Die außerordentliche Hauptversammlung der Hannoversche Portland-Cementfabrik Aktiengesellschaft (nachfolgend „HPC“) vom 20. Dezember 2006 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin TEUTONIA Zementwerk Aktiengesellschaft (nachfolgend „TEUTONIA“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen (nachfolgend „Übertragungsbeschluss“).
Der Übertragungsbeschluss ist am 31. Januar 2007 in das Handelsregister beim Amtsgericht Hannover unter HRB Nr. 3758 eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der HPC auf die TEUTONIA übergegangen.
Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die Minderheitsaktionäre für ihre Aktien die festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 345,00 für je eine Stückaktie der HPC. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von dem durch Beschluss des Landgerichts Hannover vom 5. Oktober 2006 ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Warth & Klein GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, zentralisiert. Aktionäre der HPC, deren Aktien bei einer Depotbank in der Girosammelverwahrung bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, verwahrt werden brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung ist unmittelbar nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in die Wege geleitet worden und wird in den nächsten Tagen erfolgen.
Etwa in Umlauf befindliche Aktienurkunden der HPC sind für kraftlos erklärt worden und verbriefen keine Aktionärsrechte mehr, insbesondere auch keinen Anspruch auf Zahlung der Barabfindung.
Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ehemaligen Aktionäre der HPC provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchstellenverfahren gemäß § 327 f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG eine höhere als die angebotene Barabfindung rechtskräftig festgesetzt wird, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären von HPC TEUTONIA gewährt werden (§ 13 SpruchG). Ebenso werden alle Minderheitsaktionäre gleichgestellt, wenn sich TEUTONIA gegenüber einem Minderheitsaktionär der HPC in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Verfahrens nach § 327 f AktG i.V.m. § 1 ff. SpruchG zu einer höheren Barabfindung verpflichtet.
Quelle: Bundesanzeiger
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen