Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 MAR vom 1. März 2017
Die KD River Invest GmbH hat heute gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft ihr am 20. Dezember 2016 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen bestätigt und konkretisiert, die Hauptversammlung der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die KD River Invest GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (aktienrechtlicher Squeeze-out).
Die KD River Invest GmbH hat dabei gemäß § 327b Abs. 1 AktG die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die KD River Invest GmbH auf EUR 9,70 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG festgelegt.
Der erforderliche Beschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gefasst werden, die noch einzuberufen ist.
Die KD River Invest GmbH hat heute gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft ihr am 20. Dezember 2016 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen bestätigt und konkretisiert, die Hauptversammlung der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die KD River Invest GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (aktienrechtlicher Squeeze-out).
Die KD River Invest GmbH hat dabei gemäß § 327b Abs. 1 AktG die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die KD River Invest GmbH auf EUR 9,70 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG festgelegt.
Der erforderliche Beschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gefasst werden, die noch einzuberufen ist.
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