"Die ordentliche Hauptversammlung der Heinrich Industrie AG („HIAG“) hat am 12. Mai 2005 unter Tagesordnungspunkt („TOP“) 6 dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zwischen der HIAG und ihrer damaligen Hauptaktionärin, der LFH als beherrschender Gesellschaft zugestimmt. Gem. § 3 Absatz 1 des Beherrschungsvertrags zahlt LFH den außenstehenden Aktionären der HIAG für jedes volle Geschäftsjahr je auf den Inhaber lautende Stückaktie der HIAG einen Bruttogewinnanteil in Höhe von EUR 1,90 als angemessenen Ausgleich gem. § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG. Gem. § 4 des Beherrschungsvertrags hat LFH gem. § 305 AktG jedem außenstehenden Aktionär angeboten, auf entsprechendes Verlangen seine Stückaktien an der HIAG gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 24,69 je Stückaktie zu erwerben. Den Beherrschungsvertrag hat das AG Bochum am 1. Juli 2005 in das Handelsregister der HIAG beim AG Bochum unter HRB 8947 eingetragen.
Unter TOP 7 hat die ordentliche Hauptversammlung der HIAG am 12. Mai 2005 („HV“) ferner auf Verlangen der LFH gem. § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die LFH als Hauptaktionär der HIAG beschlossen. In diesem Beschluss hat die LFH den Minderheitsaktionären der HIAG als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien eine Barabfindung in Höhe von EUR 24,69 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der HIAG zugesagt. Dieser Beschluss ist durch Eintragung in das Handelsregister der HIAG am 06. Oktober 2005 wirksam geworden.
Den Ausgleich unter dem Beherrschungsvertrag iHv EUR 1,90 (brutto) hatte die LFH bereits gem. Ziffer 1 des am 22. September 2005 vor dem LG Bochum (Az: 14 O 81/05) geschlossenen Vergleichs („LG Bochum - Vergleich“) in voller Höhe, d.h. nicht pro rata temporis gekürzt, für das Jahr 2005 an die außenstehenden Aktionäre der HIAG gezahlt.
Die LFH hatte ferner unter dem LG Bochum-Vergleich denjenigen Minderheitsaktionären der HIAG, die unter Einhaltung der in dem LG Bochum-Vergleich dargelegten Formen und Fristen unwiderruflich und rechtsverbindlich gegenüber der LFH erklärt hatten, dass sie im Zusammenhang mit den auf der HV betreffend Beherrschungsvertrag und Squeeze-Out gefassten Beschlüssen insbesondere keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens stellen und auf eine in dem jeweiligen Spruchverfahren gerichtlich festgesetzte Abfindung und Garantiedividende oder zur Beendigung des Spruchverfahrens vereinbarte Abfindung und Garantiedividende verzichten, einen Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 3,31 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der HIAG („Erhöhungsbetrag“) gezahlt (Erhöhung auf EUR 28,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der HIAG).
Die Beteiligten zu 1 - 20 halten die von der LFH in dem Beherrschungsvertrag gem. § 304 ff AktG angebotene Barabfindung und die Ausgleichszahlung für unangemessen und haben deren gerichtliche Bestimmung vor dem LG Dortmund (Az: 18 0 107/05) beantragt. Die Beteiligten zu 1, zu 5 - 14, zu 19 und zu 21 - 39 halten die von der LFH in dem Squeeze-Out Beschluss gem. § 327 a ff AktG angebotene Barabfindung für unangemessen und haben Bekanntmachung über deren gerichtliche Bestimmung vor dem LG Dortmund (Az: 18 0 156/05) beantragt. In beiden Spruchverfahren, d.h. betreffend den Beherrschungsvertrag und betreffend den Squeeze-Out hat das LG Dortmund Herrn Dr. Peter Dreier, Düsseldorf, zum gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt. Das LG Dortmund hat mit Beschluss vom 31. Januar 2007 die beiden Spruchverfahren zum Zwecke des Abschlusses dieses Vergleichs miteinander verbunden. Das Geschäftszeichen 18 O 107/05 AktG führt.
Zur Beilegung der Auseinandersetzungen und der Beseitigung der Unsicherheit über den Ausgang der Spruchverfahren betreffend den Beherrschungsvertrag und betreffend den Squeeze-Out schließen die Beteiligten ohne Anerkennung des den Beträgen zugrunde lie-genden Unternehmenswertes auf ausdrückliche Empfehlung des Gerichts den nachstehen-den Vergleich:
1. Die Barabfindung gemäß § 305 AktG und gem. § 327 a AktG wird von EUR 24,69 um EUR 7,81 auf EUR 32,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der HIAG festgesetzt. Den berechtigten Minderheitsaktionären der HIAG, deren Aktien (i) durch Annahme des Barabfindungsangebots unter dem Beherrschungsvertrag auf die LFH übertragen oder (ii) mit Wirksamwerden des Squeeze-Out-Beschlusses durch Eintragung in das Handelsre-gister der HIAG gemäß § 327e Abs. 3 AktG auf die LFH übergegangen sind, zahlt die LFH die Differenz iHv EUR 7,81 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der HIAG zu-züglich Zinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG und gem. § 327b Abs. 2 AktG jeweils seit dem 2. Juli 2005, dem Zeitpunkt ab der Eintragung des Beherrschungsvertrags und damit dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Zinsbeginns. Die vorstehenden Zahlungen erfolgen für die Beteiligten zu 1 - 29 und die übrigen berechtigten ehemaligen HIAG-Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.
2. Die Nachzahlung gem. vorstehend Ziffer 1 wird unverzüglich nach Einreichung der Aktien der HIAG bzw. soweit diese bereits eingereicht oder bei einer Depotbank verwahrt und im Rahmen des Squeeze-Out ausgebucht wurden, ohne weiteren Auftrag des berechtigten Minderheitsaktionärs der HIAG durch die LFH über die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, als Zahlstelle über die jeweiligen Depotbanken ausbezahlt.
3. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs gem. vorstehend Ziffer 1 und 2 und mit der Kostenregulierung gem. nachstehend Ziffer 4 sind sämtliche Ansprüche gem. §§ 304 ff und § 327b Abs. 2 letzter HS AktG abgegolten. Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam. Damit ist sowohl das gerichtliche Spruchverfahren betreffend den Beherrschungsvertrag als auch das Spruchverfahren betreffend den Squeeze-Out beendet. (...)"
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