von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Bei der Hauptversammlung der TRIPLAN AG am 29. August 2018 soll u.a. ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out der Minderheitsaktionäre vorbereitet werden, wobei die übernehmende Gesellschaft (hinter der vermutlich die bisherigen Hauptaktionäre stecken - was allerdings nicht ganz klar wird) zunächst offen bleibt ("eine deutsche Aktiengesellschaft").
TOP 7 lautet:
"Vorbereitung einer möglichen Verschmelzung der TRIPLAN AG auf eine deutsche Aktiengesellschaft mit Ausschluss der Minderheitsaktionäre
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Vorstand wird nach § 83 Abs. 1 AktG angewiesen, eine mögliche Verschmelzung der TRIPLAN AG auf eine deutsche Aktiengesellschaft, welche mindestens 90% der Aktien der TRIPLAN AG hält, unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre, im rechtlich zulässigen Rahmen vorzubereiten."
Derzeit ist offen, welche deutsche Aktiengesellschaft mehr als 90 % der TRIPLAN-Aktien halten sollte.
Bezüglich der Aktien der TRIPLAN AG erfolgte Ende 2017 ein Delisting: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/triplan-ag-kundigung-der-einbeziehung.html Vorangegangen war ein Rückkaufangebot im September/Oktober 2017 zu EUR 1,83, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/erwerbsangebot-fur-triplan-aktien.html
Bei der Hauptversammlung der TRIPLAN AG am 29. August 2018 soll u.a. ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out der Minderheitsaktionäre vorbereitet werden, wobei die übernehmende Gesellschaft (hinter der vermutlich die bisherigen Hauptaktionäre stecken - was allerdings nicht ganz klar wird) zunächst offen bleibt ("eine deutsche Aktiengesellschaft").
TOP 7 lautet:
"Vorbereitung einer möglichen Verschmelzung der TRIPLAN AG auf eine deutsche Aktiengesellschaft mit Ausschluss der Minderheitsaktionäre
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Vorstand wird nach § 83 Abs. 1 AktG angewiesen, eine mögliche Verschmelzung der TRIPLAN AG auf eine deutsche Aktiengesellschaft, welche mindestens 90% der Aktien der TRIPLAN AG hält, unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre, im rechtlich zulässigen Rahmen vorzubereiten."
Derzeit ist offen, welche deutsche Aktiengesellschaft mehr als 90 % der TRIPLAN-Aktien halten sollte.
Bezüglich der Aktien der TRIPLAN AG erfolgte Ende 2017 ein Delisting: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/triplan-ag-kundigung-der-einbeziehung.html Vorangegangen war ein Rückkaufangebot im September/Oktober 2017 zu EUR 1,83, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/erwerbsangebot-fur-triplan-aktien.html