Die Hauptversammlung der Rieter Ingolstadt Spinnereimaschinenbau AG mit Sitz in Ingolstadt hat am 15.7.2002 auf Antrag der Hauptaktionärin, der Rieter Deutschland GmbH & Co. OHG, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gem. §§ 327 a ff. AktG auf die Hauptaktionärin beschlossen. Der Übertragungsbeschluss sah eine Barabfindung in Höhe von € 141,81 je Stückaktie vor. Der Beschluss wurde am 13.12.2002 in das Handelsregister eingetragen; dadurch gingen die Aktien der ehemaligen außenstehenden Aktionäre auf die Rieter Deutschland GmbH & Co. OHG über.
Die Antragsteller Karsten Trippel, OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungs GmbH, Hermut Weber, Susanne Laudick, Schüma GmbH & Co. KG, Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, Karin Beier, Carthago Value Invest SE und Christa Götz halten diese Barabfindung für unangemessen und haben daher entsprechend den verfahrensrechtlichen Regelungen in §§ 327 f, 306 AktG a.F. die Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt. Gerügt wurde namentlich eine zu hohe Festsetzung des Basiszinssatzes sowie der Marktrisikoprämie und des Beta-Faktors auf der Grundlage des CAPM-Modells; zudem sei der Wachstumsabschlag zu niedrig angesetzt.
Die Antragsgegnerinnen erachten die Ermittlung des Unternehmenswertes und damit die Festsetzung der Barabfindung für zutreffend.
Auf Vorschlag und Empfehlung des Landgerichts München I schließen die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter der ausgeschlossenen außenstehenden Aktionäre sowie die Antragsgegnerinnen ohne Aufgabe des jeweiligen Rechtsstandpunktes aus prozessökonomischen Gründen folgenden gerichtlichen
Verfahrensvergleich:
I.
1. Die in der Hauptversammlung vom 15.7.2002 beschlossene Barabfindung wird von € 141,81 je Stückaktie um einen Betrag von € 27,50 auf € 169,31 je Stückaktie erhöht. Der auszuzahlende Betrag ist seit dem 15.7.2002 (Tag der Hauptversammlung) mit einem Satz von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.
2. Bereits geleistete Zahlungen sind in dem erbrachten Umfang anzurechnen.
3. Die sich aus diesem Vergleich ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen sind von den Antragsgegnerinnen unverzüglich zu erfüllen.
4. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der Rieter Ingolstadt Spinnereimaschinenbau AG kosten-, provisions- und spesenfrei.
5. Für die vorstehenden Verpflichtungen haften die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.
Quelle: Bundesanzeiger
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