von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Friseurkette ESSANELLE HAIR GROUP AG (Verschmelzung auf die HairGroup AG, Düsseldorf) hatte das Landgericht Düsseldorf in der I. Instanz die Spruchanträge zurückgewiesen. Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 13. September 2021 zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit ohne Erhöhung beendet.Das OLG wollte zunächst mit Beschluss vom 30. November 2020 eine Beweiserhebung anordnen. So sollte ein Sachverständigengutachten zu dem Betafaktor (unverschuldet 0,9) und zu dem dem Auftragsgutachten zugrunde gelegten Wachstumsabschlag (lediglich 0,5 %) eingeholt werden. Angesichts der zwischenzeitlichen Insolvenz der Antragsgegnerin Klier Hair Group GmbH wurde daraus aber nichts. Zwar wurde das Insolvenzverfahren zwischenzeitlich nach Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben. Leider gibt es nach diesem Insolvenzplan aber nur eine Quote von 2 %, so dass eine Beweiserhebung wirtschaftlich kein Sinn machte.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2021, Az. I-26 W 1/19 AktE
LG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2018, Az. 35 O 11/15 AktE
Zürn u.a. ./. Klier Hair Group GmbH (bisher: HairGroup GmbH, früher: HairGroup AG, zuvor: Essanelle Hair Group AG)
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Toni Riedel, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HairGroup GmbH: Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 20354 Hamburg
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2021, Az. I-26 W 1/19 AktE
LG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2018, Az. 35 O 11/15 AktE
Zürn u.a. ./. Klier Hair Group GmbH (bisher: HairGroup GmbH, früher: HairGroup AG, zuvor: Essanelle Hair Group AG)
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Toni Riedel, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HairGroup GmbH: Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 20354 Hamburg
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