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Dienstag, 2. August 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der F. Reichelt Aktiengesellschaft auch zweitinstanzlich ohne Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der F. Reichelt Aktiengesellschaft (mit einer Beteiligung an dem Pharmagroßhändler Phoenix KG) hatte das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 26. September 2014 eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/squeeze-out-bei-der-f-reichelt.html.

Die von mehreren Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen diese erstinstanzliche Entscheidung blieb erfolglos (OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2016). Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

Hinsichtlich des in letzter Zeit problematisierten Beschwerdewerts bei Spruchverfahren schließt sich das OLG Hamburg der nunmehr einhelligen Auffassung der anderen Oberlandesgerichte an, wonach bei mehreren gleichgerichteten Beschwerden die Einzelwerte der Beschwer zu addieren sind. Namentlich verweist das OLG auf die Hypo Real Estate-Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 5. Mai 2015, Az. 31 Wx 366/13).

Das OLG Hamburg wies die Beschwerde mit der nunmehr zugestellten Entscheidung jedoch als unbegründet zurück, wobei es im Wesentlichen auf die Ausführungen des Landgerichts verweist. Die Anpassung der Planung kurz vor einer Strukturmaßnahme, die zu einer Reduzierung des Ertragswerts führe, sei zwar zu hinterfragen (S. 14). Vorliegend sei sie jedoch durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der gesetzlichen Neureglung durch das AMNOG II, mit dem Arzneimittelkosten gedämpft werden sollten, plausibel begründet. "Durch die Haushaltskonsolidierung getriebene regulatorische Eingriffe" könnten dazu führen, dass das Umsatzniveau der Planjahre nicht nachhaltig sei (S. 15). Nach Ansicht des OLG ist damit plausibel, dass am Ende des letzten Planjahres noch kein eingeschwungener Zustand anzunehmen gewesen sei.

Auch die Rügen an dem (zu hoch angesetzten) Basiszinssatz in Höhe von 2,50% weist das OLG zurück. Bei einem Zinssatz nach der Svensson-Methode in Höhe von 2,36% zum Stichtag sei der Zinssatz zwar grundsätzlich auf 2,25% abzurunden gewesen. Man müsse jedoch nicht auf die einzelnen "Bausteine des Kapitalisierungszinses" schauen, sondern darauf abstellen, ob der Gesamtbetrag angemessen sei (S. 19). Auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin mit 5,5% angesetzten Marktrisikoprämie kapituliert das OLG. Eine zwingende Herleitung einer allein "richtigen" allgemeinen Marktrisikoprämie aufgrund empirischer Untersuchungen sei unmöglich (S. 19). Der "wissenschaftliche Diskussionsprozess (wenn nicht Glaubensstreit) um die Bemessung der Marktrisikoprämie" sei bis heute nicht entschieden.

Auch dem Kritikpunkt, dass für die Phoenix KG ein Beta-Faktor von 0,75 (und damit ein deutlich höherer Faktor als in dem Spruchverfahren zu dem Phamagroßhändler ANZAG) angesetzt wurde, ist nach Ansicht des OLG nicht weiter nachzugehen (S. 20). Auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes seien weitere Nachforschungen zur dieser Frage nicht veranlasst.

Der mit 0,5% sehr niedrig angesetzte Wachstumsabschlag ist nach Auffassung des OLG ebenfalls nicht zu korrigieren. Angesichts des erwarteten weiteren Margendrucks durch regulatorische Maßnahmen werde es bei der Phoenix KG wohl auch künftig kein oder durch jedenfalls kein erhebliches, rein inflationsgtriebenes Wachstum geben (S. 23).

OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2016, Az. 13 W 75/14
LG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2014, Az. 403 HKO 19/13
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 u.a. ./. Fedor Holding GmbH
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Wilfried Becker, 22085 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Fedor Holding GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 20354 Hamburg

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