Aus der Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 16. Februar 2017:
In dem aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren beim Landgericht Dortmund, Az.18 O 6/15 [AktE], zur gerichtlichen Bestimmung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung und Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gibt die Antragsgegnerin, die Gontermann AG, Siegen, den Inhalt des durch den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13. Januar 2017 festgestellten gerichtlichen Vergleichs bekannt:
„Präambel
Aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 22. August 2014 und der hierzu gefassten Zustimmungsbeschlüsse beider Gesellschafter-/Hauptversammlungen von demselben Tage wurde die Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG mit dem Sitz in Siegen auf die Gontermann AG mit Sitz in Siegen verschmolzen. Für je 1 DM Hafteinlage der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG wurde in diesem Zusammenhang 1 auf den Namen lautende Stückaktie der Gontermann AG mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 ausgegeben. Die Antragsteller haben im Rahmen des hier anhängigen Spruchverfahrens Anträge auf bare Zuzahlung gestellt. Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten.
Dies vorausgeschickt, wird gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO entsprechend festgestellt, dass die Parteien auf Vorschlag und Anraten des Gerichts zur gütlichen Beilegung des Spruchverfahrens, jedoch unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtspositionen, folgenden Vergleich geschlossen haben:
1. Die im Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zum Verschmelzungsvertrag festgesetzte Barabfindung wird auf einem Betrag von EUR 330,00 für je 11 DM Hafteinlage der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG erhöht und die sich hieraus ergebende Differenz zur im Verschmelzungsvertrag vom 22. August 2014 festgelegten Barabfindung wird unverzüglich nach Bekanntmachung des Vergleichs an die Antragsteller sowie die weiteren Anteilsinhaber ausgezahlt. Im Gegenzug verzichten die Antragsteller und die weiteren Anteilsinhaber auf sämtliche etwa darüber hinaus gehende Ansprüche auf Leistung einer Barabfindung. Von diesem Verzicht ausgenommen sind Ansprüche auf Zahlung einer Barabfindung aufgrund der in der Hauptversammlung der Gontermann AG vom 16. August 2016 beschlossenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gontermann AG auf die Gontermann Holding GmbH („Squeeze Out“).
2. Der jeweilige Erhöhungsbetrag gemäß der Vorziffer wird mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 23. August 2014 verzinst (Folgetag der die Zustimmung zur Verschmelzung beschließenden Gesellschafterversammlung der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG)."
In dem aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren beim Landgericht Dortmund, Az.18 O 6/15 [AktE], zur gerichtlichen Bestimmung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung und Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gibt die Antragsgegnerin, die Gontermann AG, Siegen, den Inhalt des durch den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13. Januar 2017 festgestellten gerichtlichen Vergleichs bekannt:
„Präambel
Aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 22. August 2014 und der hierzu gefassten Zustimmungsbeschlüsse beider Gesellschafter-/Hauptversammlungen von demselben Tage wurde die Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG mit dem Sitz in Siegen auf die Gontermann AG mit Sitz in Siegen verschmolzen. Für je 1 DM Hafteinlage der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG wurde in diesem Zusammenhang 1 auf den Namen lautende Stückaktie der Gontermann AG mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 ausgegeben. Die Antragsteller haben im Rahmen des hier anhängigen Spruchverfahrens Anträge auf bare Zuzahlung gestellt. Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten.
Dies vorausgeschickt, wird gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO entsprechend festgestellt, dass die Parteien auf Vorschlag und Anraten des Gerichts zur gütlichen Beilegung des Spruchverfahrens, jedoch unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtspositionen, folgenden Vergleich geschlossen haben:
1. Die im Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zum Verschmelzungsvertrag festgesetzte Barabfindung wird auf einem Betrag von EUR 330,00 für je 11 DM Hafteinlage der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG erhöht und die sich hieraus ergebende Differenz zur im Verschmelzungsvertrag vom 22. August 2014 festgelegten Barabfindung wird unverzüglich nach Bekanntmachung des Vergleichs an die Antragsteller sowie die weiteren Anteilsinhaber ausgezahlt. Im Gegenzug verzichten die Antragsteller und die weiteren Anteilsinhaber auf sämtliche etwa darüber hinaus gehende Ansprüche auf Leistung einer Barabfindung. Von diesem Verzicht ausgenommen sind Ansprüche auf Zahlung einer Barabfindung aufgrund der in der Hauptversammlung der Gontermann AG vom 16. August 2016 beschlossenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gontermann AG auf die Gontermann Holding GmbH („Squeeze Out“).
2. Der jeweilige Erhöhungsbetrag gemäß der Vorziffer wird mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 23. August 2014 verzinst (Folgetag der die Zustimmung zur Verschmelzung beschließenden Gesellschafterversammlung der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG)."
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