von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Custodia Holding AG (Verschmelzung auf die Blitz 10-439 SE, umgehend umfirmiert in Custodia Holding SE) hatte das LG München I mit Beschluss vom 29. April 2020 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat nunmehr das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit Beschluss vom 18. Mai 2022 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit ohne Erhöhung abgeschlossen. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin hin müssen die beschwerdeführenden Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten für die I. Instanz selber tragen.Es dürfte sich dabei um die erste Spruchverfahrensentscheidung des nunmehr für Beschwerden in Spruchverfahren zuständigen wiedererrichteten Bayerische Obersten Landesgerichts handeln.
BayObLG, Beschluss vom 18. Mai 2022, Az. 101 ZBR 97/20
LG München I, Beschluss vom 29. April 2020, Az. 5 HK O 12992/18
Scheunert u.a. ./. Custodia Holding SE
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Custodia Holding SE:
Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München
Scheunert u.a. ./. Custodia Holding SE
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Custodia Holding SE:
Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München
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