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Sonntag, 19. September 2021

Biotest AG: Übernahmeangebot: Grifols S.A. kündigt Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für die Biotest AG an

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Dreieich, 17. September 2021. Grifols S.A., ein spanisches Unternehmen in der Gesundheitsbranche, gibt heute die Entscheidung bekannt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle ausstehenden öffentlich gehandelten Stamm- und Vorzugsaktien der Biotest AG zu einem Preis von 43,00 EUR pro Stammaktie und 37,00 EUR pro Vorzugsaktie in bar abzugeben. Grifols S.A. hat auch bekanntgegeben, dass sie mit der Tiancheng International Investment Limited einen Aktienkaufvertrag über den Erwerb sämtlicher Aktien an der Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG, der Hauptaktionärin der Biotest AG, geschlossen hat. Bei der Berechnung des Kaufpreises wurden die von der Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG gehaltenen Stammaktien und Vorzugsaktien an der Biotest AG angesetzt. Der Vollzug des Kaufvertrags ist auf bestimmte kartellrechtliche Freigaben sowie auf die Veröffentlichung der Entscheidung von Grifols S.A. zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots bedingt. In der heutigen Veröffentlichung hat Grifols S.A. mitgeteilt, dass Grifols S.A. nicht beabsichtigt, nach Vollzug des Kaufvertrages und der Durchführung des Übernahmeangebotes in naher Zukunft einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag in Bezug auf die Biotest AG anzustreben.

Das Übernahmeangebot wird unter einer oder mehreren bestimmten, in der Angebotsunterlage enthaltenen Bedingungen stehen. Das Übernahmeangebot soll keine Mindestannahme als Bedingung enthalten. Wie sich aus der Veröffentlichung von Grifols S.A ergibt, behält sich Grifols vor, in den endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots, soweit rechtlich zulässig, von den heute veröffentlichten Eckdaten abzuweichen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Biotest AG werden gemäß ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflicht eine Stellungnahme zu dem Angebot nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage veröffentlichen.

Biotest Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Donnerstag, 16. September 2021

Finanzinvestor KKR beendet Gespräche über mögliches freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot auf die zooplus AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 15. September 2021 - Die zooplus AG (die "Gesellschaft") teilt mit, dass der Finanzinvestor KKR die Gesellschaft heute über seine Entscheidung informiert hat, die Gespräche über ein mögliches freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch KKR an die Aktionäre der Gesellschaft angesichts der jüngsten Entwicklungen nicht fortzuführen.

Unternehmensprofil:
Die zooplus AG ist gemessen am Umsatz die führende Online-Plattform für Heimtierbedarf in Europa. Im Jahr 1999 als deutsches Start-up gegründet, wurde das Geschäftsmodell des Unternehmens international erfolgreich eingeführt und hat sich der Mission verschrieben, Glücksmomente zwischen Haustieren und Tierhaltern in mittlerweile 30 europäischen Ländern zu schaffen. (...)

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A., als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • ADVA Optical Networking SE
  • AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten Umicore, Hauptversammlung am 28. Juli 2021
  • Aves One AG
  • ERLUS Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses am 6. August 2021 und Bekanntmachung am 7. August 2021 (Fristende am 8. November 2021)
  • GxP German Properties AG

  • HELLA GmbH & Co. KGaA
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, außerordentliche Hauptversammlung am 6. Juli 2021
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung bei der übernehmenden Amadeus Corporate Business AG am 26. August 2021 und Bekanntmachung am 27. August 2021 (Fristende: 29. November 2021)
  • ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 25. August 2021 (Fristende: 25. November 2021)
  • KUKA AG
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE, Eintragung am 31. August 2021 (Fristende am 30. November 2021)
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Bekanntmachung am 15. September 2021 (Fristende am 15. Dezember 2021)
  • Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 24. August 2021 und Bekanntmachung am 25. August 2021 (Fristende: 25. November 2021)
  • RIB Software SE: Squeeze-out angekündigt, Hauptversammlung voraussichtlich im vierten Quartal 2021 
  • Sachsenmilch Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 9. September 2021
  • SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 2. September 2021 (Fristende am 2. Dezember 2021)
  • Schaltbau Holding AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags geplant
  • Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out angekündigt
  • Tele Columbus AG
  • VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH (über Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung), ao. Hauptversammlung am 22. September 2021
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt, ao. Hauptversammlung am 9. Juni 2021
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft eingetragen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft am 19. Februar 2021 gefasste Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die NIAG SE (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) ist nunmehr eingetragen und am 15. September 2021 bekannt gemacht worden.

Die Eintragung war zunächst durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verhindert worden, siehe die Bekanntmachung im Bundesanzeiger: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/06/eintragung-des-squeeze-out-beschlusses.html

Ein Freigabebeschluss ermöglichte dann doch noch die Eintragung: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/08/squeeze-out-beschlusses-bei-der.html

Die Angemessenheit der den Nymphenburg-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren vom LG München I überprüft werden.

Mittwoch, 15. September 2021

Abwicklung der vergleichsweisen Erhöhung der Barabfindung zum Squeeze-out bei der Kontron S&T AG

S&T AG
Linz, Österreich

Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger vom 21. Juli 2021 veröffentlichten Bekanntmachung über den Teil-Vergleich im Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-Out) der ehemaligen Minderheitsaktionäre
der Kontron S&T AG, Augsburg
(ISIN DE000A2BPK83 / WKN: A2BPK8) gemäß §§ 327a ff AktG

 In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren vor dem Landgericht München I, Az: 5 HK O 6604/20, betreffend die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Kontron S&T AG, Augsburg, gemäß § 327a ff AktG hat das LG München I festgestellt, dass ein Teil-Vergleich geschlossen wurde. S&T AG machte den Teil-Vergleich am 21. Juli 2021 im Bundesanzeiger bekannt.

Danach wird die gezahlte Barabfindung von € 5,68 um einen Betrag von € 1,12 auf € 6,80 je Aktie erhöht. Die erhöhte Barabfindung ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 13. März 2020 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, somit 4,12% p.a. zu verzinsen.

Technische Umsetzung der Nachbesserung:

Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zu der Abwicklung der Abfindungserhöhung bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet.

Die Barabfindung auf die girosammelverwahrten Aktien der ehemaligen Aktionäre wird den Kontoinhabern unmittelbar von der Clearstream Banking AG nach dem Stand vom 09. Juni 2020 mit Valuta 01. Oktober 2021 gutgeschrieben. Zusätzlich erhält jeder Aktionär eine Zinszahlung in Höhe von 4,12% für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis 30. September 2021, somit EUR 0,07168 je Aktie.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Nachbesserung erfolgt über die Bankhaus Gebr. Martin Aktiengesellschaft, Göppingen, und die jeweilige Depotbank. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Kontron S&T AG-Aktionäre umgehend zu ermitteln.

Die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Kontron S&T AG-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung des Squeeze-Outs abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme nichts zu veranlassen.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Kontron S&T AG-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Abfindung abgewickelt wurde.

Die ehemaligen Aktionäre erhalten die Abfindungserhöhung zuzüglich Zinsen. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagssteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den ehemaligen Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Die Erfüllung der sich aus dem Teil-Vergleich ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.

Die Depotbanken erhalten eine Depotbankenprovision in Höhe von EUR 5,00 je Depot. Die Provision ist umgehend, jedoch bis spätestens 15. Oktober 2021 bei der Abwicklungsstelle, Bankhaus Gebr. Martin AG, Fax Nr. 07161/969317 anzufordern. 

Linz, im August 2021

S&T AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 14. September 2021

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ESSANELLE HAIR GROUP AG ohne Erhöhung der Barabfindung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Friseurkette ESSANELLE HAIR GROUP AG (Verschmelzung auf die HairGroup AG, Düsseldorf) hatte das Landgericht Düsseldorf in der I. Instanz die Spruchanträge zurückgewiesen. Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 13. September 2021 zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit ohne Erhöhung beendet.

Das OLG wollte zunächst mit Beschluss vom 30. November 2020 eine Beweiserhebung anordnen. So sollte ein Sachverständigengutachten zu dem Betafaktor (unverschuldet 0,9) und zu dem dem Auftragsgutachten zugrunde gelegten Wachstumsabschlag (lediglich 0,5 %) eingeholt werden. Angesichts der zwischenzeitlichen Insolvenz der Antragsgegnerin Klier Hair Group GmbH wurde daraus aber nichts. Zwar wurde das Insolvenzverfahren zwischenzeitlich nach Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben. Leider gibt es nach diesem Insolvenzplan aber nur eine Quote von 2 %, so dass eine Beweiserhebung wirtschaftlich kein Sinn machte.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2021, Az. I-26 W 1/19 AktE
LG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2018, Az. 35 O 11/15 AktE
Zürn u.a. ./. Klier Hair Group GmbH (bisher: HairGroup GmbH, früher: HairGroup AG, zuvor: Essanelle Hair Group AG)
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Toni Riedel, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HairGroup GmbH: Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 20354 Hamburg 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der früheren Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG): Neuer Verhandlungstermin am 17. Februar 2022

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG) hat das LG Dortmund nach einer pandemiebedingten Verzögerung (Absage des für den 10. Dezember 2020 angesetzten Termins) einen neuen Verhandlungstermin am 17. Februar 2022, 10:30 Uhr, anberaumt. Zu diesem Termin sollen die Sachverständigen Ulrich Kühnen und Wolfram Wagner zur Erörterung des Prüfberichts geladen werden (wobei die Wahrnehmung des Termins durch einen genügt). 

Das Gericht will insbesondere klären, ob die Planung für die Jahre 2019 - 2021 hinreichend plausibel war, obwohl die aufgrund des Forecasts für 2018 angenommenen IST-Zahlen nicht den tatsächlichen Zahlen für dieses Jahr entsprechen. Auch will es wissen, warum die Planzahlen für die folgenden Jahre 2019 ff. unverändert geblieben sind, obwohl sich abzeichnete, dass der Forecast für 2018 von den tatsächlichen Zahlen abwich. Im Übrigen soll die Wertentwicklung der Sonderwerte erörtert werden. Weitere Punkte sind die Überprüfung der Marktrisikoprämie (eigene Untersuchungen des sachverständigen Prüfers?), der Beta-Faktor und der Wachstumsanschlag.

Spruchverfahren zum Squeeze-out:
LG Dortmund, Az. 18 O 29/19 AktE
Langhorst u.a. ./. Diebold Nixdorf Holding Germany GmbH (bisher: Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA)

86 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin: RA Dr. York Schnorbus, c/o Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum BuG:
LG Dortmund, Az. 18 O 9/17 AktE
Jaeckel u.a. ./. Diebold Nixdorf Holding Germany GmbH (bisher: Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA, zuvor: Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA)

91 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
1. SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 68165 Mannheim
2. RA Dr. York Schnorbus, c/o Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main

Dienstag, 14. September 2021

Deutsche Wohnen SE: Verzicht auf Mindestannahmeschwelle und sonstige Vollzugsbedingungen des Übernahmeangebots der Vonovia SE an die Aktionär:innen der Deutsche Wohnen SE

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 

Berlin, 13. September 2021 - Die Deutsche Wohnen SE (ISIN DE000A0HN5C6) (die "Deutsche Wohnen") gibt bekannt, dass die Vonovia SE (die "Vonovia") auf die Mindestannahmeschwelle und auf sämtliche weiteren Vollzugsbedingungen ihres Übernahmeangebots an die Aktionär:innen der Deutsche Wohnen verzichtet hat. Die Deutsche Wohnen hat nach sorgfältiger Prüfung festgestellt, dass dem Verzicht auf die Mindestannahmeschwelle keine triftigen Gründe entgegenstehen, die die Deutsche Wohnen nach dem Business Combination Agreement berechtigen würden, ihre Zustimmung zum Verzicht auf die Mindestannahmeschwelle zu verweigern.

Durch den Verzicht auf die Vollzugsbedingungen des Übernahmeangebots verlängert sich die ursprünglich am 20. September 2021 auslaufende Annahmefrist um zwei Wochen und wird nun am 4. Oktober 2021 enden.

Vorstand und Aufsichtsrat werden entsprechend den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zeitnah eine ergänzende Stellungnahme zu dem geänderten Übernahmeangebot veröffentlichen.

Montag, 13. September 2021

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft

Compagnie de Saint-Gobain Zweigniederlassung Deutschland
Aachen

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft, Ludwigshafen am Rhein
- ISIN DE0005906705 | WKN: 590 670 -

Die ordentliche Hauptversammlung der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft, Ludwigshafen am Rhein („SAINT-GOBAIN ISOVER“), hat am 2. Juli 2021 die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der SAINT-GOBAIN ISOVER („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Compagnie de Saint-Gobain Zweigniederlassung Deutschland („Compagnie de Saint-Gobain“), gegen Gewährung einer von der Compagnie de Saint-Gobain zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 2. September 2021 in das Handelsregister der SAINT-GOBAIN ISOVER beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein (HRB 3570) eingetragen. Mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der SAINT-GOBAIN ISOVER auf die Compagnie de Saint-Gobain übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der SAINT-GOBAIN ISOVER eine von der Compagnie de Saint-Gobain zu zahlende Barabfindung in Höhe von Euro 189,57 zzgl. Zinsen in Höhe von Euro 0,22 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der SAINT-GOBAIN ISOVER mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von Euro 25,625.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der SAINT-GOBAIN ISOVER erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der SAINT-GOBAIN ISOVER unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister durch die

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

über die jeweilige Depotbank. Da sämtliche Aktien in Form einer Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an den Globalurkunden sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der SAINT-GOBAIN ISOVER provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327 f. AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der SAINT-GOBAIN ISOVER rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der SAINT-GOBAIN ISOVER gewährt werden.

Aachen, im September 2021

Compagnie de Saint-Gobain Zweigniederlassung Deutschland

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. September 2021


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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der den Minderheitsaktionären der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Für unseren Blog "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" beim comdirect finanzblog award abstimmen #fba21

Unseren Blog können Sie nicht nur lesen, wenn Sie sich für Special Situations und Spruchverfahrenskandidaten interessieren, sondern für ihn auch abstimmen. Zum "Voting" bei dem comdirect organisierten finanzblog award:  

finanzblog award - Voting | comdirect magazin     

#fba21

Hellman & Friedman erhöht Angebotspreis auf EUR 460,00 je zooplus-Aktie in bar

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 12. September 2021 - Die Zorro Bidco S.à r.l., eine Holding-Gesellschaft, die durch von Hellman & Friedman LLC beratene Fonds kontrolliert wird, hat nach Gesprächen mit der zooplus AG (die "Gesellschaft") mitgeteilt, dass sie die Gegenleistung für das am 13. August 2021 angekündigte freiwillige öffentliche Übernahmeangebot an die Aktionäre der Gesellschaft um EUR 70,00 auf EUR 460,00 in bar je zooplus-Aktie erhöht. Das Angebot ist alternativen Angeboten, die die Gesellschaft erhalten hat, überlegen. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft begrüßen daher die Erhöhung der Gegenleistung. Vorbehaltlich einer Prüfung der Angebotsunterlage unterstützen beide Gremien weiterhin das Übernahmeangebot und beabsichtigen, dessen Annahme zu empfehlen.

Unternehmensprofil:

Die zooplus AG ist gemessen am Umsatz die führende Online-Plattform für Heimtierbedarf in Europa. Im Jahr 1999 als deutsches Start-up gegründet, wurde das Geschäftsmodell des Unternehmens international erfolgreich eingeführt und hat sich der Mission verschrieben, Glücksmomente zwischen Haustieren und Tierhaltern in mittlerweile 30 europäischen Ländern zu schaffen. Mit einem großen und relevanten Produktangebot in den Bereichen Tiernahrung sowie Tierpflege und -zubehör beliefert zooplus mehr als 8 Millionen Tierhalter in Europa, von denen mehr als 5 Millionen mehr als zwei Bestellungen im Jahr 2020 getätigt haben. Das Sortiment umfasst renommierte internationale Marken, beliebte lokale Marken sowie hochwertige, exklusive Eigenmarkenlinien für Tiernahrung, Zubehör, Pflegeprodukte, Spielzeug und vieles mehr für Hunde, Katzen, Vögel, Hamster, Pferde und viele andere bepelzte und nichtbepelzte Freunde. Darüber hinaus profitieren zooplus-Kunden von exklusiven Treueprogrammen, dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, einer schnellen und zuverlässigen Lieferung sowie einem nahtlosen digitalen Einkaufserlebnis, kombiniert mit einer Vielzahl von interaktiven Inhalten und Community-Angeboten. Der Umsatz von zooplus belief sich im Geschäftsjahr 2020 auf mehr als 1,8 Mrd. EUR und erreichte damit einen Anteil von rund 7 % am europäischen Markt für Heimtierbedarf, dessen Volumen sich auf rund 28 Mrd. EUR bis 29 Mrd. EUR netto beläuft (Offline- und Online-Handel zusammengenommen).

Weitere Informationen zu zooplus finden Sie unter investors.zooplus.com oder auf unserer internationalen Shop-Seite unter zooplus.com.

Donnerstag, 9. September 2021

zooplus AG bestätigt Gespräche mit dem Finanzinvestor KKR über ein mögliches freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 7. September 2021 - Die zooplus AG (die "Gesellschaft") bestätigt jüngste Medienberichte, wonach sie sich auch in Gesprächen mit dem Finanzinvestor KKR über ein mögliches freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Gesellschaft befindet. Der Ausgang der Gespräche mit den Interessenten KKR und EQT ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen. Beide Parteien sind mit einem aus finanzieller und strategischer Sicht qualifizierten und glaubhaften Vorschlag an die Gesellschaft herangetreten und erhalten daher Zugang zu demselben Informationsstand. Es ist derzeit noch nicht abzusehen, ob die Gespräche letztlich zu einem öffentlichen Übernahmeangebot seitens einer dieser Parteien führen werden. Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den Fortgang entsprechend den rechtlichen Anforderungen informieren.

Unternehmensprofil:

Die zooplus AG ist gemessen am Umsatz die führende Online-Plattform für Heimtierbedarf in Europa. Im Jahr 1999 als deutsches Start-up gegründet, wurde das Geschäftsmodell des Unternehmens international erfolgreich eingeführt und hat sich der Mission verschrieben, Glücksmomente zwischen Haustieren und Tierhaltern in mittlerweile 30 europäischen Ländern zu schaffen. Mit einem großen und relevanten Produktangebot in den Bereichen Tiernahrung sowie Tierpflege und -zubehör beliefert zooplus mehr als 8 Millionen Tierhalter in Europa, von denen mehr als 5 Millionen mehr als zwei Bestellungen im Jahr 2020 getätigt haben. Das Sortiment umfasst renommierte internationale Marken, beliebte lokale Marken sowie hochwertige, exklusive Eigenmarkenlinien für Tiernahrung, Zubehör, Pflegeprodukte, Spielzeug und vieles mehr für Hunde, Katzen, Vögel, Hamster, Pferde und viele andere bepelzte und nichtbepelzte Freunde. Darüber hinaus profitieren zooplus-Kunden von exklusiven Treueprogrammen, dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, einer schnellen und zuverlässigen Lieferung sowie einem nahtlosen digitalen Einkaufserlebnis, kombiniert mit einer Vielzahl von interaktiven Inhalten und Community-Angeboten. Der Umsatz von zooplus belief sich im Geschäftsjahr 2020 auf mehr als 1,8 Mrd. EUR und erreichte damit einen Anteil von rund 7 % am europäischen Markt für Heimtierbedarf, dessen Volumen sich auf rund 28 Mrd. EUR bis 29 Mrd. EUR netto beläuft (Offline- und Online-Handel zusammengenommen).

Weitere Informationen zu zooplus finden Sie unter investors.zooplus.com oder auf unserer internationalen Shop-Seite unter zooplus.com.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A., als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • ADVA Optical Networking SE
  • AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten Umicore, Hauptversammlung am 28. Juli 2021
  • Aves One AG
  • ERLUS Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses am 6. August 2021 und Bekanntmachung am 7. August 2021 (Fristende am 8. November 2021)
  • GxP German Properties AG

  • HELLA GmbH & Co. KGaA
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, außerordentliche Hauptversammlung am 6. Juli 2021
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung bei der übernehmenden Amadeus Corporate Business AG am 26. August 2021 und Bekanntmachung am 27. August 2021 (Fristende: 29. November 2021)
  • ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 25. August 2021 (Fristende: 25. November 2021)
  • KUKA AG
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE, Eintragung am 31. August 2021 (Fristende am 30. November 2021)
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021, Eintragung durch Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert, aber nunmehr Freigabebeschluss
  • Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 24. August 2021 und Bekanntmachung am 25. August 2021 (Fristende: 25. November 2021)
  • RIB Software SE: Squeeze-out angekündigt, Hauptversammlung voraussichtlich im vierten Quartal 2021 
  • Sachsenmilch Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 9. September 2021
  • SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 2. September 2021 (Fristende am 2. Dezember 2021)
  • Schaltbau Holding AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags geplant
  • Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out angekündigt
  • Tele Columbus AG
  • VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH (über Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung), ao. Hauptversammlung am 22. September 2021
  • WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt, ao. Hauptversammlung am 9. Juni 2021
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Mittwoch, 8. September 2021

Bundestag verlängert Regelungen zur virtuelle Hauptversammlung bis Ende August 2022

Der Deutsche Bundestag hat gestern in seiner Sondersitzung u.a. das COVID-19-Gesetz geändert und damit die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung bis Ende August 2022 verlängert.

Dienstag, 7. September 2021

Squeeze-out bei der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft eingetragen

Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) Aktenzeichen: HRB 3570     Bekannt gemacht am: 02.09.2021 20:05 Uhr

02.09.2021

HRB 3570: SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft, Ludwigshafen a. Rh., Schanzenstr. 84, 40549 Düsseldorf. Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 02.07.2021 hat auf Verlangen der Hauptaktionärin, der Compagnie de Saint-Gobain Zweigniederlassung Deutschland mit Sitz in Aachen, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung beschlossen.

Quelle: Gemeinsames Registerportal der Länder
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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der den Minderheitsaktionären der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Montag, 6. September 2021

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der i:FAO Aktiengesellschaft

Amadeus Corporate Business AG
Erding

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) der i:FAO Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main

Die Amadeus Corporate Business AG, Erding, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 234199 („Gesellschaft“), und die i:FAO Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 45980, haben am 27. April 2021 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit welchem die i:FAO Aktiengesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 4 ff., 60 ff. UmwG auf die Gesellschaft überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewährung. Der Verschmelzungsvertrag enthält unter anderem gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der i:FAO Aktiengesellschaft als übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Die ordentliche Hauptversammlung der i:FAO Aktiengesellschaft vom 16. Juni 2021 hat die Übertragung der auf den Namen lautenden Stückaktien (ISIN DE0006224520) der Minderheitsaktionäre auf die Gesellschaft als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 62 Abs. 1 und 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der i:FAO Aktiengesellschaft wurde am 25. August 2021 in das Handelsregister der i:FAO Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 45980 mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG eingetragen, dass dieser erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Gesellschaft wirksam wird. Die Verschmelzung wurde am 26. August 2021 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht München unter HRB 234199 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Namen lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Gesellschaft übergegangen und gleichzeitig die Verschmelzung wirksam geworden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft eine von der Gesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 10,03 je auf den Namen lautender Stückaktie der i:FAO Aktiengesellschaft. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der i:FAO Aktiengesellschaft in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (abrufbar unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an – frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

UniCredit Bank AG, München,

zentralisiert. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327f Satz 2 AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der i:FAO Aktiengesellschaft gewährt werden. 

Erding, im September

Amadeus Corporate Business AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 2. September 2021

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der den i:FAO-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Bekanntmachung zum Delisting-Angebot für Aktien der MyHammer Holding AG

HomeAdvisor GmbH
Ismaning

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Die HomeAdvisor GmbH, Franklinstraße 28/29, 10587 Berlin, (die "Bieterin") hat am 27. Juli 2021 die Angebotsunterlage für ihr öffentliches Delisting-Erwerbsangebot (das "Delisting-Angebot") an die Aktionäre der MyHammer Holding AG, Berlin, Deutschland, zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautenden Stückaktien der MyHammer Holding AG (ISIN DE000A11QWW6) (die "MyHammer-Aktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 22,02 je MyHammer-Aktie veröffentlicht. Die Frist für die Annahme dieses Angebots endete am 24. August 2021, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main, Deutschland).

Die Bieterin hat am 6. September 2021, nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor Ablauf eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG, außerhalb des Angebotsverfahrens außerbörslich 1.791 MyHammer-Aktien (ca. 0,025 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der MyHammer Holding AG). Die Gegenleistung bestand aus einer Geldleistung in Höhe von insgesamt EUR 39.437,82. Dies entspricht einem Kaufpreis in Höhe von EUR 22,02 pro Aktie.

Nach Erwerb der weiteren Aktien hält die Bieterin insgesamt 6.019.781 MyHammer-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 84,58 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der MyHammer Holding AG.

Berlin, den 6. September 2021

HomeAdvisor GmbH

Regelungen für "virtuelle" Hauptversammlungen sollen bis 31. August 2022 verlängert werden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach Informationen der Börsen-Zeitung will der Bundestag kurz vor Ende der Legislaturperiode die die zum Jahresende 2021 aulaufende Corona-Sonderregelung, die eine reine online übertragene Hauptversammlung erlaubt, um weitere acht Monate bis 31. August 2022 verlängern. Dies bestätigte eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums.

Nach den Erfahrungen mit virtuellen Hauptversammlungen in der Coronakrise hatten sich Unternehmen und Investoren grundsätzlich offen für eine dauerhafte Verankerung der digitalen Versammlung im Aktienrecht gezeigt. So befürwortet der Industrieverband BDI eine Regelung für digitale Versammlungen im Aktiengesetz, will aber die klassischen Aktionärsrechte der physischen Hauptversammlung nur eingeschränkt in die virtuelle Welt übertragen. In einem Positionspapier plädiert der BDI für eine „eigenständige funktions- und formadäquate Ausgestaltung“.

Nach Auffassung der Aktionärsvereinigung SdK darf es dagegen keine Einschränkung von Aktionärsrechten bei virtuellen Hauptversammlungen geben: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/sdk-fordert-keine-einschrankung-von.html

Auch nach einer kürzlichen Entscheidung des LG München I ist ein Auskunftserzwingungsantrag nach § 132 AktG bei virtueller Hauptversammlung nach Einführung des Fragerechts durch die 2021 in Kraft getretenen Verbesserungen statthaft: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/07/auskunftserzwingungsanspruch-nach-132.html

Zu den 2021 in Kraft getretenen Änderungen:

https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/01/weihnachtsgeschenk-des-gesetzgebers.html

https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/03/legal-tribune-online-zur-virtuellen.html

Samstag, 4. September 2021

Tele Columbus AG: Delisting der Aktien der Tele Columbus AG von der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgt mit Ablauf des 8. September 2021

PRESSEMITTEILUNG

Berlin, 03. September 2021. Die Frankfurter Wertpapierbörse hat der Tele Columbus AG ("Tele Columbus") (ISIN: DE000TCAG172, WKN: TCAG17) heute mitgeteilt, dass dem Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Tele Columbus zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) stattgegeben wurde.

Das Delisting wird demnach mit Ablauf des 08. September 2021 wirksam werden. Nach diesem Zeitpunkt können die Aktien der Tele Columbus nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden.

Über die Tele Columbus AG

Als einer der führenden Glasfasernetzbetreiber in Deutschland versorgt die Tele Columbus AG mit ihrer Marke PUR über drei Millionen Haushalte mit Highspeed-Internet einschließlich Telefonanschluss, Mobilfunk und mehr als 250 TV-Programmen auf einer digitalen Entertainment-Plattform, die klassisches Fernsehen mit Videounterhaltung auf Abruf vereint. Mit ihren Partnern der Wohnungswirtschaft realisiert die Tele Columbus Gruppe maßgeschneiderte Kooperationsmodelle und moderne digitale Mehrwertdienste wie Telemetrie und Mieterportale. Als Full-Service-Partner für Kommunen und regionale Versorger treibt das Unternehmen maßgeblich den glasfaserbasierten Infrastruktur- und Breitbandausbau in Deutschland voran. Im Geschäftskundenbereich werden zudem Carrier-Dienste und Unternehmenslösungen auf Basis des eigenen Glasfasernetzes erbracht. Die Tele Columbus AG, mit Hauptsitz in Berlin sowie Niederlassungen in Leipzig, Unterföhring, Hamburg, Ratingen und Chemnitz, ist seit Januar 2015 am regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse notiert.

Freitag, 3. September 2021

Schaltbau Holding AG: Mitteilung an die Inhaber der Pflichtwandelanleihe 2021/2022 (ISIN: DE000A3E5FV1)

München, 25. August 2021 - Die Schaltbau Holding AG (die "Emittentin") macht hiermit gemäß § 11(b)(i)(A) der Anleihebedingungen der Pflichtwandelschuldverschreibungen 2021/2022 (ISIN DE000A3E5FV1, die "Schuldverschreibungen") bekannt, dass die Voltage BidCo GmbH (die "Bieterin") heute gemäß § 14 Absatz 2 WpÜG eine Angebotsunterlage für ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das "Übernahmeangebot") an die Aktionäre der Emittentin zum Erwerb sämtlicher Aktien der Schaltbau Holding AG (ISIN DE000A2NBTL2) veröffentlicht hat. Der Annahmestichtag (wie in § 11(c) der Anleihebedingungen definiert), d.h. der letzte Tag der Annahmefrist nach § 16 Abs. 1 WpÜG, ist voraussichtlich der 22. September 2021. Das Übernahmeangebot bezieht sich auch auf Aktien der Emittentin, die infolge der Wandlung von Schuldverschreibungen bis zum Ende der weiteren Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 WpÜG ausgegeben werden. Laut der Angebotsunterlage der Bieterin endet die weitere Annahmefrist voraussichtlich am 11. Oktober 2021.

Gemäß § 11(b)(i)(B) der Anleihebedingungen steht jedem Anleihegläubiger das Recht zu, die von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen bis zum Ende der Übernahmeangebots-Wandlungsfrist, d.h. bis um 16:00 Uhr (Frankfurter Zeit) am letzten Tag der weiteren Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 WpÜG, also voraussichtlich dem 11. Oktober 2021, in Aktien der Emittentin zu wandeln.

Alternativ steht Anleihegläubigern nach den Anleihebedingungen das Recht zu, bis zum Ende der Bedingten Wandlungserklärungsfrist, d.h. bis um 16:00 Uhr (Frankfurter Zeit) am letzten Tag der Annahmefrist nach § 16 Abs. 1 WpÜG, also voraussichtlich dem 22. September 2021, eine auf den Eintritt eines Annahmeereignisses bedingte Wandlungserklärung abzugeben.

Anleihegläubiger, die von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen wollen, um anschließend das Übernahmeangebot für die ausgegebenen Aktien anzunehmen, sollten in zeitlicher Hinsicht berücksichtigen, dass zwischen Abgabe einer Wandlungserklärung und dem Erhalt der Aktien regelmäßig mehrere Geschäftstage liegen, die für die technische Abwicklung des Vorgangs benötigt werden. Um zu gewährleisten, dass die aus der Wandlung resultierenden Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots rechtzeitig eingereicht werden können, dürfte es sich daher empfehlen, das Wandlungsrecht zeitnah auszuüben. Anleihegläubiger sollten insoweit zudem die in der Angebotsunterlage der Bieterin genannten Fristen und Bedingungen für die Einreichung von Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots beachten.

Anleihegläubiger, die ihre Schuldverschreibungen weiter halten wollen, brauchen nichts zu veranlassen.

Ein aktualisiertes Formular für die Abgabe einer Wandlungserklärung ist auf der Internetseite der Emittentin im Bereich "Investor Relations" in der Rubrik "Pflichtwandelanleihe 2021/2022" abrufbar oder bei der Wandlungsstelle erhältlich.

Wichtiger Hinweis:

Diese Mitteilung ist nicht als Stellungnahme der Emittentin zu dem Übernahmegebot oder als Empfehlung zu einer Ausübung des Wandlungsrechts aus den Schuldverschreibungen und einer nachfolgenden Annahme des Übernahmeangebots für die aus der Wandlung resultierenden Aktien zu verstehen. Vorstand und Aufsichtsrat der Emittentin werden innerhalb der nächsten zwei Wochen eine begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG abgeben. Anlegern wird empfohlen, diese Stellungnahme vollständig zu lesen, bevor sie eine Entscheidung über die Annahme des Übernahmeangebots treffen.

Für das Übernahmeangebot und dessen Annahme sind allein die Angebotsunterlage der Bieterin und die darin genannten Bedingungen maßgebend.

Soweit in dieser Mitteilung nicht anderweitig definiert, haben hierin verwendete definierte Begriffe die in den Anleihebedingungen festgelegte Bedeutung.

Schaltbau Holding AG: Vorstand und Aufsichtsrat der Schaltbau Holding AG empfehlen Schaltbau-Aktionären Annahme des Übernahmeangebots von Carlyle

- Gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat veröffentlicht

- Angebot ist finanziell angemessen und beinhaltet eine attraktive Prämie

- Strategische Partnerschaft mit Carlyle ermöglicht der Schaltbau Holding AG, ihre langfristige Wachstums- und Investitionsstrategie fortzusetzen und zu beschleunigen

- Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen Bekenntnis der Bieterin zu den gegenwärtigen Beschäftigungs- und Betriebsbedingungen, den Standorten von Schaltbau und zur Sicherung der Arbeitsplätze


München, 2. September 2021 - Vorstand und Aufsichtsrat der Schaltbau Holding AG ("Schaltbau") (ISIN DE000A2NBTL2) haben heute gemäß § 27 WpÜG ihre gemeinsame begründete Stellungnahme ("Begründete Stellungnahme") zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot ("Übernahmeangebot") der Voltage BidCo GmbH ("Bieterin"), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Fonds, die von The Carlyle Group ("Carlyle") beraten werden, veröffentlicht. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Inhalt des Übernahmeangebots sorgfältig geprüft und sind zu der Überzeugung gelangt, dass das Übernahmeangebot den strategischen Zielsetzungen und wohlverstandenen Interessen des Unternehmens, seiner Mitarbeiter und Kunden in besonderem Maße gerecht wird. Daher begrüßen sie das Angebot der Bieterin uneingeschränkt und unterstützen es nachdrücklich. Vor diesem Hintergrund empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer Begründeten Stellungnahme den Aktionären, das Übernahmeangebot anzunehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat halten den Angebotspreis für finanziell angemessen. Sie verweisen in ihrer Begründeten Stellungnahme insbesondere auf die finanzielle Attraktivität des Übernahmeangebots: Mit EUR 53,50 je Schaltbau-Aktie beinhaltet der Angebotspreis eine Prämie von 31,94 % auf den Schlusskurs der Schaltbau-Aktie im XETRA Handel der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Entscheidung der Bieterin zur Abgabe des Übernahmeangebots sowie eine Prämie in Höhe von 43,86 % auf den von der BaFin festgestellten Drei-Monats-Durchschnittskurs vor der Veröffentlichung der Entscheidung der Bieterin zur Abgabe des Übernahmeangebots.

Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die Absicht der Bieterin, die aktuelle Unternehmensstrategie von Schaltbau zu unterstützen und insbesondere Schaltbaus Marktposition als Anbieter von Produkten, Systemen und Lösungen für die Bahnindustrie und andere Industriebereiche zu stärken sowie das langfristige, nachhaltige Wachstum und den Wert der Gesellschaft weiter zu steigern. Die strategische Partnerschaft mit Carlyle wird es Schaltbau nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat ermöglichen, ihre langfristige Wachstums- und Investitionsstrategie fortzusetzen und zu beschleunigen. Schaltbau wird dabei in besonderem Maße von den ausgezeichneten Finanzierungsmöglichkeiten des Investors profitieren. Darüber hinaus kann Schaltbau Vorteile daraus ziehen, dass der Investor über fundierte Branchenkenntnisse in verschiedenen Segmenten und ein einzigartiges Netzwerk verfügt.

Zudem begrüßen Vorstand und Aufsichtsrat das Bekenntnis der Bieterin zu den gegenwärtigen Beschäftigungs- und Betriebsbedingungen sowie den Standorten von Schaltbau und zur Sicherung der Arbeitsplätze.

Die Annahmefrist für das Übernahmeangebot hat mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 25. August 2021 begonnen und endet vorbehaltlich möglicher gesetzlicher Verlängerungen am 22. September 2021, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York).

Die Begründete Stellungnahme wird im Internet unter der Adresse https://ir.schaltbaugroup.com im Bereich "Investor Relations" in einer verbindlichen deutschen Fassung und einer unverbindlichen englischen Übersetzung veröffentlicht. Außerdem wird die Begründete Stellungnahme bei Schaltbau unter der Anschrift Hollerithstr. 5, 81829 München (Tel: +49 (0) 89 93005-0; Fax: +49 (0) 89 93005-398; E-Mail: investor@schaltbau.de), zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.

Auf die Veröffentlichung im Internet und die kostenlose Bereithaltung der Begründeten Stellungnahme wird durch Veröffentlichung einer Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger am 2. September 2021 hingewiesen.

Wichtiger Hinweis

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein die Begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat maßgeblich ist. Die Informationen in dieser Pressemitteilung stellen keine Erläuterungen oder Ergänzungen zu den Aussagen in der Stellungnahme dar.

Über die Schaltbau-Gruppe

Die im Regulierten Markt (Prime Standard) der Deutsche Börse AG in Frankfurt a.M. notierte Schaltbau Holding AG (ISIN: DE000A2NBTL2) gehört mit einem Jahresumsatz von etwa 500 Mio. EUR und etwa 3.000 Mitarbeitern zu den international führenden Anbietern von Systemen und Komponenten für die Verkehrstechnik und die Investitionsgüterindustrie. Die Unternehmen der Schaltbau-Gruppe mit den Kernmarken Pintsch, Bode, Schaltbau und SBRS entwickeln hochwertige Technik und kundenspezifische technologische Lösungen für Bahninfrastruktur, Schienenfahrzeuge sowie Straßen- und Nutzfahrzeuge. Als einer der wenigen Spezialisten für intelligente Energiekonzepte auf Gleichstrombasis ist die Schaltbau-Gruppe darüber hinaus Innovationstreiber für schnell wachsende Zukunftsmärkte wie New Energy / New Industry und E-Mobility.

Mehr Informationen zur Schaltbau-Gruppe finden Sie unter: https://schaltbaugroup.com/de

Donnerstag, 2. September 2021

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der MAN SE

TRATON SE
München

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre der MAN SE, München

ISIN DE0005937007 / WKN 593700 (Stammaktien)
ISIN DE0005937031 / WKN 593703 (Vorzugsaktien)

Die ordentliche Hauptversammlung der MAN SE, München („MAN“) vom 29. Juni 2021 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der MAN („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die TRATON SE, München („TRATON“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. (c) (ii) SE-VO i.V.m § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). TRATON gehörten zu dieser Zeit bereits Aktien in Höhe von mindestens neun Zehntel des Grundkapitals der MAN; sie war damit Hauptaktionärin der MAN gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. (c) (ii) SE-VO i.V.m § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.

Der Übertragungsbeschluss wurde gem. Art. 9 Abs. 1 lit. (c) (ii) SE-VO i.V.m § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 31. August 2021 in das Handelsregister der MAN beim Amtsgericht München unter HRB 179426 mit dem Vermerk eingetragen, dass dieser Beschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der MAN auf TRATON in das Handelsregister der TRATON wirksam wird. Die Verschmelzung der MAN als übertragender Rechtsträgerin mit ihrer Hauptaktionärin, der TRATON, als übernehmender Rechtsträgerin wurde am 31. August 2021 in das Handelsregister der MAN beim Amtsgericht München und ebenfalls am 31. August 2021 in das Handelsregister der TRATON beim Amtsgericht München unter HRB 246068 eingetragen. Damit sind gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. (c) (ii) SE-VO i.V.m § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die TRATON übergegangen. Gleichzeitig ist die Verschmelzung der MAN auf die TRATON wirksam geworden und die MAN als übertragende Rechtsträgerin erloschen.

Nach Maßgabe des Übertragungsbeschlusses erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre für ihre übergegangenen Aktien eine von der TRATON zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 70,68 je auf den Inhaber lautende Stammaktie (Stückaktie) der MAN (ISIN DE0005937007) bzw. EUR 70,68 je auf den Inhaber lautende Vorzugsaktie ohne Stimmrecht (Stückaktie) der MAN (ISIN DE0005937031). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der MAZARS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, als vom Landgericht München I ausgewählte und bestellte sachverständige Prüferin geprüft und bestätigt.

Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der MAN beim Amtsgericht München, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der TRATON beim Amtsgericht München, an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der MAN ist am 31. August 2021 bekannt gemacht worden. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der TRATON ist am 31. August 2021 bekannt gemacht worden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Zahlung der Barabfindung wird von der 

Commerzbank AG, Frankfurt am Main, 

als zentrale Abwicklungsstelle durchgeführt. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der MAN erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der MAN durch dieCommerzbank AG, Frankfurt am Main,über die jeweilige Depotbank. Da sämtliche Aktien in zwei Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an den Globalurkunden sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. (c) (ii) SE-VO i.V.m § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschiedenen Minderheitsaktionären gewährt werden. 

München, im September 2021

TRATON SE
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 2. September 2021

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der den MAN-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Abwicklung der vergleichsweisen Erhöhung der Barabfindung bezüglich des Squeeze-outs bei der Kontron S&T AG

S&T AG
Linz, Österreich

Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger vom 21. Juli 2021 veröffentlichten Bekanntmachung über den Teil-Vergleich im Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-Out) der ehemaligen 
Minderheitsaktionäre der Kontron S&T AG, Augsburg
(ISIN DE000A2BPK83 / WKN: A2BPK8) gemäß §§ 327a ff AktG

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren vor dem Landgericht München I, Az: 5 HK O 6604/20, betreffend die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Kontron S&T AG, Augsburg, gemäß § 327a ff AktG hat das LG München I festgestellt, dass ein Teil-Vergleich geschlossen wurde. S&T AG machte den Teil-Vergleich am 21. Juli 2021 im Bundesanzeiger bekannt.

Danach wird die gezahlte Barabfindung von € 5,68 um einen Betrag von € 1,12 auf € 6,80 je Aktie erhöht. Die erhöhte Barabfindung ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 13. März 2020 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Technische Umsetzung der Nachbesserung:

Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zu der Abwicklung der Abfindungserhöhung bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet.

Die Barabfindung auf die girosammelverwahrten Aktien der ehemaligen Aktionäre wird den Kontoinhabern unmittelbar von der Clearstream Banking AG nach dem Stand vom 10. Juni 2020 mit Valuta 01. Oktober 2021 gutgeschrieben. Zusätzlich erhält jeder Aktionär eine Zinszahlung in Höhe von 4,12% für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis 30. September 2021, somit EUR 0,07168 je Aktie.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Nachbesserung erfolgt über die Bankhaus Gebr. Martin Aktiengesellschaft, Göppingen, und die jeweilige Depotbank. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Kontron S&T AG-Aktionäre umgehend zu ermitteln.

Die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Kontron S&T AG-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung des Squeeze-Outs abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme nichts zu veranlassen.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Kontron S&T AG-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Abfindung abgewickelt wurde.

Die ehemaligen Aktionäre erhalten die Abfindungserhöhung zuzüglich Zinsen. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagssteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den ehemaligen Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Die Erfüllung der sich aus dem Teil-Vergleich ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.

Die Depotbanken erhalten eine Depotbankenprovision in Höhe von EUR 5,00 je Depot. Die Provision ist umgehend, jedoch bis spätestens 15. Oktober 2021 bei der Abwicklungsstelle, Bankhaus Gebr. Martin AG, Fax Nr. 07161/969317 anzufordern. 

Linz, im September 2021

S&T AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 2. September 2021

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Renk Aktiengesellschaft: Verhandlung am 17. Februar 2022

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Renk Aktiengesellschaft (Verschmelzung auf die danach in Renk Aktiengesellschaft umfirmierte Rebecca BidCo AG) hat das LG München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 17. Februar 2022, 10:30 Uhr, anberaumt.

Zu diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Torsten Kohl, c/o Flick Gocke Schaumburg Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geladen werden.

Für Nachbesserungsrechte zu diesem Verfahren wurde bereits ein Kaufangebot zu EUR 1,50 veröffentlicht: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/03/kaufangebot-fur-renk.html

LG München I, Az. 5 HK O 2459/21
Arendts, C. ./. RENK GmbH (zuvor: Renk Aktiengesellschaft, früher: Rebecca BidCo AG)
74 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, RENK GmbH:
Rechtsanwälte LATHAM & WATKINS LLP, 80539 München

SdK erhebt Nichtigkeits-/Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der VW AG vom 22. Juli 2021

Die SdK hat gegen diverse Hauptversammlungsbeschlüsse der VW AG, wonach Vergleichsvereinbarungen u.a. zwischen der Gesellschaft und Prof. Dr. Martin Winterkorn einerseits und Herrn Rupert Stadler andererseits zugestimmt wurden, Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage beim Landgericht Hannover erhoben.

Gegenstand der Klage sind die auf der Hauptversammlung der VW AG am 22. Juli 2021 beschlossenen Vergleiche. Mit ihnen soll ein „Schlussstrich“ unter die zivilrechtliche Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern wegen des sog. Diesel-Skandals, der die VW AG mit mehr als 32 Milliarden (!) Euro belastet hat, gezogen werden.

Der genaue Schaden ist noch gar nicht absehbar. Denn weder ist der Sachverhalt abschließend ermittelt noch ist absehbar, welche weiteren Sanktionen z.B. in den USA auf den Volkswagen-Konzern und ihre früheren Organmitglieder zukommen. Trotzdem sollen die Ersatzansprüche bereits jetzt abschließend geregelt werden.

Hierzu sollen sog. Haftungsvergleiche mit Herrn Prof. Winterkorn und Herrn Stadler, den früheren Vorstandsvorsitzenden der VW AG und der AUDI AG, geschlossen werden. Diese Personen sollen persönliche Ersatzleistungen erbringen, zum großen Teil allerdings durch Verzicht auf noch ausstehende Boni. Mit diesen Zahlungen sollen nicht nur alle Schadensersatzansprüche gegen die genannten Herren erledigt werden. Sie sollen damit auch noch eine Freistellung von allen Ansprüchen Dritter durch die VW AG erhalten.

Darüber hinaus soll zu TOP 11 ein sog. Deckungsvergleich mit den D&O-Versicherern geschlossen werden. Mit diesem Vergleich sollen nicht nur die Deckungsansprüche gegen die Versicherungen erledigt werden, sondern darüber hinaus auch alle anderen amtierenden und früheren Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder von allen Ansprüchen freigestellt werden. Begünstigt werden damit auch diejenigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die die angefochtenen Beschlüsse vorbereitet und der Hauptversammlung vorgeschlagen haben.

Rechtsanwalt Markus Kienle, Vorstandsmitglied der SdK, hält diese Vergleichsverein-barungen für völlig unangemessen: „Vorstände erhalten eine außerordentlich hohe Vergütung, mit der auch die Haftungsrisiken abgegolten werden sollen. Leider ist immer wieder zu beobachten, dass diese Haftung nur theoretischer Natur ist. In der Praxis greift diese auch bei eindeutigen Fällen so gut wie nie. Im Falle von Volkswagen wird das ganze ad absurdum geführt. Obwohl weder die strafrechtliche Aufarbeitung noch die interne Aufarbeitung abgeschlossen ist, soll schon ein Vergleich geschlossen werden, der für die Gesellschaft in seiner Höhe völlig unbedeutend ist. Dies kann nicht rechtens sein.“

Die SdK hat die Beschlüsse daher rechtlich prüfen lassen. Diese Prüfung hat ergeben, dass die gefassten Beschlüsse nichtig bzw. anfechtbar sind, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:

- Die Beschlüsse sind nicht bestimmt. Ein objektiv-urteilender Aktionär weiß gar nicht, was im Einzelnen beschlossen werden soll.

- Zudem sind die Beschlüsse von vornherein wegen der vom OLG Celle angeordneten Sonderprüfung (Beschluss vom 8.11.2017, 9 W 86/17) gesperrt.

- In Anbetracht des Inhalts der Vergleiche liegt ein Rechtsmissbrauch vor: Die Vergleiche und die diesbezüglichen Beschlüsse sind gegen die Gesellschaft gerichtet. Mit den Vergleichen werden bestehende Schadensersatzansprüche, deren Geltendmachung mit keinem ins Gewicht fallenden Prozessrisiko verbunden wäre, zu einem Betrag von weniger als 1 % des Gesamtschadens verglichen. Dies, obwohl insbesondere die handelnden Personen nach unserem Kenntnisstand zu weitaus größeren Schadensersatzleistungen in der Lage sind.

- Die Vergleiche enthalten zudem gesellschaftswidrige Freistellungen zugunsten weiterer Organmitglieder und einen unzulässigen Vorausverzicht.

- Die Beschlussvorbereitung durch den Aufsichtsrat war unzureichend. Der jeweilige (Vorlage-)Beschluss des Aufsichtsrates nach § 124 Abs. 3 AktG ist bemakelt und nichtig.

- Der Beschlussvorschlag ist darüber hinaus deshalb fehlerhaft, weil die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder selbst von dem Vergleich begünstigt werden und damit einem Interessenkonflikt unterlagen.

- Zudem wurden der Hauptversammlung wesentliche Informationen nicht vorgelegt, die für eine sachgerechte Entscheidung zwingend erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für den Grund und die Höhe der Ansprüche, die kurzerhand „wegverglichen“ werden sollen sowie für die diesbezüglichen Prozessrisiken. Vor allem die Ansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder, die großenteils von den Mehrheitsaktionären gewählt wurden, werden gar nicht näher thematisiert und sollen durch eine versteckte Regelung im Deckungsvergleich erledigt werden. Entweder wurden diese Parameter gar nicht erst ermittelt oder jedenfalls aber der Hauptversammlung nicht vorgelegt.

Die SdK hat daher beim zuständigen Landgericht Hannover Klage erhoben und wird über Neuigkeiten zum Verfahren informieren. (...)

Die SdK steht Ihren Mitgliedern bei Fragen per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 20208460 zur Verfügung.

München, den 27.08.2021

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.