Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Samstag, 4. September 2021
Tele Columbus AG: Delisting der Aktien der Tele Columbus AG von der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgt mit Ablauf des 8. September 2021
Berlin, 03. September 2021. Die Frankfurter Wertpapierbörse hat der Tele Columbus AG ("Tele Columbus") (ISIN: DE000TCAG172, WKN: TCAG17) heute mitgeteilt, dass dem Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Tele Columbus zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) stattgegeben wurde.
Das Delisting wird demnach mit Ablauf des 08. September 2021 wirksam werden. Nach diesem Zeitpunkt können die Aktien der Tele Columbus nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden.
Über die Tele Columbus AG
Als einer der führenden Glasfasernetzbetreiber in Deutschland versorgt die Tele Columbus AG mit ihrer Marke PUR über drei Millionen Haushalte mit Highspeed-Internet einschließlich Telefonanschluss, Mobilfunk und mehr als 250 TV-Programmen auf einer digitalen Entertainment-Plattform, die klassisches Fernsehen mit Videounterhaltung auf Abruf vereint. Mit ihren Partnern der Wohnungswirtschaft realisiert die Tele Columbus Gruppe maßgeschneiderte Kooperationsmodelle und moderne digitale Mehrwertdienste wie Telemetrie und Mieterportale. Als Full-Service-Partner für Kommunen und regionale Versorger treibt das Unternehmen maßgeblich den glasfaserbasierten Infrastruktur- und Breitbandausbau in Deutschland voran. Im Geschäftskundenbereich werden zudem Carrier-Dienste und Unternehmenslösungen auf Basis des eigenen Glasfasernetzes erbracht. Die Tele Columbus AG, mit Hauptsitz in Berlin sowie Niederlassungen in Leipzig, Unterföhring, Hamburg, Ratingen und Chemnitz, ist seit Januar 2015 am regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse notiert.
Freitag, 3. September 2021
Schaltbau Holding AG: Mitteilung an die Inhaber der Pflichtwandelanleihe 2021/2022 (ISIN: DE000A3E5FV1)
Gemäß § 11(b)(i)(B) der Anleihebedingungen steht jedem Anleihegläubiger das Recht zu, die von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen bis zum Ende der Übernahmeangebots-Wandlungsfrist, d.h. bis um 16:00 Uhr (Frankfurter Zeit) am letzten Tag der weiteren Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 WpÜG, also voraussichtlich dem 11. Oktober 2021, in Aktien der Emittentin zu wandeln.
Alternativ steht Anleihegläubigern nach den Anleihebedingungen das Recht zu, bis zum Ende der Bedingten Wandlungserklärungsfrist, d.h. bis um 16:00 Uhr (Frankfurter Zeit) am letzten Tag der Annahmefrist nach § 16 Abs. 1 WpÜG, also voraussichtlich dem 22. September 2021, eine auf den Eintritt eines Annahmeereignisses bedingte Wandlungserklärung abzugeben.
Anleihegläubiger, die von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen wollen, um anschließend das Übernahmeangebot für die ausgegebenen Aktien anzunehmen, sollten in zeitlicher Hinsicht berücksichtigen, dass zwischen Abgabe einer Wandlungserklärung und dem Erhalt der Aktien regelmäßig mehrere Geschäftstage liegen, die für die technische Abwicklung des Vorgangs benötigt werden. Um zu gewährleisten, dass die aus der Wandlung resultierenden Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots rechtzeitig eingereicht werden können, dürfte es sich daher empfehlen, das Wandlungsrecht zeitnah auszuüben. Anleihegläubiger sollten insoweit zudem die in der Angebotsunterlage der Bieterin genannten Fristen und Bedingungen für die Einreichung von Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots beachten.
Anleihegläubiger, die ihre Schuldverschreibungen weiter halten wollen, brauchen nichts zu veranlassen.
Ein aktualisiertes Formular für die Abgabe einer Wandlungserklärung ist auf der Internetseite der Emittentin im Bereich "Investor Relations" in der Rubrik "Pflichtwandelanleihe 2021/2022" abrufbar oder bei der Wandlungsstelle erhältlich.
Wichtiger Hinweis:
Diese Mitteilung ist nicht als Stellungnahme der Emittentin zu dem Übernahmegebot oder als Empfehlung zu einer Ausübung des Wandlungsrechts aus den Schuldverschreibungen und einer nachfolgenden Annahme des Übernahmeangebots für die aus der Wandlung resultierenden Aktien zu verstehen. Vorstand und Aufsichtsrat der Emittentin werden innerhalb der nächsten zwei Wochen eine begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG abgeben. Anlegern wird empfohlen, diese Stellungnahme vollständig zu lesen, bevor sie eine Entscheidung über die Annahme des Übernahmeangebots treffen.
Für das Übernahmeangebot und dessen Annahme sind allein die Angebotsunterlage der Bieterin und die darin genannten Bedingungen maßgebend.
Soweit in dieser Mitteilung nicht anderweitig definiert, haben hierin verwendete definierte Begriffe die in den Anleihebedingungen festgelegte Bedeutung.
Schaltbau Holding AG: Vorstand und Aufsichtsrat der Schaltbau Holding AG empfehlen Schaltbau-Aktionären Annahme des Übernahmeangebots von Carlyle
- Strategische Partnerschaft mit Carlyle ermöglicht der Schaltbau Holding AG, ihre langfristige Wachstums- und Investitionsstrategie fortzusetzen und zu beschleunigen
- Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen Bekenntnis der Bieterin zu den gegenwärtigen Beschäftigungs- und Betriebsbedingungen, den Standorten von Schaltbau und zur Sicherung der Arbeitsplätze
München, 2. September 2021 - Vorstand und Aufsichtsrat der Schaltbau Holding AG ("Schaltbau") (ISIN DE000A2NBTL2) haben heute gemäß § 27 WpÜG ihre gemeinsame begründete Stellungnahme ("Begründete Stellungnahme") zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot ("Übernahmeangebot") der Voltage BidCo GmbH ("Bieterin"), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Fonds, die von The Carlyle Group ("Carlyle") beraten werden, veröffentlicht. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Inhalt des Übernahmeangebots sorgfältig geprüft und sind zu der Überzeugung gelangt, dass das Übernahmeangebot den strategischen Zielsetzungen und wohlverstandenen Interessen des Unternehmens, seiner Mitarbeiter und Kunden in besonderem Maße gerecht wird. Daher begrüßen sie das Angebot der Bieterin uneingeschränkt und unterstützen es nachdrücklich. Vor diesem Hintergrund empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer Begründeten Stellungnahme den Aktionären, das Übernahmeangebot anzunehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat halten den Angebotspreis für finanziell angemessen. Sie verweisen in ihrer Begründeten Stellungnahme insbesondere auf die finanzielle Attraktivität des Übernahmeangebots: Mit EUR 53,50 je Schaltbau-Aktie beinhaltet der Angebotspreis eine Prämie von 31,94 % auf den Schlusskurs der Schaltbau-Aktie im XETRA Handel der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Entscheidung der Bieterin zur Abgabe des Übernahmeangebots sowie eine Prämie in Höhe von 43,86 % auf den von der BaFin festgestellten Drei-Monats-Durchschnittskurs vor der Veröffentlichung der Entscheidung der Bieterin zur Abgabe des Übernahmeangebots.
Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die Absicht der Bieterin, die aktuelle Unternehmensstrategie von Schaltbau zu unterstützen und insbesondere Schaltbaus Marktposition als Anbieter von Produkten, Systemen und Lösungen für die Bahnindustrie und andere Industriebereiche zu stärken sowie das langfristige, nachhaltige Wachstum und den Wert der Gesellschaft weiter zu steigern. Die strategische Partnerschaft mit Carlyle wird es Schaltbau nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat ermöglichen, ihre langfristige Wachstums- und Investitionsstrategie fortzusetzen und zu beschleunigen. Schaltbau wird dabei in besonderem Maße von den ausgezeichneten Finanzierungsmöglichkeiten des Investors profitieren. Darüber hinaus kann Schaltbau Vorteile daraus ziehen, dass der Investor über fundierte Branchenkenntnisse in verschiedenen Segmenten und ein einzigartiges Netzwerk verfügt.
Zudem begrüßen Vorstand und Aufsichtsrat das Bekenntnis der Bieterin zu den gegenwärtigen Beschäftigungs- und Betriebsbedingungen sowie den Standorten von Schaltbau und zur Sicherung der Arbeitsplätze.
Die Annahmefrist für das Übernahmeangebot hat mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 25. August 2021 begonnen und endet vorbehaltlich möglicher gesetzlicher Verlängerungen am 22. September 2021, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York).
Die Begründete Stellungnahme wird im Internet unter der Adresse https://ir.schaltbaugroup.com im Bereich "Investor Relations" in einer verbindlichen deutschen Fassung und einer unverbindlichen englischen Übersetzung veröffentlicht. Außerdem wird die Begründete Stellungnahme bei Schaltbau unter der Anschrift Hollerithstr. 5, 81829 München (Tel: +49 (0) 89 93005-0; Fax: +49 (0) 89 93005-398; E-Mail: investor@schaltbau.de), zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.
Auf die Veröffentlichung im Internet und die kostenlose Bereithaltung der Begründeten Stellungnahme wird durch Veröffentlichung einer Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger am 2. September 2021 hingewiesen.
Wichtiger Hinweis
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein die Begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat maßgeblich ist. Die Informationen in dieser Pressemitteilung stellen keine Erläuterungen oder Ergänzungen zu den Aussagen in der Stellungnahme dar.
Über die Schaltbau-Gruppe
Die im Regulierten Markt (Prime Standard) der Deutsche Börse AG in Frankfurt a.M. notierte Schaltbau Holding AG (ISIN: DE000A2NBTL2) gehört mit einem Jahresumsatz von etwa 500 Mio. EUR und etwa 3.000 Mitarbeitern zu den international führenden Anbietern von Systemen und Komponenten für die Verkehrstechnik und die Investitionsgüterindustrie. Die Unternehmen der Schaltbau-Gruppe mit den Kernmarken Pintsch, Bode, Schaltbau und SBRS entwickeln hochwertige Technik und kundenspezifische technologische Lösungen für Bahninfrastruktur, Schienenfahrzeuge sowie Straßen- und Nutzfahrzeuge. Als einer der wenigen Spezialisten für intelligente Energiekonzepte auf Gleichstrombasis ist die Schaltbau-Gruppe darüber hinaus Innovationstreiber für schnell wachsende Zukunftsmärkte wie New Energy / New Industry und E-Mobility.
Mehr Informationen zur Schaltbau-Gruppe finden Sie unter: https://schaltbaugroup.com/de
Donnerstag, 2. September 2021
Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der MAN SE
Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit der den MAN-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.
Abwicklung der vergleichsweisen Erhöhung der Barabfindung bezüglich des Squeeze-outs bei der Kontron S&T AG
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Renk Aktiengesellschaft: Verhandlung am 17. Februar 2022
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Renk Aktiengesellschaft (Verschmelzung auf die danach in Renk Aktiengesellschaft umfirmierte Rebecca BidCo AG) hat das LG München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 17. Februar 2022, 10:30 Uhr, anberaumt.
Zu diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Torsten Kohl, c/o Flick Gocke Schaumburg Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geladen werden.
Für Nachbesserungsrechte zu diesem Verfahren wurde bereits ein Kaufangebot zu EUR 1,50 veröffentlicht: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/03/kaufangebot-fur-renk.html
LG München I, Az. 5 HK O 2459/21
Arendts, C. ./. RENK GmbH (zuvor: Renk Aktiengesellschaft, früher: Rebecca BidCo AG)
74 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, RENK GmbH:
Rechtsanwälte LATHAM & WATKINS LLP, 80539 München
SdK erhebt Nichtigkeits-/Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der VW AG vom 22. Juli 2021
Gegenstand der Klage sind die auf der Hauptversammlung der VW AG am 22. Juli 2021 beschlossenen Vergleiche. Mit ihnen soll ein „Schlussstrich“ unter die zivilrechtliche Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern wegen des sog. Diesel-Skandals, der die VW AG mit mehr als 32 Milliarden (!) Euro belastet hat, gezogen werden.
Der genaue Schaden ist noch gar nicht absehbar. Denn weder ist der Sachverhalt abschließend ermittelt noch ist absehbar, welche weiteren Sanktionen z.B. in den USA auf den Volkswagen-Konzern und ihre früheren Organmitglieder zukommen. Trotzdem sollen die Ersatzansprüche bereits jetzt abschließend geregelt werden.
Hierzu sollen sog. Haftungsvergleiche mit Herrn Prof. Winterkorn und Herrn Stadler, den früheren Vorstandsvorsitzenden der VW AG und der AUDI AG, geschlossen werden. Diese Personen sollen persönliche Ersatzleistungen erbringen, zum großen Teil allerdings durch Verzicht auf noch ausstehende Boni. Mit diesen Zahlungen sollen nicht nur alle Schadensersatzansprüche gegen die genannten Herren erledigt werden. Sie sollen damit auch noch eine Freistellung von allen Ansprüchen Dritter durch die VW AG erhalten.
Darüber hinaus soll zu TOP 11 ein sog. Deckungsvergleich mit den D&O-Versicherern geschlossen werden. Mit diesem Vergleich sollen nicht nur die Deckungsansprüche gegen die Versicherungen erledigt werden, sondern darüber hinaus auch alle anderen amtierenden und früheren Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder von allen Ansprüchen freigestellt werden. Begünstigt werden damit auch diejenigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die die angefochtenen Beschlüsse vorbereitet und der Hauptversammlung vorgeschlagen haben.
Rechtsanwalt Markus Kienle, Vorstandsmitglied der SdK, hält diese Vergleichsverein-barungen für völlig unangemessen: „Vorstände erhalten eine außerordentlich hohe Vergütung, mit der auch die Haftungsrisiken abgegolten werden sollen. Leider ist immer wieder zu beobachten, dass diese Haftung nur theoretischer Natur ist. In der Praxis greift diese auch bei eindeutigen Fällen so gut wie nie. Im Falle von Volkswagen wird das ganze ad absurdum geführt. Obwohl weder die strafrechtliche Aufarbeitung noch die interne Aufarbeitung abgeschlossen ist, soll schon ein Vergleich geschlossen werden, der für die Gesellschaft in seiner Höhe völlig unbedeutend ist. Dies kann nicht rechtens sein.“
Die SdK hat die Beschlüsse daher rechtlich prüfen lassen. Diese Prüfung hat ergeben, dass die gefassten Beschlüsse nichtig bzw. anfechtbar sind, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:
Die SdK steht Ihren Mitgliedern bei Fragen per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 20208460 zur Verfügung.
München, den 27.08.2021
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
SVB: Innerer Wert zum 31. August 2021
Zum Portfolio:
Mit nunmehr 52,5 % Performance seit Jahresbeginn, wurde das erneute Allzeithoch im Inneren Wert mit 196,41€ im Berichtsmonat August im Wesentlichen von der positiven Wertentwicklung der Schaltbau Holding AG, der SMT Scharf AG sowie der Intershop Communications AG getragen.
Den größten positiven Wertbeitrag entfaltete im Berichtsmonat unser jüngstes Investment, die Schaltbau Holding AG (WKN: A2NBTL). Die Voltage BidCo GmbH hat am 07.08.2021 mitgeteilt, dass sie ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für die Schaltbau Holding AG in Höhe von 53,50 Euro pro Aktie der Schaltbau Holding AG abgeben wird. Das Angebot wurde am 25.08.2021 auf der Bieter-Homepage veröffentlicht. Die Shareholder Value Beteiligungen AG begrüßt und unterstützt diesen Schritt und hat sich gegenüber Voltage BidCo GmbH unwiderruflich verpflichtet, ihre Aktien an der Schaltbau Holding AG entsprechend anzudienen. Bei Vollzug des unter bestimmten Bedingungen stehenden Angebotes erwartet die Shareholder Value Beteiligungen AG aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Aktien an der Schaltbau Holding AG zu dem Angebotspreis einen HGB Ergebnisbeitrag im zweiten Halbjahr 2021 in Höhe von rund 11 Mio. Euro, sowie einen Mittelzufluss in Höhe von T€ 23.119. Der positive Beitrag auf den Inneren Wert beträgt im Fall des Vollzugs des Angebotes rund 6,3 Mio. Euro und 9,04 Euro pro Aktie.
Der Halbjahresbericht 2021 wurde nunmehr veröffentlicht und kann auf der Unternehmenswebsite abgerufen werden.
Halbjahresbericht 2021
Die Shareholder Value Beteiligungen AG erzielte im ersten Halbjahr 2021 einen Periodenüberschuss in Höhe von 17.517 TEUR (Vorjahr: -657 TEUR). Kursgewinne wurden in Höhe von 10.205 TEUR realisiert, Abschreibungen in Höhe von 70 TEUR und Zuschreibungen in Höhe von 6.790 TEUR vorgenommen.
Der Vorstand
Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.08.2021
Mittwoch, 1. September 2021
Verschmelzung der MAN SE auf die TRATON SE im Registerportal bekannt gemacht
31.08.2021
HRB 246068: TRATON SE, München, Dachauer Str. 641, 80995 München. Die MAN SE mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 179426) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.05.2021 mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit der den MAN-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.
Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der ISRA VISION PARSYTEC AG
Dienstag, 31. August 2021
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:
- ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A., als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
- ADVA Optical Networking SE
- AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
- Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten Umicore, Hauptversammlung am 28. Juli 2021
- AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Bekanntmachung am 8. Juni 2021 (Fristende am 8. September 2021)
- Aves One AG
- ERLUS Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses am 6. August 2021 und Bekanntmachung am 7. August 2021 (Fristende am 8. November 2021)
- GxP German Properties AG
- HELLA GmbH & Co. KGaA
- HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, außerordentliche Hauptversammlung am 6. Juli 2021
- i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung bei der übernehmenden Amadeus Corporate Business AG am 26. August 2021 und Bekanntmachung am 27. August 2021 (Fristende: 29. November 2021)
- ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 25. August 2021 (Fristende: 25. November 2021)
- KUKA AG
- MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE, Eintragung am 31. August 2021
- MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
- Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021, Eintragung durch Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert, aber nunmehr Freigabebeschluss
- Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 24. August 2021 und Bekanntmachung am 25. August 2021 (Fristende: 25. November 2021)
- RIB Software SE: Squeeze-out angekündigt, Hauptversammlung voraussichtlich im vierten Quartal 2021
- Sachsenmilch Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 9. September 2021
- SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 2. Juli 2021
- Schaltbau Holding AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags geplant
- Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out angekündigt
- Tele Columbus AG
- VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH (über Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung), ao. Hauptversammlung am 22. September 2021
- WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt, ao. Hauptversammlung am 9. Juni 2021
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
TRATON schließt verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out der MAN SE erfolgreich ab
Heute ist der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der MAN SE vom 29. Juni 2021 - zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der MAN SE auf die TRATON SE gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung - ins Handelsregister der TRATON SE eingetragen worden.
Gleichzeitig wurde auch die Verschmelzung der MAN SE auf die TRATON SE eingetragen. Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die TRATON SE übergegangen.
Zeitgleich ist die Verschmelzung der MAN SE auf die TRATON SE wirksam geworden und die MAN SE als Rechtsträgerin erloschen. Damit hat die TRATON SE den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out der MAN SE erfolgreich abgeschlossen.
Infolge der Verschmelzung werden insbesondere die MAN Truck & Bus SE sowie die Scania AB zu hundertprozentigen unmittelbaren Töchtern der TRATON SE. TRATON kann dadurch die Gesamt-konzernstruktur noch effizienter gestalten, Entscheidungen schneller umsetzen sowie den Ver-waltungsaufwand verringern.
Die festgesetzte Barabfindung in Höhe von 70,68 € je Stamm- und Vorzugsaktie wird in den nächsten Tagen ausgezahlt.
Die Börsennotierung der Aktien der MAN SE wird zeitnah eingestellt.
Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit der den MAN-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.
Deutsche Wohnen SE: Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen empfehlen Aktionär:innen die Annahme des neuen, verbesserten Übernahmeangebots der Vonovia
NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.
Gemeinsame begründete Stellungnahme der Deutsche Wohnen SE
Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen empfehlen Aktionär:innen die Annahme des neuen, verbesserten Übernahmeangebots der Vonovia
- Angebotene Gegenleistung von 53 Euro pro Aktie unter Berücksichtigung aller wesentlichen Kennzahlen fair und angemessen
Berlin, 31. August 2021. Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen SE ("Deutsche Wohnen") haben heute eine gemeinsame begründete Stellungnahme zum neuen, verbesserten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot von Vonovia SE ("Vonovia") gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) veröffentlicht. Darin kommen sie zu dem Schluss, dass das Übernahmeangebot der Vonovia im besten Interesse der Deutsche Wohnen, ihrer Aktionär:innen und Stakeholder:innen ist. Vorstand und Aufsichtsrat haben die Angemessenheit des Angebots unter Berücksichtigung des strategischen Nutzens und der angebotenen finanziellen Gegenleistung sorgfältig analysiert. Auf Basis dieser Analyse halten Vorstand und Aufsichtsrat die von Vonovia angebotene Gegenleistung je Deutsche Wohnen-Aktie in Höhe von 53 Euro für fair und angemessen. Den Aktionär:innen wird daher empfohlen, das neue, verbesserte Angebot der Vonovia anzunehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen haben unabhängig voneinander die Bedingungen des Angebots geprüft und dabei auch Fairness Opinions von fünf Finanzberatern eingeholt. Das Angebot der Vonovia bietet den Aktionär:innen der Deutsche Wohnen die Gelegenheit zu einer sicheren, zeitnahen und fairen Wertrealisierung. Für die Bewertung haben Vorstand und Aufsichtsrat unter anderem die Prämie auf den Aktienkurs der Deutsche Wohnen analysiert, mit historischen Prämien in der Branche verglichen, den Angebotspreis in Relation zu den Kurszielen der Finanzanalysten gesetzt und auch den aktuellen EPRA NTA herangezogen. So liegt das Barangebot von 53 Euro je Deutsche Wohnen-Aktie 17,8 Prozent über dem Schlusskurs der Deutsche Wohnen vom 21. Mai 2021 und 24,8 Prozent über dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Deutsche Wohnen-Aktie der letzten drei Monate bis zum 21. Mai 2021, dem letzten Handelstag vor Bekanntmachung der Entscheidung zur Abgabe des ersten Übernahmeangebots der Vonovia. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, dass Aktionär:innen nach Ankündigung des ursprünglichen Angebots eine Dividende von 1,03 Euro je Aktie erhalten haben. Auf Basis des Angebotspreises und des operativen Ergebnisses FFO I, das für die Deutsche Wohnen für 2021 erwartet wird, ergibt sich zudem eine implizite FFO-Rendite von rund 2,9 Prozent und somit eine um rund zwei Prozentpunkte höhere Bewertung gegenüber wesentlichen börsennotierten Wettbewerbern. Des Weiteren liegt der Angebotspreis über dem Durchschnitt der Kursziele, die Finanzanalysten für die Deutsche Wohnen-Aktie vor dem 24. Mai 2021 veröffentlicht haben. Der von Vonovia angebotene Angebotspreis liegt auch über dem zum 30. Juni 2021 festgestellten EPRA NTA pro Aktie.
Die Deutsche Wohnen begrüßt zudem den strategischen Nutzen des Zusammenschlusses und den resultierenden Mehrwert für alle Beteiligten und Stakeholder:innen. Ein kombiniertes Unternehmen kann in Europa mit seiner Größe und Aufstellung neue Standards setzen und die Zukunft der Branche positiv mitgestalten. Klimaschutz, bedarfsgerechtes Wohnen und bezahlbarer Wohnraum sind gesellschaftliche Herausforderungen, die umfangreicher Investitionen bedürfen und gemeinsam besser geschultert werden können. Ein starker und verlässlicher Akteur kann in dem regulierten Umfeld des Immobilienmarkts verantwortungsvoll und im Sinne aller Stakeholder:innen handeln und gleichzeitig die nachhaltige Weiterentwicklung des Unternehmens vorantreiben.
Aktionär:innen können das Angebot der Vonovia seit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 23. August 2021 über ihre Depotbank annehmen und ihre Aktien andienen. Die Annahmefrist endet voraussichtlich am 20. September 2021 um 24:00 Uhr MESZ. Der Erfolg des Angebots setzt das Erreichen einer Mindestannahmeschwelle von mindestens ca. 50 Prozent der im Zeitpunkt des Beginns der Annahmefrist ausgegebenen Deutsche Wohnen-Aktien sowie das Eintreten weiterer üblicher Vollzugsbedingungen voraus. Die näheren Konditionen des Angebots sowie die Vollzugsbedingungen können der Angebotsunterlage der Vonovia entnommen werden.
Die gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen zu dem am 23. August 2021 veröffentlichten freiwilligen Übernahmeangebot (Barangebot) von Vonovia an die Aktionär:innen der Deutsche Wohnen wird bei der Deutsche Wohnen SE, Investor Relations, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin (Tel: +49 (0)30 89786-5413, Fax: +49 (0)30 89786-5419; E-Mail: ir@deutsche-wohnen.com) zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.
Darüber hinaus ist die Stellungnahme im Internet unter https://ir.deutsche-wohnen.com (dort im Bereich "Übernahmeangebot der Vonovia SE") einsehbar. Die Stellungnahme und etwaige Ergänzungen und/oder zusätzliche Stellungnahmen zu möglichen Änderungen des Übernahmeangebots werden in deutscher Sprache und unverbindlicher englischer Übersetzung veröffentlicht. Maßgeblich sind ausschließlich die deutschen Fassungen.
Wichtige Information
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der Deutsche Wohnen SE dar. Die Bedingungen und weitere das öffentliche Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen sind der Angebotsunterlage zu entnehmen. Investor:innen und Inhaber:innen von Wertpapieren der Deutsche Wohnen SE wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Übernahmeangebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten oder enthalten werden.
Das Angebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), und bestimmten wertpapierrechtlichen Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika zu grenzüberschreitenden Übernahmeangeboten, durchgeführt. (...)
Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Odeon Film AG
Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit der den Minderheitsaktionären der Odeon Film AG angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.
ADVA Optical Networking SE und ADTRAN, Inc., unterzeichnen eine Vereinbarung über einen Unternehmenszusammenschluss und ein Umtauschangebot für alle ADVA-Aktien
München, Deutschland, 30. August 2021. ADVA Optical Networking SE ("ADVA") und ADTRAN, Inc. ("ADTRAN") haben heute eine Zusammenschlussvereinbarung (Business Combination Agreement - "BCA") getroffen, mit der ein global führender Anbieter von Ende-zu-Ende Glasfasernetzwerklösungen für Netzbetreiber, Unternehmen und Behörden geschaffen werden soll. Zur Umsetzung des Unternehmenszusammenschlusses sollen ADVA und ADTRAN unter einer neuen Holdinggesellschaft zusammengeführt werden, die von ADTRAN als Tochtergesellschaft gegründet worden ist und die eine Börsennotierung an der NASDAQ und der Frankfurter Wertpapierbörse beantragen wird ("HoldCo"). Im BCA ist vorgesehen, dass ADVA und ADTRAN jeweils eine unmittelbare Tochtergesellschaft der HoldCo werden; ADTRAN aufgrund einer Verschmelzung nach US-Recht und ADVA durch ein öffentliches Umtauschangebot ("Angebot") an alle ADVA-Aktionäre. Die HoldCo hat unmittelbar nach Abschluss der Zusammenschlussvereinbarung ihre Absicht zur Abgabe eines freiwilligen Übernahmeangebots in Gestalt eines Umtauschangebots nach § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 WpÜG bekanntgegeben.
Gemäß den Bedingungen des Angebots wird jede ADVA-Aktie gegen 0,8244 HoldCo-Aktien getauscht, was einem Wert von EUR 17,17 pro Aktie entspricht, basierend auf dem ADTRAN-Schlusskurs von USD 24,57 sowie einer Prämie von 33 % auf den ADVA-Schlusskurs, jeweils zum 27. August 2021, dem letzten Handelstag vor der Unterzeichnung des BCA. Auf der Basis von volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskursen beträgt das Angebot EUR 14,98 pro ADVA-Aktie, basierend auf dem volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs von ADTRAN vom 27. August 2021. Dies entspricht einer Prämie von 22 % auf den volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs von ADVA im gleichen Zeitraum, einem Eigenkapitalwert von EUR 789 Millionen und einem Unternehmenswert von EUR 759 Millionen, was einem impliziten Multiple von 1,3x des LTM-Umsatzes zum 30. Juni 2021 entspricht. Die ADTRAN Aktien werden im Verhältnis eins zu eins in Aktien der neuen Holdinggesellschaft eingetauscht. Sollten sämtliche ADVA-Aktionäre das Angebot annehmen, wären nach Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses die ADVA-Aktionäre mit etwa 46% und die ADTRAN Aktionäre mit etwa 54% an der HoldCo beteiligt.
Der Vollzug der Transaktion wird im zweiten oder dritten Quartal 2022 erwartet und wird unter bestimmten Bedingungen stehen. Dazu gehören die Erteilung aller erforderlichen kartellrechtlichen und außenwirtschaftsrechtlichen Freigaben, die Erreichung einer Mindestannahmeschwelle von 70% der ausgegebenen ADVA-Aktien, die Zustimmung der Hauptversammlung von ADTRAN, die Nichtvornahme bestimmter Handlungen seitens ADVA sowie den Nichteintritt bestimmter wesentlicher nachteiliger Ereignisse und andere übliche Vollzugsbedingungen.
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats von ADVA begrüßen das Angebot. Vorbehaltlich einer Prüfung der Angebotsunterlage, ihrer Sorgfalts- und sämtlicher anderer gesetzlichen Pflichten beabsichtigten sie, das Umtauschangebot zu unterstützen.
Im Hinblick auf den geplanten Zusammenschluss hat die HoldCo mit der EGORA Holding GmbH und deren hundertprozentigen Tochtergesellschaft EGORA Investment GmbH eine verbindliche Vereinbarung (irrevocable undertaking) geschlossen, in der diese sich verpflichtet haben, das Umtauschangebot für Aktien anzunehmen, die insgesamt etwa 13,7 % des Grundkapitals von ADVA ausmachen.
Das zusammengeschlossene Unternehmen wird unter dem Namen ADTRAN Holdings, Inc. geführt werden und sein globales Headquarter in Huntsville, Alabama haben. Das europäische Headquarter soll sich in Planegg/Martinsried bei München befinden. Das "Board of Directors" der HoldCo soll nach dem Closing aus neun Personen bestehen und mit drei Vertretern von ADVA und sechs Vertretern von ADTRAN besetzt sein. Thomas Stanton, ADTRANs Chairman und CEO, soll nach dem Vollzug der Transaktion dieselbe Funktion bei dem zusammengeschlossenen Unternehmen übernehmen. ADVAs CEO, Brian Protiva, wird in die Rolle des Executive Vice Chairman wechseln. Aus ADVAs Aufsichtsrat sollen der Vorsitzende Nikos Theodosopoulos und Johanna Hey Mitglieder des Board of Directors des neuen Unternehmens werden. ADTRANs CFO, Michael Foliano, wird seine aktuelle Rolle behalten und ADVAs CTO, Christoph Glingener, soll die gleiche Funktion bei dem zusammengeschlossenen Unternehmen übernehmen.
Auf Basis der veröffentlichten Geschäftsergebnisse für die zwölf Monate vor dem 30. Juni 2021 wird das zusammengeschlossene Unternehmen jährliche Umsätze von ca. USD 1,2 Milliarden erwirtschaften. Mit dem Zusammenschluss streben ADVA und ADTRAN innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Transaktion jährliche Synergien von ca. USD 52 Millionen vor Steuern an. Zur Erreichung dieser Synergien werden Einmalaufwendungen in Höhe von ca. USD 37 Millionen erwartet, wobei die Transaktionskosten der Parteien bereits eingerechnet sind.
ADTRAN und ADVA geben Unternehmenszusammenschluss bekannt, um globalen Marktführer für skalierte glasfaserbasierte Kommunikationstechnik zu schaffen
Übernahmeangebot für Aktien der ADVA Optical Networking SE
Bieterin:
Acorn HoldCo, Inc.
901 Explorer Boulevard
Huntsville, Alabama
Vereinigte Staaten
gegründet nach dem Recht von Delaware, Vereinigte Staaten, und eingetragen bei der Abteilung für Gesellschaften des Staates Delaware, Vereinigte Staaten, unter der Registernummer 6141966
Zielgesellschaft:
ADVA Optical Networking SE
Märzenquelle 1-3
98617 Meiningen-Dreißigacker
Deutschland
gegründet nach deutschem Recht und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München, Deutschland, unter HRB 508155
(WKN: 510300 / ISIN: DE0005103006)
Am 30. August 2021 hat die Acorn HoldCo, Inc. (die "Bieterin"), eine nach dem Recht von Delaware, Vereinigte Staaten, neu gegründete Aktiengesellschaft (Corporation) und eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von ADTRAN, Inc., eine nach dem Recht von Delaware, Vereinigte Staaten, gegründete Gesellschaft, ("ADTRAN"), entschieden, den Aktionären der ADVA Optical Networking SE (die "Gesellschaft") anzubieten, sämtliche nennwertlosen Inhaberaktien der Gesellschaft (ISIN DE0005103006) mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die "ADVA-Aktien") im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots in Form eines Umtauschangebots (das "Umtauschangebot") zu erwerben.
Als Gegenleistung für die angedienten ADVA-Aktien bietet die Bieterin für jede angediente ADVA-Aktie 0,8244 Stammaktien der Bieterin (die "HoldCo-Aktien").
Kurz vor der Abwicklung des Umtauschangebots soll ADTRAN durch eine Verschmelzung von ADTRAN als aufnehmender Rechtsträger mit einer mittelbaren hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Bieterin ("MergerSub"), nach dem anwendbaren Recht von Delaware, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bieterin werden (die "Verschmelzung"). Die Verschmelzung erfolgt vorbehaltlich der Veröffentlichung des Umtauschangebots und der Erfüllung aller Angebotsbedingungen (wie unten beschrieben). Mit Vollzug des Umtauschangebots und der Verschmelzung (gemeinsam der "Unternehmenszusammenschluss") wird die Bieterin die Holdinggesellschaft für die Gesellschaft und ADTRAN. Unter der Annahme einer Andienung von 100% der ADVA-Aktien, würden die ADTRAN-Aktionäre ca. 54% und die ADVA-Aktionäre ca. 46% des Grundkapitals der Bieterin halten.
Das Umtauschangebot wird unter bestimmten Bedingungen stehen, einschließlich der Zustimmung der Mehrheit der ADTRAN-Aktionäre, einer Mindestannahmeschwelle von 70% aller ausstehenden ADVA-Aktien, kartellrechtlicher Genehmigungen und Freigaben zur Kontrolle ausländischer Investitionen, der Erklärung der Wirksamkeit des sog. "Registration Statement on Form S-4" über die Ausgabe von HoldCo-Aktien durch die U.S. Securities and Exchange Commission sowie anderer üblicher Angebotsbedingungen.
Die Bieterin hat mit der EGORA Holding GmbH und ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft EGORA Investments GmbH, eine Andienungsvereinbarung (Irrevocable Undertaking) abgeschlossen, in der sich diese Aktionäre verpflichtet haben, das Umtauschangebot für insgesamt 7,000,000 von ihnen gehaltenen Aktien anzunehmen (dies entspricht ca. 13.7% des Grundkapitals der Gesellschaft). Die Andienungsvereinbarung stellt ein Instrument im Sinne des § 38 WpHG dar.
ADTRAN, MergerSub, die Bieterin und die Gesellschaft haben heute eine Vereinbarung über einen Unternehmenszusammenschluss (Business Combination Agreement) geschlossen, in der die grundlegenden Bestimmungen und Bedingungen des Unternehmenszusammenschlusses und des Umtauschangebots sowie die gegenseitigen Absichten und Absprachen im Hinblick auf die künftige Zusammenarbeit festgelegt sind.
Die Angebotsunterlage für das Umtauschangebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) und weitere im Zusammenhang mit dem Umtauschangebot stehende Informationen werden im Internet unter www.acorn-offer.com veröffentlicht.
Important Notice
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Gesellschaft dar. Das Umtauschangebot selbst sowie dessen Bestimmungen und Bedingungen und weitere das Umtauschangebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Umtauschangebot stehenden Unterlagen sorgfältig zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Das Umtauschangebot wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Jeder Vertrag, der durch Annahme des Umtauschangebots zustande kommt, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
München, 30. August 2021
Acorn HoldCo, Inc.
Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der i:FAO AG eingetragen
HRB 45980: i :FAO Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Clemensstraße 9, 60487 Frankfurt am Main. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.04.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Amadeus Corporate Business AG mit Sitz in Erding (Amtsgericht München, HRB 234199) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Die Hauptversammlung vom 16.06.2021 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, nämlich die Amadeus Corporate Business AG mit dem Sitz in Erding (Amtsgericht München, HRB 234199) gegen Barabfindung beschlossen. Die Übertragung wird erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register der übernehmenden Aktiengesellschaft wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft
Blaubeuren
ISIN DE0005910004 / WKN 591000
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem verschmelzungsrechtlichen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Gruschwitz Textilwerke AG (§§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG)
Auf Grund Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Gruschwitz Textilwerke AG vom 31.05.2016 sind die Stammaktien der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG auf den Hauptaktionär, die pdm Holding AG, gegen Gewährung einer von der pdm Holding AG zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 89,08 je Stammaktie der Gruschwitz Textilwerke AG gemäß §§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG übertragen worden. Verschiedene ausgeschlossene Minderheitsaktionäre haben beim Landgericht Stuttgart Antrag auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung gestellt.
I. Landgericht Stuttgart
Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 07.10.2019 (Az.: 31 O 36/16 KfHSpruchG) entschieden:
„In dem Rechtsstreit
1) Verbraucherzentrale f. Kapitalanleger e.V., (...)
- Antragsteller -
44) Dr. Maser, als Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre, Löffelstraße 42, 70587 Stuttgart
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -
gegen
pdm Holding AG, vertreten durch d. Vorstand, Schützenstraße 72, 89231 Neu-Ulm- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte Kuhn Carl Norden Baum Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Gähkopf 3, 70192 Stuttgart
wegen SpruchG
hat das Landgericht Stuttgart – 31. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schumann, den Handelsrichter Irtingkauf und den Handelsrichter Dipl.-Kfm. Renz am 07.10.2019 beschlossen:
1. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 30, 31, 38 und 39 werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anträge der übrigen Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden als unbegründet zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten tragen die Antragsteller Ziff. 30, 31, 38 und 39 jeweils 1/43, jeweils gesamtschuldnerisch mit der Antragsgegnerin. Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Gerichtskosten. Die Antragsteller tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Antragsgegnerin trägt die nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnende Vergütung des gemeinsamen Vertreters sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
4. Die Beschwerde wird zugelassen.
5. Der zur Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die Bemessung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.“
II. Oberlandesgericht Stuttgart
Gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart haben verschiedene Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 31.03.2021 (Az.: 20 W 8/20) entschieden:
„In Sachen
1) Verbraucherzentrale f. Kapitalanleger e.V., (...)
- Antragsteller -
44) Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, als Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre, Löffelstraße 42, 70597 Stuttgart
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -
Prozessbevollmächtigter zu 1:Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405
gegen
pdm Holding AG, vertreten durch d. Vorstand, Schützenstraße 72, 89231 Neu-Ulm
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte Kuhn Carl Norden Baum Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Gähkopf 3, 70192 Stuttgart
wegen Feststellung der angemessenen Abfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG
hier: Beschwerde nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG)
hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 20. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Vatter, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Starke und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Mollenkopf am 31.03.2021 beschlossen:
1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 10, 11, 13, 15 bis 21, 27 sowie 42 und 43 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 07.10.2019 (31 O 36/16 KfH SpruchG) werden zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.“
Die Bekanntgabe der Beschlüsse erfolgt gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG. Die Beschlüsse werden gemäß § 14 SpruchG ohne Gründe wiedergegeben.
Quelle: Bundesanzeiger vom 13. August 2021
TLG IMMOBILIEN AG zeichnet Kapitalerhöhung und erhöht Beteiligung an WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Berlin, Deutschland, 31. Mai 2021 - Der Vorstand der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") (ISIN DE000A1X3X33 / WKN A1X3X3) hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats heute unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre der Gesellschaft beschlossen. Hierzu soll die Gesellschaft 13.680.255 neue auf den Inhaber lautende Aktien (Stückaktien) mit Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2021 zu einem Platzierungspreis von EUR 4,95 je neuer Aktie an die TLG IMMOBILIEN AG ("TLG") ausgeben. Der Platzierungspreis entspricht dem letzten XETRA-Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse zuzüglich eines Aufschlags von rund 3 %.
Der Gesellschaft wird ein Bruttoemissionserlös in Höhe von rund EUR 68 Mio. zufließen. Nach Vollzug der Kapitalerhöhung wird TLG ca. 94,94 % des eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft halten und damit weiterhin der größte Einzelaktionär der Gesellschaft sein. WCM beabsichtigt, die erwarteten Nettoerlöse aus der Kapitalerhöhung zur allgemeinen Unternehmensfinanzierung zu verwenden.
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Impreglon SE ohne Erhöhung beendet
Wie berichtet hatte das Landgericht Hannover in der I. Instanz die Spruchanträge zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Impreglon SE mit einem auf den 24. Januar 2017 datierten und am 25. April 2017 verkündeten Beschluss zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/05/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html.
OLG Celle, Beschluss vom 2. Februar 2018, Az. 9 W 104/17
LG Hannover, Beschluss vom 24. Januar 2017, verkündet am 25. April 2017, Az. 26 O 106/15
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. GMT Investment AG (jetzt: Impreglon GmbH)
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafczyk, 30167 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Petra Mennicke)
Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Matth. Hohner AG
GxP German Properties AG: Anstehender Wechsel in Vorstand und Aufsichtsrat im Zuge des Vollzugs des Erwerb der mittelbaren 77,4 %-igen Beteiligung an der GxP German Properties AG durch Tristan Capital Partners („Tristan Capital“)
GxP German Properties AG
Der Vorstand
Tristan Capital Partners erwirbt mittelbar 77,4 %-ige Beteiligung an der GxP German Properties AG von Summit-Gruppe
Der Vorstand der GxP German Properties AG (nachfolgend „GxP“) wurde heute von Tristan Capital Partners im Namen von EPISO 5 Luxembourg Holding S.à.r.l. (nachfolgend „Tristan Capital“) benachrichtigt, dass ein verbindlicher Kaufvertrag zum indirekten Erwerb einer 77,4%-igen Beteiligung an der GxP von einer Gesellschaft, die von der Summit Properties Limited (nachfolgend „Summit“) ultimativ kontrolliert wird, abgeschlossen worden ist (nachfolgend „Transaktion“). Die Transaktion steht unter dem Vorbehalt üblicher Vollzugsbedingungen einschließlich der Kartellfreigabe.
Tristan Capital hat den Vorstand der GxP ferner informiert, dass Tristan Capital vorbehaltlich des Vollzugs der Transaktion erwägt, ein freiwilliges Angebot zum Erwerb aller ausstehenden übrigen Aktien der GxP zu unterbreiten. Auf Basis der gegenwärtigen Marktbedingungen plant Tristan Capital einen Barkaufpreis in Höhe von EUR 5,00 je Aktie anzubieten. Eine finale Entscheidung über das Ob des freiwilligen Kaufangebots und über den Angebotspreis wurde von Tristan Capital bislang nicht getroffen.
Ferner wurde GxP von Tristan Capital darüber informiert, dass Tristan Capital nach Vollzug der Transaktion dem Vorstand der GxP seine Unterstützung anbieten wird, ein Delisting durchzuführen bzw. zu beantragen, die Einbeziehung der Aktien im Handel im Freiverkehr der Börsen, an denen die Aktie auf Veranlassung der GxP gehandelt wird, zu beenden.
Vorstand und Aufsichtsrat von GxP begrüßen Tristan Capital als neuen Ankeraktionär.
GxP German Properties AG
Der Vorstand