von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu der 1998 beschlossenen und am 26. Januar 1999 eingetragenen Eingliederung der Thyssen Industrie AG in die Thyssen AG hat das Landgericht (LG) Dortmund die Anträge mehrerer Minderheitsaktionäre zurückgewiesen. Die Thyssen-Industrie-Aktionäre hatten im Rahmen der Eingliederung 1,25 Aktien der Thyssen AG (jetzt: Thyssen Krupp AG) für 1 Thyssen-Industrie-Aktie erhalten. Nach Ansicht des Gerichts war dieses Umtauschverhältnis angemessen, da der gerichtlich bestellte Gutachter zu einem Umtauschverhältnis von 1,192 : 1 kam (Ergänzungsgutachten vom 28. September 2012, S. 36), Auch aus den Börsenkursen in den letzten drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ergibt sich nach den Feststellungen des LG Dortmund keine Verbesserung für die Antragsteller (Bandbreite von 1,104 : 1 bis 1,110 : 1).
LG Dortmund, Beschluss vom 5. September 2013, Az. 18 O 504/03 AktE
In dem Spruchverfahren zu der 1998 beschlossenen und am 26. Januar 1999 eingetragenen Eingliederung der Thyssen Industrie AG in die Thyssen AG hat das Landgericht (LG) Dortmund die Anträge mehrerer Minderheitsaktionäre zurückgewiesen. Die Thyssen-Industrie-Aktionäre hatten im Rahmen der Eingliederung 1,25 Aktien der Thyssen AG (jetzt: Thyssen Krupp AG) für 1 Thyssen-Industrie-Aktie erhalten. Nach Ansicht des Gerichts war dieses Umtauschverhältnis angemessen, da der gerichtlich bestellte Gutachter zu einem Umtauschverhältnis von 1,192 : 1 kam (Ergänzungsgutachten vom 28. September 2012, S. 36), Auch aus den Börsenkursen in den letzten drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ergibt sich nach den Feststellungen des LG Dortmund keine Verbesserung für die Antragsteller (Bandbreite von 1,104 : 1 bis 1,110 : 1).
LG Dortmund, Beschluss vom 5. September 2013, Az. 18 O 504/03 AktE
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