von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das seit 2003 laufenden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, ist nunmehr abgeschlossen, nachdem das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 9. Januar 2017 die erstinstanzliche Erhöhung des Barabfindungsbetrags bestätigt hat. Das OLG hat lediglich den Zinsausspruch durch das Landgericht aufgehoben, da aufgrund einer Gesetzesänderung ab dem 1. September 2009 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anfallen (und nicht nur 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz wie zuvor).
Erstinstanzlich hatte das Landgericht Düsseldorf den Barabfindungsbetrag deutlich angehoben. Während die Hauptaktionärin, die Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG (nunmehr: Gerresheimer Group GmbH), lediglich EUR 16,12 je Stückaktie als Barabfindung angeboten hatte, kam das Landgericht auf einen angemessenen Wert in Höhe von EUR 19,40 (+ 20,35%), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/squeeze-out-bei-der-gerresheimer-glas.html.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die vom Landgericht entsprechend dem Sachverständigengutachten mit 4,5% nach Steuern und 3,5% vor Steuern angesetzte allgemeine Marktrisikoprämie nicht zu beanstanden (S. 13 f).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2017, Az. I-26 W 7/16 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2016, Az. 39 O 129/06 AktE (früher: 40 O 152/03 AktE)
Arendts u.a. ./. Gerresheimer Glas GmbH u.a.
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
Das seit 2003 laufenden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, ist nunmehr abgeschlossen, nachdem das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 9. Januar 2017 die erstinstanzliche Erhöhung des Barabfindungsbetrags bestätigt hat. Das OLG hat lediglich den Zinsausspruch durch das Landgericht aufgehoben, da aufgrund einer Gesetzesänderung ab dem 1. September 2009 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anfallen (und nicht nur 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz wie zuvor).
Erstinstanzlich hatte das Landgericht Düsseldorf den Barabfindungsbetrag deutlich angehoben. Während die Hauptaktionärin, die Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG (nunmehr: Gerresheimer Group GmbH), lediglich EUR 16,12 je Stückaktie als Barabfindung angeboten hatte, kam das Landgericht auf einen angemessenen Wert in Höhe von EUR 19,40 (+ 20,35%), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/squeeze-out-bei-der-gerresheimer-glas.html.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die vom Landgericht entsprechend dem Sachverständigengutachten mit 4,5% nach Steuern und 3,5% vor Steuern angesetzte allgemeine Marktrisikoprämie nicht zu beanstanden (S. 13 f).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2017, Az. I-26 W 7/16 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2016, Az. 39 O 129/06 AktE (früher: 40 O 152/03 AktE)
Arendts u.a. ./. Gerresheimer Glas GmbH u.a.
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
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