Amtsgericht Hamburg Aktenzeichen: HRB 74455 Bekannt gemacht am: 23.05.2022 11:46 Uhr
23.05.2022
HRB 74455: SinnerSchrader Aktiengesellschaft, Hamburg, Völckersstraße 38, 22765 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.02.2022 mit der Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft mit Sitz in Kronberg im Taunus (Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 11108) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Die Hauptversammlung vom 08.04.2022 hat im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Gesellschaft als übertragendem Rechtsträger mit der Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft mit Sitz in Kronberg im Taunus (Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 11108) als übernehmendem Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrag vom 14.02.2022 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft mit Sitz in Kronberg im Taunus (Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 11108) gegen Barabfindung beschlossen. Der Beschluss wird erst wirksam mit Eintragung der Verschmelzung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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Anmerkung der Redaktion:
Der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out wird mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft wirksam.
Die Angemessenheit der den damit ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der SinnerSchrader Aktiengesellschaft angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft.
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