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Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Sonntag, 5. März 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Atevia AG: Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

23 O 99/16 AktG

In dem vor dem Landgericht Mannheim unter Az.: 23 O 99/16 AktG anhängigen Spruchverfahren Weber u.a. ./. CINETIC GmbH, mit dem Ziel der Festsetzung einer höheren Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Atevia AG, Karlsruhe auf die Hauptaktionärin, wurde durch Beschluss vom 20.01.2017 als Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestimmt:

RA Dr. Christof Schiller, L 9, 11, 68161 Mannheim.

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. Februar 2017

Donnerstag, 2. März 2017

Übernahmeangebot für FIDOR BANK-Aktien

Aus der Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der FIDOR BANK AG macht die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen, Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: FIDOR BANK AG
WKN: A0MKYF
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Abfindungspreis: 10,00 EUR je Aktie

Der Anbieter bietet an, bis zu 20.000 Aktien zu übernehmen. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Die Mindestannahmemenge beträgt 100 Aktien.

__________

Anmerkung der Redaktion: Die zweitgrößte französische Bankengruppe BPCE hat kürzlich die Mehrheit an der Fidor übernommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/fidor-bank-ag-zweitgrote-franzosische.html.

2015 war ein Delisting beschlossen worden, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/05/neue-kapitalmarktstrategie-fidor-bank.html. Seit der Durchführung des Delistings sind die Aktien nur noch bei Valora und Schnigge handelbar.

SVB AG: Innerer Wert

Der Innere Wert der Shareholder Value Beteiligungen AG zum 28. Februar 2017 betrug 108,14 € pro Aktie. Dies ist ein Anstieg um 13,1 % seit Jahresbeginn (31.12.2016: 95,62 €).

Zum Portfolio:

Den größten Wertbeitrag erbrachte im Februar 2017 der Kursanstieg der Stada-Arzneimittel AG (WKN: 725180). Die größte Portfolioposition legte deutlich zu, nachdem der Vorstand kurz hintereinander das Vorliegen zweier indikativer und eines verbindlichen Erwerbsangebots sowie die Einleitung eines strukturierten und offenen Bieterprozesses mitgeteilt hatte. Neu aufgebaut wurde eine Position in Aktien der GfK SE (WKN: 587530).

Nach signifikanten Restrukturierungskosten und Einmalaufwendungen erwarten wir langfristig bei diesem Marktforschungsunternehmen nach dem Einstieg des Finanzinvestors KKR eine deutliche Verbesserung der Ertragslage.

Quelle: Pressemitteilung der Shareholder Value Beteiligungen AG

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der Barabfindung auf EUR 9,70 je Aktie durch KD River Invest GmbH

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 MAR vom 1. März 2017

Die KD River Invest GmbH hat heute gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft ihr am 20. Dezember 2016 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen bestätigt und konkretisiert, die Hauptversammlung der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die KD River Invest GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (aktienrechtlicher Squeeze-out).

Die KD River Invest GmbH hat dabei gemäß § 327b Abs. 1 AktG die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die KD River Invest GmbH auf EUR 9,70 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG festgelegt.

Der erforderliche Beschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gefasst werden, die noch einzuberufen ist.

Mittwoch, 1. März 2017

Ergänzende Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der Aditron AG

Rheinmetall Aktiengesellschaft

Düsseldorf

Ergänzende Bekanntmachung
an die ehemaligen Aktionäre der
Aditron AG
Düsseldorf

über die Erhöhung der Barabfindung
im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre der Aditron AG
auf die Rheinmetall Aktiengesellschaft (Squeeze-out)
aufgrund gerichtlichem Beschluss vom 15. Dezember 2016
im Spruchverfahren bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf

– ISIN DE0007035107 / WKN 703 510 –

Aufgrund eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2016 wurde die von der ordentlichen Hauptversammlung der Aditron AG am 15. Mai 2003 festgesetzte Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin Rheinmetall Aktiengesellschaft von Euro 26,50 je Aktie um Euro 4,37 auf Euro 30,87 je Aktie erhöht.
Die Erhöhung der Barabfindung („Nachbesserungsbetrag“) wird von der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Aditron AG („Aditron“) auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln. Die nicht untergebrachten Nachbesserungsbeträge zzgl. Zinsen werden an die Gesellschaftskasse der Rheinmetall Aktiengesellschaft übertragen.
Ehemalige Aditron-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Aditron-Minderheitsaktionäre auf die Rheinmetall Aktiengesellschaft („Rheinmetall“) abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erfolgt auf Initiative der Depotbanken provisions- und spesenfrei voraussichtlich am 6. März 2017.
Berechtigte ehemalige Aditron-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegen-leistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Aditron-Minderheitsaktionäre auf die Rheinmetall (Squeeze-out) abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.
Der Nachbesserungsbetrag zzgl. Zinsen gelangt ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Aditron-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Aditron-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Düsseldorf, im Februar 2017
Rheinmetall Aktiengesellschaft

Quelle: Bundesanzeiger vom 28. Februar 2017

SpruchZ: Mehr als 700.000 Seitenaufrufe

Im Februar 2017 wurde die 700.000-Grenze bei den Seitenaufrufen überschritten. Vielen Dank für das Interesse.

Zukünftig wollen wir auf der englischsprachigen Version http://shareholders-germany.blogspot.de/ verstärkt Meldungen (insbesondere zu den größeren Verfahren) bringen.

Dienstag, 28. Februar 2017

Suchfunktion für die Blog-Inhalte

Wenn Sie Informationen zu einzelnen Spruchverfahren bzw. Firmen suchen, können Sie die Suchfunktion (Feld links oben mit der Lupe) nutzen.

Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu veröffentlichen.

Sonntag, 26. Februar 2017

TwintecBaumot Group: Umfirmierung und Kapitalherabsetzung im Handelsregister eingetragen

Corporate News

- Twintec AG firmiert ab sofort unter Baumot Group AG

- Kapitalherabsetzung im Verhältnis 5:3 wirksam eingetragen

- Technische Zusammenlegung der Aktien erfolgt voraussichtlich bis Mitte März

Königswinter, 23. Februar 2017 - Die Baumot Group AG (vormals Twintec AG), ein Anbieter im Bereich der Abgasnachbehandlung und Motorenentwicklung sowie Muttergesellschaft der TwintecBaumot Group, informiert über die erfolgte Eintragung der Umfirmierung und Kapitalherabsetzung im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts Siegburg.

Die ordentliche Hauptversammlung der Twintec AG hatte am 20. Dezember 2016 beschlossen, die Firmierung der Gesellschaft in Baumot Group AG zu ändern. Nachdem in der Folge der entsprechende Antrag durch die Gesellschaft gestellt wurde, ist die Umfirmierung mit der Handelsregistereintragung in dieser Woche rechtswirksam geworden. Die Marke Baumot ist schon seit langem im internationalen Markt etabliert und hat sich mit zukunftsfähigen Produkten wie dem innovativen BNOx-SCR-System einen Namen gemacht, während der Name Twintec nach Ansicht des Vorstands heute primär mit dem fast verschwundenen Markt für Rußfilterkatalysatoren verbunden wird. Die geplante Umfirmierung ist daher der konsequente Schritt, um der strategischen Weiterentwicklung der Unternehmensgruppe in den vergangenen Jahren Rechnung zu tragen.

Ebenfalls durch die Hauptversammlung beschlossen worden war die Herabsetzung des Grundkapitals im Verhältnis 5:3 in vereinfachter Form. Ziel der Kapitalherabsetzung ist es, das in den vergangenen Jahren stetig angestiegene Grundkapital auf ein passendes Maß zu konsolidieren, Wertminderungen und sonstige Verluste auszugleichen und somit die Voraussetzungen für eine mittelfristige Dividendenfähigkeit zu schaffen.

Mit diesem Schritt wird das Grundkapital von EUR 46.067.875,00 um EUR 18.427.150,00 auf EUR 27.640.725,00, eingeteilt in 27.640.725 auf den Inhaber lautende Stückaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00, herabgesetzt.

Voraussichtlich bis Mitte März wird die Clearstream Banking AG, bei der das in Form von Globalurkunden verbriefte Grundkapital der Gesellschaft hinterlegt ist, den Kontoinhabern aufgrund ihrer bisherigen Twintec-Aktien (ISIN DE000A0LSAT7) Aktien der Baumot Group AG unter der neuen ISIN DE000A2DAM11 in dem oben genannten Herabsetzungsverhältnis von 5:3 gutschreiben. Die neuen konvertierten Stückaktien werden in einer neuen Globalurkunde verbrieft, welche bei der Clearstream Banking AG hinterlegt wird. Sie sind mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2016 ausgestattet.

Soweit sich aufgrund des Zusammenlegungsverhältnisses Aktienspitzen ergeben, werden sich die Depotbanken auf Weisung ihrer Kunden um einen Spitzenausgleich für die Aktienspitzen bemühen.

Über die TwintecBaumot Group:

Die Baumot Group AG (vormals Twintec AG) ist die Konzernobergesellschaft der TwintecBaumot Group (TBG), einem führenden Anbieter im Bereich der Abgasnachbehandlung und der Motorenentwicklung. Dabei bietet TBG ihren Kunden hochwertige Lösungen in Design & Engineering, Products & Solutions sowie Testing & Validation Services an. Diese Produkte und Dienstleistungen setzt TBG branchenübergreifend in den Geschäftsfeldern OEM (Erstausrüstung), Retrofit (Nachrüstung) und Aftermarket (Ersatzteile) ein und deckt so die gesamte Wertschöpfungskette der Abgasnachbehandlung ab. Zu den Branchen zählen insbesondere On-Road (z.B. Pkw, Lkw und andere Nutzfahrzeuge), Off-Road (z.B. Baumaschinen, landwirtschaftliche Maschinen oder Stationäre Anlagen) sowie Maritim.

Die TwintecBaumot Group verfügt mit ihren Tochtergesellschaften über rund 350 Mitarbeiter und jahrzehntelange Erfahrung im Bereich der Abgasnachbehandlung sowie den Bereichen Engineering Services und Testing & Validation. Weitere Schwerpunkte sind Entwicklung und Erprobung von Sensorik und Steuerung für autonomes Fahren sowie E-Mobility-Konzepte.

Weitere Informationen zum Unternehmen finden Sie auf der Unternehmenswebseite unter folgendem Link: http://www.twintecbaumot.de/

Die Aktie der Baumot Group AG notiert im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse.

Samstag, 25. Februar 2017

AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister eingetragen

Ad-hoc-Mitteilung

Essen, 24. Februar 2017

Das Amtsgericht Essen hat uns heute mitgeteilt, dass der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG vom 15. Dezember 2016 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG auf die Thelen Holding GmbH (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 0,60 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie gemäß §§ 327a ff. AktG am 24. Februar 2017 in das Handelsregister der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG beim Amtsgericht Essen eingetragen wurde. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG kraft Gesetzes auf die Thelen Holding GmbH übergegangen. Die Notierung der Aktien der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG wird voraussichtlich in Kürze enden.

Für die Abwicklung der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre sowie der Gewährung der angemessenen Barabfindung wird auf die Bekanntmachung verwiesen, die von Seiten der Thelen Holding GmbH demnächst im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG
Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Gericht kündigt Vergleichsvorschlag an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG haben die Vertragsprüfer, Herr Wirtschaftsprüfer Johannes Wedding und Frau Wirtschaftsprüferin Catherine Dentler, c/o Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine "Dritte Ergänzende Stellungnahme" mit Alternativrechnungen zum Unternehmenswert vorgelegt. Das Landgericht hatte hierzu mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 die maßgeblichen Parameter vorgegeben (Marktrisikoprämie gestaffelt 4,75%, 5% und 5,25% nach Steuern, Beta-Faktor gestaffelt 0,6, 0,7 und 1,1 etc.). Je nach angesetzten Parametern ergeben sich bei diesen Alternativrechnungen Aktienwerte zwischen EUR 3,85 und EUR 8,29.

Das Gericht hat daraufhin mit Verfügung vom 20. Februar 2017 einen Vergleichsvorschlag auf der Basis der ergänzenden Stellungnahme avisiert. Angesichts des "Wesens eines Vergleichs (wechselseitiges Nachgeben)" werden dies jedoch nicht auf einen Maximalwert hinauslaufen.

LG München I, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ernst Graßinger, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance, 40215 Düsseldorf 

Freitag, 24. Februar 2017

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Die XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren zu informieren und diese zu diskutieren.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out, HV-Beschluss am 29. Dezember 2016
  • Bremer Straßenbahn AG (Squeeze-out angekündigt)
  • Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nunmehr eingetragen am 14. Februar 2017)
  • DO Deutsche Office AG: Formwechsel in GmbH & Co. KG, Eintragung am 9. Dezember 2016 (Widerspruch auf der Hauptversammlung erforderlich)
  • DVB Bank AG (Squeeze-out angekündigt)
  • IKB Deutsche Industriebank AG (Squeeze-out, Beschluss am 23. Januar 2017 eingetragen)
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG (Squeeze-out angekündigt)
  • mediantis AG (Squeeze-out, HV am 22. März 2017)
  • MWG-Biotech AG (Squeeze-out, HV-Beschluss am 3. Februar 2017 eingetragen und am 4. Februar 2017 bekannt gemacht)
  • PETROTEC AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, wirksam am 2. Januar 2017)
  • primion Technology AG (Squeeze-out, ao. HV am 17. Februar 2017)
  • STRABAG AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017)
  • Verallia Deutschland AG (bisher: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nunmehr am 1. Dezember 2016 eingetragen und bekannt gemacht (Antragsfrist endet am 1. März 2017)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft (Squeeze-out angekündigt)
 (Angaben ohne Gewähr)

IKB-Squeeze-out: SdK beantragt Spruchverfahren

Squeeze-out Preis aus Sicht der SdK deutlich zu gering – Aktionäre können auf Nachbesserung hoffen

Die außerordentliche Hauptversammlung der IKB Deutsche Industriebank AG vom 2. Dezember 2016 hatte auf Antrag des Großaktionärs LSF6 Europe Financial Holdings L.P. beschlossen, die Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 0,49 Euro je Aktie aus dem Unternehmen hinauszudrängen.

Abfindungspreis nicht angemessen

Aus Sicht der SdK ist dieser Abfindungspreis nicht angemessen. So wurde in der dem Preis zugrunde liegenden Unternehmensbewertung u.a. mit einer Marktrisikoprämie gerechnet, die aus Sicht der SdK zu hoch erscheint. Außerdem wurde für die Bestimmung des Betafaktors auf eine internationale Peer Group abgestellt, die vor allem aus Banken aus Italien, Spanien und Portugal bestand. Als deutsche Banken wurden nur die Aareal- und die Commerzbank identifiziert, so dass schließlich ein Betafaktor von 1,5 errechnet wurde. Im Vergleich dazu wurde bei den Bewertungen der DAB Bank und der Postbank zuletzt mit Betafaktoren von 1,1 bzw. 1,2 belegt. Je niedriger der Betafakor bzw. die Marktrisikoprämie, desto höher fällt der durch die Unternehmensbewertung errechnete faire Wert des Unternehmens aus.

SdK leitet Spruchverfahren ein

Die SdK ist überzeugt, im Wege eines gerichtlichen Spruchverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf eine Nachbesserung der vom Großaktionär festgelegten Barabfindung erreichen zu können. Daher wird die SdK in Kürze einen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens stellen. Die vom Squeeze-out betroffenen Mitglieder der SdK können sich diesem Verfahren kostenlos anschließen. Hierzu nehmen Sie bitte unter info@sdk.org oder 089 / 20202846-0 Kontakt mit uns auf. Informationen zu laufenden Spruchverfahren finden Mitglieder der SdK unter www.sdk.org/spruchverfahren.

München, den 24. Februar 2017

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Donnerstag, 23. Februar 2017

Delisting-Erwebsangebot für msg life ag-Aktien

Aus der Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der msg life ag macht die msg systems AG Ihnen ein freiwilliges öffentliches Delisting-Erwebsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: MSG LIFE AG INHABER-AKTIEN O.N.
WKN: 513010
Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Delisting-Erwebsangebot
Anbieter: msg systems AG
Zwischen-WKN: A2E41B
Abfindungspreis: 2,38 EUR je Aktie

Sonstiges: Der Vorstand der msg life ag hat am 16.01.2017 durch eine Ad hoc-Mitteilung bekannt gegeben, dass er beabsichtigt, zu gegebener Zeit nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein Delisting der msg life ag-Aktien durchzuführen und hierzu einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der msg life-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Eine Einführung der msg life ag-Aktien an einem anderen regulierten Markt oder einer anderen Handelsplattform wird nicht angestrebt. Das freiwillige öffentliche Delisting-Erwerbsangebot soll es dem Vorstand der msg life ag ermöglichen, das Delisting einzuleiten und einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der msg life ag-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse frühestens zum Ende der Annahmefrist des freiwilligen öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots zu stellen.

Spruchverfahren Squeeze-out Didier-Werke AG: Verfassungsbeschwerde eines Antragstellers

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Didier-Werke AG, Frankfurt am Main, hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main erstinstanzlich eine weitere Erhöhung des Abfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 14. Februar 2012, Az. 3-5 O 104/10), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/02/spruchverfahren-squeeze-out-didier.html. Die Antragsgegnerin, die RHI AG, hatte ursprünglich EUR 91,11 je Didier-Aktie angeboten. Dieser Betrag war im Vergleichswege im Rahmen einer Anfechtungsklage auf EUR 94,50 erhöht worden.

Das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat hingegen kürzlich mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (Az. 21 W 37/12) den Barabfindungsbetrag auf EUR 102,37 angehoben (+ 12,35%), vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/beendigung-des-spruchverfahrens-zum_30.html.

Dagegen hat einer der Antragsteller/Beschwerdeführer, Herr Martin Büchele, persönlich Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte das OLG das Verfahren an das LG zur Sachverhaltsaufklärung zurückweisen müssen. Die Schätzungen des OLG beruhen nach seiner Auffassung auf einer fehlerhaften Ermessensausübung. Nach seiner Ansicht müsse das Gericht stets eine bestmögliche Schätzung vornehmen und seine Schätzung begründen, insbesondere wenn die Schätzung am Rande einer Bandbreite liege. Auch will er die Relevanz anderer Standards als diejenigen des IDW geklärt wissen.

Dienstag, 21. Februar 2017

Squeeze-out bei der AKN Eisenbahn AG

Bei der Hauptversammlung der AKN Eisenbahn AG am 30. März 2017 soll folgender Übertragungsbeschluss hinsichtlich der im Streubesitz befindlichen 55 Namensaktien gefasst werden:

Die auf den Inhaber lautenden Nennbetragsaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft mit Sitz in Kaltenkirchen werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 498,41 für je eine auf den Nennbetrag von EUR 52,00 lautende Aktie der AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft auf das Land Schleswig-Holstein als Hauptaktionär der AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft übertragen.

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal (Erhöhung der Barabfindung von EUR 939,19 auf EUR 1.878,83: + 100%)

Stadt Wuppertal


Bekanntmachung des Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens

vor dem Landgericht Düsseldorf, 

mit dem führenden Aktenzeichen 35 O 154/15 [AktE]
im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal 

(Amtsgericht Wuppertal, HRB 2197)


zwischen
[Vom Abdruck wird wegen § 5 Satz 1 dieses Vergleichs abgesehen]

- Antragsteller -

Vertreter außenstehender Aktionäre:
[Vom Abdruck wird wegen § 5 Satz 1 dieses Vergleichs abgesehen]

und

der Stadt Wuppertal, vertreten durch den Oberbürgermeister, Johannes-Rau-Platz 1, 42275 Wuppertal

- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Heuking Kühn Lüer Wojtek, 40474 Düsseldorf

Präambel


(1)
Die Hauptversammlung der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal vom 21. August 2014 hat unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, die auf den Inhaber lautenden Aktien der Minderheitsaktionäre der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin Stadt Wuppertal zu übertragen (im Folgenden der „Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 13. November 2015 in das Handelsregister eingetragen.

(2)
Die Antragsteller halten die Barabfindung für unangemessen und haben ein Spruchverfahren beim Landgericht Düsseldorf eingeleitet. Die Antragsgegnerin hält demgegenüber den im Übertragungsbeschluss festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen.
(3)

Die Parteien sind sich einig, das Spruchverfahren aus wirtschaftlichen Gründen im Wege des vorliegenden Vergleichs einvernehmlich zu beenden. Dies vorangestellt, schließen die Parteien - ohne Aufgabe ihrer jeweils gegenteiligen Rechtsauffassungen - auf Vorschlag und Anraten des Gerichts nachfolgenden Verfahrensvergleich:


§ 1
Erhöhung der Barabfindung

(1)
Die im Rahmen des Übertragungsbeschlusses festgesetzte Barabfindung im Sinne des § 327b Abs. 1 AktG wird

je Aktie der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal im Nennbetrag von DEM 100,00 von EUR 939,19 um EUR 939,19 auf EUR 1.878,83 und

je Aktie der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal im Nennbetrag von DEM 1.000,00 von EUR 9.391,91 um EUR 9.391,91 auf EUR 18.783,82
erhöht.

(2)
Die gesetzliche Verzinsung gemäß § 327b Abs. 2 AktG ist bei der Bemessung der Erhöhungsbeträge bereits abgegolten, sodass diese nicht zu verzinsen sind.


§ 2
Zahlung des Erhöhungsbetrages

(1)
Der jeweilige Erhöhungsbetrag wird je abfindungsberechtiger Aktie nur einmal gezahlt. Mit der Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages sind sämtliche auf den jeweiligen Erhöhungsbetrag entfallenden Zinsansprüche und eventuelle Ansprüche nach § 327b Abs. 2 Hs. 2 AktG abgegolten.
(2)
Abfindungsberechtigte Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung dieses Vergleichs gemäß folgendem § 3 erhalten haben, werden aufgefordert, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags unter Vorlage eines Nachweises, dass sie zu den erhöhungsberechtigen Aktionären gehören, und unter Angabe der Bankdaten und des Bankkontos, auf das die Zahlung erfolgen soll, gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich geltend zu machen. Dieses Schreiben ist zu richten an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Heuking Kühn Lüer Wojtek, z. Hd. Dr. Katja Plückelmann, Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf, unter Angabe des Aktenzeichens: 465/Stadt Wuppertal.
(3)
Die Zahlung des Erhöhungsbetrages erfolgt für die abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.


§ 3
Kosten

[Vom Abdruck wird wegen § 5 Satz 1 dieses Vergleichs abgesehen]


§ 4
Wirkung des Vergleichs

(1)
Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der
Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von §§ 328 ff. BGB dar.
(2)
Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet.
(3)
Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.


§ 5
Bekanntmachung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs dessen Inhalt mit Ausnahme des Rubrums und der Kostenregelung unter vorstehendem § 3 auf ihre Kosten im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Soweit die Bekanntmachung in Börsenpflichtblättern veranlasst wird, wird eine solche Bekanntmachung nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ erfolgen.


§ 6
Übrige Vereinbarungen

(1)
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
(2)
Die Parteien erklären hiermit übereinstimmend, dass über diesen Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen.
(3)
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der ungültigen oder unvollständigen Vorschrift eine wirksame bzw. vollständige Regelung zu vereinbaren, die in ihrem tatsächlichen und wirtschaftlichen Gehalt dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit bewusst gewesen wäre.
(4)
Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
(5)
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich einschließlich der Wirksamkeit des Vergleichs ist das Landgericht Düsseldorf ausschließlich zuständig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Stadt Wuppertal

Quelle: Bundesanzeiger vom 20. Februar 2017

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der MWG-Biotech AG

Eurofins Genomics B.V.

Breda, Niederlande


Bekanntmachung
über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der MWG-Biotech AG, Ebersberg

- ISIN DE000A1CRPP2 / WKN A1CRPP -


Die außerordentliche Hauptversammlung vom 13.12.2016 der MWG-Biotech AG, Ebersberg, hat gem. § 327 a AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Eurofins Genomics B.V., Breda, Niederlande, die über 95 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der MWG-Biotech AG hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 03.02.2017 in das Handelsregister der MWG-Biotech AG beim Amtsgericht München (HRB 123420) eingetragen. Damit sind kraft Gesetz alle Aktien der Minderheitsaktionäre der MWG-Biotech AG auf die Eurofins Genomics B.V. übergegangen. Die Aktienurkunden verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Barabfindung.

Die Eurofins Genomics B.V. hat sich gem. § 327 b AktG verpflichtet, den aufgrund der Übertragung ausgeschiedenen Aktionären der MWG-Biotech AG


eine Barabfindung von EUR 3,20


je auf den Namen lautender Stückaktie der MWG-Biotech AG zu zahlen.

Die Angemessenheit dieser festgelegten Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten Prüfer, PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Herrn Wirtschaftsprüfer Marcus Jüngling, Frankfurt am Main, geprüft und bestätigt. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der MWG-Biotech AG an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Aktionäre der MWG-Biotech AG brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Ausbuchung der Aktien nichts zu veranlassen; die Übertragung der Aktien an die Eurofins Genomics B.V. und die Zahlung der Barabfindung auf das jeweilige Konto des ausscheidenden Aktionärs wird von den beteiligten Depotbanken veranlasst. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die Aktionäre grundsätzlich provisions- und spesenfrei. Als Abwicklungsstelle für die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung fungiert die Dero Bank AG, München.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Barabfindung gem. § 327 f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der MWG-Biotech AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der MWG-Biotech AG gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die Eurofins Genomics B.V. übergegangen sind.

Breda/Niederlande, im Februar 2017

Eurofins Genomics B.V.

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Februar 2017

Übernahmeangebot für SinnerSchrader-Aktien

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:

Accenture Digital Holdings GmbH Campus Kronberg 1, 61476 Kronberg im Taunus Deutschland eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter HRB 107550

Zielgesellschaft:

SinnerSchrader Aktiengesellschaft Völckersstraße 38, 22765 Hamburg Deutschland eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 74455
ISIN: DE0005141907 (WKN: 514190)

Accenture Digital Holdings GmbH (die 'Bieterin') hat am 20. Februar 2017 entschieden, den Aktionären der SinnerSchrader Aktiengesellschaft im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der SinnerSchrader Aktiengesellschaft (die 'SinnerSchrader-Aktien') gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 9,00 je SinnerSchrader-Aktie in bar zu erwerben (das 'Übernahmeangebot').

Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot (nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) und weitere Informationen zu dem Übernahmeangebot werden im Internet unter http://accenture.de/company-acquisition veröffentlicht.

Weitere Informationen:

Die Bieterin ist eine Gesellschaft der Accenture Gruppe, ein weltweit führendes Dienstleistungsunternehmen, das ein breites Portfolio von Services und Lösungen in den Bereichen Strategie, Consulting, Digital, Technologie und Operations anbietet. Im Wege mehrerer Aktienkaufverträge mit verschiedenen Aktionären der SinnerSchrader Aktiengesellschaft vom 20. Februar 2017 hat die Bieterin Ansprüche auf die Übertragung von insgesamt 7.171.473 SinnerSchrader-Aktien (was rund 62,13% des Grundkapitals der SinnerSchrader Aktiengesellschaft entspricht) zu einem Kaufpreis von EUR 9,00 je SinnerSchrader-Aktie erworben. Die Übertragung der Aktien unter den Aktienkaufverträgen auf den Bieter soll voraussichtlich bis Ende März 2017 erfolgen (vorbehaltlich der einschlägigen kartellrechtlichen Freigaben).

Das Übernahmeangebot wird unter den in der Angebotsunterlage mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen (insbesondere der einschlägigen kartellrechtlichen Freigaben) stehen. 

Wichtiger Hinweis:

Die Bedingungen des Übernahmeangebots werden nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') in der Angebotsunterlage der Bieterin für das Übernahmeangebot veröffentlicht. Investoren und Inhabern von SinnerSchrader-Aktien wird empfohlen, die maßgeblichen, das Übernahmeangebot betreffenden Dokumente nach ihrer Veröffentlichung zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und stellt keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von SinnerSchrader- Aktien dar. Diese Bekanntmachung stellt auch kein Angebot der Bieterin zum Kauf von SinnerSchrader-Aktien dar und bezweckt weder die Abgabe von Zusicherungen noch die Eingehung sonstiger rechtlicher Verpflichtungen durch die Bieterin.

Ein Angebot zum Erwerb der SinnerSchrader-Aktien erfolgt nur durch die Bekanntmachung der Angebotsunterlage und wird sich ausschließlich nach deren Bestimmungen richten. Die Bedingungen in der Angebotsunterlage können von den allgemeinen Informationen, die in dieser Bekanntmachung beschrieben sind, abweichen.

Den Aktionären der SinnerSchrader Aktiengesellschaft wird empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Übernahmeangebots zu erhalten.

Das Übernahmeangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ('WpÜG') und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots ('WpÜG-Angebotsverordnung') unterbreitet werden. Eine Durchführung des Übernahmeangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere nicht der Rechtsordnungen der USA, Australiens und Japans) wird nicht erfolgen. Folglich werden keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Übernahmeangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt, veranlasst oder gewährt werden. Die Aktionäre der SinnerSchrader Aktiengesellschaft werden nicht darauf vertrauen können, sich auf Bestimmungen zum Schutz von Anlegern nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können.

In den Vereinigten Staaten von Amerika ('USA') sowie in jeder anderen Jurisdiktion, in der ein solches Angebot bzw. eine solche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes nicht gesetzeskonform wäre, stellt diese Veröffentlichung weder ein Angebot, Wertpapiere zu kaufen, noch die Aufforderung zu einem Angebot, Wertpapiere zu verkaufen, dar.

Das Übernahmeangebot wird weder direkt noch indirekt in den USA oder in die USA hinein, über den US-Postweg oder durch irgendein Mittel des Handels mit dem Ausland oder zwischen den US-Bundestaaten (any means or instrumentality of foreign or interstate commerce) einschl. Telekopie, Telex, Telefon, Email oder sonstiger Arten der elektronischen Kommunikation, noch über die Einrichtungen einer nationalen Wertpapierbörse (national securities exchange) in den USA durchgeführt.

SINNERSCHRADER AG UND ACCENTURE VEREINBAREN ZUSAMMENSCHLUSS; ACCENTURE KÜNDIGT FREIWILLIGES ÖFFENTLICHES ÜBERNAHMEANGEBOT FÜR SÄMTLICHE AKTIEN DER SINNERSCHRADER AG AN

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Die SinnerSchrader Aktiengesellschaft ("SinnerSchrader") hat heute nach entsprechenden Beschlüssen von Aufsichtsrat und Vorstand mit der Accenture Digital Holdings GmbH, einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Accenture Holding GmbH & Co. KG und Teil des Accenture-Konzerns ("Accenture"), ein sogenanntes Business Combination Agreement ("Zusammenschlussvereinbarung") geschlossen. In der Vereinbarung hat sich Accenture unter anderem verpflichtet, den Aktionären von SinnerSchrader ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle SinnerSchrader-Aktien zu unterbreiten. Den Aktionären von SinnerSchrader soll eine Gegenleistung von 9,00 Euro in bar pro SinnerSchrader-Aktie angeboten werden. Dies entspräche einem Aufschlag von rund 31 Prozent gegenüber dem volumengewichteten 3-Monatsdurchschnittskurs der SinnerSchrader-Aktie zum Handelsschluss am vergangenen Freitag, den 17. Februar 2017.

In der Zusammenschlussvereinbarung haben sich SinnerSchrader und Accenture des Weiteren auf wesentliche Eckpfeiler der Transaktion und ihr gemeinsames Verständnis hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung von SinnerSchrader für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses des Übernahmeangebots geeinigt. SinnerSchrader und Accenture sehen in der geplanten Zusammenarbeit und dem Zusammenschluss der Unternehmen eine große Chance für Kunden, Arbeitnehmer und Aktionäre beider Gesellschaften. Accenture hat erklärt, die weitere Entwicklung von SinnerSchrader langfristig zu unterstützen. Dabei sollen die bestehenden Standorte der Gesellschaft erhalten und ausgebaut werden. Zudem würde Accenture den Verbleib des bestehenden Managements von SinnerSchrader begrüßen.

Accenture hat die Gesellschaft im Übrigen darüber informiert, dass sie mit wesentlichen Aktionären der Gesellschaft am heutigen Tag Aktienkauf- und Übertragungsverträge geschlossen hat. Dadurch wird Accenture insgesamt 7.171.473 SinnerSchrader-Aktien (dies entspricht ca. 62,13 Prozent aller SinnerSchrader-Aktien) erwerben, sofern der damit verbundene Kontrollerwerb von den Kartellbehörden in Deutschland und Österreich genehmigt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat von SinnerSchrader werden im Einklang mit ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach Erhalt der durch Accenture zu veröffentlichenden Angebotsunterlage zu dem Angebot Stellung nehmen und weitere Einzelheiten der Zusammenschlussvereinbarung darstellen. Vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat derzeit, das geplante Übernahmeangebot zu unterstützen. Die Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats wird unter https:// sinnerschrader.ag veröffentlicht werden.

Im Zusammenhang mit der Transaktion und der Umsetzung der Zusammenschlussvereinbarung werden der SinnerSchrader-Gruppe im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich mitarbeiterbezogene Aufwendungen in Höhe von bis zu 3,8 Millionen Euro entstehen, die das EBITA in gleicher Höhe und um Steuereffekte vermindert auch das Konzernergebnis belasten werden. Diese Maßnahmen werden von Accenture und durch den im Rahmen dieser Transaktion erfolgenden Verkauf der von SinnerSchrader gehaltenen eigenen Aktien finanziert, was nach derzeitigem Kenntnisstand zu einem Ausgleich der Ergebnisbelastung im Eigenkapital führen wird. Die Geschäftsentwicklung der SinnerSchrader-Gruppe verläuft ansonsten im Hinblick auf Umsatz, EBITA und Konzernergebnis im Rahmen der bisherigen Prognose.

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Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

ÜBER SINNERSCHRADER


SinnerSchrader gehört zu den führenden Digitalagenturen Europas mit dem Fokus auf Design und Entwicklung von digitalen Produkten und Services. Mehr als 500 Mitarbeiter arbeiten an der digitalen Transformation für Unternehmen wie Allianz, Audi, BMW, comdirect bank, ERGO, Telefónica, TUI, Unitymedia und VW. SinnerSchrader wurde 1996 gegründet, ist seit 1999 börsennotiert und hat Büros in Hamburg, Berlin, Frankfurt am Main, München, Prag und Hannover. http://sinnerschrader.com

Montag, 20. Februar 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der PETROTEC AG

Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre der PETROTEC AG, Borken, haben beim Landgericht Dortmund die gerichtliche Überprüfung des von der Hauptaktionärin, der REG Germany AG, angebotenen Barabfindungsbetrags beantragt.

LG Dortmund, Az. 20 O 12/17 (AktE) u.a.

Samstag, 18. Februar 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Augusta Technologie Aktiengesellschaft: LG München I erhöht Barabfindung auf EUR 33,37 (+ 7,13%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Augusta Technologie Aktiengesellschaft (Verschmelzung auf die TKH Technologie Deutschland AG) hat das Landgericht München I die Barabfindung mit Beschluss vom 8. Februar 2017 auf EUR 33,37 je Augusta-Aktie festgelegt. Der Nachbesserungsbetrag ist ab dem 17. März 2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.

Die Antragsgegner hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 31,15 je Augusta Technologie-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-uber-die-abfindung-der.html. Die gerichtliche Anhebung entspricht damit einer Erhöhung um 7,13%.

Das Landgericht hatte die Sache am 7. April 2016 und am 12. August 2016 verhandelt. Dabei wurden die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Frau WP Susann Ihlau und Herr WP Hendrik Duscha von der Mazars GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, angehört.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Planannahmen der Gesellschaft nicht zu korrigieren (S. 30 ff.). Eine unzulässige Anlassplanung lasse sich nicht annehmen. Das Gericht geht von einem Basiszinssatz in Höhe von 1,75% vor Steuern bzw. 1,29% nach Steuern aus. Bei dem Riskozuschlag geht das Gericht von 5,34% im Geschäftsjahr 2014, 5,4% im Geschäftsjahr 2015, 5,49% im Geschäftsjahr 2016, 5,51% im Geschäftsjahr 2017 sowie 5,5% im Terminal Value (ewige Rente) aus. Dabei setzt es eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5% vor Steuern und den von den Abfindungsprüfern ermittelten Betafaktor von 1,1 unverschuldet an. Der Wachtstumsabschlag in Höhe von 1% ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu korrigieren.

Insgesamt ergibt sich damit ein Ertragswert zum Stichtag in Höhe von EUR 209,5 Mio. Hinzu kommen EUR 56,7 Mio., die das Gericht für das nicht betriebsnotwendige Vermögen angesetzt hat, davon EUR 54,9 Mio nicht betriebsnotwendige Liquidität (S. 81). Das nicht betriebsnotwendige Grundstück in Veitsbronn wurde gesondert mit EUR 1,2 Mio. angesetzt (S. 82).

Gegen die Entscheidung des Landgerichts können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.

LG München I, Beschluss vom 8. Februar 2017, Az. 5 HK 7347/15
Bäßler, F. u.a. ./. TKH Technologie Deutschland AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TKH Technologie Deutschland AG: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München

Spruchverfahren zur Verschmelzung der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG vergleichsweise beendet

Aus der Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 16. Februar 2017:

In dem aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren beim Landgericht Dortmund, Az.18 O 6/15 [AktE], zur gerichtlichen Bestimmung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung und Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gibt die Antragsgegnerin, die Gontermann AG, Siegen, den Inhalt des durch den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13. Januar 2017 festgestellten gerichtlichen Vergleichs bekannt:

„Präambel

Aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 22. August 2014 und der hierzu gefassten Zustimmungsbeschlüsse beider Gesellschafter-/Hauptversammlungen von demselben Tage wurde die Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG mit dem Sitz in Siegen auf die Gontermann AG mit Sitz in Siegen verschmolzen. Für je 1 DM Hafteinlage der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG wurde in diesem Zusammenhang 1 auf den Namen lautende Stückaktie der Gontermann AG mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 ausgegeben. Die Antragsteller haben im Rahmen des hier anhängigen Spruchverfahrens Anträge auf bare Zuzahlung gestellt. Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten.

Dies vorausgeschickt, wird gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO entsprechend festgestellt, dass die Parteien auf Vorschlag und Anraten des Gerichts zur gütlichen Beilegung des Spruchverfahrens, jedoch unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtspositionen, folgenden Vergleich geschlossen haben:

1. Die im Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zum Verschmelzungsvertrag festgesetzte Barabfindung wird auf einem Betrag von EUR 330,00 für je 11 DM Hafteinlage der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG erhöht und die sich hieraus ergebende Differenz zur im Verschmelzungsvertrag vom 22. August 2014 festgelegten Barabfindung wird unverzüglich nach Bekanntmachung des Vergleichs an die Antragsteller sowie die weiteren Anteilsinhaber ausgezahlt. Im Gegenzug verzichten die Antragsteller und die weiteren Anteilsinhaber auf sämtliche etwa darüber hinaus gehende Ansprüche auf Leistung einer Barabfindung. Von diesem Verzicht ausgenommen sind Ansprüche auf Zahlung einer Barabfindung aufgrund der in der Hauptversammlung der Gontermann AG vom 16. August 2016 beschlossenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gontermann AG auf die Gontermann Holding GmbH („Squeeze Out“).

2. Der jeweilige Erhöhungsbetrag gemäß der Vorziffer wird mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 23. August 2014 verzinst (Folgetag der die Zustimmung zur Verschmelzung beschließenden Gesellschafterversammlung der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG)."

STADA Arzneimittel AG: Einrichtung eines Ad-hoc Ausschusses

Aus der Bekanntmachung der Gesellschaft vom 16.02.2017:

Um den Vorstand der STADA Arzneimittel AG in der aktuellen Situation effizient bei der Wahrung des Unternehmensinteresses zu unterstützen, hat der Aufsichtsrat die Einrichtung eines Ad-hoc-Ausschusses des Gremiums beschlossen. Das aus fünf Personen bestehende Gremium unter Leitung des Aufsichtsratsvorsitzenden Ferdinand Oetker soll einen schnellen und engen Austausch zwischen beiden Organen der Gesellschaft sicherstellen und insbesondere bei zustimmungspflichtigen Geschäften eine effiziente Entscheidungsfindung ermöglichen.

Der Aufsichtsrat versteht die Gründung des Ausschusses als Ausdruck eines abgestimmten Vorgehens in den laufenden ergebnisoffenen Gesprächen, die der Vorstand mit voller Billigung und Unterstützung des Aufsichtsrats führt. Der Vorstand der STADA Arzneimittel AG hat die Einrichtung des Ausschusses explizit begrüßt und freut sich auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Die am 13. Februar 2017 per Ad-hoc-Aktualisierung der Ad-hoc-Meldung vom 12. Februar kommunizierten ergebnisoffenen Gespräche mit den beiden potenziellen Interessenten laufen unverändert weiter.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der The NewGen Hotels AG: LG Düsseldorf weist Anträge zurück

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der The NewGen Hotels AG hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 20. Januar 2017 die Spruchanträge zurückgewiesen.

Die Hauptversammlung der The NewGen Hotels AG am 10. März 2008 hatte die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Accor S.A. beschlossen (Squeeze-out). Die Barabfindung wurde von der Antragsgegnerin auf EUR 39,00 Euro je Stückaktie der The NewGen Hotels AG festgesetzt.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2017, Az.: 39 O 18/09 [AktE]
40 Antragsteller
Antragsgegnerin: Accor S.A.