In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Didier-Werke AG, Frankfurt am Main, hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main erstinstanzlich eine weitere Erhöhung des Abfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 14. Februar 2012, Az. 3-5 O 104/10), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/02/spruchverfahren-squeeze-out-didier.html. Die Antragsgegnerin, die RHI AG, hatte ursprünglich EUR 91,11 je Didier-Aktie angeboten. Dieser Betrag war im Vergleichswege im Rahmen einer Anfechtungsklage auf EUR 94,50 erhöht worden.
Das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat hingegen kürzlich mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (Az. 21 W 37/12) den Barabfindungsbetrag auf EUR 102,37 angehoben (+ 12,35%), vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/beendigung-des-spruchverfahrens-zum_30.html.
Dagegen hat einer der Antragsteller/Beschwerdeführer, Herr Martin Büchele, persönlich Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte das OLG das Verfahren an das LG zur Sachverhaltsaufklärung zurückweisen müssen. Die Schätzungen des OLG beruhen nach seiner Auffassung auf einer fehlerhaften Ermessensausübung. Nach seiner Ansicht müsse das Gericht stets eine bestmögliche Schätzung vornehmen und seine Schätzung begründen, insbesondere wenn die Schätzung am Rande einer Bandbreite liege. Auch will er die Relevanz anderer Standards als diejenigen des IDW geklärt wissen.
Das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat hingegen kürzlich mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (Az. 21 W 37/12) den Barabfindungsbetrag auf EUR 102,37 angehoben (+ 12,35%), vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/beendigung-des-spruchverfahrens-zum_30.html.
Dagegen hat einer der Antragsteller/Beschwerdeführer, Herr Martin Büchele, persönlich Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte das OLG das Verfahren an das LG zur Sachverhaltsaufklärung zurückweisen müssen. Die Schätzungen des OLG beruhen nach seiner Auffassung auf einer fehlerhaften Ermessensausübung. Nach seiner Ansicht müsse das Gericht stets eine bestmögliche Schätzung vornehmen und seine Schätzung begründen, insbesondere wenn die Schätzung am Rande einer Bandbreite liege. Auch will er die Relevanz anderer Standards als diejenigen des IDW geklärt wissen.
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