von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Augusta Technologie Aktiengesellschaft (Verschmelzung auf die TKH Technologie Deutschland AG) hat das Landgericht München I die Barabfindung mit Beschluss vom 8. Februar 2017 auf EUR 33,37 je Augusta-Aktie festgelegt. Der Nachbesserungsbetrag ist ab dem 17. März 2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.
Die Antragsgegner hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 31,15 je Augusta Technologie-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-uber-die-abfindung-der.html. Die gerichtliche Anhebung entspricht damit einer Erhöhung um 7,13%.
Das Landgericht hatte die Sache am 7. April 2016 und am 12. August 2016 verhandelt. Dabei wurden die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Frau WP Susann Ihlau und Herr WP Hendrik Duscha von der Mazars GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, angehört.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Planannahmen der Gesellschaft nicht zu korrigieren (S. 30 ff.). Eine unzulässige Anlassplanung lasse sich nicht annehmen. Das Gericht geht von einem Basiszinssatz in Höhe von 1,75% vor Steuern bzw. 1,29% nach Steuern aus. Bei dem Riskozuschlag geht das Gericht von 5,34% im Geschäftsjahr 2014, 5,4% im Geschäftsjahr 2015, 5,49% im Geschäftsjahr 2016, 5,51% im Geschäftsjahr 2017 sowie 5,5% im Terminal Value (ewige Rente) aus. Dabei setzt es eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5% vor Steuern und den von den Abfindungsprüfern ermittelten Betafaktor von 1,1 unverschuldet an. Der Wachtstumsabschlag in Höhe von 1% ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu korrigieren.
Insgesamt ergibt sich damit ein Ertragswert zum Stichtag in Höhe von EUR 209,5 Mio. Hinzu kommen EUR 56,7 Mio., die das Gericht für das nicht betriebsnotwendige Vermögen angesetzt hat, davon EUR 54,9 Mio nicht betriebsnotwendige Liquidität (S. 81). Das nicht betriebsnotwendige Grundstück in Veitsbronn wurde gesondert mit EUR 1,2 Mio. angesetzt (S. 82).
Gegen die Entscheidung des Landgerichts können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.
LG München I, Beschluss vom 8. Februar 2017, Az. 5 HK 7347/15
Bäßler, F. u.a. ./. TKH Technologie Deutschland AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TKH Technologie Deutschland AG: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München
In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Augusta Technologie Aktiengesellschaft (Verschmelzung auf die TKH Technologie Deutschland AG) hat das Landgericht München I die Barabfindung mit Beschluss vom 8. Februar 2017 auf EUR 33,37 je Augusta-Aktie festgelegt. Der Nachbesserungsbetrag ist ab dem 17. März 2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.
Die Antragsgegner hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 31,15 je Augusta Technologie-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-uber-die-abfindung-der.html. Die gerichtliche Anhebung entspricht damit einer Erhöhung um 7,13%.
Das Landgericht hatte die Sache am 7. April 2016 und am 12. August 2016 verhandelt. Dabei wurden die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Frau WP Susann Ihlau und Herr WP Hendrik Duscha von der Mazars GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, angehört.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Planannahmen der Gesellschaft nicht zu korrigieren (S. 30 ff.). Eine unzulässige Anlassplanung lasse sich nicht annehmen. Das Gericht geht von einem Basiszinssatz in Höhe von 1,75% vor Steuern bzw. 1,29% nach Steuern aus. Bei dem Riskozuschlag geht das Gericht von 5,34% im Geschäftsjahr 2014, 5,4% im Geschäftsjahr 2015, 5,49% im Geschäftsjahr 2016, 5,51% im Geschäftsjahr 2017 sowie 5,5% im Terminal Value (ewige Rente) aus. Dabei setzt es eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5% vor Steuern und den von den Abfindungsprüfern ermittelten Betafaktor von 1,1 unverschuldet an. Der Wachtstumsabschlag in Höhe von 1% ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu korrigieren.
Insgesamt ergibt sich damit ein Ertragswert zum Stichtag in Höhe von EUR 209,5 Mio. Hinzu kommen EUR 56,7 Mio., die das Gericht für das nicht betriebsnotwendige Vermögen angesetzt hat, davon EUR 54,9 Mio nicht betriebsnotwendige Liquidität (S. 81). Das nicht betriebsnotwendige Grundstück in Veitsbronn wurde gesondert mit EUR 1,2 Mio. angesetzt (S. 82).
Gegen die Entscheidung des Landgerichts können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.
LG München I, Beschluss vom 8. Februar 2017, Az. 5 HK 7347/15
Bäßler, F. u.a. ./. TKH Technologie Deutschland AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TKH Technologie Deutschland AG: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München
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