash.life AG“), haben am 29. Juni 2022 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit welchem die cash.life AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Gesellschaft überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewährung. Der Verschmelzungsvertrag enthält gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der cash.life AG als übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Die ordentliche Hauptversammlung der cash.life AG vom 29. August 2022 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Gesellschaft als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 20. Oktober 2022 in das Handelsregister der cash.life AG mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG eingetragen, dass dieser erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Gesellschaft wirksam wird. Die Verschmelzung wurde am 27. Oktober 2022 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Gesellschaft übergegangen und ist gleichzeitig die Verschmelzung wirksam geworden.

Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der cash.life AG eine von der Gesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 1,80 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der cash.life AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer Dr. Frederik Ruthardt, Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Stuttgart, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der cash.life AG an – frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der cash.life AG erfolgte am 20. Oktober 2022. Sie war an diesem Tag erstmalig abrufbar und daher nach § 10 Abs. 1 HGB bekanntgemacht. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft erfolgte am 27. Oktober 2022.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

UniCredit Bank AG, München,

zentralisiert. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der cash.life AG erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der cash.life AG provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327f Satz 2 AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der cash.life AG gewährt werden. 

Berlin, im Oktober 2022

cash.life AG
(vormals ectus 80. AG)
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom, 31.Oktober 2022

Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft.

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