Nach Informationen der Börsen-Zeitung will der Bundestag kurz vor Ende der Legislaturperiode die die zum Jahresende 2021 aulaufende Corona-Sonderregelung, die eine reine online übertragene Hauptversammlung erlaubt, um weitere acht Monate bis 31. August 2022 verlängern. Dies bestätigte eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums.
Nach den Erfahrungen mit virtuellen Hauptversammlungen in der Coronakrise hatten sich Unternehmen und Investoren grundsätzlich offen für eine dauerhafte Verankerung der digitalen Versammlung im Aktienrecht gezeigt. So befürwortet der Industrieverband BDI eine Regelung für digitale Versammlungen im Aktiengesetz, will aber die klassischen Aktionärsrechte der physischen Hauptversammlung nur eingeschränkt in die virtuelle Welt übertragen. In einem Positionspapier plädiert der BDI für eine „eigenständige funktions- und formadäquate Ausgestaltung“.
Nach Auffassung der Aktionärsvereinigung SdK darf es dagegen keine Einschränkung von Aktionärsrechten bei virtuellen Hauptversammlungen geben: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/sdk-fordert-keine-einschrankung-von.html
Auch nach einer kürzlichen Entscheidung des LG München I ist ein Auskunftserzwingungsantrag nach § 132 AktG bei virtueller Hauptversammlung nach Einführung des Fragerechts durch die 2021 in Kraft getretenen Verbesserungen statthaft: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/07/auskunftserzwingungsanspruch-nach-132.html
Zu den 2021 in Kraft getretenen Änderungen:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/01/weihnachtsgeschenk-des-gesetzgebers.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/03/legal-tribune-online-zur-virtuellen.html
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