von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie berichtet, zeichnet sich in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank eine interessante Entwicklung ab. Nach dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. soll ein Betrag von EUR 3,6 Milliarden bei dem Verkauf des Anteils der österreichischen Bank Austria (BA-CA) an der polnischen Bank BPH S.A. an die UniCredit "unterschlagen" worden sein (siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spannende-entwicklung-im.html). Eine derartige Nichtberücksichtigung wurde umgehend von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2017 bestritten, was wiederum eine Strafanzeige durch den Antragstellervertreter auslöste.
In seinem neuen Schriftsatz vom 2. Februar 2017 verweist der Verfahrensbevollmächtigte der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. auf die Stellungnahme des Fachexperten der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) in Wien vom 11. November 2016 (Az. des dortigen Ermittlungsverfahrens: 1 UT 5/15f). Dieser fasst das Ergebnis wie folgt zusammen:
"Ein Blick auf die Größenordnung der Zeile 129 "Cash Flow attributable to shareholders" (= Flow to Equity) offenbart, dass man hier keinen einmaligen Cash Inflow in Höhe von 3,6 Mrd. Euro in 2009 (...) unterbringen konnte. (...) Die 3,6 Mrd. Zahlung konnte in der Cash Flow Berechnung von DELOITTE in 2009 nicht lokalisiert werden."
Insoweit dürfte eine weitere Aufklärung, insbesondere eine Beiziehung der österreichischen Ermittlungsakten, Sinn machen. Auch stellt sich angesichts der Höhe des Differenzbetrags die Frage, ob hier nicht systematisch Auslassungen und unzutreffende Angaben erfolgt sind. Letztlich wird man hierfür das gesamte Zahlenwerk einer grundlegenden Überprüfung unterziehen müssen.
LG München I, Az. 5 HK O 16226/08
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. UniCredit S.p.A.
Wie berichtet, zeichnet sich in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank eine interessante Entwicklung ab. Nach dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. soll ein Betrag von EUR 3,6 Milliarden bei dem Verkauf des Anteils der österreichischen Bank Austria (BA-CA) an der polnischen Bank BPH S.A. an die UniCredit "unterschlagen" worden sein (siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spannende-entwicklung-im.html). Eine derartige Nichtberücksichtigung wurde umgehend von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2017 bestritten, was wiederum eine Strafanzeige durch den Antragstellervertreter auslöste.
In seinem neuen Schriftsatz vom 2. Februar 2017 verweist der Verfahrensbevollmächtigte der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. auf die Stellungnahme des Fachexperten der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) in Wien vom 11. November 2016 (Az. des dortigen Ermittlungsverfahrens: 1 UT 5/15f). Dieser fasst das Ergebnis wie folgt zusammen:
"Ein Blick auf die Größenordnung der Zeile 129 "Cash Flow attributable to shareholders" (= Flow to Equity) offenbart, dass man hier keinen einmaligen Cash Inflow in Höhe von 3,6 Mrd. Euro in 2009 (...) unterbringen konnte. (...) Die 3,6 Mrd. Zahlung konnte in der Cash Flow Berechnung von DELOITTE in 2009 nicht lokalisiert werden."
Insoweit dürfte eine weitere Aufklärung, insbesondere eine Beiziehung der österreichischen Ermittlungsakten, Sinn machen. Auch stellt sich angesichts der Höhe des Differenzbetrags die Frage, ob hier nicht systematisch Auslassungen und unzutreffende Angaben erfolgt sind. Letztlich wird man hierfür das gesamte Zahlenwerk einer grundlegenden Überprüfung unterziehen müssen.
LG München I, Az. 5 HK O 16226/08
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. UniCredit S.p.A.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen