Bei der Hauptversammlung der AKN Eisenbahn AG am 30. März 2017 soll folgender Übertragungsbeschluss hinsichtlich der im Streubesitz befindlichen 55 Namensaktien gefasst werden:
Die auf den Inhaber lautenden Nennbetragsaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft mit Sitz in Kaltenkirchen werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 498,41 für je eine auf den Nennbetrag von EUR 52,00 lautende Aktie der AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft auf das Land Schleswig-Holstein als Hauptaktionär der AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft übertragen.
Die auf den Inhaber lautenden Nennbetragsaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft mit Sitz in Kaltenkirchen werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 498,41 für je eine auf den Nennbetrag von EUR 52,00 lautende Aktie der AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft auf das Land Schleswig-Holstein als Hauptaktionär der AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft übertragen.
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