Die Lindner Holding KGaA meldete im Dezember 2007, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten angewiesen hat, gegen das vom Oberlandesgericht München am 23. November 2006 verkündete Urteil, in dem die Berufung der Gesellschaft gegen das am 1. Februar 2006 durch das Landgericht Landshut ergangene erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen wurde, fristgerecht Revision zum Bundesgerichtshof einzulegen.
Das Landgericht Landshut hatte in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2006 den Anfechtungsklagen verschiedener Aktionäre bezüglich des am 25. Februar 2005 von der Hauptversammlung gefassten Squeeze-Out-Beschlusses stattgegeben. Nach Ansicht der Gesellschaft und ihrer Berater ist sowohl dieses Urteil als auch die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts München mit Rechtsfehlern behaftet, so dass die Einlegung der Revision geboten ist.
Das Erreichen der für einen Squeeze-out erforderlichen 95%-Schwelle hat das OLG München für einen Rechtsmissbrauch bzw. eine Gesetzesumgehung gehalten. Denn der wesentliche wirtschaftliche Wert der Aktien verbleibe, so das OLG München, beim Darlehensgeber. In einem solchen Fall könne sich der Darlehensnehmer (Hauptaktionär) nicht auf seine formale Eigentümerstellung berufen. Es spreche sogar einiges dafür, dass der für den Squeeze-out erforderliche Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung von 95% mit Hilfe eines Wertpapierdarlehens - unabhängig von der näheren Ausgestaltung - stets als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei.
Und das OLG München setzt noch eins oben darauf. Der mit Hilfe der Wertpapierleihe zu Stande gekommene Hauptversammlungsbeschluss ist nicht nur anfechtbar, sondern sogar nichtig. Denn der so gefasste Beschluss verletze Vorschriften, die im öffentlichen Interesse gegeben sind (§ 241 Nr. 3 AktG). Damit unterliegt eine Klage gegen einen solchen Hauptversammlungsbeschluss weder der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG noch die Beschränkungen hinsichtlich der Anfechtungsbefugnis (§ 245 AktG). Und das OLG München geht weiter auf Nummer sicher und entscheidet in einem so genannten obiter dictum auch gleich noch über einen weiteren in der rechtswissenschaftlichen Literatur bestehenden Meinungsstreit. Dabei geht es um die Frage, ob die durch das UMAG zum 1. November 2005 eingeführte Voraussetzung, dass Anfechtungsklage nur erheben darf, wer schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung zu der fraglichen Hauptversammlung Aktionär gewesen ist (§ 245 Nr. 1 AktG), auch für Altfälle gilt. Dies lehnt das OLG München ab. Wenn der Gesetzgeber eine Rückwirkung gewollt hätte, hätte er das ausdrücklich regeln müssen.
Quelle: Pressemitteilung Lindner Holding KGaA, verschmelzungsbericht.de/Olaf Müller-Michaels
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