In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Hageda AG hat das Landgericht Köln eine Erhöhung der Barabfindung für die Minderheitsaktionäre mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 abgelehnt. Die Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von 2231,- Euro je Aktie im Nennbetrag von 25,- Euro angeboten.
Aus der Bekanntmachung nach § 14 SpruchG im Bundesanzeiger:
Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 21. Dezember 2007 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Hageda Aktiengesellschaft, Köln, auf die Hauptaktionärin HAG Holding GmbH, Zossen (vormals Ulm), gibt die HAG Holding GmbH hiermit den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. Dezember 2015 (Az.: 82 O 27/08) bekannt:
„In dem Spruchverfahren gemäß den §§ 327 ff. AktG, § 1 Nr. 3 SpruchG, an dem beteiligt sind:
(...)
hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung am 25. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lauber, den Handelsrichter Günther und den Handelsrichter Pass am 30. Dezember 2015 beschlossen:
Die Anträge auf Festsetzung der angemessenen Barabfindung einschließlich Zinsen gemäß den §§ 327 a ff. AktG hinsichtlich der durch Hauptversammlungsbeschluss der HAGEDA AG am 21. Dezember 2007 beschlossenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HAGEDA AG auf die HAG AG werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen und der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.“