Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Montag, 12. Juli 2021
Stimmrechtsmitteilung der Deutsche Wohnen SE: Schwellenüberschreitung durch die Vonovia SE
Die Vonovia SE, Bochum, Deutschland hat uns gemäß § 43 Abs. 1 WpHG am 08.07.2021 im Zusammenhang mit der Überschreitung bzw. Erreichung der 10%-Schwelle oder einer höheren Schwelle vom 16.06.2021 über Folgendes informiert:
- Die Investition dient der Umsetzung strategischer Ziele.
- Der Meldepflichtige beabsichtigt innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen.
- Der Meldepflichtige strebt eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorganen des Emittenten an.
- Der Meldepflichtige strebt eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.
- Hinsichtlich der Herkunft der Mittel handelt es sich zu 39% um Eigenmittel und zu 61% um Fremdmittel, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat.
Freitag, 9. Juli 2021
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: Sachverständige kommen auf einen Wert von EUR 41,41 je HVB-Aktie (+ 8,4 %) - Verhandlung geht am 10. und 11. November 2021 weiter
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der HypoVereinsbank (HVB) hatten die beiden gerichtlich bestellten Gutachter, Wirtschaftsprüfer Andreas Creutzmann (IVA VALUATION & ADVISORY AG) und Prof. Dr. Christian Aders (c/o ValueTrust Financial Advisors SE), Anfang 2018 ihr Gutachten vorgelegt. Die Sachverständigen kamen darin bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,55. Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,29 je HVB-Aktie bzw. 8,6 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.htmlNach Vorlage eines schriftliche Ergänzungsgutachtens vom 25. Februar 2020 sollten die beiden Sachverständigen zu ihrem Gutachten ursprünglich am 21. Oktober 2020 und ggf. am 22. Oktober 2020 angehört werden. Angesichts der Zuspitzung der COVID-19-Pandemie wurde dieser Termin abgesagt. Auch der Folgetermin 10./11. Februar 2021 wurde pandemiebedingt aufgehoben. Nunmehr soll es am 10. und 11. November 2021 weitergehen. Bei diesem Termin sollen die beiden Sachverständigen zu ihrem Gutachten (und den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen) angehört werden.
Gleichzeitig mit der Ladung wurde die 214 Seiten umfassende "3. Ergänzende Gutachterliche Stellungnahme" der Sachverständigen übersandt, mit der diese eine 19 Seiten umfassende, detaillierte Fragenliste der Kammer für Handelssachen beantworteten. Die Fragen betreffen u.a. die geplante Kernkapitalquote, die Aufwandsplanung, die RWA (risk-weighted assets), die für die Bewertung zugrunde gelegte Ausschüttung/Thesaurierung, den Kapitalisierungszinssatz und Sonderwerte. Weitere Fragenkomplexe beschäftigen sich u.a. mit der Bank Austria BA-CA, der BPH Bank Polen und der International Moscow Bank (IMB). In der Zusammenfassung kommen die Sachverständigen nunmehr bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,47 (S. 213). Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,21 je HVB-Aktie bzw. 8,4 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26.
302 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA/WP/StB Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 80333 München
Mittwoch, 7. Juli 2021
Weiteres Kaufangebot für Aktien der CCR Logistics Systems AG zu EUR 5,12
Mitteilung meiner Depotbank:
Als Aktionär der CCR LOGISTICS SYSTEMS AG macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG Ihnen ein Erwerbsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:__________
Anmerkung der Redaktion:
Das Landgericht München I hatte in dem Spruchverfahren zu dem am 7. November 2007 zwischen der CCR Logistics Systems AG als abhängiger Gesellschaft und der Reverse Logistics GmbH als herrschender Gesellschaft abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung von EUR 7,41 abgelehnt, jedoch den Ausgleich von brutto EUR 0,41 auf EUR 0,50 je Aktie erhöht:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/08/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/10/beendigung-des-spruchverfahrens-zum.html
Die Aktien der CCR Logistics Systems AG (ISIN DE0007627200) sind im Jahr 2015 delisted worden.
Zu den aktuell im Vergleich zu dem Kaufangebot deutlich höheren Kursen im sog. "Telefonhandel" bei Valora: https://veh.de/isin/de0007627200
Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien Invest SE: Weitere Verhandlung wohl im Oktober 2021
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Antragsgegnerin: Vonovia SE
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Mercurius AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Spruchanträge zum Squeeze-out bei der Mercurius AG, Frankfurt am Main, zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 3-05 O 51/21 verbunden. Gleichzeitig hat es Herrn Rechtsanwalt Dr. Kay-Michael Schanz zum gemeinsamen Vertreter der nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt. Die Antragsgegnerin kann bis zum 30. September 2021 zu den Spruchanträgen Stellung nehmen.LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 51/21
Jaeckel, J. u.a. ./. C.A.B. GmbH
30 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 60311 Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durfte Negativzinsen nicht untersagen
Die für Verfahren nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.06.2021 eine Untersagungsverfügung der BaFin aufgehoben.
Nr. 21/2021
Die BaFin hatte gestützt auf § 4 Abs. 1 a S. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) der Klägerin – einer Bank, deren geschäftlicher Schwerpunkt auf der Vermittlung von Wertpapiergeschäften als „online-Broker“ liegt, untersagt, Negativzinsen auf „Cash-Konten“ bei ihren Bestandkunden zu erheben.
Die Geschäfte werden so abgewickelt, dass die Kunden zunächst auf für sie von der Klägerin eingerichteten Geld- bzw. „Cash“ Konten Gelder zu dem Zweck der Wertpapierkäufe einzahlen. Im Fall von Wertpapierverkäufen wird der Erlös durch die Klägerin auf das Cash-Konto gebucht. Anderweitiger Zahlungsverkehr findet über diese Konten nicht statt.
Die Klägerin teilte im März 2017 ihren etwa 180.000 Bestandskunden mit, dass sie sich gezwungen sehe, ab dem 15.03.2017 Negativzinsen von derzeit 0,4 % p.a. zu berechnen.
Daraufhin erließ die Beklagte die hier angefochtene Verfügung. Sie stützt diese auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 a S. 2 FinDAG. Danach wird sie ermächtigt, Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint.
Die gegen diese Verfügung erhobene Klage war nun erfolgreich. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2021 hat die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Das Gericht hat zu dem durch Art. 1 Nr. 1 des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 03.07.2015 ins Gesetz aufgenommenen § 4 Abs. 1 a FinDAG festgestellt, dass diese Norm der BaFin eine eigenständige Befugnis gebe, um Belange des Verbraucherschutzes aufsichtsrechtlich durchzusetzen. Die Kammer hat jedoch die zwingende gesetzliche Voraussetzung für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten, dass nämlich eine generelle Klärung durch sie im Sinne des Verbraucherschutzes geboten erscheinen muss, verneint. Die den Handlungsbereich der BaFin einschränkende Regelung des § 4 Abs. 1a S.2 FinDAG werde nicht allein durch die Feststellung eines Missstandes erfüllt. Das Gericht geht davon aus, dass verbraucherschutzrelevante Fragen traditionsgemäß vorrangig vor den Zivilgerichten im ordentlichen Rechtsweg abgehandelt werden, und die Beklagte nur dann aufsichtsrechtlich agieren darf, wenn gerade eine generelle Klärung durch die BaFin geboten erscheine. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn nicht schon im ordentlichen Rechtsweg den Belangen des Verbraucherschutzes in hinreichender Weise genüge getan werde. Da im vorliegenden Fall bereits mehrere Verfahren im Hinblick auf die Erhebung von Negativzinsen und die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen vor den Obergerichten und dem Bundesgerichtshof anhängig waren und sich der Bundesgerichtshof darüber hinaus im April 2021 in mehreren Entscheidungen zur Wirksamkeit der Änderungen der AGB der Banken und Sparkassen geäußert hat, sei ein aufsichtsbehördliches Handeln der Beklagte nicht mehr geboten gewesen. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zu § 4 Abs. 1 a FinDAG zum Ausdruck gebracht, dass verbraucherschutzrelevante Umstände zunächst vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgrund ihrer Sachnähe abzuhandeln seien und ein Einschreiten der Beklagten nur subsidiär sei. Erst dann, wenn aufgrund vorangegangener höchstrichterlicher Entscheidungen zur Frage der Wirksamkeit vertraglicher Änderungen bei der Festlegung von Negativzinsen auf der Grundlage der AGB der Banken und Sparkassen die einzelnen Banken den Handlungspflichten nicht nachkämen, könne darin ein Missstand im Sinne des § 4 Abs. 1 a S. 2, S. 3 FinDAG vorliegen, der eine generelle Klärung durch die BaFin geboten erscheinen lasse. Dies konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung in diesem Verfahren zugelassen.
Aktenzeichen 7 K 2237/20.F
__________________
Anmerkung der Redaktion:
Dienstag, 6. Juli 2021
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:
- ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A., als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
- Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten Umicore, Hauptversammlung am 28. Juli 2021
- AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Bekanntmachung am 8. Juni 2021 (Fristende am 8. September 2021)
- Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Squeeze-out, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
- Deutsche Wohnen SE: Fusion mit der Vonovia SE
- ERLUS Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 25. Juni 2021
- HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, außerordentliche Hauptversammlung am 6. Juli 2021
- i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Juni 2021
- ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
- ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. Juni 2021
- MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
- Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021, Eintragung durch Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
- Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
- RIB Software SE: Squeeze-out angekündigt
- Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out angekündigt
- VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH (über Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung)
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt, ao. Hauptversammlung am 9. Juni 2021
(Angaben ohne Gewähr)
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Schneider Electric Investment AG übermittelt Übertragungsverlangen hinsichtlich der Aktien der Minderheitsaktionäre der RIB Software SE (Aktienrechtlicher Squeeze-Out)
Stuttgart, 5. Juli 2021. Die Schneider Electric Investment AG, Düsseldorf, hat der RIB Software SE heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der RIB Software SE die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Schneider Electric Investment AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (sog. aktienrechtlicher Squeeze-Out).
Die Schneider Electric Investment AG ist mit rund 96,41 % am Grundkapital der RIB Software SE beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der RIB Software SE gefasst werden, die voraussichtlich im vierten Quartal 2021 stattfinden soll. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die Schneider Electric Investment AG als Hauptaktionärin den Minderheitsaktionären der RIB Software SE für die Übertragung der Aktien bezahlen wird, steht derzeit noch nicht fest.
Kaufangebot für Aktien des cycos AG
https://veh.de/isin/de0007700205
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kontron S&T AG vergleichsweise beigelegt: Anhebung der Barabfindung um EUR 1,12 auf EUR 6,80
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
LG München I, Az. 5 HK O 6604/20
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. S&T AG
Samstag, 3. Juli 2021
SOF-11 Klimt CAI S.a.r.l.: Endgültige Erhöhung des Angebotspreises für das öffentliche Übernahmeangebot der CA Immobilien Anlagen AG
Wien, 2.7.2021. SOF-11 Klimt CAI S.a.r.l. ("BidCo"), eine kontrollierte Tochtergesellschaft der Starwood Capital Group, hat beschlossen, den Angebotspreis von 35,00 EUR (dividendenbereinigt) auf 37,00 EUR zu erhöhen.
Nach eigenen Angaben werde BidCo den Angebotspreis nicht weiter erhöhen. Das Angebot ende am 14. Juli 2021 (17.00 Uhr MESZ) und werde nicht verlängert. Es verbleibe daher nur ein kurzes Zeitfenster für Inhaber von CA Immo-Wertpapieren, um von dem weiter verbesserten Angebot Gebrauch zu machen.
BidCo werde auch den Angebotspreis für die CA Immo-Wandelschuldverschreibungen in einer Weise erhöhen, die proportional zu der den CA Immo-Aktionären angebotenen Preiserhöhung ist.
Wertpapierinhaber, die ihre CA Immo-Aktien und/oder Wandelschuldverschreibungen bereits während der Annahmefrist, die am 9. April 2021 endete, angedient haben, erhalten eine Aufstockungszahlung gemäß dem österreichischen Übernahmerecht.
Eine geänderte Angebotsunterlage, die die Erhöhung des Angebotspreises widerspiegelt, werde bis spätestens 3. Juli 2021 veröffentlicht werden. Die geänderte Angebotsunterlage und eine unverbindliche englische Übersetzung werden auf den Websites der Bieterin (www.starwoodklimt.com), der Übernahmekommission (www.takeover.at) und der Zielgesellschaft (www.caimmo.com) zur Verfügung gestellt.
Freitag, 2. Juli 2021
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft: Verhandlung nunmehr am 17. November 2021
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH
53 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH: Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, 28203 Bremen
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der mediantis Aktiengesellschaft (früher: buecher.de AG): Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Richard K. Freiherr von Rheinbaben: Rechtsanwälte Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP, 80539 München
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der CONET Technologies AG: Verhandlung nunmehr am 14. Oktober 2021
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der CONET Technologies AG (nunmehr: CONET Technologies GmbH), Hennef, hat das LG Köln nach einer pandemiebedingten Verschiebung nunmehr Verhandlungstermin auf den 14. Oktober 2021, 10:00 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin soll der sachverständige Prüfer angehört werden.LG Köln, Az. 91 O 15/18
Langhorst u.a. ./. Conet Technologies Holding GmbH
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Conet Technologies Holding GmbH:
KELLER MENZ Rechtsanwälte PartG mbB, 80469 München
Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 30.06.2021
Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 30.06.2021 3,43 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 3,04 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 11,37% unter dem Inventarwert vom 30.06.2021. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und eventuell anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.
Zum Portfolio:
Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 30. Juni 2021 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):
MAN SE,
Rocket Internet SE,
Allerthal-Werke AG,
GK Software SE,
Lotto24 AG,
freenet AG,
Kabel Deutschland Holding AG,
RM Rheiner Management AG,
ZEAL Network SE,
Weleda AG PS.
MAN SE: Die Hauptversammlung der MAN hat am 29. Juni 2021 den Squeeze-out beschlossen.
Rocket Internet SE: Auf der Hauptversammlung der Rocket Internet sind Großaktionär und Vorstand den Minderheitsaktionären gefolgt und haben den Gegenanträgen auf Zahlung der Mindestdividende in Höhe von 0,04 Euro zugestimmt. Ebenso wurden zwei strittige Tagesordnungspunkte von der Verwaltung zurückgezogen.
Centrotec SE: Auf der Hauptversammlung berichtete Centrotec über ein erfolgreiches 1. Quartal 2021; der Umsatz stieg um knapp 23% und das EBIT legte um 148% zu.
GK Software SE: Abschluss einer Allianz mit IBM. Damit kann CLOUD4RETAIL von GK auf der IBM Cloud gehostet werden, um Innovationen voranzutreiben und das Omnichannel-Erlebnis zu verbessern. Zudem erfolgt eine globale Zusammenarbeit für die gemeinsame Markteinführung.
Tele Columbus AG: Mehrheitsaktionär Kublai GmbH plant, ein Delisting-Erwerbsangebot zu 3,25 EUR je Aktie abzugeben. Vorstand und Aufsichtsrat von Tele Columbus unterstützen diese Absicht.
Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.
Der Vorstand
Über die Scherzer & Co. AG:
Die Scherzer & Co. AG ist eine in Köln ansässige Beteiligungsgesellschaft, die sich zum Ziel gesetzt hat, durch sowohl sicherheits- als auch chancenorientierte Investments einen langfristig angelegten Vermögensaufbau zu betreiben. Dabei sieht sich die Gesellschaft als eines der führenden notierten Beteiligungsunternehmen im Bereich Sondersituationen und Corporate Action.
Unter sicherheitsorientierten Gesichtspunkten werden Beteiligungen in Abfindungswerte und Value-Aktien eingegangen, bei denen der Börsenkurs nach unten abgesichert erscheint. Kursstabilisierende Merkmale können hierbei ein "natürlicher Floor" bei angekündigten bzw. laufenden Strukturmaßnahmen sein oder eine exzellente Bilanz- und Ergebnisqualität im Bereich der Value Aktien.
Investiert wird ebenso in Unternehmen, die bei kalkulierbarem Risiko ein erhöhtes Chancenpotenzial aufweisen. Fokussiert wird insbesondere auf ausgewählte wachstumsstarke Gesellschaften, die ein nachhaltiges Geschäftsmodell aufweisen. Analysiert wird der Markt aber auch in Bezug auf Sondersituationen, die aus unterschiedlichsten Gründen attraktive Chance/Risikoverhältnisse bieten können. Darüber hinaus nimmt die Gesellschaft an aussichtsreichen Kapitalmaßnahmen oder Umplatzierungen teil.
Die Aktien der Scherzer & Co. AG notieren im Scale Segment der Frankfurter Wertpapierbörse, im Freiverkehr der Börsen Berlin, Düsseldorf und Stuttgart, im elektronischen Handelssystem Xetra sowie in Tradegate.
Donnerstag, 1. Juli 2021
Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der HOMAG Group AG: Dürr legt Anschlussbeschwerde ein
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
OLG Stuttgart, Az. 20 W 27/20
ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen AG u.a. ./. Dürr Technologies GmbH
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main
Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim Aktiengesellschaft
Mittwoch, 30. Juni 2021
STS Group AG: Mutares schließt Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an der STS Group AG an die Adler Pelzer Group erfolgreich ab
Dr. Wolf Cornelius, Aufsichtsratsvorsitzender der STS Group AG: "Im Namen des gesamten Aufsichtsrats und des Unternehmens bedanke ich mich bei Mutares und allen Mitarbeitern, die den Aufbau der STS Group seit der Übernahme im Jahr 2013 bis zu einem globalen Automobilzulieferer begleitet und geprägt haben. Wir sind überzeugt, dass die Adler Pelzer Group der richtige strategische Mehrheitsaktionär für die STS Group ist, um das künftige Wachstum und die strategische Ausrichtung des Unternehmens weiter zu begleiten."
Robin Laik, CEO und Gründer der Mutares SE & Co. KGaA ergänzt: "Die STS Group hat in den vergangenen Monaten eine sehr positive Entwicklung gezeigt. Ich bin fest davon überzeugt, dass mit dem neuen Eigentümer dieser Erfolgskurs weiter vorangetrieben wird. Wir kennen die Adler Pelzer Group als ausgesprochen lösungsorientierten Partner, daher sind wir sicher, den idealen Käufer für die STS Group gefunden zu haben, um das Unternehmen in die nächste Entwicklungsstufe zu führen."
Die Adler Pelzer Group ist ein weltweit führender Automobilzulieferer mit Sitz in Hagen, Deutschland. Mit über 11.000 Mitarbeitern und mehr als 80 Werken auf allen Kontinenten hat die Unternehmensgruppe 2020 einen Jahresumsatz von 1.2 Milliarden EUR erwirtschaftet. Mit ihrem globalen Footprint und ihrer Expertise kann die Adler Pelzer Group den Ausbau des Geschäftes der STS Group in China, wie auch im Nordamerikanischen Markt optimal unterstützen. Für die Adler Pelzer Group stellen die attraktiven Leichtgewicht-Lösungen der STS Group für die Innen- und Außenverkleidung von Fahrzeugen eine technologische Diversifizierung dar, um sich weiter als Schlüsselzulieferer gegenüber ihren Kunden zu positionieren. "Die Adler Pelzer Group macht mit der Integration der STS Group einen konkreten Wachstumsschritt im Bereich der Hard Trims, welche unsere Kompetenz im Bereich Soft Trim und Akustik ergänzt", kommentiert Pietro Lardini, CEO der Adler Pelzer Group.
Die STS Group AG, www.sts.group (ISIN: DE000A1TNU68), ist ein führender Systemlieferant für die Automotive-Industrie. Die Unternehmensgruppe beschäftigt weltweit mehr als 1.600 Mitarbeiter und hat im Geschäftsjahr 2020 einen Umsatz von 235,0 Mio. EUR erzielt. Die STS Group ("STS") produziert und entwickelt in ihren insgesamt zwölf Werken und drei Entwicklungszentren in Frankreich, Deutschland, Mexiko, China und künftig auch in den USA Kunststoff-Spritzguss und Komponenten aus Verbundwerkstoffen (Sheet Molding Compound - SMC), wie z. B. feste und flexible Fahrzeug- und Aerodynamikverkleidungen, ganzheitliche Innenraumsysteme, wie auch Leichtbau- und Batteriekomponenten für Elektrofahrzeuge. Als technologisch führend gilt STS in der Herstellung von Kunststoff-Spritzguss und Komponenten aus Verbundwerkstoffen. STS hat einen großen globalen Footprint mit Werken auf drei Kontinenten. Das Kundenportfolio umfasst führende internationale Hersteller von Nutzfahrzeugen, Pkw und Elektrofahrzeugen.
Mutares SE & Co. KGaA: Veräußerung der Anteile an der STS Group AG erfolgreich abgeschlossen
München, 1. Juli 2021 - Die Mutares SE & Co. KGaA (ISIN: DE000A2NB650) hat den Verkauf ihres 73,25 %-Anteils an der STS Group AG (ISIN: DE000A1TNU68) erfolgreich abgeschlossen. Die Transaktion mit der Adler Pelzer Group ist für Mutares bereits der dritter Exit im laufenden Jahr und umfasst die Anteile und den gesamten Geschäftsbetrieb von Plastics und Materials in Europa, China und den USA. Das Unternehmen wird künftig Teil des Geschäftsbereichs Adler Pelzer Plastics.
Die STS Group AG gehörte seit der Übernahme im Jahr 2013 zum Mutares Konzern und hat nach einer Buy-and-Build-Strategie einen erfolgreichen Turnaround vollzogen. Der Börsengang der STS Group AG erfolgte im Jahr 2018. Auch danach blieb Mutares weiterhin Hauptaktionär.
Die STS Group erzielte im Geschäftsjahr 2020 einem Umsatz von EUR 235,0 Mio. und ein operatives Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) von EUR 14,7 Mio. Die Transaktion umfasst den gesamten von Mutares gehaltenen Anteil von 73,25 % an der STS Group AG.
"Mit dem Verkauf von STS hat Mutares einmal mehr das Ziel eines Return auf das eingesetzte Kapital erreicht. An diesem Erfolg werden auch unsere Aktionäre teilhaben. Gleichzeitig bin ich überzeugt, dass wir die STS Group an den bestmöglichen neuen Eigentümer übergeben", sagt Robin Laik, CEO und Gründer der Mutares SE & Co. KGaA.
Unternehmensprofil der Mutares SE & Co. KGaA
Die Mutares SE & Co. KGaA, München (www.mutares.de), erwirbt als börsennotierte Private-Equity-Holding mit Büros in München (HQ), Frankfurt, London, Madrid, Mailand, Paris, Stockholm und Wien mittelständische Unternehmen und Konzernteile mit Sitz in Europa, die ein deutliches operatives Verbesserungspotenzial aufweisen und nach einer Stabilisierung und Neupositionierung wieder veräußert werden. Mutares unterstützt und entwickelt dabei die Portfoliounternehmen aktiv mit eigenen Investment- und Expertenteams sowie durch Akquisitionen strategischer Add-ons. Ziel ist es, mit Fokus auf nachhaltigem Wachstum der Portfoliounternehmen eine signifikante Wertsteigerung mit einer Rendite von 7 bis 10 Mal ROIC (Return on Invested Capital) auf die Gesamtinvestitionen zu erreichen. Im Geschäftsjahr 2020 erzielte Mutares mit über 12.000 Mitarbeitern weltweit in der Gruppe einen konsolidierten Jahresumsatz von rund EUR 1,6 Mrd. Davon ausgehend soll der Konzernumsatz bis 2023 auf ca. EUR 3,0 Mrd. ausgebaut werden. Mutares setzt stark auf eine nachhaltige Dividendenpolitik, die aus einer Basisdividende und einer Performance-Dividende besteht. Die Aktien der Mutares SE & Co. KGaA werden an der Frankfurter Wertpapierbörse unter dem Kürzel "MUX" (ISIN: DE000A2NB650) gehandelt.
ALBA SE: Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch die ALBA Europe Holding plc & Co. KG
Außenstehende Aktionäre der ALBA SE werden zu gegebener Zeit für das Geschäftsjahr 2021 letztmals die Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 4,17 (netto) je Aktie erhalten.
Die Ahlers AG wechselt vom Prime Standard in den General Standard
Highlight Communications AG: Squeeze-out an die Aktionäre der Sport1 Medien AG
Pratteln, 29. Juni 2021
Die Highlight Communications AG ist mit rund 95,195% am Grundkapital der Sport1 Medien AG beteiligt und damit deren Hauptaktionär im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll in einer Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich im Herbst 2021 stattfinden wird.
Die Höhe der Barabfindung wird vor Einberufung der Hauptversammlung der Sport1 Medien AG von der Highlight Communications AG festgelegt und bekannt gemacht werden und ist von einem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer zu bestätigen."
Bei der Sport1 Medien AG handelt es sich um die ehemalige Constantin Medien AG, davor EM.Sport Media AG und ursprünglich EM.TV AG.
Die Angemessenheit der angebotene Barabfindung wird voraussichtlich in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.
Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG mit Nachbesserung um EUR 0,98 (zzgl. Zinsen) abgeschlossen: Oberster Gerichtshof weist außerordentliche Revisionsrekuse zurück
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Hauptaktionärin Kotauczek & Fritsch OG (früher: BEKO Beteiligungsverwaltung OG) hatte als Barabfindung lediglich EUR 5,80 je BEKO-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html. Sie bestand nach einem gescheiterten Vergleichsversuch auf einer gerichtlichen Entscheidung.
Das Landesgericht Krems an der Donau hatte nach einer längeren Verhandlung (zwei Verhandlungstage mit mehreren Einvernahmen) die Barabfindung mit Beschluss vom 16. Januar 2020 auf EUR 7,88 je BEKO-Aktie festgesetzt und damit um EUR 2,08 noch einmal deutlich erhöht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/01/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_27.html.
Die Antragsgegnerin hatte gegen diesen Beschluss des Landesgerichts mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 Rekurs eingelegt. Auch eine Antragstellerin und die gemeinsame Vertreterin hatten Rekurs eingelegt, allerdings nur beschränkt auf den Zinsenausspruch. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Wien den Rekursen der Antragstellerin und der gemeinsamen Vertreterin nicht Folge gegeben und auf den Rekurs der Antragsgegnerin die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Nachbesserung reduziert. Das OLG setzte die Nachbesserung auf EUR 0,98 fest (was einer Anhebung der Barabfindung um 16,9 % entspricht).
Gegen die Entscheidung des OLG Wien hatten sowohl die österreichische Aktionärsvereinigung IVA - Interessenverband für Anleger wie auch die gemeinsame Vertreterin jeweils einen außerordentlichen Revisionsrekus eingelegt. Der IVA wollte u.a. geklärt haben, ob der Beschluss über die Barabfindung reinen Feststellungs- und Gestaltungscharakter hat (so das OLG, vgl.: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/11/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html) oder auch einen Leistungsanspruch gewährt.
Jürgen Jaeckel u.a. ./. Kotauczek & Fritsch OG
Gemeinsame Vertreterin: RA´in Dr. Maria Brandstetter, 1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Kotauczek & Fritsch OG:
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
STS Group AG: Adler Pelzer veröffentlicht Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen Übernahmeangebots in Kombination mit Delisting-Erwerbsangebot
Hallbergmoos/München, 29. Juni 2021. Die STS Group AG (ISIN: DE000A1TNU68), ein im General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notierter weltweit tätiger Systemlieferant für die Automotive-Industrie, wurde heute über die Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen Übernahmenangebots an die Aktionäre der STS Group AG von der Adler Pelzer Holding GmbH gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) informiert.
Das Übernahmeangebot soll zugleich ein Delisting-Erwerbsangebot (§ 39 Abs. 2 und 3 BörsG) zur Ermöglichung des Widerrufs der Zulassung sämtlicher Aktien der STS Group AG zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse enthalten. Bisher haben weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat der STS Group AG entsprechende Beschlüsse gefasst, noch besteht eine Vereinbarung in Bezug auf das Delisting mit der Adler Pelzer Holding GmbH als Bieterin.
Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der MyHammer Holding AG
Bieterin:
HomeAdvisor GmbH
Franklinstraße 28/29
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 144294
Zielgesellschaft:
MyHammer Holding AG
Die HomeAdvisor GmbH (die "Bieterin") hat am 17. Juni 2021 ihre Entscheidung veröffentlicht, den Aktionären der MyHammer Holding AG im Wege eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der MyHammer Holding AG (die "MyHammer-Aktien"), die nicht von der Bieterin unmittelbar gehalten werden, gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der MyHammer-Aktien während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots je MyHammer-Aktie, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die "BaFin") ermittelt wird, zu erwerben (das "Delisting-Angebot"). Die BaFin hat der Bieterin heute mitgeteilt, dass der maßgebliche Mindestangebotspreis EUR 22,02 beträgt. Der Angebotspreis wird daher EUR 22,02 je MyHammer-Aktie betragen.
Die Bieterin ist eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft der IAC/InterActiveCorp mit Sitz in Delaware, USA. Die Bieterin hält derzeit unmittelbar 84,27 % des Grundkapitals der MyHammer Holding AG.
Die Angebotsunterlage, die die detaillierten Bestimmungen und Bedingungen des Delisting-Angebots sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen enthält, wird im Internet unter https://www.myh-delisting-angebot.de veröffentlicht.
Im Übrigen erfolgt das Delisting-Angebot zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen und Bedingungen, wobei sich die Bieterin vorbehält, in der Angebotsunterlage von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der MyHammer Holding AG. Die endgültigen Bedingungen des Delisting-Angebots sowie weitere das Delisting-Angebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der MyHammer Holding AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Das Delisting-Angebot wird unter alleiniger Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Delisting-Angebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, können die Bieterin, mit ihr verbundene Unternehmen oder für sie tätige Broker außerhalb des Delisting-Angebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar MyHammer-Aktien erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf MyHammer-Aktien gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden auf https://www.myh-delisting-angebot.de veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.
Berlin, den 28. Juni 2021
HomeAdvisor GmbH