von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der HOMAG Group AG (als durch den Dürr-Konzern beherrschter Gesellschaft) hatte das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 13. August 2019 die in dem Vertrag festgelegte Abfindung und den Ausgleich geringfügig angehoben. Die Abfindung gemäß § 305 AktG wurde auf EUR 31,58 (statt der angebotenen EUR 31,56) je HOMAG-Aktie festgelegt, der Ausgleich gemäß § 304 AktG auf brutto EUR 1,19 je Aktie (statt angebotener EUR 1,18).
Mehrere Antragsteller hatten Beschwerden eingelegt, über die das OLG Stuttgart entscheiden wird. Die Antragsgegnerin hat nunmehr mit Schriftsatz vom 25. Juni 2021 Anschlussbeschwerde eingelegt. Das OLG hat mitgeteilt, dass das Gericht davon ausgehe, dass die Anschlussbeschwerde sich (nur) gegen die Beschwerdeführer richte. Bezüglich der Antragsteller, die selber keine Beschwerde eingelegt hatten, unterbleibe deshalb eine Zustellung. Da sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligten, würden ihre Interessen durch den gemeinsamen Vertreter wie bei nicht antragstellenden Aktionären wahrgenommen.
OLG Stuttgart, Az. 20 W 27/20
LG Stuttgart, Beschluss vom 13. August 2019, Az. 31 O 50/15 KfH SpruchG
ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen AG u.a. ./. Dürr Technologies GmbH
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main
ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen AG u.a. ./. Dürr Technologies GmbH
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main
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